Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen geändert wird

Artikel 1
Änderung der Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 62, 72, 73, 76 und 77, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Artikel 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1)
  2. Ziffer 2
    Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A2)
  3. Ziffer 3
    Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)
  4. Ziffer 4
    Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)
  5. Ziffer 5
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)
  6. Ziffer 6
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)
  7. Ziffer 7
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)
  8. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (Anlage A8)
  9. Ziffer 9
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ (Anlage A9)
  10. Ziffer 10
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (Anlage A10)
  11. Ziffer 11
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“ (Anlage A11)
  12. Ziffer 12
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage A12)
  13. Ziffer 13
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (Anlage A13)
  14. Ziffer 14
    Hotelfachschule (Anlage B1)
  15. Ziffer 15
    Tourismusfachschule (Anlage B2)
  16. Ziffer 16
    Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)
  17. Ziffer 17
    Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)
  18. Ziffer 18
    Kolleg für Tourismus (Anlage B5)
  19. Ziffer 19
    Fachschule für Mode (Anlage C1)
  20. Ziffer 20
    Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)
  21. Ziffer 21
    Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)
  22. Ziffer 22
    Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Anlage C4)
  23. Ziffer 23
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C5)
  24. Ziffer 24
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C6)
  25. Ziffer 25
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C7)
  26. Ziffer 26
    Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)
  27. Ziffer 27
    Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“ (Anlage D2)
  28. Ziffer 28
    Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)
  29. Ziffer 29
    Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Verordnung“ die Wendung „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/2016“ eingefügt, in Ziffer 3, die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, D1 und F1“ durch die Wendung „A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1“ und in Ziffer 4, die Wendung „B5, C4, C5, C6 und D2“durch die Wendung „A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift der Anlage A1 (Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) lautet:

„EINJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A1 römisch II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „einjährige Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift der Anlage A2 (Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) lautet:

„ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A2 römisch II. Abschnitt (Allgemeines Bildungsziel) wird im ersten Satz die Wendung „zweijährige Hauswirtschaftsschule“ durch die Wendung „zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A2 römisch II. Abschnitt wird im zweiten Satz die Wendung „einjährigen Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) römisch eins. Abschnitt (Stundentafel) wird in der Fußnote 7 die Wendung „13-15“ durch die Wendung „14 bis 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A6 römisch III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz nach der Unterüberschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „13 bis maximal 15“ durch die Wendung „14 bis maximal 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A12 und A13 werden nach Anlage A11 eingereiht.

Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Anlagen C4 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren) und C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil) erhalten die Bezeichnung „C5“, „C6“ sowie „C7“ und die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C4 wird nach Anlage C3 eingereiht.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage F1 (Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation) römisch eins. Abschnitt (Stundentafel) wird nach der Verbindlichen Übung „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ der Fußnotenhinweis „8a“ und nach der Fußnote „8“ die Fußnote „8a“ eingefügt:

„8a Das Ausmaß der Gesamtwochenstunden kann nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch III schulautonom mit 1 bis 4 Wochenstunden festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage F1 römisch III. Abschnitt (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird nach dem dritten Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ folgender vierter Satz eingefügt:

„Die Gesamtwochenstunden der Verbindlichen Übung „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ können schulautonom im Ausmaß von mindestens 1 bis maximal 4 Wochenstunden festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage F1 römisch III. Abschnitt wird im fünften Satz nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ nach dem Wort „Pflichtgegenstände“ die Wendung „und der Verbindlichen Übung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage F1 römisch III. Abschnitt wird im ersten Satz des zweiten Absatzes nach der Überschrift „Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel“ die Wendung „maximal 10 Wochenstunden“ durch die Wendung „maximal 13 Wochenstunden“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A12, A13 und C4 unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.

Artikel 3
Bekanntmachung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an humanberuflichen Schulen, Artikel 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

In den Anlagen B5 (Kolleg für Tourismus), C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Fachrichtung Modedesign Herren), C7 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil) und D2 (Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.