Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung des Jahres 2007 – HPSV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007,) wurden für die damals neue Pädagogische Hochschule grundsätzliche Prinzipien des „New Public Managements“ umgesetzt. Als Instrumente haben sich der Ziel- und Leistungsplan sowie der Ressourcenplan seither sehr bewährt. Sie stellen sicher, dass die Steuerung der Organisationseinheit „Pädagogische Hochschule“ nicht ausschließlich an den klassischen Input-Faktoren ansetzt, sondern sich auch und vor allem auf die Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen konzentriert. Die beiden letzten Bereiche, nämlich die der Leistung und der Wirkung, sind wesentlicher Inhalt des Ziel- und Leistungsplans, der damit die oberste Stufe der Kaskade Outcomes-Outputs-Inputs darstellt. Hier hat somit die Pädagogische Hochschule insbesondere ein Profil, Ziele, Schwerpunkte und die zu erbringenden Leistungen aufzunehmen, um ihre inhaltliche strategische Ausrichtung zu definieren. Die dafür notwendigen Ressourcen sind im Ressourcenplan wiederzugeben, der demnach das Instrument zur operativen Ressourcensteuerung darstellt. In der Praxis wurden für den Ziel- und Leistungsplan und auch den Ressourcenplan standardisierte Formulare entwickelt, mit denen zwischen den Pädagogischen Hochschulen ein einheitlicher Rahmen geschaffen wurde, der eine Vergleichbarkeit ermöglicht.

Die HPSV des Jahres 2007 hat sich als Planungs-, Steuerungs- und Controllinginstrument sehr bewährt, dennoch haben sich über die Jahre eine Reihe von Adaptierungen und Verbesserungen als notwendig bzw. zweckmäßig erwiesen. Einerseits sind zahlreiche Anpassungen an das neue Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, und die Bundeshaushaltsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, notwendig, andererseits sollen Abläufe und Darstellungen gestrafft und flexibler werden (Abgehen von der rollenden Planung, Grundsatz des Dreijahres-Rhythmus beim Ziel- und Leistungsplan) und soll künftig nicht das Studienjahr, sondern das Kalenderjahr (als Finanzjahr) den Bezugsrahmen für die zu erstellenden Ziel- und Leistungspläne sowie die Ressourcenpläne bilden.

Besonderer Teil Zu § 1 (Geltungsbereich):

Paragraph eins, ist gegenüber der Verordnung des Jahres 2007 unverändert. Der Geltungsbereich erstreckt sich nach wie vor auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 (HG) genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Dazu gehören nicht die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, HG genannte Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik sowie die in Paragraph eins, Absatz 2, HG genannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote. Bei nicht-öffentlichen (privaten) Institutionen obliegt die Steuerung der Inhalte und der Ressourcen grundsätzlich dem Träger der Bildungseinrichtung. Eine Sonderstellung nehmen dabei die konfessionellen Pädagogischen Hochschulen ein, für die der Bund die Verpflichtung zur Bedeckung des Lehrpersonalaufwands in einer den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen vergleichbaren Personalausstattung trägt vergleiche Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 HG). Da diese den zentralen Teil der Ausgaben ausmacht, erfolgen daher seitens des Bundes auch dort Zuwendungen nach Maßgabe vergleichbarer Kriterien der Ressourcenbewirtschaftung. In Bezug auf die inhaltliche Steuerung kommen daher an den konfessionellen Pädagogischen Hochschulen ebensolche Steuerungsinstrumente zum Einsatz, um auch dort eine erhöhte interne Effizienz zu gewährleisten. Eine Verpflichtung zur Übermittlung an die Bundesministerin für Bildung und Frauen besteht nicht.

Zu den Paragraphen 2 bis 5 (Ziel- und Leistungsplan):

Der 2. Abschnitt bezieht sich auf das Instrument des Ziel- und Leistungsplans. Im Gegensatz zum Ressourcenplan deckt der Ziel- und Leistungsplan die mittelfristige inhaltliche Ebene der Steuerung der Pädagogischen Hochschule ab. Erstes wesentliches Element dieser strategischen Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule ist ihr Profil, das das charakteristische Erscheinungsbild der Institution beschreiben soll. Damit stellt das Profil die oberste inhaltliche Ebene dar, an dem sich alle weiteren Überlegungen zu orientieren haben. Teile des Profils können auch Schwerpunkte sein, die in verschiedenen Bereichen des Tätigkeitsspektrums gesetzt werden können. Das Tätigkeitsspektrum ist mittels Leistungen (Outputs) zu beschreiben. Hier wären beispielsweise die Bereiche der Lehrerinnen- und Lehreraus- und -fortbildung zu nennen, die zu den zentralen Aufgaben der öffentlichen Hochschulen zählen. Wesentliches Element ist nun, dass für die Leistungsbereiche bzw. Leistungen strategische Ziele und Vorhaben zu definieren sind. Dabei ist unter Leistung nicht unbedingt nur ein Produkt zu verstehen, das durch das Wirken der Pädagogischen Hochschule an einen externen Leistungsempfänger gerät (externe Leistungen), sondern es werden auch jene Bereiche zu analysieren sein, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation dienen (interne Leistungen). In Paragraph 4, erfolgt eine nähere Beschreibung der anzugebenden Ziele und Vorhaben.

