Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die derzeit geltende Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2013,, ist adaptierungs- und ergänzungsbedürftig.

Durch gegenständlichen Verordnungsentwurf sollen weitere Sprachzertifikat in den Bereichen der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ aufgenommen werden. Zur Klarstellung, dass es sich bei den in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen ausschließlich um die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Schulen handelt und die Bestimmung keine Anwendung für den land- und forstwirtschaftlichen Schulbereich findet, wurde eine entsprechende Ergänzung in die Norm aufgenommen.

Durch das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, wurde das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, ersetzt und die Bilanzbuchhalterprüfung neu geregelt. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 soll in der Verordnung Rücksicht finden und ein entsprechender Verweis in den Verordnungstext aufgenommen werden.

Darüber hinaus soll in Form einer statischen Verweisung auf Bundesgesetze sichergestellt werden, dass diese Bezugsnormen in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung anzuwenden sind.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Verordnungsentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins bis 12 (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera i,, Ziffer 2, Litera e,, Ziffer 3, Litera i,, Ziffer 4 und Ziffer 5 bis 12):

Durch gegenständlichen Verordnungsentwurf sollen weitere Sprachzertifikate aufgenommen werden die zum Entfall der Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ führen. Die angeführten Prüfungen entsprechen inhaltlich jeweils der „Niveaustufe“ B2 laut GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen).

Zu Ziffer 6, (Paragraph 2, Ziffer 3,):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass sowohl die Erste Krankenpflegeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1973,, als auch die Zweite Krankenpflegeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, nicht novelliert wurden und beide Verordnungen mit 1. März 2002 außer Kraft getreten sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,).

Zu Ziffer 7, (Paragraph 2, Ziffer 5,):

Durch gegenständlichen Verordnungsentwurf soll klar geregelt werden, dass es sich im Paragraph 2, Ziffer 5, um eine im SchOG geregelte berufsbildende mittlere Schule handeln muss, wovon der land- und forstwirtschaftliche Schulbereich nicht umfasst ist. Nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzlage sind gemäß Artikel 14 a, Absatz 4, Litera b, B-VG der Bund betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zur Grundsatzgesetzgebung und die Länder zur Erlassung von Ausführungsgesetzen ermächtigt. Auf Grundlage dieses Kompetenztatbestandes obliegt die Festlegung des Prüfungsumfanges und der Prüfungsanforderungen somit dem jeweiligen Landesgesetzgeber. Dem Bundesgesetzgeber kommt somit keine inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit zu, österreichweit einheitliche Standards hinsichtlich der Abschlussarbeit im Rahmen vierjähriger land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen vorzusehen, die den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, betreffend den Entfall von Prüfungen entsprechen. Da Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung auf Abschlussprüfungen an vierjährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen nicht anzuwenden ist, soll durch die geplante Novellierung unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass Absolventinnen und Absolventen vierjährigen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen im Rahmen der Berufsreifeprüfung die Teilprüfung im Fachbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Berufsreifeprüfungsgesetzes abzulegen haben.

Zu Ziffer 8, 9, 10 und 13 (Paragraph 2, Ziffer 8, Litera d und Ziffer 9, Litera b,, Ziffer 8, Litera e,, Ziffer 9, Litera a und Paragraph 2 a,):

Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung verweist in Paragraph 2, bezüglich der Anerkennung der Teilprüfung „Fachbereichsarbeit“ der Berufsreifeprüfung auf erfolgreich absolvierte Prüfungen, die in unterschiedlichen Bundesgesetzen geregelt sind. Mit dem vorliegenden Entwurf soll durch Paragraph 2 a, sichergestellt werden, dass diese (verwiesenen) Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung – dh., in der zum Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung geltenden Fassung – anzuwenden sind. Die in der Verordnung bisher vorgenommenen Verweise sind durch den neuen Paragraph 2 a, gegenstandslos und haben damit zu entfallen

Zu Ziffer 11, (Paragraph 2, Ziffer 13, Litera b und c):

Die Litera c, wird dem Paragraph 2, Ziffer 13, neu angefügt und umfasst einen Verweis auf die im neuen Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, geregelte Bilanzbuchhalterprüfung. Durch das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 wurden die bisherigen Inhalte der Prüfungsordnung nach dem BiBuG an die Systematik der Bestimmungen zu den Meisterprüfungsstellen angepasst und die Durchführung der Fachprüfungen den Meisterprüfungsstellen übertragen. Bei Einhaltung des Qualitätsstandards der Fachprüfungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes wurde als wesentliche Neuerung die Option einer ex ante Anrechnung von Prüfungen externer Lehrgangsanbieter geschaffen. Die Bilanzbuchhalterprüfung entspricht nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau einer Fachbereichsarbeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Berufsreifeprüfungsgesetzes), und soll somit in den Katalog jener Prüfungen aufgenommen werden, deren erfolgreiche Ablegung zum Entfall der Teilprüfung „Fachbereich“ führt.

Zu Ziffer 12, (Paragraph 2, Ziffer 16,):

Hier erfolgt eine Aufnahme des Militärpilotenausweises in den Katalog jener Prüfungen, die zum Entfall der Teilprüfung „Fachbereich“ der Berufsreifeprüfung führt. Die Militärpilotenausbildung entsprich nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012, und den vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Vollziehung der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 für Militärluftfahrer und das Militär-Flugmeteorologiepersonal (samt Curriculum für den Militär Piloten Lehrgang) den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Berufsreifeprüfungsgesetz.

Zu Ziffer 14, (Paragraph 3, Absatz 6,):

Die geänderten Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.