Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der 13. Novelle der FSG-Durchführungsverordnung wird im Wesentlichen die Richtlinie 2015/653 der Kommission mit der Neufassung der Liste der Zahlencodes umgesetzt. Gleichzeitig wird die Gelegenheit genutzt, um einige anstehende inhaltliche Ergänzungen und legistische Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz 3,):

Dieser umfangreiche Punkt übernimmt inhaltlich unverändert die Liste der Zahlencodes aus der Richtlinie 2015/653 der Kommission.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz 4,):

Es wird ein neuer nationaler Zahlencode zum Lenken von unbesetzten Bussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C eingeführt. Dieser Code steht in Zusammenhang mit der aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens 2014/2115 notwendigen Aufhebung der Berechtigung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, FSG. Da im Zuge des Entfalls dieser Berechtigung eine Übergangsbestimmung für bestehende Rechte normiert wird, ist ein Zahlencode notwendig, um diese Berechtigung auf neu ausgestellten Führerscheinen ersichtlich machen zu können.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 3, Absatz 2,):

Die Zahlencodes 117 und 118 sind mit der 11. Novelle zur FSG-DV aufgehoben worden, aber in dieser Bestimmung nicht durch die nunmehr zutreffenden Codes 79.01 und 79.02 ersetzt worden. Dies wird nun nachgeholt.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 3, Absatz 3,):

Redaktionelle Ergänzung

Zu Ziffer 5, (Paragraph 4,):

Durch die von der Österreichischen Staatsdruckerei vorgenommene Indexanpassung der Preise für die Personalisierung der Führerscheine ist auch der in dieser Bestimmung geregelte Kostenersatz entsprechend anzupassen.

Zu Ziffer 6, (Paragraph 9, Absatz eins,):

In die Liste der Staaten mit Gegenseitigkeit für die Klasse B wird Serbien neu aufgenommen, d.h. dass zukünftig bei der Umschreibung der serbischen Lenkberechtigungsklasse B keine praktische Fahrprüfung abzulegen ist.

Zu Ziffer 7, (Paragraph 9, Absatz 2,):

Für die Regelung, dass umgeschriebene Nicht-EWR-Führerscheine an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln sind, wird eine Flexibilitätsklausel geschaffen. Dies ist aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und wird ohnedies seit längerem (nicht erst seit dem Auftreten der aktuellen Flüchtlingssituation) in dieser Form gehandhabt. Diese Bestimmung dient daher nur zur Klarstellung.

Zu Ziffer 8, (Paragraph 13 f, Absatz eins,):

Redaktionelle Änderung, die Ziffer 3, ist mit der 15. FSG-Novelle entfallen.

Zu Ziffer 9, (Paragraph 16, Absatz 12,):

Das Inkrafttreten der neuen Liste der Zahlencodes ist von der Richtlinie 2015/653 mit 1.1.2017 festgelegt und wird somit auch übernommen. Im Gleichklang damit treten die sonstigen Novellierungspunkte zum gleichen Zeitpunkt in Kraft. Nur der Zahlencode 119 soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten, da dieser mit dem Inkrafttreten der Novellierung im FSG zusammenhängt, was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar ist.