Zwei große Schulreformen der jüngeren Vergangenheit bedingen Änderungen im Bereich der Externistenprüfungen:
1. Die neue standardisierte teilzentrale Reifeprüfung:
Eine neue Struktur der Prüfungsgebiete nach den Bestimmungen des SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, sieht im sog. „Drei-Säulen-Modell“
vor. Diese Struktur der abschließenden Prüfungen gilt grundsätzlich auch für Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen. Dennoch ergibt sich an verschiedenen Stellen ein Anpassungsbedarf.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die neue Reifeprüfung sind bereits 2010 in Kraft getreten, deren Wirksamkeit entfalten sie jedoch mit Haupttermin 2015 bzw. 2016. Für die entsprechenden Externistenprüfungen ist im Schulunterrichtsgesetz (Paragraph 82 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,) vorgesehen, dass bis zum Haupttermin 2017 (ausschließlich) noch die „alten“ Vorschriften zur Anwendung kommen sollen. Das gilt auch für Wiederholungen dieser Prüfungen bis Ende 2020.
2. Die neue Oberstufe:
Mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, wurden zahlreiche Änderungen im Bereich der Oberstufe (10. und ff Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen) eingeführt. Für das Inkrafttreten dieser Neuerungen ist der Beginn des Schuljahres 2017/18 (für die 10. Schulstufe; schulstufenweise aufsteigend) vorgesehen. Ein Anpassungsbedarf besteht hinsichtlich der Bestimmungen, die auf das Semesterzeugnis Bezug nehmen.
3. Redaktionelles:
Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen und werden die in den Anlagen vorgesehenen Zeugnisformulare neu gestaltet.
Die als Externistenprüfungen konzipierten „Staatliche Prüfung für Textverarbeitung“ und „Beamten-Aufstiegsprüfung“ sind überholt und werden daher auch aus dem Bestand der Externistenprüfungsverordnung herausgelöst.
Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung war in Anlage B12 des Lehrplanes für die Handelsschule Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,) als zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung vorgesehen. Als gesetzliche Grundlage diente Paragraph 61, SchOG, der Speziallehrgänge als Sonderformen der Handelsschule vorsah. Diese Bestimmung wurde mit der SchOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, aufgehoben, ihr folgte die Lehrplan-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,, welche den Speziallehrgang für Textverarbeitung mit Wirksamkeit vom 4. Oktober 2000 außer Kraft setzte.
Die Beamten-Aufstiegsprüfung zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 wurde durch die BDG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 aufgehoben. Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 284, BDG in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, behielt die Beamtenaufstiegsprüfung bis 31. Dezember 2013 ihre Bedeutung. Seit diesem Zeitpunkt besteht keinerlei dienstrechtliche Relevanz.
Die genannten Bestimmungen sowie die dazugehörigen Zeugnisformulare der Anlagen 9 und 10 können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ersatzlos entfallen.
Paragraph 20, Absatz 19, zählt die verschiedenen Externistenprüfungen auf und verweist hinsichtlich der zu verwendenden Zeugnisformulare auf die Anlagen. Es erfolgen sprachliche Adaptierungen sowie der Entfall der „Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung“ und der „Beamten-Aufstiegsprüfung“.
Anlage 1 enthält das hellgrüne Unterdruckpapier, das üblicher Weise für schulische Zeugnisformulare verwendet wird. Anlage 1 bleibt unverändert.
Die Anlagen 11 und 12 werden infolge des Entfalls der Zeugnisformulare für die staatliche Prüfung für Textverarbeitung und für die Beamten-Aufstiegsprüfung zu Anlagen 9 und 10. Sie betreffen die Studienberechtigungsprüfung, inhaltlich erfolgen keine Änderungen.
Die dazwischen liegenden Anlagen 2 bis 8 werden auch in Anlehnung an die neuen Anlagen der Zeugnisformularverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015,) neu gestaltet. Anlage 8 betrifft die Externistenreife-, -Reife- und Diplom-, -Diplom- und -abschlussprüfung; sie tritt erst mit 1. April 2017 an die Stelle der bisherigen Anlage 8. Ein eigenes Zeugnis für die abschließende Arbeit erscheint nicht notwendig, da ein solches im Rahmen des Schulbesuches für den Fall des Wiederholens der letzten Schulstufe geschaffen wurde.
