Aus rechtlicher Sicht ist anzumerken, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, die Neuorganisation der Oberstufe ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen („neue Oberstufe“) durch ein Paket an Maßnahmen normiert wurde.
Aufgrund der mit der „neuen Oberstufe“ verbundenen Semesterorientierung müssen die geltenden Lehrpläne entsprechend adaptiert und dem neuen System angepasst werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule auszuweisen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.
Der erste Teil der humanberuflichen Lehrpläne wurde bereits durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, kundgemacht bzw. an die Semestrierungs- und Modularisierungsanforderungen der „neuen Oberstufe“ angepasst. Die bisherigen Schulversuche betreffend das Kolleg für wirtschaftliche Berufe, das Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ und die Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung werden nunmehr in das Regelschulwesen übergeführt. Gleichzeitig werden kleinere redaktionelle Änderungen zur Lehrplanverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, vorgenommen.
Der Lehrplan der fünfjährigen Form „Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung“ wurde nun vom Schulversuch in die Regelform übergeführt. Er wurde den Anforderungen der Oberstufenreform angepasst, die Bildungsstandards wurden integriert und die Bildungs- und Lehraufgaben kompetenzorientiert formuliert.
Die Schulversuche betreffend das Kolleg für wirtschaftliche Berufe sowie das Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign, werden nun in das Regelschulwesen übergeführt.
Damit wird die Anzahl der Schulversuche im humanberuflichen Schulwesen erneut reduziert.
In den Stundentafeln wurden die Gegenstände zu Clustern zusammengefasst, um eine deutliche inhaltliche Gliederung zu schaffen. Die Bildungsziele wurden durch die einzelnen Lernergebnisse der Cluster bzw. Pflichtgegenstände ergänzt und damit präzise ausformuliert.
Die Schulautonomie der Kollegs wurde dahingehend geändert, dass von den bisherigen Ausbildungsschwerpunkten auf Grund der teilweise unüberschaubaren Vielfalt abgegangen wurde und stattdessen „schulautonome Vertiefungen“ geschaffen wurden. Dies soll einerseits den Kern der Ausbildung deutlicher zum Ausdruck bringen und andererseits eine thematische Vertiefung in Teilbereichen (zusätzlich zum „starken Kern“ der Ausbildung) ermöglichen.
Die für die Schulautonomie verfügbaren Stunden sind bei einzelnen angeführten Pflichtgegenständen allenfalls in Abzug zu bringen und entsprechend den Bestimmungen neu zu verteilen.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Lehrpläne liegt in der Formulierung der didaktischen Grundsätze. Diese zeichnen sich in ihrer Deutlichkeit insbesondere im pädagogisch-qualitativem Bereich sowie im Bereich der Unterrichtsplanung und den organisatorischen Möglichkeiten aus und ermöglichen daher eine Vielfalt an unterschiedlichen Unterrichtsmethoden, inhaltlichen Verknüpfungen und Innovationen. Drüber hinaus steht die Unterrichtsplanung als wesentliche Grundlage für die gelungene Umsetzung der Lehrpläne im Zentrum.
Durch die gegenständliche Verordnung werden die drei einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lehrpläne der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Artikel 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, hinzugefügt und eingereiht. Darüber hinaus erfolgt eine Umbenennung der Anlage A1 in „Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und der Anlage A2 in „Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“. Darum wird die Anlagensystematik der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, folgendermaßen ergänzt und lautet:
a) Wirtschaftliche Berufe
A1 |
Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe |
||
A2 |
Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe |
||
A3 |
Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe |
||
A4 |
Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte |
||
A5 |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe |
||
A6 |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang |
||
A7 |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte |
||
A8 |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ |
||
A9 |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ |
||
A10 |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ |
||
A11 |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“ |
||
A12 |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe |
||
A13 |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign |
b) Tourismus
B1 |
Hotelfachschule |
||
B2 |
Tourismusfachschule |
||
B3 |
Höhere Lehranstalt für Tourismus |
||
B4 |
Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang |
||
B5 |
Kolleg für Tourismus |
c) Mode
C1 |
Fachschule für Mode |
||
C2 |
Höhere Lehranstalt für Mode |
||
C3 |
Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode |
||
C4 |
Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung |
||
C5 |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design Höhere |
||
C6 |
Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren |
||
C7 |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil |
d) Kunst
D1 |
Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung |
||
D2 |
Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“ |
e) Sozialberufe
E1 |
Fachschule für Sozialberufe |
f) Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation
F1 |
Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation |
Die Bestimmung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, wird insoferne abgeändert und ergänzt, als die Lehrpläne für die Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Ziffer 12,), die Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign (Ziffer 13,) und die Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Ziffer 22,) erlassen werden. Darüber hinaus werden die „Haushaltungsschule“ in „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und die „Hauswirtschaftsschule“ in „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ umbenannt.
Die einen Bestandteil der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, bildenden Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen und Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge aufsteigend jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft. Die Lehrpläne der Kollegs treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
Die Regelungen betreffend das Inkrafttreten des geänderten Paragraph eins und der gegenständlichen drei Lehrpläne (Lehrpläne des Kollegs für wirtschaftliche Berufe und des Kollegs für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, und der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung) werden in oa. Bestimmung eingefügt und folgen somit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,.
Die einjährige Haushaltungsschule und die zweijährige Hauswirtschaftsschule sollen neue Bezeichnungen erhalten („einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“). Durch die neue Bezeichnung soll eine vereinheitlichende terminologische Anpassung an das Ausbildungssystem der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe vorgenommen werden. Darüber hinaus wird den dort vermittelten Bildungsinhalten zeitgemäß Rechnung getragen.
Diese für die Umbenennung erforderlichen Änderungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes 1985 werden im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 berücksichtigt.
In den Anlagen A6 und F1 erfolgen redaktionelle Änderungen insbesondere hinsichtlich der schulautonomen Lehrplanbestimmungen.
Die Lehrpläne des Kollegs für wirtschaftliche Berufe (A12), des Kollegs für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (A13), und die Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (C4) werden in die bisherige Lehrplansystematik der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Artikel 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, eingefügt. Dadurch werden die bisherigen Anlagen C4 bis C6 zu den Anlagen C5 bis C7 umbenannt und dementsprechend ändern sich die Anlagenbezeichnungen.
Mit dieser Bestimmung werden die von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassenen Lehrpläne für den Religionsunterricht bekannt gemacht.
Es erfolgt eine Berichtigung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht betreffend die Kollegs der humanberuflichen Schulen (Kolleg für Tourismus, Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design, Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren, Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil und Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“).