Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen geändert wird
Artikel 1
Änderung der Lehrpläne der humanberuflichen Schulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 62, 72, 73, 76 und 77, unddes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 62, 72, 73, 76 und 77, und
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Artikel 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1)
Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A2)
Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)
Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (Anlage A8)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ (Anlage A9)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (Anlage A10)
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“ (Anlage A11)
Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage A12)
Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (Anlage A13)
Hotelfachschule (Anlage B1)
Tourismusfachschule (Anlage B2)
Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)
Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)
Kolleg für Tourismus (Anlage B5)
Fachschule für Mode (Anlage C1)
Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)
Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)
Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Anlage C4)
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C5)
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C6)
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C7)
Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)
Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“ (Anlage D2)
Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)
Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Verordnung“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2016“ eingefügt, in Z 3 die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, D1 und F1“ durch die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1“ und in Z 4 die Wendung „B5, C4, C5, C6 und D2“durch die Wendung „A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2“ ersetzt.In Paragraph 4, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Verordnung“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/2016“ eingefügt, in Ziffer 3, die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, D1 und F1“ durch die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1“ und in Ziffer 4, die Wendung „B5, C4, C5, C6 und D2“durch die Wendung „A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift der Anlage A1 (Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) lautet:
„EINJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage A1 II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „einjährige Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.In Anlage A1 römisch II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „einjährige Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift der Anlage A2 (Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) lautet:
„ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE“
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage A2 II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „zweijährige Hauswirtschaftsschule“ durch die Wendung „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.In Anlage A2 römisch II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „zweijährige Hauswirtschaftsschule“ durch die Wendung „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A2 II. Abschnitt wird im zweiten Satz die Wendung „einjährigen Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.In Anlage A2 römisch II. Abschnitt wird im zweiten Satz die Wendung „einjährigen Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage A6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) I. Abschnitt (Stundentafel) wird in der Fußnote 7 die Wendung „13-15“ durch die Wendung „14 bis 16“ ersetzt.In Anlage A6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) römisch eins. Abschnitt (Stundentafel) wird in der Fußnote 7 die Wendung „13-15“ durch die Wendung „14 bis 16“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage A6 III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz nach der Unterüberschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „13 bis maximal 15“ durch die Wendung „14 bis maximal 16“ ersetzt.In Anlage A6 römisch III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz nach der Unterüberschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „13 bis maximal 15“ durch die Wendung „14 bis maximal 16“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A12 und A13 werden nach Anlage A11 eingereiht.
11.Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Anlagen C4 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren) und C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil) erhalten die Bezeichnung „C5“, „C6“ sowie „C7“ und die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C4 wird nach Anlage C3 eingereiht.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage F1 (Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation) I. Abschnitt (Stundentafel) wird nach der Verbindlichen Übung „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ der Fußnotenhinweis „8a“ und nach der Fußnote „8“ die Fußnote „8a“ eingefügt:In Anlage F1 (Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation) römisch eins. Abschnitt (Stundentafel) wird nach der Verbindlichen Übung „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ der Fußnotenhinweis „8a“ und nach der Fußnote „8“ die Fußnote „8a“ eingefügt:
„8a Das Ausmaß der Gesamtwochenstunden kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom mit 1 bis 4 Wochenstunden festgelegt werden.“„8a Das Ausmaß der Gesamtwochenstunden kann nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch III schulautonom mit 1 bis 4 Wochenstunden festgelegt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage F1 III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird nach dem dritten Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ folgender vierter Satz eingefügt:In Anlage F1 römisch III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird nach dem dritten Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ folgender vierter Satz eingefügt:
„Die Gesamtwochenstunden der Verbindlichen Übung „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ können schulautonom im Ausmaß von mindestens 1 bis maximal 4 Wochenstunden festgelegt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage F1 III. Abschnitt wird im fünften Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ nach dem Wort „Pflichtgegenstände“ die Wendung „und der Verbindlichen Übung“ eingefügt.In Anlage F1 römisch III. Abschnitt wird im fünften Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ nach dem Wort „Pflichtgegenstände“ die Wendung „und der Verbindlichen Übung“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage F1 III. Abschnitt wird im ersten Satz des zweiten Absatzes nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „maximal 10 Wochenstunden“ durch die Wendung „maximal 13 Wochenstunden“ ersetzt.In Anlage F1 römisch III. Abschnitt wird im ersten Satz des zweiten Absatzes nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „maximal 10 Wochenstunden“ durch die Wendung „maximal 13 Wochenstunden“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A12, A13 und C4 unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, bekannt gemacht.Die in den Anlagen A12, A13 und C4 unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Artikel 3
Bekanntmachung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen, Artikel 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2015, wird wie folgt geändert:Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen, Artikel 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
In den Anlagen B5 (Kolleg für Tourismus), C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren), C7 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil) und D2 (Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.In den Anlagen B5 (Kolleg für Tourismus), C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren), C7 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil) und D2 (Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.