Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 5,, 17 und 18, wird verordnet:

Lehrpläne

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.1

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

Anlagen 1 und 1.2

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

Anlagen 1 und 1.3

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

Anlagen 1 und 1.4

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

Anlagen 1 und 1.5

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 1 und 1.6

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 1 und 1.7

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

Anlagen 1 und 1.8

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

Anlagen 1 und 1.9

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 2 und 2.1

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 2 und 2.2

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 2 und 2.3

  1. Absatz 2Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 dieser Verordnung treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, sowie die Anlagen 1.9 und 1.10 dieser Verordnung treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
  3. Absatz 4Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2006,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, und die Anlage 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird angefügt:

„An Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind abweichend von Ziffer 3, alternative Pflichtgegenstände ab der 11. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach Ziffer 4 a, folgende Ziffer 4 b, eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    im Unterricht in „Produktgestaltung“ des Pflichtgegenstandes „Produktgestaltung und Betriebsorganisation“ an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Schülerzahl von 20 Schülern,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
    1. Sub-Litera, a, a
      im Unterricht in Elektronischer Datenverarbeitung und im Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben,
    2. Sub-Litera, b, b
      im Unterricht in „Praktikum“ und im Pflichtgegenstand „Lebensmittelverarbeitung“ hat die Schülergruppe abweichend von Litera b, 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
    3. Sub-Litera, c, c
      im Unterricht in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe abweichend von Litera b, unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 2 nach unten,
    4. Sub-Litera, d, d
      im Unterricht in „Praktikum“ und in „Laboratorium“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 h, wird folgende Ziffer 9 i, eingefügt:

  1. Ziffer 9 i
    im Projektmanagementteil des Pflichtgegenstandes „Projekt- und Qualitätsmanagement“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 20 Schülern,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins c, findet an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilung im Ausmaß von drei Wochenstunden erfolgt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 b und Ziffer 9 i, sowie Paragraph 9, Absatz 3, mit 1. September 2016,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz eins, mit 1. September 2018,
    Paragraph 9, Absatz 4, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der fünfjährigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend und hinsichtlich der dreijährigen Aufbaulehrgänge mit 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1 und 2 unter Abschnitt römisch IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.