Paragraph 2, umschreibt grob die Mindestanforderungen an den Ziel- und Leistungsplan. Falls weitere relevante Umstände bestehen, die für die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule von Bedeutung sind, so sind gemäß Paragraph 2, Absatz 3, auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Das Profil und die Entwicklungsplanung (Paragraph 3,) der Pädagogischen Hochschule sind zentrale Bestandteile des Ziel- und Leistungsplans. Im Rahmen der Entwicklungsplanung sind Schwerpunkte auszuarbeiten, welche die Pädagogische Hochschule charakterisieren. Sie sind strategisches Element in Bezug auf die grundlegende Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule.

Paragraph 4, beschreibt das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule nach externen (vier) und internen (zwei) Leistungsbereichen. Die in Absatz 2, angeführte Aufzählung bedeutet nicht, dass jede Pädagogische Hochschule jeden Leistungsbereich in ihrem Leistungsspektrum haben muss, wenngleich hinsichtlich der meisten Leistungsbereiche eine Verpflichtung direkt aus dem HG ableitbar ist (siehe Paragraph 8, HG).

In Paragraph 4, Absatz 2, ff kommt zum Ausdruck, dass jeder Leistungsbereich ein Teil des charakteristischen Erscheinungsbildes der Institution ist, wodurch zunächst ein verbaler Bezug zum Profil der Pädagogischen Hochschule sowie deren Zielen und Vorhaben darzulegen ist. Dadurch soll ein Bewusstsein gegenüber der Verbindung der Einzelleistungen bzw. ihr spezifischer Beitrag zum Profil hergestellt werden. Für alle im Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule aufscheinenden Bereiche sind Ziele und Vorhaben zu definieren, wobei diese (beide) kurz verbal zu beschreiben oder in Verzeichnisse aufzunehmen sind. Ziele sind an Hand von Indikatoren zu bestimmen, wobei dem Ist-Wert der Indikatoren der zumindest beiden letzten Finanzjahre (oder Bezugszeiträume) die Zielwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind. Vorhaben können aber müssen sich nicht mit den genannten Zielen decken. Ziele und Vorhaben müssen messbar sein, weshalb hier die Nennung von Indikatoren bzw. Zeitpunkten oder Meilensteinen vorgegeben ist (siehe Erläuterungen zu Paragraph 5,). Generell soll für die Pädagogischen Hochschulen ein großer Freiraum bei der Definition von Zielen und Vorhaben bestehen. Die Paragraphen 10,, 35 und 38 HG sehen eine Verpflichtung zur Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen und/oder Bildungs- und Forschungseinrichtungen wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen vor, wobei die des Paragraph 10, die allgemeine, auch die Forschung betreffende Kooperationsbestimmung ist (wohingegen die Paragraphen 35 und 38 Kooperationen im Bereich der Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung betreffen). Der Ziel- und Leistungsplan hat auch Angaben zu Art und Form dieser Kooperationen zu enthalten. In Absatz 6, wird deutlich gemacht, dass bei der Erarbeitung der Ziele und Vorhaben im Bereich der Fort- und Weiterbildung die Paragraphen 8 und 9 HG und die Differenziertheit des österreichischen Schulsystems zu beachten sind. Kurzfristige Fortbildungsveranstaltungen sind auf Grund ihrer Vielfältigkeit nicht anzuführen. Im Forschungsbereich besteht ebenfalls die Verpflichtung zum Anführen der laufenden und geplanten Schwerpunkte; auch hier sind die schon genannten Formen der Kooperationen mit oben genannten Einrichtungen darzulegen.

