Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Schulrechtspaket 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Artikel 7

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 8

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 9

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 10

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 11

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 13

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Artikel 14

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Wendung „sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Beistrich am Ende der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die Litera c,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c, lautet:

  1. Sub-Litera, c, c
    in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6 und 6 a des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b und c, c lautet:

  1. Sub-Litera, b, b
    individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie
  2. Sub-Litera, c, c
    jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Litera l, wird die Wendung „einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)“ durch die Wendung „einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, werden die Litera m, n und o in lit. „n“, „o“ und „p“ umbenannt und wird nach Litera l, folgende neue Litera m, eingefügt:

  1. Litera m
    unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die eine Reife- oder Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule sowie einen Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Credits erfolgreich abgelegt haben;“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Absatz 5,) Paragraph 8 e, samt Überschrift lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 8 e,

  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2,In den Sprachstartgruppen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen der im betreffenden Lehrplan verordnete Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) intensiv Anwendung. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3,In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.
  5. Absatz 5,(Grundsatzbestimmung) An öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Sonderschulen), die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, sind, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 (auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen im Sinne des Absatz 2 und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des Absatz 3, jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Es sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 2, Litera a und in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „Technisches Werken, Textiles Werken“ jeweils durch die Wendung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 11, Absatz 5, wird die Wendung „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Grundschule ist
    1. Ziffer eins
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. Ziffer 2
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.“

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wendung „Abs. 1 bis 2a“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2a“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.“

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 2 a,) In Paragraph 13, Absatz 2 a und Paragraph 42, Absatz 2 a, lautet jeweils der zweite Satz:

„Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wendung „Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) – ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium“ durch die Wendung „Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 52, Absatz 3, werden die Wendungen „eine Haushaltungsschule“ und „der Haushaltungsschule“ durch die Wendungen „eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In den Paragraphen 53, Absatz 4, 56, Absatz eins a und 57 Absatz 3, werden die Worte „Haushaltungsschule“ jeweils durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 55, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 55 a, Absatz eins a, werden die Wendungen „einer Haushaltungsschule“ und „der Haushaltungsschule“ durch die Wendungen „einer einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 56, Absatz 3, zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Darüber hinaus können in berufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen (einschließlich der sich daraus allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt ergebenden Verpflichtungen wie insbesondere das Abhalten von Prüfungen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 60, Absatz 2, wird nach der Wendung „, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 62, Absatz 2, Litera a und b lautet:

  1. Litera a
    die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
  2. Litera b
    die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 62, Absatz 3, wird nach der Wendung „, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 65, samt Überschrift lautet:

„Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Paragraph 65,

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 66, Absatz 3, wird nach dem Wort „Aufbaulehrgänge“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Lehrgänge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 67, Litera d, wird durch folgende Litera d, e und f ersetzt:

  1. Litera d
    Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
  2. Litera e
    Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
  3. Litera f
    Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 68, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 69, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des Paragraph 78, Absatz 2, durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 70, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 70, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 und des Paragraph 56, Absatz 3, finden Anwendung.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 74, Absatz 2, wird nach der Wendung „, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 78, erhält die Bezeichnung „§ 82.“ Dem neuen Paragraph 82, werden folgende Paragraphen 78 bis 81 jeweils samt Überschrift vorangestellt:

„Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.
  2. Absatz 2,An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.
  3. Absatz 3,Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, allenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  4. Absatz 4,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    2. Ziffer 2
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
    3. Ziffer 3
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Ziffer 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik (Absatz eins, Ziffer eins,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) gelten die Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
  2. Absatz 2,An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
  3. Absatz 3,Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in Paragraph 65 und in Absatz eins, angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    2. Ziffer 2
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2,Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Absatz eins, Ziffer eins,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Ziffer 2,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 82, (neu) Absatz 2, wird der Punkt am Ende des Abs. durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

„Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,

Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 82, (neu) wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.“

Novellierungsanordnung 34, Teil C (Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung: 1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Paragraphen 94 bis 101, 2, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – Paragraphen 102 bis 109) entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 128 a, Absatz 4, wird das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 128 a, Absatz 4 und Paragraph 132 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b und c, c sowie Litera l, m, n, o und p, Paragraph 8 e, samt Überschrift (ausgenommen Absatz 5,), Paragraph 42, Absatz 2 a,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz eins a und 3, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 67, Litera d, e und f, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 2 und 3, Paragraphen 78 bis 81 jeweils samt Überschrift und Paragraph 82, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 62, Absatz 3, tritt mit 1. September 2017 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz eins, treten mit 1. September 2021 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 2 a, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der Paragraphen 8 e, Absatz 5 und 13 Absatz 2 a, mit 1. September 2016 und hinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 5, sowie 12 Absatz 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.
    Teil C des römisch zwei. Hauptstückes (Paragraphen 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe an allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren Schulen

