Geltende Fassung
|
Vorgeschlagene Fassung
|
|
|
|
(4)Absatz 4Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12) abzulegen.
Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, Anlage B 12) abzulegen.
|
|
(5)Absatz 5Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Z 2.13. der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.
Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, Ziffer 2 Punkt 13, der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.
|
|
(5a)Absatz 5 aDie Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
|
(5a)Absatz 5 aDie Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
|
|
|
weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und
|
weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und
|
|
|
|
Die Zahl der …
|
Die Zahl der …
|
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz einsDer Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
|
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz einsDer Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
|
|
|
den in Betracht kommenden Lehrplan;
|
den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;
den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die in Betracht kommende Prüfungsordnung;
|
|
|
|
|
bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),
|
bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung (unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht),
|
|
|
den Bereich oder die Bereiche für eine allfällige mündliche Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen;
|
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;
|
die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
|
einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.“
|
|
|
|
|
|
|
gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,
|
gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,
|
|
|
|
|
(4)Absatz 4Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung gilt die Anmeldung im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung” für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen anzumelden.
Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung gilt die Anmeldung im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung” für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in den betreffenden Teilbereichen anzumelden.
|
|
|
|
|
|
|
(6)Absatz 6Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, die Schulart (Form, Fachrichtung) und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.
|
(6)Absatz 6Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.
|
|
|
(9)Absatz 9Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
|
(9)Absatz 9Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
|
|
|
|
|
|
(1a)Absatz eins aPrüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.
|
(1a)Absatz eins aPrüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen.
|
|
|
|
|
die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn
|
die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn
|
|
|
|
Bei lit. c und d ist …Bei Litera c und d ist …
|
Bei lit. c und d ist …Bei Litera c und d ist …
|
|
|
|
(3)Absatz 3Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht
Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
|
(3)Absatz 3Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht
Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
|
für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus
für die Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, aus
|
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, aus
|
dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,
dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder – sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt – einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,
|
dem oder der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
|
dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
|
dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,
|
aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;
|
dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin, Fachvorstand oder Fachvorständin, Werkstätten- oder Bauhofleiter oder -leiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin,
|
|
|
einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin und
|
|
|
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Beisitzer oder Beisitzerin;
|
für die Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus
für die Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, aus
|
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, aus
|
dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,
|
dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende und
|
aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);
|
einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.
|
für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus
für die Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, aus
|
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, aus
|
dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,
|
dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
|
gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
|
dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, Fachvorstand oder Fachvorständin, Werkstätten- oder Bauhofleiter oder -leiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
|
den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.
|
einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.
|
(4)Absatz 4Sofern die Schulbehörde erster Instanz Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
|
(4)Absatz 4Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
|
(5)Absatz 5Sofern der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
|
(5)Absatz 5Sofern der Bundesminister für Bildung und Frauen für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
|
(6)Absatz 6Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Abs. 3 Z 1) vertritt ihn der Schulleiter.
Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Absatz 3, Ziffer eins,) vertritt ihn der Schulleiter.
|
(6)Absatz 6Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
|
|
|
|
|
|
(1a)Absatz eins aExternistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4.Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4,
|
(1a)Absatz eins aExternistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4.Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4,
|
(2)Absatz 2Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
|
(2)Absatz 2Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
|
|
|
die Vorprüfungen in Form der Fachbereichsarbeit bei Externistenreifeprüfungen der allgemein bildenden höheren Schulen und
|
|
die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten bei Externistenreifeprüfungen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
|
|
|
Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten …
|
Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten …
|
|
|
(4)Absatz 4Sofern für Schularten Vorprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes vorgeschrieben sind, müssen diese neben den Zulassungsprüfungen gemäß Abs. 3 abgelegt werden. Für die Prüfungsgebiete dieser Vorprüfungen gelten die Regelungen der Verordnung über die entsprechende Vorprüfung; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die Vorprüfung ablegt.
Sofern für Schularten Vorprüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes vorgeschrieben sind, müssen diese neben den Zulassungsprüfungen gemäß Absatz 3, abgelegt werden. Für die Prüfungsgebiete dieser Vorprüfungen gelten die Regelungen der Verordnung über die entsprechende Vorprüfung; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die Vorprüfung ablegt.
|
(4)Absatz 4Auf eine allfällige Vorprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
|
(5)Absatz 5Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt.Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Absatz 4, finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer Paragraph 6, Absatz 5, gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt.
|
(5)Absatz 5Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Absatz 4, finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer Paragraph 6, Absatz 5, gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
|
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat
Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat
|
|
|
hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und
|
|
|
hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,
|
|
(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.
(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, festzusetzen.
|
festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.
|
§ 12.Paragraph 12,(1)Absatz einsDie Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 12. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 12. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
|
§ 12.Paragraph 12,(1)Absatz einsDie Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 12. Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 12. Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
|
|
|
(3)Absatz 3Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
|
(3)Absatz 3Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen, sofern die Verordnung über die der Externistenprüfung entsprechenden Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
|
|
|
(9)Absatz 9Die vorstehenden Absätze sind auch auf die Projektarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung, die einer Reife- und Diplomprüfung an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten oder an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten oder einer Abschlußprüfung an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen entspricht, anzuwenden, Abs. 8 jedoch mit der Maßgabe, daß die Projektarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit derselben Aufgabenstellung fortzusetzen ist.