Um Ziele und Vorhaben bemessen zu können, sind in Paragraph 5, Indikatoren bzw. ein Umsetzungsdatum und/oder Meilensteine vorzusehen, wobei bestimmte vordefinierte einheitliche Qualitätskriterien einzuhalten sind. Zunächst sind die Indikatoren zu beschreiben. Wesentliches Kennzeichen für einen Indikator ist dabei, dass er im definierten Zeitraum den Grad der Zielerreichung erkennbar macht. Dazu ist eine ausreichende Mess-, Skalier- und Auswertbarkeit erforderlich. Bei komplexen Zielen wird es im Normalfall nicht ausreichen, einen einzigen Indikator zu verwenden, sodass in diesen Fällen mehrere Indikatoren heranzuziehen sind.

„Inputindikatoren“, das sind Kennzahlen, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angeben und mit der Zielerreichung gleichsetzen, sind nicht geeignet, um das Erzielen von Ergebnisse und Wirkungen zu beurteilen.

Die Nachvollziehbarkeit ist auch bei dem zu nennenden Umsetzungsdatum für Vorhaben ein entscheidendes Kriterium.

Zusätzlich sind/können auch Meilensteine angegeben werden, die sich auf den Abschluss einer Einzelaktivität eindeutig zu beziehen haben und somit ein Teilergebnis zeitlich und inhaltlich dokumentieren.

Zu den Paragraphen 6 bis 8 (Ressourcenplan):

Im Gegensatz zum Ziel- und Leistungsplan, der im Wesentlichen die inhaltliche strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule beschreibt, ist der Ressourcenplan das Instrument zur operativen Steuerung der Ressourcen. Die Ausrichtung des Ressourcenplans ist dabei auf die sog. Inputs gerichtet, die die Basis für den Leistungserstellungsprozess an den Pädagogischen Hochschulen darstellen. Vor allem ist damit die Ressourcenausstattung gemeint, die den Institutionen für einen bestimmten Zeitraum (Finanzjahr als Haushaltszeitraum) zur Verfügung steht. Wesentliches Kennzeichen der beiden Instrumente Ziel- und Leistungsplan sowie Ressourcenplan ist deren Zusammenhang zueinander, wodurch auch hier die schon erwähnte Kaskade des New Public Managements zum Ausdruck kommt. Zum einen können Ziele und Vorhaben (Outputs, Outcomes) nur im Rahmen der für einen bestimmten Zeitraum insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen (Inputs) definiert und geplant werden, zum anderen haben die Ressourcen der Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Maßnahmen zu dienen. Dieser Nachweis ist im Rahmen des Ressourcenplans zu erbringen.

Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat eine Auflistung aller zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigten Ressourcen, getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand zu enthalten. Dabei soll es allerdings ausreichend sein, wenn sich die Angaben für das zweite und das dritte Jahr nur auf Schwerpunktsetzungen der Ressourcenverwendungen beschränken. Damit hat der Ressourcenplan den Grundcharakter eines dreijährigen Plans und erfüllt Berichtscharakter, indem er Informationen zum Grad der Zielerreichung und der Umsetzung der Vorhaben enthält, wodurch eine inhaltliche Rückkoppelung mit dem Ziel- und Leistungsplan gegeben ist. Bezugszeitraum soll dabei das jeweils vergangene Finanzjahr (Kalenderjahr) sein. Der Berichtscharakter erstreckt sich darüber hinaus auf die Ressourcen, wo mittels einer Ressourcenbilanz Angaben über den tatsächlichen Ressourceneinsatz des jeweils Finanzjahres zu machen sind. Weiters deckt auch der Ressourcenplan das Erfordernis des mehrjährigen Planungshorizonts ab.

Der Rechnungsabschluss, der für die Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, HG zu erstellen ist, hat lediglich aus einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Darstellung von Vermögen und Schulden zu bestehen.

Paragraph 6, beschreibt global den Inhalt des Ressourcenplans. Neben anderen Bestandteilen, die durch Paragraph 31, des HG vorgeben sind, beinhaltet er die Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule, die sich in die bekannten Ressourcenkategorien Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblicher Sachaufwand gliedert. Dabei sind in den Ressourcenplan für das folgende Finanzjahr nach den Grundsätzen der Einheit und Vollständigkeit alle Ressourcen aufzunehmen, Nebenhaushalte sind nicht zulässig. Für die Folgejahre kann sich der Ressourcenplan auf Schwerpunktsetzungen der Ressourcenverwendungen beschränken. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen wird einen Budget- und Ressourcenrahmen definieren und vorgeben; die geplanten Ressourcen sind diesen Vorgaben gegenüberzustellen. Damit wird erreicht, dass Vorgaben, die seitens des zuständigen Regierungsmitglieds ergehen und die geplanten Ressourcen, die seitens der Pädagogischen Hochschule gestaltet und geplant werden, in ein und demselben Medium aufscheinen, was Übersicht und Steuerung erleichtert. Die Zurverfügungstellung von Ressourcen durch das zuständige Regierungsmitglied wird nach Maßgabe der Beachtung des Budget- und Ressourcenrahmen erfolgen. Nicht betroffen von dieser Bestimmung ist die gesamte Gebarung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die in einem unabhängigen Verrechnungskreis abgewickelt wird. Die weiteren Absätze enthalten Bestimmungen zur Bemessung der einzelnen Ressourcenkategorien.