Für Reifeprüfungen, die nach den „alten“ Prüfungsordnungen (vor der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung) absolviert wurden, soll das (alte) Formular (Anlage 8 in der Fassung vor einer diesem Entwurf entsprechenden Verordnung) weiterhin zur Anwendung kommen. Das gilt auch für Wiederholungen dieser Prüfungen.
Paragraph 2, bestimmt, wie das Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung einzubringen ist und welche Angaben im Zuge des Ansuchens um Zulassung zur Externistenprüfung zu machen sind.
Im Hinblick auf die vielfältigen Wahlmöglichkeiten (zB der Fremdsprache im Rahmen der Externistenreifeprüfung) soll einleitend klargestellt werden, dass das Ansuchen bei einer solchen Schule einzubringen ist, an welcher die erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Eine solche Regelung enthält auch Paragraph 4, Absatz eins, des Berufsreifeprüfungsgesetzes.
In Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erfolgt eine notwendige Adaptierung im Hinblick auf die Neue Mittelschule, wo zur Leistungsdifferenzierung keine Leistungsgruppen, sondern die „vertiefte Allgemeinbildung“ und die „grundlegende Allgemeinbildung“ als Differenzierungsniveaus vorgesehen sind. Diese Adaptierung kann sofort in Kraft treten.
Absatz eins, Ziffer 5, betrifft die Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen, wo noch auf die mündliche Schwerpunktprüfung nach der „alten“ Reifeprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt 432 aus 1990,, außer Kraft gesetzt durch Paragraph 35, Absatz 2, der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, abgestellt wird. Die frei werdende Ziffer 5, soll genutzt werden, um zum gewählten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ Angaben zur Sprache zu machen. Dies ist vor allem im Hinblick auf die künftig standardisierten Aufgabenstellungen in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch) auch von organisatorischer Bedeutung.
Absatz eins, Ziffer 6, betrifft die fächerübergreifenden Schwerpunktprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergarten- und für Hortpädagogik, wie sie in der „alten“ Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, vorgesehen waren. Die frei werdende Ziffer 6, soll genutzt werden, um den Themenvorschlag für die abschließende Arbeit, die gemäß den Prüfungsordnungen AHS sowie BMHS und Bildungsanstalten für alle Kandidatinnen und Kandidaten verbindlich ist, bekannt zu geben.
Die neuen Ziffer 5 und 6 sollen als Angelegenheiten der neuen Reifeprüfung mit 1. April 2017 in Kraft treten.
Gemäß dieser Bestimmung sind im Zuge des Ansuchens um Zulassung auch verschiedene Zeugnisse vorzulegen. An der neuen Oberstufe tritt das Semesterzeugnis an die Stelle des Jahreszeugnisses, sodass hier eine Ergänzung notwendig ist. Absatz 2, Ziffer 4, soll konform mit den Gesetzesbestimmungen zur neuen Oberstufe mit 1. September 2017 in Kraft treten.
Paragraph 3, Absatz 6, regelt den Inhalt der Zulassung zu Externistenprüfungen. Gemäß der neuen Ziffer 6, des Paragraph 2, Absatz eins, (siehe oben) hat der Zulassungswerber oder die Zulassungswerberin gleichzeitig mit der Zulassung den Themenvorschlag für die abschließende Arbeit bekannt zu geben. Dem entsprechend soll die Zulassung auch das Thema dieser abschießenden Arbeit enthalten.
Gleichzeitig soll die Zulassung in Entsprechung mit der neuen Ziffer 5, des Paragraph 2, Absatz eins, (siehe oben) beim Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ die gewählte Fremdsprache ausweisen.
Paragraph 3, Absatz 6, soll als Angelegenheit der neuen Reifeprüfung mit 1. April 2017 in Kraft treten.
Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Fachschule für Sozialberufe nunmehr (seit 2010) mit einer Abschlussprüfung endet.
Hier erfolgen redaktionelle Adaptierungen, und zwar Zitatänderungen, Änderungen der Ressortbezeichnung gemäß dem aktuellen Bundesministeriengesetz 1986 und Anpassungen an das Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014.