Die vorstehenden Absätze sind auch auf die Projektarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung, die einer Reife- und Diplomprüfung an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten oder an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten oder einer Abschlußprüfung an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen entspricht, anzuwenden, Absatz 8, jedoch mit der Maßgabe, daß die Projektarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit derselben Aufgabenstellung fortzusetzen ist.
|
(9)Absatz 9Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
|
|
|
Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen
|
|
|
§ 12a.Paragraph 12 a,
Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
|
|
|
|
(3)Absatz 3Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.
|
(3)Absatz 3Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.
|
|
|
(5)Absatz 5Bei den mündlichen Prüfungen dürfen jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
|
(5)Absatz 5Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die der Externistenprüfung entsprechenden Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
|
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend” auch bei einer auf „Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend” auch bei einer auf „Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
|
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) Anwendung.
Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) Anwendung.
|
|
|
(4)Absatz 4Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
|
(4)Absatz 4Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen ist für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist Paragraph 5, Absatz 6, anzuwenden. In den übrigen Fällen ist für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
|
|
|
(7)Absatz 7Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung ist das Prüfungsgebiet „Textverarbeitung” auch dann positiv zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und den im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen entspricht.
Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung ist das Prüfungsgebiet „Textverarbeitung” auch dann positiv zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und den im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen entspricht.
|
|
|
|
|
|
|
(3a)Absatz 3 aBei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.
Bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.
|
|
|
§ 20.Paragraph 20,(1)Absatz einsDas Externistenprüfungszeugnis hat zu enthalten:
|
§ 20.Paragraph 20,(1)Absatz einsAuf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Bestimmungen des Paragraph 39, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Absatz 2, Ziffer 3 und auf den Schulbesuch in Absatz 2, Ziffer 8, auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:
|
|
|
|
|
(3)Absatz 3Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung und der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.
|
(3)Absatz 3Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.
|
|
|
(5)Absatz 5Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:
|
(5)Absatz 5Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:
|
Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 2) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3):Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,):
|
Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 2) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3):Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,):
|
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden);„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden);
|
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);
|
„mit gutem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden);„mit gutem Erfolg bestanden” (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden);
|
„mit gutem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);„mit gutem Erfolg bestanden” (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden);
|
|
|
|
|
|
|
bei der Beamten-Aufstiegsprüfung (§ 1 Abs. 5) und der Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a):
bei der Beamten-Aufstiegsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5,) und der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,):
|
|
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
|
|
„bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben sind;
„bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Litera a, nicht gegeben sind;
|
|
„nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird.
„nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird.
|
|
|
|
(8)Absatz 8Im Externistenprüfungszeugnis über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung” auch die Anzahl der Anschläge im Teilbereich „Maschinschreiben-Abschrift” sowie der Silben in den Teilbereichen „Maschinschreiben-Diktat” und „Kurzschrift und Stenotypie” anzugeben.
Im Externistenprüfungszeugnis über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist im Prüfungsgebiet „Textverarbeitung” auch die Anzahl der Anschläge im Teilbereich „Maschinschreiben-Abschrift” sowie der Silben in den Teilbereichen „Maschinschreiben-Diktat” und „Kurzschrift und Stenotypie” anzugeben.
|
|
|
|
(18)Absatz 18Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung die Beamten-Aufstiegsprüfung und die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
|
(18)Absatz 18Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
|
(19)Absatz 19Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlußzeugnis, für Zulassungsprüfungen und die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung und Externistenabschlußprüfung, für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung die Beamten-Aufstiegsprüfung und die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 11 zu gestalten.
|
(19)Absatz 19Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.
|
§ 21.Paragraph 21, Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur festzusetzen ist. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß Paragraph 75, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes sind Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur festzusetzen ist.
|
§ 21.Paragraph 21, Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Bildung und Frauen festzusetzen ist. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß Paragraph 75, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes sind Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Prüfungsgebiet durch den Bundesminister für Bildung und Frauen festzusetzen ist.
|
§ 22.Paragraph 22, Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 11 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.
|
§ 22.Paragraph 22, Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.
|
|
|
§ 23.Paragraph 23,
Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, hinsichtlich derer zur Hauptprüfung erstmals zu einem vor dem 1. April 2017 gelegenen Prüfungstermin angetreten wurde, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abweichend von § 9 Abs. 2 nach der zum Zeitpunkt des erstmaligen Antretens zur Hauptprüfung geltenden Prüfungsordnung durchzuführen. In diesen Fällen sind die Zeugnisformulare abweichend von § 20 Abs. 19 entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. xxx/2016 zu gestalten.
Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, hinsichtlich derer zur Hauptprüfung erstmals zu einem vor dem 1. April 2017 gelegenen Prüfungstermin angetreten wurde, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, nach der zum Zeitpunkt des erstmaligen Antretens zur Hauptprüfung geltenden Prüfungsordnung durchzuführen. In diesen Fällen sind die Zeugnisformulare abweichend von Paragraph 20, Absatz 19, entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, zu gestalten.
|
§ 24a.Paragraph 24 a,
Sofern in dieser Verordnung auf die Reife- und Diplomprüfung oder auf die Diplomprüfung abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. die Befähigungsprüfung gleichgestellt.
|
|
§ 25.Paragraph 25,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008, geltenden Fassung anzuwenden.
|
§ 25.Paragraph 25,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
|
|
|
|
|
|
(5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2016 treten wie folgt in Kraft:
Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
|
|
|
§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Absatz 5 a,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 4, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 18 und 19, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 25, sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
|
|
|
§ 2 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;
§ 2 Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 3 und 6, Paragraph 9, Absatz eins a,, 2, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 9, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 19, Absatz 3 a,, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 23, sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;
|
|
|
§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft;
§ 2 Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft;
|
|
|
§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft.
§ 1 Absatz 4 und 5, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8,, Paragraph 24 a, sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft.
|
|
|
Anlagen 2 bis 7 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2 bis 7.
|
|
|
Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 8 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 8.
|
|
|
Die Anlagen 9 und 10 entfallen. Die Anlagen 11 und 12 erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage 9“ und „Anlage 10“
|
|
|
|