Bei der Darstellung der Einnahmen der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird zwischen den reellen und den zweckgebundenen Einnahmen (beide Kategorien werden über die Haushaltsverrechnung des Bundes abgewickelt) sowie den Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterschieden.

Zu den Paragraphen 9 bis 11 (Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan sowie zum Ressourcenplan):

Die folgenden Paragraphen beschreiben die Abläufe, die im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan einzuhalten sind. Grundsätzlich ist von einem Parallelablauf auszugehen, was die Verbindung zwischen diesen beiden Instrumenten wiederum zum Ausdruck bringt (siehe Erläuterungen zu Paragraph 6,). Der Beginn der Abläufe wird durch die Möglichkeit des zuständigen Regierungsmitglieds festgemacht, Vorgaben für den Ziel- und Leistungsplan zu machen. Darin soll zum Ausdruck kommen, dass es sich bei den Pädagogischen Hochschulen um anerkannte postsekundäre Bildungsinstitutionen handelt, die – wenn auch mit einem hohen Maß an Autonomie ausgestattet – zugleich nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sind und daher für die Zentralstelle ein legitimes Steuerungsinteresse besteht. Insbesondere wird sich dieses Steuerungsinteresse auf die Ressourcen, also den Ressourcenplan, beziehen, der den Rahmen für eine weitgehende inhaltliche Autonomie der Pädagogischen Hochschulen darstellt. Im Bereich der Fortbildung besteht traditionell ein großes Einflussvermögen der Landesschulräte/des Stadtschulrates für Wien vergleiche auch Paragraph 8, Absatz 4, HG), der auch nach Gründung der Pädagogischen Hochschulen auf Grund der Nähe zu regionalen Bedürfnissen weiter bestehen soll.

Der Ziel- und Leistungsplan soll nicht wie bisher einmal jährlich zu erstellen sein, sondern grundsätzlich alle drei Jahre (für drei Jahre). Von der rollenden Planung wird abgesehen, was nicht bedeutet, dass nicht im Falle von notwendigen Anpassungen auf Grund geänderter Rahmenbedingungen oder Vorgaben auch vorzeitig ein neuer Ziel- und Leistungsplan zu erstellen ist. Der Ressourcenplan soll auch in Zukunft einmal jährlich zu erstellen sein, wobei dieser eine exakte Darstellung der Ressourcen nur für das folgende Finanzjahr zu enthalten hat und für die beiden diesem Jahr folgenden Finanzjahre nur die Ausgabenschwerpunkte darzustellen sind. Dadurch wird ein aufwandschonender und doch aussagekräftiger Mittelweg zwischen einem fixen Planungshorizont und der (bisherigen) rollenden Planung, bei der der dreijährige Planungshorizont jedes Jahr um ein Jahr nach vorne verlegt wird, getroffen.

Mit Jahren sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Finanzjahre (Kalenderjahre) gemeint. Der Wechsel vom Studienjahr (gemäß der HPSV des Jahres 2007) zum Kalenderjahr liegt in der besseren Verträglichkeit mit den Bestimmungen des Bundeshaushaltsrechts begründet. Das HG spricht diesbezüglich lediglich vom „Jahr“ als Planungsperiode vergleiche die ErlRV BlgNR 1167 22. GP).

Auf die Erstellung einer gesonderten „Ist-Stand-Analyse“ (Paragraph 11, der HPSV 2007) soll im Hinblick darauf verzichtet werden, dass eine Analyse des Ist-Standes ohnehin Grundlage eines Ziel- und Leistungsplans sein muss bzw. von jeweils aktuellen Ziel- und Leistungsplan ausgegangen werden muss.