Paragraph 4, regelt die Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen auf Externistenprüfungen. Absatz 2, Ziffer 2, betrifft Externsitenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, (einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlussprüfung entsprechende Externistenprüfung), wobei hier nur erfolgreich abgelegte Prüfungen und nicht auch einzelne Prüfungsgebiete von nicht bestandenen abschließenden Prüfungen zur Anrechnung gelangen können. Diese Bestimmung ist auf eine Zeit zurückzuführen, zu der die Einheit der Reifeprüfung im Vordergrund stand und nicht einzelne, voneinander losgelöst absolvierte Prüfungsgebiete zu einer Reifeprüfung beigetragen werden konnten. Die neuen Prüfungsordnungen sind von dieser Philosophie zum Teil abgewichen und sehen neben vorgezogenen Teilprüfungen auch beliebige Wiederholungstermine für einzelne Prüfungsgebiete vor, sodass – theoretisch – einzelne Kandidaten oder Kandidatinnen ihre abschließende Prüfung durchaus auch über einen längeren Zeitraum auf Etappen absolvieren können. Es erscheint daher angebracht, auch im Bereich der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, einzelne Teilprüfungen einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung anrechnen zu können, auch wenn die Prüfung insgesamt mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde.
Gemäß Paragraph 42, SchUG ist auf diese Prüfungskommissionen Paragraph 35, SchUG sinngemäß anzuwenden. Offenbar im Hinblick darauf, dass das „sinngemäße“ Kommissionsmitglied „Klassen- oder Jahrgangsvorstand“ zu Auslegungsproblemen führen könnte, regelt Paragraph 5, Absatz 3, der Externistenprüfungsverordnung die Zusammensetzung der Prüfungskommission für Externistenreife-, -reife- und Diplom-, -diplom- und -abschlussprüfungen zur Gänze. Die Neufassung trägt dem neuen Paragraph 35, SchUG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, idgF) Rechnung und versucht diesen „sinngemäß“ auf die Externistenprüfungssituation (bezüglich der Haupt- und der Vorprüfungen, nicht jedoch der Zulassungsprüfungen) anzupassen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der oder die Vorsitzende nicht mitstimmt und auch über kein Dirimierungsrecht verfügt, was eine ungerade Zahl an stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern bedingt. Bei mündlichen Teilprüfungen haben Prüfer oder Prüferin und Beisitzer oder Beisitzerin gemeinsam eine Stimme.
Die Prüfungskommissionen für die Zulassungsprüfung sollen im Grunde unverändert bleiben. Hier kommt weiterhin Paragraph 15, Absatz 4, zur Anwendung.
Paragraph 5, Absatz 6, war hinsichtlich der Haupt- und der Vorprüfungen an Paragraph 35, Absatz 3, SchUG anzupassen.
Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder eine Abschlussprüfung entsprechen, sind grundsätzlich nach dem Lehrplan und nach der Prüfungsordnung durchzuführen, wie sie im Schulbetrieb zur Anwendung gelangen. Was die Prüfungsordnung anlangt, so wurde dieser Zeitpunkt mit Paragraph 82 d, SchUG in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, generell mit Haupttermin 2017 festgelegt, womit für alle außerhalb des Schulbesuches an Tagesschulen abzulegenden Prüfungen (somit neben den Externistenreifeprüfungen auch die entsprechenden Prüfungen an Abendschulen sowie die Berufsreifeprüfung) gleiche Rahmenbedingungen geschaffen wurden. Somit sind Externistenreifeprüfungen grundsätzlich (sofern nicht Paragraph 9, Absatz eins a, in der Fassung des vorliegenden Entwurfs zum Tragen kommt), mit Haupttermin 2017 nach den „neuen“ Prüfungsordnungen (siehe unten) zu absolvieren.
Paragraph 9, Absatz eins a, gestattet es, Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder eine Abschlussprüfung entsprechen, nach Lehrplänen abzulegen, die nicht mehr gelten, aber auch nicht länger als drei Jahre außer Kraft sein dürfen. Da mit der neuen teilzentralen standardisierten Reifeprüfung die Situation entsteht, dass für ein und denselben Lehrplan zwei Prüfungsordnungen gelten (siehe auch die Änderungen der Absatz 2,, 4 und 5 des Paragraph 9,), erscheint es angebracht dahingehend zu ergänzen, dass die Prüfung auch nach Prüfungsvorschriften abgelegt werden kann, die nicht länger als drei Jahre nicht mehr anzuwenden sind. Die neue Prüfungsordnung für die allgemein bildenden höheren Schulen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, idgF) ist ab dem Haupttermin 2015 bereits anzuwenden, sodass die Reifeprüfung über diese Schulart noch bis einschließlich zum Haupttermin 2018 nach der „alten“ Reifeprüfungsverordnung (das ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 1990, idgF) abgelegt werden kann. Die neue Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, idgF) kommt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten ab dem Haupttermin 2016 zur Anwendung, sodass die abschließenden Prüfungen über diese Schularten noch bis einschließlich zum Haupttermin 2019 nach den „alten“ Prüfungsverordnungen (das sind die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, und 70/2000 jeweils idgF) abgelegt werden können.
