Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008, wird wie folgt geändert:Die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 4 und 5 entfällt.Paragraph eins, Absatz 4 und 5 entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 5a Z 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;“den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die in Betracht kommende Prüfungsordnung;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Klammerausdruck durch folgende Wendung ersetzt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, wird der Klammerausdruck durch folgende Wendung ersetzt:
„unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe bzw. an der Neuen Mittelschule des gewählten Differenzierungsniveaus, sofern diese bzw. dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 lautet:
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;
einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 2 Z 4 wird nach der Abkürzung „bzw.“ die Wendung „Semesterzeugnis oder“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach der Abkürzung „bzw.“ die Wendung „Semesterzeugnis oder“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 4 entfällt.Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen.“„Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 6 entfällt im zweiten Satz die Wendung „sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 2 Abs. 1 Z 5)“ und wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 3, Absatz 6, entfällt im zweiten Satz die Wendung „sowie bei Externistenreifeprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen der gewählte Prüfungsbereich oder die gewählten Prüfungsbereiche einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,)“ und wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen.“„Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Abs. 9 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 9, zweiter Satz lautet:
„Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 Abs. 1a wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 292/1985,“ die Wendung „dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins a, wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 292/1985,“ die Wendung „dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Einleitungssatz des § 4 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Externistenprüfung“ die Wendung „oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung“ eingefügt.Im Einleitungssatz des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Externistenprüfung“ die Wendung „oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bestehtDie Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 ausfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, aus
dem oder der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,
dem Abteilungsvorstand oder der Abteilungsvorständin, Fachvorstand oder Fachvorständin, Werkstätten- oder Bauhofleiter oder -leiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin,
einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin und
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Beisitzer oder Beisitzerin;
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 ausfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, aus
dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende und
einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 ausfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, aus
dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, Fachvorstand oder Fachvorständin, Werkstätten- oder Bauhofleiter oder -leiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 4 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 5 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.“Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 9 Abs. 1a erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz eins a, erster Satz lautet:
„Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 9 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Auf eine allfällige Vorprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 9 Abs. 5 wird angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 5, wird angefügt:
„Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hatDie Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat
hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen und
hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,
festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 12 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.“„Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen, sofern die Verordnung über die der Externistenprüfung entsprechenden Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 12 Abs. 9 lautet:Paragraph 12, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen
§ 12a.Paragraph 12 a,
Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.“ Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 13 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die der Externistenprüfung entsprechenden Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) Anwendung.“Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) Anwendung.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 15 Abs. 4 erster Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:
„Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen ist für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.“„Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist Paragraph 5, Absatz 6, anzuwenden. In den übrigen Fällen ist für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 15 Abs. 7 entfällt.Paragraph 15, Absatz 7, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 19, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aBei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.“Bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 20 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 20, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:“„Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Bestimmungen des Paragraph 39, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Absatz 2, Ziffer 3 und auf den Schulbesuch in Absatz 2, Ziffer 8, auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 20 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wendung „bei der Hauptprüfung“ die Wendung „gemäß § 9 Abs. 2“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wendung „bei der Hauptprüfung“ die Wendung „gemäß Paragraph 9, Absatz 2 “, eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a lautet der Klammerausdruck:In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, lautet der Klammerausdruck:
„(§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden)“„(Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden)“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 20 Abs. 5 Z 1 lit. b lautet der Klammerausdruck:In Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, lautet der Klammerausdruck:
„(§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden)“„(Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden)“
37.Novellierungsanordnung 37, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8 entfällt.Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8, entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 20 Abs. 18 entfällt die Wendung „über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung, die Beamten-Aufstiegsprüfung und“.In Paragraph 20, Absatz 18, entfällt die Wendung „über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung, die Beamten-Aufstiegsprüfung und“.
39.Novellierungsanordnung 39, § 20 Abs. 19 lautet:Paragraph 20, Absatz 19, lautet:
„(19)Absatz 19Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 21 wird nach dem Zitat „§ 7 Abs. 1 und 4,“ das Zitat „§ 9,“ eingefügt und wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 21, wird nach dem Zitat „§ 7 Absatz eins und 4,“ das Zitat „§ 9,“ eingefügt und wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 22 wird die Anlagenbezeichnung „11“ durch die Anlagenbezeichnung „9“ ersetzt.In Paragraph 22, wird die Anlagenbezeichnung „11“ durch die Anlagenbezeichnung „9“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 23, eingefügt:
„§ 23.Paragraph 23,
Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen BGBl. II Nr. 432/1990, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von § 20 Abs. 19 die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. xxx/2016 zu gestalten.“ Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 1990,, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von Paragraph 20, Absatz 19, die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, zu gestalten.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 24a entfällt.Paragraph 24 a, entfällt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2016 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, Absatz 5 a,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 4, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 18 und 19, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 25, sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 3 und 6, Paragraph 9, Absatz eins a,, 2, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 9, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 19, Absatz 3 a,, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 23, sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;
§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft;
§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8,, Paragraph 24 a, sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft.“
46.Novellierungsanordnung 46, Anlagen 2 bis 7 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2 bis 7.
47.Novellierungsanordnung 47, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 8 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 8.
48.Novellierungsanordnung 48, Die Anlagen 9 und 10 entfallen. Die Anlagen 11 und 12 erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage 9“ und „Anlage 10“.