Verantwortlich für die Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans (Paragraph 10,) ist das Rektorat als Leitungs- und Managementorgan der Pädagogischen Hochschule. Zu beachten sind die aus Artikel 51 a, B-VG bekannten Ziele der ökonomischen Rationalität (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und die Maßgabe, dass beide Instrumente vollständig (keine Nebenbereiche) und in endgültiger Form dem Hochschulrat vorzulegen sind. Davor hat das Rektorat für eine Einbindung der übrigen Organisationseinheiten zu sorgen. Um eine ausreichende Diskussion aller Punkte der beiden Instrumente gemeinsam mit dem Aufsichtsorgan zu ermöglichen, hat die Vorlage durch den Hochschulrat rechtzeitig zu erfolgen. Nochmals wird in Absatz 2, dargelegt, dass bei der Erstellung die Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu berücksichtigen sind. Ebenso wesentlich ist das nochmalige Aufzeigen der Zusammenhänge der beiden Steuerungsinstrumente, nach dem nur jene Ressourcen in den Ressourcenplan aufzunehmen sind, die der Erreichung der Ziele und der Umsetzung der Vorhaben des Ziel- und Leistungsplans dienen. Beschlussfassendes Organ ist in beiden Fällen der Hochschulrat, der den Beschluss innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu fassen hat. Dass sich die Ressourcen an den Inhalten (Ziele und Vorhaben) zu orientieren haben, verdeutlicht die Bestimmung, nach der zunächst ein beschlossener Ziel- und Leistungsplans vorliegen muss, bevor ein Beschluss über einen Ressourcenplan möglich ist. Dem Hochschulrat obliegt ebenfalls die Weiterleitung des beschlossenen Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans an das zuständige Regierungsmitglied zu einem erlassmäßig bestimmten Termin.

Den Abschluss der Abläufe stellt die Genehmigung des vorgelegten Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie die diesbezügliche Verständigung der Pädagogischen Hochschule dar. Die Genehmigung hat ebenfalls zu einem von der Bundesministerin festgelegten Termin zu erfolgen. Dies wird so rechtzeitig zu erfolgen haben, dass eine sinnvolle Planung bzw. Vorbereitung des jeweils kommenden Budgetjahres auf der Ebene der Pädagogischen Hochschule ermöglicht wird. Auch für das zuständige Regierungsmitglied ist die hierarchische Gliederung der beiden Instrumente (Ziel- und Leistungsplan – Ressourcenplan) von Vorteil. Um zeitraubende und umständliche Verhandlungen bzw. Rückübermittlungen zu vermeiden, hat das zuständige Regierungsmitglied den Pädagogischen Hochschulen etwaig notwendige Änderungen des Ziel- und Leistungsplans und des Ressourcenplans im Rahmen der Genehmigung mitzuteilen. Ergeben sich im Laufe des Jahres Änderungen der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind diese Änderungen des Ressourcenplans durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen direkt oder durch die Pädagogische Hochschule in Form eines neuen Ziel- und Leistungsplans vorzunehmen (siehe Paragraph 11,).

Wie schon an anderen Stellen der Erläuterungen hingewiesen wurde, werden nähere Bestimmungen, insbesondere zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Pläne, von der Bundesministerin für Bildung und Frauen den Pädagogischen Hochschulen weiterhin zur Verfügung gestellt.

Paragraph 11, regelt die Verantwortlichkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule sowie deren Verpflichtung zur ständigen Beobachtung und Setzung von Korrekturmaßnahmen, sofern diese im Hinblick auf Ziele und Vorhaben notwendig sind. Sollten Ziele nicht erreicht bzw. Vorhaben nicht plangemäß umgesetzt werden können, sind eine genaue Ursachenanalyse und ein Einfließen der Erkenntnisse in den Erstellungsprozess für die jeweils kommenden Pläne vorgesehen.

Zu Paragraph 12, (Haushaltswesen):

Die Stellung der Pädagogischen Hochschulen als nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen bringt die volle Geltung der bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften mit sich. Absatz 2, enthält die aus anderen Bereichen bekannten Regelungen zur Gebarung (Kostenbeiträge) im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

Zu Paragraph 13, (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung):

Die Geltung des Bundeshaushaltsrechts wird auch für den Bereich des internen Rechnungswesens festgeschrieben, wobei auch die daraus entstehenden Konsequenzen für das Budget- und Personalcontrolling erwähnt werden. Insbesondere wird dabei auf die Bundeskosten- und Leistungsrechnung Rücksicht zu nehmen sein.

Zu Paragraph 14, (Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften):

Paragraph 14, regelt die Anwendbarkeit von Bestimmungen, auf die verwiesen wird.

Zu Paragraph 15, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):

Eine dem Entwurf entsprechende Verordnung soll mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt an die Stelle der bisherigen HPSV des Jahres 2007 treten. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 des Entwurfs sieht die Praxisschulen sowie nationale und internationale Kooperationen als (externe) Leistungsbereiche vor. Diese Leistungsbereiche sollen erst für die nächste Dreijahresperiode von 2019 bis 2021 in die Ziel- und Leistungspläne aufzunehmen sein, das Formular dafür soll 2018 zur Verfügung gestellt werden.