Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. römisch eins Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Schulen für wirtschaftliche Berufe,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAn den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.
  2. Absatz 2An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des römisch eins. und römisch II. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.
  3. Absatz 3An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Mai, spätestens am 2. Samstag im Juni.
  4. Absatz 4Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Absatz eins,, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAn den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.
  2. Absatz 2An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“) beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des römisch IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.
  3. Absatz 3An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch III. und römisch IV. Jahrganges am 1. Juni.
  4. Absatz 4An Kollegs für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Überschrift des Paragraph 8 und Paragraph 9, mit 1. September 2016.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz eins, hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz 2, hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge und 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge und 2. Klassen mit 1. September 2017.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 8, Absatz 3, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017, hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2017.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 9, Absatz eins, mit 1. September 2017.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, hinsichtlich der römisch III. Jahrgänge mit 1. September 2018 und hinsichtlich der römisch IV. Jahrgänge mit 1. September 2019.
    7. Ziffer 7
      Paragraph 9, Absatz 4, mit 1. Februar 2017.“