Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV)

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2016,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz 2Wurde eine Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt, kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, die die Zustimmung erteilt hat.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsVom Zuwendenden kann die Zustimmung zur Datenübermittlung auf folgende Weise erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Der übermittlungspflichtigen Organisation werden hinsichtlich eines konkreten Zahlungsvorganges durch den Zuwendenden (zumindest) dessen Identifikationsdaten (Paragraph eins,) bekannt gegeben. Ist das der Fall, hat die übermittlungspflichtige Organisation in Bezug auf die betroffene Zuwendung die Datenübermittlung durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Der übermittlungspflichtigen Organisation wird vom Zuwendenden ausdrücklich die allgemeine Zustimmung erteilt, für alle Zuwendungen, die ab der Zustimmungserteilung der Organisation gegenüber getätigt werden, auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten die Datenübermittlung bis zu einem allfälligen Widerruf vorzunehmen. Die Zustimmung zur Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Werden der übermittlungspflichtigen Organisation auf Grund einer Bekanntgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Identifikationsdaten bekannt, darf sie diesen Umstand nicht zum Anlass nehmen, für eine nachfolgende Zuwendung ohne Bekanntgabe der Identifikationsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Datenübermittlung vorzunehmen, es sei denn es liegt dafür eine allgemeine Zustimmung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vor.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSind einer übermittlungspflichtigen Organisation zum 1. Jänner 2017 die Identifikationsdaten einer Person, die eine Zuwendung geleistet hat, bereits bekannt, muss sie bis zum 30. Juni 2017 die betreffende Person über diesen Umstand verständigen und ihr Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen der Datenübermittlung ausdrücklich zu widersprechen. Wird fristgerecht kein ausdrücklicher Widerspruch erteilt, ist eine Datenübermittlung entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig. Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet, nach ergebnislosem Ablauf der Frist, weitere Maßnahmen in Bezug auf einen Widerspruch vorzunehmen.
  2. Absatz 2Mit einer Verständigung gemäß Absatz eins, kann das Ersuchen verbunden werden, eine allgemeine Zustimmung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu erteilen.
  3. Absatz 3Ein Widerspruch muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass er für diese unzweifelhaft erkennbar ist; er ist von ihr zu dokumentieren. Wurde ein Widerspruch gemäß Absatz eins, erteilt, darf eine Datenübermittlung nur erfolgen, wenn der Zuwendende dazu seine Zustimmung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, erteilt hat.

Paragraph 4,

Der Zuwendende kann der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber seine Zustimmung zu Übermittlung jederzeit ausdrücklich widerrufen und damit die Datenübermittlung untersagen. In diesem Fall darf bis zu einer neuerlichen allgemeinen Zustimmung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, eine Datenübermittlung nur auf Grundlage des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgen. Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren.

Paragraph 5,

Wird von einer Kirche oder Religionsgesellschaften für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen. Ein davon abweichender Sachverhalt ist vom Zuwendenden gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde nachzuweisen.

Paragraph 6,

Die übermittlungspflichtige Organisation kann davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (Paragraph 43, Absatz eins, Zahlungsdienstegesetz) der 5. Jänner eines Kalenderjahres ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß Paragraph 19, EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Ein davon abweichender Sachverhalt ist der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber nachzuweisen, die gegebenenfalls eine Korrekturübermittlung (Paragraph 7, Absatz eins,) vorzunehmen hat.

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie übermittlungspflichtige Organisation hat eine Berichtigung einer unrichtigen Datenübermittlung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 unverzüglich vorzunehmen und dabei den zutreffenden Gesamtbetrag sowie zum Zweck der Identifizierung des zu berichtigenden Datensatzes jedenfalls auch dessen Referenznummer anzugeben. Dies gilt entsprechend, wenn der übermittlungspflichtigen Organisation die Zustimmung zur Datenübermittlung in Bezug auf eine davon nicht erfasste Zuwendung erst zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben wird, zu dem die Datenübermittlung bereits erfolgt ist.
  2. Absatz 2Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist unverzüglich nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn der übermittlungspflichtigen Organisation die Zustimmung zur Datenübermittlung erst nach Ablauf des Kalenderjahres bekannt gegeben wird.
  3. Absatz 3Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, ist Absatz eins, anzuwenden; bei vollständiger Rückerstattung ist der Betrag mit Null zu berücksichtigen.

