Erläuterungen Allgemeiner Teil: Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: 1. Werdegang:

Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, wurde die Neuorganisation der Oberstufe ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen („neue Oberstufe“) durch ein Paket an Maßnahmen normiert.

In Anpassung an die mit der „neuen Oberstufe“ verbundene Semesterorientierung wird der geltende Lehrplan für Bewegung und Sport ab der 9. Schulstufe entsprechend adaptiert und dem neuen System angepasst. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule auszuweisen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul. Die entsprechenden Lehrplanverordnungen sollen spätestens ab 2017 auf der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend zur Anwendung kommen.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen der „neuen Oberstufe wurde es erforderlich, die von den Schülerinnen und Schülern zu erreichenden Kompetenzen in jedem Gegenstand – heruntergebrochen auf das entsprechende Semester – auszuweisen.

Der gegenständliche Lehrplan gilt ab 1. September 2016 für die 9. Schulstufe und für die weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend an

Dieser Lehrplan gilt ebenfalls für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik für den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“.

Gemäß dem Begutachtungsentwurf des Schulrechtspakets 2016 ist beabsichtigt, die Bildungsanstalten den berufsbildenden höheren Schulen einzugliedern. Diesbezüglich wären künftig Anpassungen der Verordnung vorzunehmen.

Ein- und zweijährige Schulformen haben einen schulautonomen Lehrplan zu erstellen, der sich am Lehrplan für dreijährige Schulformen für Bewegung und Sport orientiert.

Ausgenommen bleiben die Polytechnischen Schulen.

2. Charakteristik des Lehrplans:

Den oben genannten gesetzlichen Vorgaben zur „neuen Oberstufe“ folgend, wurde der Lehrplan im Unterrichtsfach Bewegung und Sport für drei-, vier- und fünfjährige Schulformen (der Sekundarstufe römisch II) so konstruiert, dass die Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsfach Bewegung und Sport auf ein gesundheitsorientiertes und lebensbegleitendes Ausüben von Bewegung und Sport vorbereitet werden und eine umfassende bewegungs- und sportbezogene Handlungskompetenz (Fach-, Methoden-, Sozial-, und Selbstkompetenz) erwerben können.

Für den bisherigen Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2006,) für den Bewegungs- und Sportunterricht der Sekundarstufe römisch II waren die Sinndimensionen sportlichen Handelns (Grundlagen zum Bewegungshandeln, könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen, spielerische Bewegungshandlungen, gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen, gesundheitsorientierte und ausgleichende Bewegungshandlungen und erlebnisorientierte Bewegungshandlungen) handlungsleitend.

In der Evaluation des Lehrplans hat sich gezeigt, dass die Orientierung an sehr allgemein gehaltenen Dimensionen, Lehrerinnen und Lehrern zu wenig Vorgaben zur Verfügung stellen, um den Unterricht themen- und zielorientiert planen, durchführen und evaluieren zu können.

Diesbezüglich wurde für den Lehrplan Bewegung und Sport in der Sekundarstufe römisch II (der „neuen Oberstufe“) die Grundgliederung des für Bewegung und Sport übergeordneten Bildungsstandards („Lernerwartungen“) fortgeführt und eine Gliederung des kompetenzorientierten Lehrplans in fünf Kompetenzbereiche vorgenommen:

Die fünf Kompetenzbereiche des Lehrplans werden in Kompetenzen untergliedert, denen jeweils konkreter Lehrstoff für einen handlungs- und themenorientierten Unterricht zugeordnet ist. Die Kompetenzen und Teilkompetenzen in den fünf Kompetenzbereichen, die im Unterricht miteinander vernetzt entwickelt werden, bilden damit auch die Grundlage für die konkrete Unterrichtsplanung,
-gestaltung und -auswertung.

Der Lehrplan für Bewegung und Sport legt die zentralen Lernziele für bestimmte Jahrgänge und Semester fest. Darüber hinaus bestehende Freiräume sollen zur Vertiefung und Erweiterung auch in fächerübergreifender Form und zu einer schulbezogenen Schwerpunktsetzung genutzt werden.

Mit der nun neuen Gliederung des Lehrplans für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport in der Sekundarstufe römisch II in

werden Lehrerinnen und Lehrern dieses Unterrichtsfaches Rahmenbedingungen für die semesterweise oder schulstufenweise Planung vorgegeben, um einerseits wesentliche Zielsetzungen erreichen zu müssen und andererseits genügend Freiräume vorzufinden, die es ermöglichen, entsprechende Schwerpunkte und Vertiefungen im Interesse der Schülerinnen und Schüler vorzunehmen.

Für das Erreichen des Unterrichtsergebnisses ist das funktionale Zusammenwirken von Lehrerinnen- bzw. Lehrerverantwortung sowie Schülerinnen- bzw. Schülerverantwortung zentral: In diesem Sinne hat die Gestaltung des Unterrichts so zu erfolgen (Lehrerinnen- bzw. Lehrerverantwortung), dass Schülerinnen und Schüler ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten (Können), ihre Kenntnisse (Wissen) sowie ihre Einstellungen (Wollen) in den Unterricht einbringen (Schülerinnen- bzw. Schülerverantwortung) und Schülerinnen und Schüler ihre Kompetenzen durch das unterrichtliche Handeln weiterentwickeln.

3. Inkrafttreten:

Der neue Lehrplan ersetzt die bisherige (einen Bestandteil dieser Verordnung bildende) Anlage.

Er tritt für die 9. Schulstufe mit 1. September 2016 und für die weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

Besonderer Teil: Zu Ziffer eins :,

Diese Bestimmung regelt die Neuerlassung der Lehrpläne für Bewegung und Sport ab der 9. Schulstufe für drei-, vier-, und fünfjährige Schulformen an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

Ein- und zweijährige Schulformen haben einen schulautonomen Lehrplan zu erstellen, der sich am Lehrplan für dreijährige Schulformen für Bewegung und Sport orientiert.

Ausgenommen sind – wie bisher – die Polytechnischen Schulen.

Zu Ziffer 2 :,

Paragraph eins, dieser Verordnung und die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten für die 9. Schulstufe mit 1. September 2016 und für die weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

Zu Ziffer 3 :,

Der neue Lehrplan ersetzt die bisherige (einen Bestandteil dieser Verordnung bildende) Anlage.