Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen aufgehoben und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015, sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Artikel 4

Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Artikel 5

Änderung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015,

Artikel 6

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 58, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Fachschule für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1)
  2. Ziffer 2
    Fachschule für Bildhauerei (Anlagen 1 und 1.2)
  3. Ziffer 3
    Fachschule für Büchsenmacher (Anlagen 1 und 1.3)
  4. Ziffer 4
    Fachschule für Chemie (Anlagen 1 und 1.4)
  5. Ziffer 5
    Fachschule für Chemische Technologie (Anlagen 1 und 1.5)
  6. Ziffer 6
    Fachschule für Drechsler (Anlagen 1 und 1.6)
  7. Ziffer 7
    Fachschule für Elektronik und technische Informatik (Anlagen 1 und 1.7)
  8. Ziffer 8
    Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.8)
  9. Ziffer 9
    Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.9)
  10. Ziffer 10
    Fachschule für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.10)
  11. Ziffer 11
    Fachschule für Glastechnik und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.11)
  12. Ziffer 12
    Fachschule für Holzwirtschaft (Anlagen 1 und 1.12)
  13. Ziffer 13
    Fachschule für Informationstechnik (Anlagen 1 und 1.13)
  14. Ziffer 14
    Fachschule für Informationstechnik für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.14)
  15. Ziffer 15
    Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen 1 und 1.15)
  16. Ziffer 16
    Fachschule für Korb- und Möbelflechterei für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.16)
  17. Ziffer 17
    Fachschule für Lederdesign (Anlagen 1 und 1.17)
  18. Ziffer 18
    Fachschule für Malerei und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.18)
  19. Ziffer 19
    Fachschule für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.19)
  20. Ziffer 20
    Fachschule für Maschinenbau für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.20)
  21. Ziffer 21
    Fachschule für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.21)
  22. Ziffer 22
    Fachschule für Mediengestaltung und digitale Druckproduktion (Anlagen 1 und 1.22)
  23. Ziffer 23
    Fachschule für Präzisions- und Uhrentechnik (Anlagen 1 und 1.23)
  24. Ziffer 24
    Fachschule für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen 1 und 1.24)
  25. Ziffer 25
    Fachschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeugung (Anlagen 1 und 1.25)
  26. Ziffer 26
    Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.26)
  27. Ziffer 27
    Fachschule für Vergolden und Schriftdesign (Anlagen 1 und 1.27)
  28. Ziffer 28
    Fachschule für Weberei für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit (Anlagen 1 und 1.28)

Paragraph 2,

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

Paragraph 3,

Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BVLG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BVLG erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Paragraph 4,

Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage 1 unter Abschnitt römisch VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 58, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2011, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, sowie die Anlagen dieser Verordnung treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 58, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 14, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch III wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph eins, Ziffer 14, sowie die Anlagen 1A und 1A.6.2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen 1A und 1A.6.2 entfallen.

Artikel 5
Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2015

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Ziffer eins, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) lautet Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    im Unterricht in Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten (ausgenommen Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten) eine Schülerzahl von 20 Schülern,“

Novellierungsanordnung 2, In Ziffer 3, (Einleitungsteil des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9,) wird im Einleitungsteil der Ziffer 9, nach dem ersten Beistrich das Wort „in“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Ziffer 4, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c) wird in Litera a, die Wendung „an gewerblichen und technischen Lehranstalten“ durch die Wendung „an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Ziffer 9, (Paragraph 10, Absatz 10,) wird in Absatz 10, Ziffer eins, die Wendung „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 9, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c“ durch die Wendung „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 9 (Einleitungsteil) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016,, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Ziffer 9, (Paragraph 10, Absatz 10,) wird in Absatz 10, nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, tritt hinsichtlich der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 201x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen im Unterricht in Konstruktionsübungen und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen Konstruktionsübungen, soweit sie nicht unter Werkstätten, Laboratorien und Werkstättenlaboratorien fallen, enthalten sind sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen eine Schülerzahl von 15 Schülern,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    im Unterricht in „Betriebspraxis“ an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen eine Schülerzahl von 11 mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt der zweite Halbsatz.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 a und Absatz 2, Ziffer 2, hinsichtlich der 1. Klassen und der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 mit 1. September 2019.“