Erläuterungen Allgemeiner Teil: Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf Grund der verpflichtend vorgesehenen Praktika gibt es an den Schulen für Tourismus sowie an Schulen für wirtschaftliche Berufe in der Schulzeitverordnung Sonderbestimmungen, die in Abstimmung mit der in den Lehrplänen vorgesehenen Dauer der Praktika den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres abweichend vom Schulzeitgesetz 1985 festlegen. Auf Grund der Neufestsetzung der verpflichtend vorgesehenen Praktika in den mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, neu erlassenen Lehrplänen der humanberuflichen Schulen ist eine Adaptierung der Sonderbestimmungen in der Schulzeitverordnung erforderlich. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes des Unterrichtsjahres soll im Sinne der Delegationsermächtigung des Schulzeitgesetzes 1985 (Paragraph 5, Absatz 3 a,) mit der Maßgabe, dass mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten sind (Paragraph 5, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985) durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses erfolgen.

In den Lehrplänen der humanberuflichen Schulen sind folgende Pflichtpraktika vorgesehen:

römisch eins. Schulen für Tourismus:

Hotelfachschule (Anlage B1)

24 Wochen

vor Eintritt in die 3. Klasse

Tourismusfachschule (Anlage B2)

16 Wochen

vor Eintritt in die 3. Klasse

HLA für Tourismus (Anlage B3)

32 Wochen

vor Eintritt in den römisch fünf. Jahrgang

HLA für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)

16 Wochen

vor Eintritt in den römisch III. Jahrgang

Kolleg für Tourismus (Anlage B5)

3 Monate

vor Eintritt in das 3. Semester

römisch II. Schulen für wirtschaftliche Berufe:

Dreijährige FS für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)

8 Wochen

zwischen 2. und 3. Klasse

Dreijährige FS für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)

8 Wochen

zwischen 2. und 3. Klasse

HLA für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)

3 Monate

zwischen römisch III. und römisch IV. Jahrgang

HLA für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ (Anlage A9)

8 Wochen

zwischen römisch III. und römisch IV. Jahrgang sowie

zwischen römisch IV. und römisch fünf. Jahrgang

HLA für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (Anlage A10)

12 Wochen

zwischen römisch III. und römisch fünf. Jahrgang

     

Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Br. 372 aus 1999,)

8 Wochen

zwischen 2. und 3. Semester

Besonderer Teil Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 8 Schulzeitverordnung):

Durch die Neufestsetzung der verpflichtend vorgesehenen Praktika in den mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, neu erlassenen Lehrplänen der humanberuflichen Schulen ist auch eine Adaptierung des Geltungsbereiches der Schulzeitverordnung erforderlich und ist Ziffer 8, auf Schulen für wirtschaftliche Berufe zu ändern.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 8, Schulzeitverordnung):

Absatz eins :, Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die lehrplanmäßig vorgesehenen 32 Wochen Pflichtpraktikum möglichst flexibel umgesetzt werden können. Durch die Festsetzung der Hauptferien mit 9 bis 16 Wochen, stehen – mit der Maßgabe, dass mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten sind (Paragraph 5, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985) und im Rahmen der Gesamtausbildung die unterrichtsfreie Zeit und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten darf – für die Schulleiterin oder den Schulleiter unterschiedliche Optionen zur Festlegung offen. Es ist aber sicherzustellen, dass die konkreten Ferienfestlegungen innerhalb der drei- oder fünfjährigen Ausbildung aufeinander abgestimmt sind.

Neben der „klassischen“ Aufteilung – 4x 8 Wochen Praktikum (Ferien jeweils 5 Wochen) = 32 Wochen Praktikum (20 Wochen Ferien) – können insbesondere folgende bisher im Schulversuch erprobten Optionen zur Festlegung der vorgesehenen 32 Wochen Pflichtpraktikum umgesetzt werden:

- 1x kein Praktikum (Ferien 9 Wochen), 2x 10 Wochen Praktikum (Ferien jeweils 4 Wochen) und 1x 12 Wochen Praktikum (Ferien 4 Wochen) = 32 Wochen Praktikum (21 Wochen Ferien)

- 1x kein Praktikum (Ferien 9 Wochen), 2x 12 Wochen Praktikum (Ferien jeweils 4 Wochen) und 1x 8 Wochen Praktikum (Ferien: 4 Wochen) = 32 Wochen Praktikum (21 Wochen Ferien)

- 1x kein Praktikum (Ferien 9 Wochen), 2x 11 Wochen Praktikum (Ferien jeweils 4 Wochen) und 1x 10 Wochen Praktikum (Ferien: 4 Wochen) = 32 Wochen Praktikum (21 Wochen Ferien)

Absatz 2 :, Um bei Bedarf die bisherige fünfwöchige Ferienzeit für Schülerinnen und Schüler des Aufbaulehrgangs an Höheren Lehranstalten für Tourismus und Tourismusfachschulen wie bisher zu erhalten, sollen die Hauptferien 13 Wochen dauern. Die vorgesehenen 16 Wochen Pflichtpraktikum können daher alternativ folgendermaßen festgelegt werden:

- zwischen römisch eins. und römisch II. Jahrgang bzw. zwischen 1. Klasse und 2. Klasse 8 Wochen Praktikum (Ferien 5 Wochen) sowie zwischen römisch II. und römisch III. Jahrgang bzw. zwischen 2. Klasse und 3. Klasse 8 Wochen Praktikum (Ferien 5 Wochen)