Paragraph 8,

Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendungen beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist.

2. Abschnitt

Übermittlung der Daten

Paragraph 9,

Die elektronische Datenübermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

Paragraph 10,

  1. Absatz einsTeilnehmer der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben sind die übermittlungspflichtigen Organisationen. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister abgelehnt oder unter den in Paragraph 6, FOnV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Für die Anmeldung zu FinanzOnline von übermittlungspflichtigen Organisationen, die nicht bereits Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FOnV 2006 sind, gilt Paragraph 3, FOnV 2006 entsprechend.
  3. Absatz 3Sofern die übermittlungspflichtige Organisation keine freiwillige Feuerwehr, kein Landesfeuerwehrverband (Paragraph 4 a, Absatz 6, EStG 1988) oder keine Einrichtung ist, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (Paragraph 4 a, Absatz 8, EStG 1988), hat sie beim Finanzamt Wien 1/23 unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer im Sinne des Absatz eins, zugelassen zu werden. Das Finanzamt Wien 1/23 hat bescheidmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen. Ist dies der Fall, ist der Teilnehmer auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen; Gleiches gilt für freiweillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände als Teilnehmer in FinanzOnline im Verfahren zur Datenübermittlung.
  4. Absatz 4Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung gemäß Absatz 3, von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Wien 1/23 innerhalb eines Monats anzuzeigen.
  5. Absatz 5Eine übermittlungspflichtige Organisation, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen (Paragraph 4 a, Absatz 8, EStG 1988) und bereits Teilnehmer in FinanzOnline ist, ist zugleich Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
  6. Absatz 6Eine freiwillige Feuerwehr oder ein Landesfeuerwehrverband, der in einem auf Grund landesgesetzlicher Regelung geführten Feuerwehrregister erfasst ist, ist Teilnehmer im Verfahren zur Datenübermittlung. Eine Anmeldung zu FinanzOnline gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.

Paragraph 11,

  1. Absatz einsFür Teilnehmer im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, ist in FinanzOnline zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 eine Anfragemöglichkeit beim Stammzahlenregister zum Zwecke der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden einzurichten.. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
  2. Absatz 2Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) hat als Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen zu fungieren.

Paragraph 12,

Ist es der übermittlungspflichtigen Organisation nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Abfragekriterien unmöglich, ein vbPK SA zu ermitteln, hat eine Datenübermittlung zu unterbleiben. Die Berücksichtigung der Zuwendung als Sonderausgabe hat in diesem Fall auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren zu erfolgen.

Paragraph 13,

Datenübertragungen sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

3. Abschnitt

Behandlung der Daten

Paragraph 14,

Im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden ist verwaltungsorganisatorisch und technisch Folgendes sicherzustellen:

  1. Ziffer eins
    Einem berechtigten Organwalter dürfen Informationen betreffend die konkrete(n) übermittlungspflichtige(n) Organisation(en) nur in Fällen zugänglich gemacht werden, in denen übermittelte Zuwendungen Gegenstand einer Überprüfungshandlung sind.
  2. Ziffer 2
    Außerhalb der Fälle der Ziffer eins, sind einem berechtigten Organwalter Daten der übermittelten Zuwendungen nur in einer Gesamtsumme und ohne Benennung der übermittlungspflichtigen Organisation nach folgenden Kategorien gegliedert zugänglich zu machen:
    • Strichaufzählung
      Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
    • Strichaufzählung
      Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a.,
    • Strichaufzählung
      Geldspenden an Umweltorganisationen und Tierheime,
    • Strichaufzählung
      Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände,
    • Strichaufzählung
      Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung sowie
    • Strichaufzählung
      Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände, die internationale Anti-Korruptions-Akademie und andere in Paragraph 4 a, EStG 1988 namentlich genannte Zuwendungsempfänger.
  3. Ziffer 3
    Die von übermittlungspflichtigen Organisationen durchgeführten Übermittlungen sind dem betroffenen Steuerpflichtigen in FinanzOnline einsehbar zu machen. Dabei sind die übermittelten Daten nach den übermittlungspflichtigen Organisationen zu gliedern und betragsmäßig anzuzeigen.
  4. Ziffer 4
    In einem Abgabenbescheid dürfen betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, nur in einer Beilage ersichtlich gemacht werden. Diese Beilage ist für Organwalter nicht einsehbar zu machen.