Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2016 – HPSV 2016)

Auf Grund der Paragraphen 30,, 31 und 34 Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

  1. Ziffer eins
    den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
  2. Ziffer 2
    den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
  3. Ziffer 3
    das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).

2. Abschnitt
Ziel- und Leistungsplan

Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) sowie die Beschreibung der Leistungen und des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil mit den im Rahmen der Entwicklungsplanung vorgesehenen Schwerpunkten der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben zu definieren sind.
  3. Absatz 3Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände vorliegen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Profil und Entwicklungsplanung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAls zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten. Darin zeigt die Pädagogische Hochschule ihr Selbstverständnis und legt ihre strategische Positionierung, ihr spezifisches Angebotsspektrum, mit dem sie sich profilieren will, dar.
  2. Absatz 2Unter Entwicklungsplanung wird eine koordinierte und systemumfassende Steuerung der Tätigkeiten zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen verstanden.

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUnter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5).
  2. Absatz 2Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Leistungsbereichen:
    1. Ziffer eins
      Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Paragraph 8, Absatz eins bis 5 HG),
    2. Ziffer 2
      Forschung und Entwicklung (Paragraph 8, Absatz 6, HG),
    3. Ziffer 3
      Schul- und Unterrichtsentwicklung (Paragraph 8, Absatz 6 a, HG),
    4. Ziffer 4
      Personalentwicklung und Personalstruktur,
    5. Ziffer 5
      Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, HG) und
    6. Ziffer 6
      Praxisschulen (Paragraph 8, Absatz 7, HG),
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen sowie
    8. Ziffer 8
      weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds.
  3. Absatz 3Für alle Leistungsbereiche hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen. Ferner sind für jeden Leistungsbereich Ziele und Vorhaben festzulegen.
  4. Absatz 4Unter strategischen Zielen sind erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind, zu verstehen. Diese Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert zumindest der beiden letzten Finanzjahre (respektive der beiden zuletzt abgeschlossenen Bezugszeiträume) die Planwerte der folgenden drei Finanzjahre gegenüberzustellen sind.
  5. Absatz 5Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen. Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, anzugeben.
  6. Absatz 6Die im Rahmen des Leistungsbereichs gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, HG, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben der Bundesministerin für Bildung und Frauen und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus auch der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) zu orientieren und die in Paragraph 9, HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Artikel 14, Absatz 6 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie in Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, normierte differenzierte Schulsystem Bedacht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen.
  7. Absatz 7Beim Leistungsbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Forschung und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 7, (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben Paragraph 10, HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen.
  8. Absatz 8Beim Leistungsbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 5, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, HG und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Indikatoren

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAls Indikatoren können sowohl Kennzahlen als auch Meilensteine verwendet werden. Indikatoren
    1. Ziffer eins
      sind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,
    2. Ziffer 2
      haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,
    3. Ziffer 3
      haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und
    4. Ziffer 4
      müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.
  2. Absatz 2Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.
  3. Absatz 3Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

3. Abschnitt
Ressourcenplan

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.
  2. Absatz 2Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblicher Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können.
  3. Absatz 3Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Absatz 2,) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin für Bildung und Frauen ist deren Übereinstimmung darzulegen.

Bemessung der Ressourcen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden, Unterrichtseinheiten, Realstunden, Planstellen und Euro.
  2. Absatz 2Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, im Hinblick auf den Personalplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Ressourcen im Bereich der Investitionen sowie des übrigen Sachaufwandes bemessen sich in Euro.
  4. Absatz 4Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Nutzflächen.

Ressourceneinsatz und -entwicklung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz gemäß Paragraph 6, Absatz , des jeweils vergangenen Finanzjahres wiedergibt (Erfolg).
  2. Absatz 2Im Bereich der Bundesgebarung sind die einnahmen- und ausgabenseitigen Zahlungsvorgänge der reellen und der zweckgebundenen Gebarung (zB Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel) getrennt auszuweisen.
  3. Absatz 3Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, HG) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Darstellung von Vermögen und Schulden zu orientieren hat. Die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, sind gesondert auszuweisen.

4. Abschnitt
Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan sowie zum Ressourcenplan

Grundsätze für die Planung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Grundsätze der Planung haben sich an den Wirkungszielen der zuständigen Untergliederung zu orientieren.
  2. Absatz 2Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan einmal jährlich zu erstellen.
  3. Absatz 3Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Finanzjahre, wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Jahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans erforderlich sein, auch darüber hinausreichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist das jeweils folgende Finanzjahr sowie hinsichtlich der Ausgabenschwerpunkte das zweitfolgende und drittfolgende Finanzjahr.
  5. Absatz 5Finanzjahr im Sinne der Absatz 2 und 3 ist das Kalenderjahr. Eine allenfalls von der Pädagogischen Hochschule nach Studienjahren geführte Ressourcenplanung ist in die maßgeblichen Finanzjahre zu übersetzen.

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Rektorat hat unter rechtzeitiger Einbindung der übrigen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit jeweils einen Entwurf eines Ziel- und Leistungsplans sowie eines Ressourcenplans zu erstellen und diesen in vollständiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.
  2. Absatz 2Die Erstellung der Entwürfe gemäß Absatz eins, hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie unter Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Formblätter zu erfolgen. In den Ressourcenplan dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben unbedingt notwendig sind.
  3. Absatz 3Der Hochschulrat hat die Entwürfe des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn für das betreffende Finanzjahr ein von der Bundesministerin für Bildung und Frauen genehmigter Ziel- und Leistungsplan vorliegt.
  4. Absatz 4Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan spätestens zu dem von der Bundesministerin für Bildung und Frauen festgelegten Vorlagetermin zur Genehmigung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Bildung und Frauen hat dem Rektorat und dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen oder notwendige Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.

Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie haben innerhalb des genehmigten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
  2. Absatz 2Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen und in einem neuen Ziel- und Leistungsplan sowie dem nächsten Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.

5. Abschnitt
Internes Rechnungswesen

Haushaltswesen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFür den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin gelten im Bereich der Bundesgebarung (reelle und zweckgebundene Gebarung) die Rechtsvorschriften des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.
  2. Absatz 2Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß Paragraph 3, HG im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.

Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

Paragraph 13,

Im internen Rechnungswesen gemäß Paragraph 34, HG, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, HG, gelten das BHG 2013 und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß Paragraph 66, BHG 2013 am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und in angemessener Frist eine den Grundsätzen der Paragraphen 108 bis 110 Bundeshaushaltsgesetzes BHG 2013 in Verbindung mit dem 5. Teil BHV 2013 entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDiese Verordnung, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung – HPSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2007,, außer Kraft.