Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 39, 55 a, 58 bis 63 a, 68 a, 72 bis 77, 96 und 104 sowie
  2. Ziffer 2
    des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:

  1. Ziffer eins
    der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
  2. Ziffer 2
    den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  3. Ziffer 3
    den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
  4. Ziffer 4
    den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
  5. Ziffer 5
    den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.