Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die
  1. Ziffer eins
    Werkschulheime,
  1. Ziffer eins
    Werkschulheime,
  1. Ziffer 2
    allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  1. Ziffer 2
    allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  1. Ziffer 3
    Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  1. Ziffer 3
    Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  1. Ziffer 4
    Fachschulen für Sozialberufe,
  1. Ziffer 4
    Fachschulen für Sozialberufe,
  1. Ziffer 5
    berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  1. Ziffer 5
    berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  1. Ziffer 6
    Bauhandwerkerschulen,
  1. Ziffer 6
    Bauhandwerkerschulen,
  1. Ziffer 7
    Schulen für Tourismus,
  1. Ziffer 7
    Schulen für Tourismus,
  1. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  1. Ziffer 8
    Schulen für wirtschaftliche Berufe,
  1. Ziffer 9
    Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
  1. Ziffer 9
    Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
  1. Ziffer 10
    Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
  1. Ziffer 10
    Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

Paragraph 8,

  1. Ziffer eins
    Für die Höheren Lehranstalten für Tourismus und die Aufbaulehrgänge für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag, spätestens am letzten Montag im September. Die Festlegung des jeweiligen Beginns des Schuljahres erfolgt durch die zuständige Schulbehörde. Die Hauptferien dauern 13 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAn den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Schulzeitgesetz 1985 festgelegtem Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.
 
  1. Absatz 2An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des römisch eins. und römisch II. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.
  1. Ziffer 2
    Für die Hotelfachschulen und die Kollegs für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag im September und spätestens am 1. Montag im Oktober. Die Hauptferien dauern 17 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
  1. Absatz 3An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Mai, spätestens am 2. Samstag im Juni.
  1. Ziffer 3
    Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.
  1. Absatz 4Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Absatz eins,, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.

Sonderbestimmungen für die höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 9,

Für die Schüler des römisch III. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni. Für die Schüler des römisch IV. Jahrganges beginnt das Schuljahr am 1. Montag im Oktober.

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAn den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.
 
  1. Absatz 2An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“) beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des römisch IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.
 
  1. Absatz 3An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch III. und römisch IV. Jahrganges am 1. Juni.
 
  1. Absatz 4An Kollegs für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1965,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1970,, 57/1975, 566/1975, 638/1976 und 451/1978 außer Kraft.
  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1965,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1970,, 57/1975, 566/1975, 638/1976 und 451/1978 außer Kraft.
  1. Absatz 3Paragraph 8, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 11, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1994, treten wie folgt in Kraft:
  1. Absatz 3Paragraph 8, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 11, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1994, treten wie folgt in Kraft:
  1. Ziffer eins
    Paragraph 8, Ziffer eins und 2 hinsichtlich der 1. Klasse und des römisch eins. Jahrganges mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse und des römisch II. Jahrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Klasse und des römisch III. Jahrganges mit 1. September 1995, hinsichtlich des römisch IV. Jahrganges mit 1. September 1996 und hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 1997 sowie
  1. Ziffer eins
    Paragraph 8, Ziffer eins und 2 hinsichtlich der 1. Klasse und des römisch eins. Jahrganges mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse und des römisch II. Jahrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Klasse und des römisch III. Jahrganges mit 1. September 1995, hinsichtlich des römisch IV. Jahrganges mit 1. September 1996 und hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 1997 sowie
  1. Ziffer 2
    Paragraph 11, samt Überschrift mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt.
  1. Ziffer 2
    Paragraph 11, samt Überschrift mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt.
  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 10 a, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1996, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 10 a, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1996, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2004, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  1. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
  1. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
  1. Ziffer 3
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, tritt mit 1. September 2005 in Kraft,
  1. Ziffer 3
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, tritt mit 1. September 2005 in Kraft,
  1. Ziffer 4
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit 1. September 2006 in Kraft und
  1. Ziffer 4
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit 1. September 2006 in Kraft und
  1. Ziffer 5
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.
  1. Ziffer 5
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.
  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, sowie die Überschrift des Paragraph 12, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 11, samt Überschrift in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, sowie die Überschrift des Paragraph 12, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 11, samt Überschrift in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  1. Absatz 7Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 2,, die Überschrift des Paragraph 8, sowie Paragraph 8, Ziffer eins, und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  1. Absatz 7Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 2,, die Überschrift des Paragraph 8, sowie Paragraph 8, Ziffer eins, und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
 
  1. Absatz 8Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
 
  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Überschrift des Paragraph 8 und Paragraph 9, mit 1. September 2016.
 
  1. Ziffer 2
    Paragraph 8, Absatz eins, hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend.
 
  1. Ziffer 3
    Paragraph 8, Absatz 2, hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge und 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge und 2. Klassen mit 1. September 2017.
 
  1. Ziffer 4
    Paragraph 8, Absatz 3, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017, hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2017.
 
  1. Ziffer 5
    Paragraph 9, Absatz eins, mit 1. September 2017.
 
  1. Ziffer 6
    Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, hinsichtlich der römisch III. Jahrgänge mit 1. September 2018 und hinsichtlich der römisch IV. Jahrgänge mit 1. September 2019.
 
  1. Ziffer 7
    Paragraph 9, Absatz 4, mit 1. Februar 2017.