Die Wahl der Prüfungsordnung ist im Zuge des Ansuchens um Zulassung zur Externistenprüfung bekannt zu geben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des vorliegenden Entwurfs).
Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz ist gegenstandslos geworden, da es keine Jahresprüfungen mehr gibt und die Fachbereichsarbeit an der AHS sowie die Diplom- und die Abschlussarbeit an den BMHS und Bildungsanstalten durch die neue abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit, Diplomarbeit, Abschlussarbeit) abgelöst wurden.
Der diesen Satz ersetzende neue zweite Satz knüpft an den ersten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, an. Dieser stellt hinsichtlich der Prüfungsgebiete den Zusammenhang zwischen (der Fassung der) Prüfungsordnung und der Schulart sowie dem (aktuell geltenden) Lehrplan her und geht nicht auf die Situation ein, dass es mehrere Prüfungsordnungen für ein- und dieselbe Schulart bei nur einem gültigen Lehrplan gibt. Derzeit befinden sich sämtliche Lehrpläne im mittleren und höheren Schulwesen in einer Umstellungsphase, die durch die Einführung der neuen Oberstufe mit 1.9.2017 (beginnend mit der 10. Schulstufe) bedingt ist. Die neue Reifeprüfung bzw. die Externistenprüfung nach dieser Verordnung werden früher stattfinden (2016 bzw. 2017), sodass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrpläne die Grundlage für die Reifeprüfungen „alt“ waren und die Grundlage für die neue Reifeprüfung bilden. Vereinfacht: Den neuen Externistenreife-, -reife- und Diplom-, -diplom- und -abschlussprüfungen sollen die neuen Prüfungsordnungen zu Grunde zu legen sein (ds die Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, idgF, und die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, idgF). Gleiches gilt für den die Vorprüfung regelnden Paragraph 9, Absatz 4,, dessen erster Satz im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, entfallen kann.
Bestimmungen, die nicht angewandt werden können, weil sie mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen, sind etwa die der Verwendung einer anderen Sprache als der Unterrichtssprache (jeweils Paragraph 3, Absatz 2, der Prüfungsordnung AHS sowie der Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten), die betreffend des Betreuers oder der Betreuerin der abschließenden Arbeit (an seine oder ihre Stelle tritt das Kommissionsmitglied gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung des vorliegenden Entwurfs), die des Abstellens auf den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes in einem bestimmten Ausmaß usw.
Paragraph 9, Absatz 5, verweist hinsichtlich der Dauer der Prüfungen auf die jeweiligen Prüfungsordnungen. Es gilt auch hier das oben zu Paragraph 9, Absatz 2, Ausgeführte als Begründung für die Ergänzung des Paragraph 9, Absatz 5,
Paragraph 10, Absatz 2, überträgt dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission die Festlegung der Prüfungstermine (gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des SchUG). Für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) erfolgt die Terminfestlegung durch die zuständige Bundesministein für Bildung und Frauen. Diese Termine werden jenen der an den Schulen durchzuführenden abschließenden Prüfungen zu entsprechen haben. Im Übrigen kann die Terminfestlegung wie bisher durch den oder die Vorsitzende erfolgen. Hinzu kommt der Termin für die Abgabe der abschließenden Arbeit.
Paragraph 12, Absatz eins, verweist hinsichtlich der Auswahl der Aufgabenstellungen auf die entsprechenden Prüfungsordnungen. Dem ist die Festlegung der Aufgabenstellungen hinzuzufügen, die hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten, mündliche Kompensationsprüfungen) der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen obliegt.
Die Prüfungsordnungen AHS sowie BMHS und Bildungsanstalten sehen vor, dass die Vorschläge für die Aufgabenstellungen nicht standardisierter Prüfungsgebiete der Klausurprüfung auch die zu verwendenden bzw. gestatteten Hilfsmittel zu bezeichnen haben. Für standardisierte Prüfungsgebiete enthalten die genannten Verordnungen konkretere Angabe über die zu verwendenden bzw. gestatteten Hilfsmittel.
Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz stellt hinsichtlich der erlaubten Hilfsmittel auf „vergleichbare Arbeiten bei ordentlichem Schulbesuch“ ab. Das soll grundsätzlich so beibehalten werden, jedoch mit der Maßgabe, dass konkrete Anordnungen diesbezüglich in den Prüfungsordnungen vorrangig gelten.
Analoges soll in Paragraph 13, Absatz 5, für die mündliche Prüfung gelten.
Paragraph 12, Absatz 9, enthält Detailbestimmungen über die Projektarbeit. Diese wurde durch die neuen Prüfungsbestimmungen des SchUG und der Prüfungsordnungen durch die abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit, Diplomarbeit, Abschlussarbeit) abgelöst. Absatz 9, ist insofern obsolet, als dieser Bereich („Erste Säule“) umfassend geregelt ist und keiner Ergänzung für Externistenprüfungen bedarf.
Vielmehr besteht die Notwendigkeit, bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit dies dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin frühestmöglich mitzuteilen, um ihm oder ihr die Entscheidung über den Antritt zur mündlichen Kompensationsprüfung zu ermöglichen. Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Prüfungsordnungen (AHS: Paragraph 25, Absatz 4,, BMHS und Bildungsanstalten: Paragraph 18, Absatz 4,).
Dem Detailliertheitsgrad der Externistenprüfungsverordnung entsprechend soll die mündliche Kompensationsprüfung einen Platz in der Verordnung finden, auch wenn die Bestimmung selbst nur auf die einschlägigen Prüfungsordnungen verweist.
Die Durchführung der mündlichen Prüfung ist mit den Bestimmungen des SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und den entsprechenden Prüfungsordnungen wesentlichen Änderungen erlegen (siehe dort). Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz kann bestehen bleiben, allerdings nur für die Zulassungsprüfungen. Für die Hauptprüfung wird (wie bisher) auf die entsprechenden Prüfungsordnungen sowie weiters (neu) auf die diesen zu Grunde liegenden Bestimmungen des SchUG verwiesen.
Die Neuformulierung des Paragraph 15, Absatz 2, trägt dem Umstand Rechnung, dass es Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes nur bei der Vorprüfung gibt. Die abschließende Arbeit ist ein Prüfungsgebiet für sich, die Klausurprüfung umfasst Klausurarbeiten und die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen.
Das gilt auch für den derzeitigen zweiten Satz des Paragraph 15, Absatz 2, Eine entsprechende Bestimmung fand sich in der (alten) Reifeprüfungsverordnung für die AHS und ist in der (neuen) Prüfungsordnung AHS nicht mehr enthalten. Dies jedoch nicht deshalb, weil es nicht mehr so sein soll, sondern vielmehr deshalb, weil es ohnehin (gemäß LBVO) so sein kann. Demnach kann diese Bestimmung auch in der Externistenprüfungsverordnung entfallen.
Paragraph 15, Absatz 4, regelt die Beschlusserfordernisse für die Externistenprüfungskommission generell. Für die Externistenreifeprüfungskommission ist eine Ausnahme festzulegen, für sie gilt die Regelung des Paragraph 5, Absatz 6, des Entwurfs.
Wenngleich der grundsätzliche Verweis auf die entsprechenden Prüfungsordnungen (AHS sowie BMHS und Bildungsanstalten) ausreichend wäre, so soll doch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Externistenprüfungsverordnung bereits derzeit für Personen mit körperlicher Behinderung eine Sonderbestimmung enthält. Der neue Absatz 3 a, entspricht inhaltlich dem jeweiligen Paragraph 3, Absatz 4, der Prüfungsordnungen AHS sowie BMHS und Bildungsanstalten.
Paragraph 20, soll weiterhin für Externistenprüfungszeugnisse gelten, lediglich für Externistenreife-, -reife- und Diplom-, -diplom- und -abschlussprüfungszeugnisse sollen die sehr detaillierten Bestimmungen des Paragraph 39, SchUG gelten.
Hier erfolgt eine Hinzufügung eines Zitats zur besseren Auffindbarkeit der Bestimmungen über die Hauptprüfung.
Hier erfolgt im Hinblick auf die neue Oberstufe eine Ergänzung hinsichtlich des Vermerkes des ausgezeichneten Erfolges und des guten Erfolges auf den Semesterzeugnissen. In Entsprechung mit dem Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen über die neue Oberstufe ist auch das Inkrafttreten dieser Ergänzungen mit 1. September 2017 vorgesehen.