- zwischen römisch eins. und römisch II. Jahrgang bzw. zwischen 1. Klasse und 2. Klasse 7 Wochen Praktikum (Ferien 6 Wochen) sowie zwischen römisch II. und römisch III. Jahrgang bzw. zwischen 2. Klasse und 3. Klasse 9 Wochen Praktikum (Ferien 4 Wochen)

Absatz 3 :, Um bei Bedarf die bisherige fünfwöchige Ferienzeit für Studierende des Kollegs für Tourismus sowie Schülerinnen und Schüler der Hotelfachschule wie bisher zu erhalten, sollen die Hauptferien 17 Wochen dauern.

Die an der Hotelfachschule vorgesehenen 24 Wochen Pflichtpraktikum vor Eintritt in die 3. Klasse können daher alternativ folgendermaßen festgelegt werden:

- zwischen 1. und 2. Klasse 12 Wochen Praktikum (Ferien 5 Wochen) und zwischen 2. und 3. Klasse 12 Wochen Praktikum (Ferien 5 Wochen)

- zwischen 1. und 2. Klasse 11 Wochen Praktikum (Ferien 6 Wochen) und zwischen 2. und 3. Klasse 13 Wochen Praktikum (Ferien 4 Wochen)

Um die fünfwöchige Ferienzeit für Studierende am Kolleg für Tourismus bei einem dreimonatigen Pflichtpraktikum zwischen dem 2. und 3. Semester zu erhalten, werden die Hauptferien mit 17 Wochen festgelegt.

Absatz 4 :, Die derzeitige Regelung, welche ein Abweichen von der in Paragraph 3, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985 festgelegten täglichen Unterrichtszeit ermöglicht, soweit dies für die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche erforderlich ist, hat sich als zu eng gefasst erwiesen. Ein Abweichen soll nunmehr für fachpraktische Tätigkeiten ermöglicht werden, welche beispielsweise auch den Empfang, organisatorische Tätigkeiten oä. umfassen.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 9, Schulzeitverordnung):

Absatz eins :, Um Schülerinnen und Schülern an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe eine vierwöchige Ferienzeit bei einem achtwöchigen Praktikum zwischen 2. und 3. Klasse zu gewährleisten, sollen die Hauptferien um vier Wochen verlängert werden und mit 1. Juni beginnen.

Absatz 2 :, Um Schülerinnen und Schülern an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (diese Fachrichtung wird derzeit österreichweit nur an einem Standort geführt und das zwölfwöchige Praktikum immer zwischen römisch III. und römisch IV. Jahrgang absolviert) eine vierwöchige Ferienzeit bei einem zwölfwöchigen (dreimonatigen) Praktikum zwischen römisch III. und römisch IV. Jahrgang zu gewährleisten, soll das Unterrichtsjahr im römisch III. Jahrgang früher enden und das Schuljahr für den römisch IV. Jahrgang später beginnen als nach dem Schulzeitgesetz 1985.

In den Fachrichtungen „Kultur und Kongressmanagement“ (Anlage A11 der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,) sowie „Kommunikation und Mediendesign“ (Anlage A8 der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,) sind 8 Wochen Praktikum zwischen römisch II. und römisch fünf. Jahrgang vorgesehen. Somit besteht kein Anpassungsbedarf der schulzeitrechtlichen Sonderbestimmungen, da von den neun Ferienwochen vier (wenn möglich) zusammenhängende Wochen jedenfalls frei bleiben können.

Zur Fachrichtung „Sozialmanagement“ siehe Absatz 3,

Absatz 3 :, An höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ ist zwischen dem römisch III. und römisch IV. Jahrgang sowie zwischen dem römisch IV. und römisch fünf. Jahrgang ein achtwöchiges Praktikum zu absolvieren. Um Schülerinnen und Schülern eine (zumindest) vierwöchige Ferienzeit zu gewährleisten, soll das Unterrichtsjahr im römisch III. Jahrgang und römisch IV. Jahrgang früher enden als nach dem Schulzeitgesetz 1985.

Absatz 4 :, Der Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe wurde im Rahmen der mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, neu erlassenen Lehrpläne der humanberuflichen Schulen nicht novelliert. Im Lehrplan in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Br. 372 aus 1999, ist ein achtwöchiges Praktikum zwischen 2. und 3. Semester vorgesehen. Um Studierenden eine (zumindest) vierwöchige Ferienzeit zu gewährleisten, wird der Beginn der Hauptferien (wie bis dato in Paragraph 9,) mit 1. Juni festgelegt.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 12, Absatz 8, Schulzeitverordnung):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Die neuen Lehrpläne der humanberuflichen Schulen treten hinsichtlich der 1. Klassen, der römisch eins. Jahrgänge und der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.

Die Sonderbestimmungen der Schulzeitverordnung betreffen teilweise den gesamten Ausbildungsgang, teilweise bestimmte Klassen, Jahrgänge oder Semester. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sonderbestimmungen der Schulzeitverordnung wird daher in Übereinstimmung mit den Lehrplänen der Beginn des jeweiligen Schuljahres in welchem das Praktikum zu absolvieren ist gewählt.