Paragraph 132 a,

An allgemein bildenden höheren Schulen und zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters abweichend von Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 129, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8 b, wird folgender Paragraph 8 c, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schülern von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2,In den Sprachstartgruppen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen der im betreffenden Lehrplan verordnete Pflichtgegenstand Deutsch intensiv Anwendung. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3,In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz eins, werden die Ziffer 8 und 9 durch folgende Ziffer 8, 8 a und 9 ersetzt:

  1. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
  2. Ziffer 8 a
    Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
  3. Ziffer 9
    Sonderformen der unter Ziffer eins bis 8 a genannten Arten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, Absatz 3, wird angefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen (einschließlich der sich daraus allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt ergebenden Verpflichtungen wie insbesondere das Abhalten von Prüfungen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31 a, Absatz 4, wird das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31 a, Absatz 5 und in Paragraph 31 b, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ jeweils durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31 c, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 31 c, Absatz 9, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wendung „§ 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 31 b, sowie Paragraph 31 c, Absatz 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Ziffer 4 a,, Paragraph 8 c, samt Überschrift und Paragraph 14, Absatz 3, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8 und 8 a treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes wird durch folgenden Titel samt Kurztitel ersetzt:

„Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (Bundessportakademiengesetz)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10 a, Absatz eins, sowie Paragraph 10 b, Absatz eins und 5 wird das Wort „Leibeserziehern“ jeweils durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, wird die Wendung „Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung“ durch die Wendung „Bewegungserzieher- und Sportlehrerausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Religion; Deutsch; Politische Bildung; Sportpädagogik, -didaktik und -methodik; Sportphysiologie; Bewegungslehre und Biomechanik, Sportpsychologie, Sportbiologie, Geschichte des Sports; Praktische Übungen; Praktisch-methodische Übungen; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 3, Litera d und Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Leibeserzieher“ jeweils durch das Wort „Bewegungserzieher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird angefügt:

„In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass Pflichtgegenstände zusammengefasst als ein Pflichtgegenstand geführt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schülern von Bundessportakademien, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2,In den Sprachstartgruppen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen der im betreffenden Lehrplan verordnete Pflichtgegenstand Deutsch intensiv Anwendung. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3,In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Aufnahmsvoraussetzung in sechssemestrige Lehrgänge ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die für die Ausübung des Berufs der Bewegungserzieherin und der Sportlehrerin oder des Bewegungserziehers und des Sportlehrers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die körperliche Eignung der Schülerin oder des Schülers festzustellen ist. Weiters ist bis zum Antritt zur Befähigungs- oder Abschlussprüfung die Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Paragraph 7, lautet:

„Befähigungsprüfung, Abschlussprüfung“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Instruktorin oder zum Instruktor ist vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern als Prüferin oder Prüfer abzulegen. Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Bewegungserzieherin und zur Sportlehrerin oder zum Bewegungserzieher und zum Sportlehrer sind vor einer Kommission abzulegen, deren Vorsitzende oder Vorsitzender vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Expertin oder Experte auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind die die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrer als Prüferinnen oder Prüfer.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 8, Absatz 2, wird angefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen (einschließlich der sich daraus allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt ergebenden Verpflichtungen wie insbesondere das Abhalten von Prüfungen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Bundessportakademien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen und Sportlehrerinnen oder Bewegungserziehern und Sportlehrern obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen haben die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, bestehende Bundesanstalten für Leibeserziehung haben ab dem genannten Zeitpunkt die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen.
  2. Absatz 2,Bundessportakademien können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen (Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume), sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
  3. Absatz 3,Der Unterricht an den Bundessportakademien ist unentgeltlich.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wendung „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch das Wort „Bildungsanstalten“ und wird im Klammerausdruck das Zitat „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins, lit. c“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins, lit. b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die für die Bildungsanstalten geltenden Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10 a, Absatz eins und 7, Paragraph 10 b, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wendung „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In §10a Absatz 4, wird im zweiten Satz das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10 a, Absatz 5 und 7 wird die Wendung „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ jeweils durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10 b, Absatz eins, 2, 3 und 5 Ziffer 5, wird die Wendung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10 b, Absatz 3 und 8 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10 b, Absatz 4, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 10 b, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10 b, Absatz 9, wird die Wendung „§ 17 Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wendung „§ 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Überschrift des Bundesgesetzes, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 7, sowie Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 10 a, Absatz eins, 4, 5 und 7 sowie Paragraph 10 b, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz wird vor der Wendung „oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn“ ein Punkt gesetzt und wird die genannte Wendung durch folgenden die Ziffer eins und 2 einleitenden Satzteil ersetzt:

„Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus den Besuch einer sprengelfremden Schule und die damit verbundene Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule abhängig machen; der sprengelfremde Schulbesuch darf dann nicht von der Zustimmung abhängig gemacht werden, wenn“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 6, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann – außer in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 – vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht verweigert werden kann, oder die Verweigerung gänzlich ausschließen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 6, lautet der Einleitungssatz:

„Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Wort „Lehrverpflichtung“ die Wendung „oder den Lehrauftrag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2, und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Die Absatz eins bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Schülern ab der 8. Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 5, erster Satz wird der Satzteil „Innerhalb der Grundstufe römisch eins der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule“ durch den Satzteil „Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erfolgreichen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht und das Jahreszeugnis anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Den schriftlichen Informationen gemäß Absatz 2, soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
  4. Absatz 4,Über die Bewertungsgespräche gemäß Absatz 3, hinaus ist den Erziehungsberechtigten durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (Paragraph 27,) oder das Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26,) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3 a, zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 9 und des Paragraph 21, Absatz 3, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
  6. Absatz 6,Die Informationen gemäß Absatz 2 und die (Bewertungs-)Gespräche gemäß Absatz 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.
  7. Absatz 7,Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des Paragraph 19, lautet:

„Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 19, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 20, Absatz 7, wird angefügt:

„Wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist. Dies gilt weiters nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 22, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen zu enthalten hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 17 bis 21 und Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 20, Absatz 8,, bis einschließlich zur 3. Schulstufe jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Ab der 4. Schulstufe sind Schüler von Volksschulen und Sonderschulen ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 25, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 25, Absatz 5 c, wird der Wendung „einen Sprachförderkurs“ die Wendung „eine Sprachstartgruppe oder“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, Absatz 8, entfällt die Wendung „und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 26 a, Absatz 2, wird die Wendung „durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule“ durch die Wendung „durch den mittels Jahreszeugnis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bescheinigten erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 27, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:

„Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder nach Maßgabe des Paragraph 18 a, eine Jahresinformation auszustellen.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des Paragraph 28, lautet:

„Aufnahme in die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30, oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30 b, handelt, die folgenden Absätze.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 31 e, Absatz 3, wird der Beistrich nach der Wendung „berufsbildenden mittleren Schulen“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 33, Absatz 2, Litera f und Paragraph 82 a, entfällt jeweils die Wendung „oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 33, Absatz 5, entfällt die Wendung „oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 36, Absatz 3, entfällt die Wendung „sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 41 a, Absatz 2, achter Spiegelstrich entfällt die Wendung „und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 51, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 52,, Paragraph 53 und Paragraph 54, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 55 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten auch für Erzieher für die Lernhilfe gemäß Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Schulorganisationsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 57 a, wird folgender Paragraph 57 b, samt Überschrift eingefügt:

„Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

Paragraph 57 b,

Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 63 a, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Das Klassenforum hat in den ersten Klassen der in Absatz eins, genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wendung „aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 64, Absatz 4, vierter Satz lautet im ersten Halbsatz der Klammerausdruck:

„(wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuzählen sind)“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 64, Absatz 4, vierter Satz zweiter Halbsatz wird nach den Worten „alle Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 68, Litera e, entfällt die Wendung „3,“.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 77, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 77 und 77 a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Klassenbücher