Neben der Anpassung der Ressortbezeichnung erfolgt eine Ergänzung der verweisenden Bestimmung dahingehend, dass auch auf Paragraph 9, verwiesen wird. Paragraph 75, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) ist auch auf die Nostrifikation von abschließenden Prüfungen anzuwenden, sodass, wenn das vorgelegte Zeugnis nur zum Teil der Prüfung, hinsichtlich derer die Gleichhaltung angestrebt wird, entspricht, die Nostrifikation ua. auch von der Ablegung einer Nostrifikationsprüfung abhängig gemacht werden kann. Auf diese Prüfungen ist Paragraph 42, SchUG sinngemäß anzuwenden, im konkreten Fall der abschließenden Prüfungen also die Bestimmungen über Externistenabschlussprüfungen und die Externistenreife-, -reife- und -diplom- oder -diplomprüfungen.
Die Externistenprüfungsverordnung regelt die Nostrifikationsprüfungen in Paragraph 21,, und zwar unter Verweis auf die konkreten Durchführungsbestimmungen für Externistenprüfungen über einzelne Gegenstände oder Schulstufen, nicht aber unter Verweis auf die Durchführungsbestimmungen für einer abschließenden Prüfung entsprechende Externistenprüfungen. Dies soll durch die Aufnahme des Verweises auch auf Paragraph 9, nachgeholt werden, was mit Hinblick auf die neuen Prüfungsbestimmungen (verpflichtende abschließende Arbeit, standardisierte Prüfungsgebiete, mündliche Kompensationsmöglichkeiten, neue Durchführungsbestimmungen für die mündliche Prüfung) auch notwendig ist. Damit wird klargestellt, dass Nostrifikationsprüfungen zu abschließenden Prüfungen nach den Externistenprüfungsbestimmungen über abschließende Prüfungen erfolgen, die mit vorliegendem Entwurf jenen der abschließenden Prüfungen nach einem Schulbesuch angeglichen werden. Einzig bedeutender Unterschied zwischen Schulbesuch und Externistenweg sind die im Rahmen der Externistenprüfung abzulegenden Zulassungsprüfungen, wo Nostrifikationswerber und Externistenprüfungskandidaten auch von der Sachlage her gleich zu behandeln sind. Das heißt, dass Nostrifikationswerber über einen der abschließenden Prüfung im Ausland vorangegangenen Schulbesuch verfügen müssen, der dem Schulbesuch, der der angestrebten abschließenden Prüfung in Österreich vorangegangen ist, gleichwertig ist, oder dass sie – wenn dem nicht so sein sollte – entsprechende Externisten-Zulassungsprüfungen ablegen müssen. Die zur Gleichhaltung eingereichte im Ausland abgelegte abschließende Prüfung selbst muss vom Ausmaß und vom Inhalt her der österreichischen Prüfung, mit der die Gleichhaltung angestrebt wird, entsprechen; sie muss somit eine verpflichtende abschließende Arbeit und weitere Prüfungsgebiete nach Zahl und Inhalt gemäß der österreichischen Prüfung aufweisen.
Paragraph 24 a, enthält eine Übergangsbestimmung betreffend die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. die Befähigungsprüfung und ist mittlerweile obsolet.
Verweise auf bundesgesetzliche Bestimmungen dürfen nur statisch erfolgen, da die Normsetzer Verschiedene sind.
Anstelle eines statischen Verweises auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser im Entwurf vorliegenden Novelle zur Externistenprüfungsverordnung vorzusehen, stellt die Formulierung des neuen Paragraph 25, auf künftige Novellen dieser Verordnung ab und sieht für jede dieser künftigen Novellen eine „Erneuerung“ des statischen Verweises vor. Damit soll ein gewisser dynamisierender Effekt eintreten.
Paragraph 26, enthält in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. An verschiedenen Stellen im allgemeinen und im besonderen Teil der Erläuterungen wird bereits auf das Inkrafttreten bzw. das Wirksamwerden von Bestimmungen hingewiesen.
Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass
Die Übergangsbestimmung des Paragraph 23, sieht vor, dass Prüfungen, hinsichtlich derer zur Hauptprüfung vor 1. April 2017 angetreten wurde, sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, bis Ende Dezember 2020 nach den zum Zeitpunkt des erstmaligen Antretens zur Hauptprüfung geltenden Prüfungsbestimmungen durchzuführen sind. Diesfalls sind auch die Zeugnisformulare in der Fassung vor dieser im Entwurf vorliegenden Novelle heranzuziehen.