Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen aufgehoben und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtVerordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen aufgehoben und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015, sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
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Artikel 2
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Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
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Artikel 3
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Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
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Artikel 4
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Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
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Artikel 5
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Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015Änderung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015,
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Artikel 6
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Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
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Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 58, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Fachschule für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1)
Fachschule für Bildhauerei (Anlagen 1 und 1.2)
Fachschule für Büchsenmacher (Anlagen 1 und 1.3)
Fachschule für Chemie (Anlagen 1 und 1.4)
Fachschule für Chemische Technologie (Anlagen 1 und 1.5)
Fachschule für Drechsler (Anlagen 1 und 1.6)
Fachschule für Elektronik und technische Informatik (Anlagen 1 und 1.7)
Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.8)
Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.9)
Fachschule für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.10)
Fachschule für Glastechnik und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.11)
Fachschule für Holzwirtschaft (Anlagen 1 und 1.12)
Fachschule für Informationstechnik (Anlagen 1 und 1.13)
Fachschule für Informationstechnik für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.14)
Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen 1 und 1.15)
Fachschule für Korb- und Möbelflechterei für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.16)
Fachschule für Lederdesign (Anlagen 1 und 1.17)
Fachschule für Malerei und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.18)
Fachschule für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.19)
Fachschule für Maschinenbau für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.20)
Fachschule für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.21)
Fachschule für Mediengestaltung und digitale Druckproduktion (Anlagen 1 und 1.22)
Fachschule für Präzisions- und Uhrentechnik (Anlagen 1 und 1.23)
Fachschule für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen 1 und 1.24)
Fachschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeugung (Anlagen 1 und 1.25)
Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.26)
Fachschule für Vergolden und Schriftdesign (Anlagen 1 und 1.27)
Fachschule für Weberei für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.28)
§ 2.Paragraph 2,
Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
§ 3.Paragraph 3,
Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BVLG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BVLG erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BVLG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BVLG erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in Anlage 1 unter Abschnitt VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, bekannt gemacht.Die in Anlage 1 unter Abschnitt römisch VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 58, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 170/2011 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, sowie die Anlagen dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer KraftDie Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2011, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, sowie die Anlagen dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 58, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 340/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 14 entfällt.Paragraph eins, Ziffer 14, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 11 angefügt:In Artikel römisch III wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 1 Z 14 sowie die Anlagen 1A und 1A.6.2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 14, sowie die Anlagen 1A und 1A.6.2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen 1A und 1A.6.2 entfallen.
Artikel 5
Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015
Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015 wird wie folgt geändert:Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 2) lautet Z 2:In Ziffer eins, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) lautet Ziffer 2 :,
im Unterricht in Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten (ausgenommen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten) eine Schülerzahl von 20 Schülern,“
2.Novellierungsanordnung 2, In Z 3 (Einleitungsteil des § 6 Abs. 1 Z 9) wird im Einleitungsteil der Z 9 nach dem ersten Beistrich das Wort „in“ eingefügt.In Ziffer 3, (Einleitungsteil des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9,) wird im Einleitungsteil der Ziffer 9, nach dem ersten Beistrich das Wort „in“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Z 4 (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c) wird in lit. a die Wendung „an gewerblichen und technischen Lehranstalten“ durch die Wendung „an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen“ ersetzt.In Ziffer 4, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c) wird in Litera a, die Wendung „an gewerblichen und technischen Lehranstalten“ durch die Wendung „an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Z 9 (§ 10 Abs. 10) wird in Abs. 10 Z 1 die Wendung „§ 6 Abs. 1 Z 2, 4a, 9, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c“ durch die Wendung „§ 6 Abs. 1 Z 2, 4a, 9 (Einleitungsteil) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2016, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c “ ersetzt.In Ziffer 9, (Paragraph 10, Absatz 10,) wird in Absatz 10, Ziffer eins, die Wendung „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 9, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c“ durch die Wendung „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 9 (Einleitungsteil) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016,, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c “ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Z 9 (§ 10 Abs. 10) wird in Abs. 10 nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Ziffer 9, (Paragraph 10, Absatz 10,) wird in Absatz 10, nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2016 tritt hinsichtlich der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, tritt hinsichtlich der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen im Unterricht in Konstruktionsübungen und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen Konstruktionsübungen, soweit sie nicht unter Werkstätten, Laboratorien und Werkstättenlaboratorien fallen, enthalten sind sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 15 Schülern,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach Z 17 folgende Z 18 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 18, angefügt:
im Unterricht in „Betriebspraxis“ an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen eine Schülerzahl von 11 mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt der zweite Halbsatz.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt der zweite Halbsatz.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2016 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 2a und Abs. 2 Z 2 hinsichtlich der 1. Klassen und der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend undParagraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 a und Absatz 2, Ziffer 2, hinsichtlich der 1. Klassen und der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend und
§ 6 Abs. 1 Z 17 und 18 mit 1. September 2019.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 mit 1. September 2019.“