Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 39, 55a, 58 bis 63a, 68a, 72 bis 77, 96 und 104 sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 39, 55 a, 58 bis 63 a, 68 a, 72 bis 77, 96 und 104 sowie
des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 37/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:
der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2016 treten hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“Paragraph eins, sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.