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient der Dokumentation von Vorgängen im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts.
  2. Absatz 2,Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
    2. Ziffer 2
      Namen der Schülerinnen und Schüler,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
    4. Ziffer 4
      Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
    5. Ziffer 5
      Termine für Schularbeiten und Tests,
    6. Ziffer 6
      Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
    7. Ziffer 7
      Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
  3. Absatz 3,Klassenbücher können in Schriftform oder elektronisch geführt werden; eine elektronische Führung des Klassenbuches in programmtechnischer Verknüpfung mit den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu führenden Aufzeichnungen ist zulässig, sofern eine gesonderte Abbildung der das Klassenbuch betreffenden Informationen jederzeit möglich ist.
  4. Absatz 4,Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie sind unter Beachtung dieser Zugriffsbeschränkungen bis zum Ende des zwanzigsten Kalenderjahres, das dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges folgt, an der Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 4, sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 77 a,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6, 7 und 7 a),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 6 bis 8),
    3. Ziffer 3
      Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      Nachtragsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,),
    6. Ziffer 6
      Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,),
    7. Ziffer 7
      Semesterprüfungen (Paragraph 23 a,),
    8. Ziffer 8
      Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (Paragraph 23 b,),
    9. Ziffer 9
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26, Absatz eins und 3),
    10. Ziffer 10
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26 a, Absatz eins und 2),
    11. Ziffer 11
      Aufnahmsprüfungen (Paragraph 29, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 31 b, Absatz 4, sowie weiters: Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a, 3, 3 a und 4, Paragraph 55,, Paragraph 68,, Paragraph 97 und Paragraph 105, des Schulorganisationsgesetzes, Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
    12. Ziffer 12
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 34 bis 41),
    13. Ziffer 13
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,),
    14. Ziffer 14
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 71, Absatz 4 und 5).
    Die Dauer der Aufbewahrung hat für Prüfungsprotokolle gemäß Ziffer 12 und den diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 13, sechzig Jahre, für alle anderen Prüfungsprotokolle drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, zu betragen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Dokumentation schulinterner Vorgänge haben Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse,
    6. Ziffer 6
      Name und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Die Dauer der Aufbewahrung hat drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, zu betragen.
  3. Absatz 3,Paragraph 77, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz sowie Absatz 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz eins, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 78 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 82, Absatz eins a, wird das Wort „vorstehenden“ durch das Wort „nachstehenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraph 68, Litera e,, Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 82 e, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 b, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und 5, Paragraph 12, Absatz 8 a,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz und Absatz 11,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz, Absatz 5 c und Absatz 8,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31 e, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 und 5, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 41 a, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 3,, Paragraph 57 b, samt Überschrift, Paragraph 63 a, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 77, samt Überschrift und Paragraph 82 a, treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 78 a, samt Überschrift außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 77 a, samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 82 d, wird folgender Paragraph 82 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe an allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren Schulen

Paragraph 82 e,

An allgemein bildenden höheren Schulen und zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters abweichend von Paragraph 82, Absatz 5 s, das Inkrafttreten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend festgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 4, Ziffer 4, (Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz) entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel 4, Ziffer 9, (Paragraph 22, Absatz eins,) entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 4, Ziffer 34, (Paragraph 55 c, samt Überschrift) wird in Paragraph 55 c, Absatz eins, nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird dem Text der Ziffer eins, die Wendung „§ 19 Absatz 3 a, erster bis vorletzter Satz,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird in Ziffer 5, die Wendung „§ 19 Absatz 2 und 3 a, Paragraph 22, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, treten“ durch die Wendung „§ 70 Absatz eins, Litera c, tritt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird in Ziffer 6, nach der Wendung „§ 11 Absatz 6 b,,“ die Wendung „§ 19 Absatz 3 a, letzter Satz,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird in Ziffer 6, nach der Wendung „§ 55c samt Überschrift“ der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016,)“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Lehrverpflichtung“ die Wendung „oder den Lehrauftrag“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 47, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 48 und Paragraph 49, wird jeweils nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt:

„Studierendenkarte

Paragraph 55 a,

Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten. Die Studierendenkarte kann mit Zustimmung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 58, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wendung „aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 65, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 65 und 65 a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Klassenbücher

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient der Dokumentation von Vorgängen im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts.
  2. Absatz 2,Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
    2. Ziffer 2
      Namen der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Module (Stundenplan),
    4. Ziffer 4
      Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
    5. Ziffer 5
      Termine für Schularbeiten und Tests,
    6. Ziffer 6
      Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
    7. Ziffer 7
      Anmerkungen zu den einzelnen Studierenden: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
  3. Absatz 3,Klassenbücher können in Schriftform oder elektronisch geführt werden; eine elektronische Führung des Klassenbuches in programmtechnischer Verknüpfung mit den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu führenden Aufzeichnungen ist zulässig, sofern eine gesonderte Abbildung der das Klassenbuch betreffenden Informationen jederzeit möglich ist.
  4. Absatz 4,Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie sind unter Beachtung dieser Zugriffsbeschränkungen bis zum Ende des zwanzigsten Kalenderjahres, das dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges folgt, an der Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Klassenbücher von öffentlichen Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 4, sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 5, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 8 bis 10),
    3. Ziffer 3
      Leistungsfeststellungen (Paragraph 21,),
    4. Ziffer 4
      Kolloquien (Paragraph 23,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Modulprüfungen (Paragraph 23 a,),
    6. Ziffer 6
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 33 bis 41),
    7. Ziffer 7
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,),
    8. Ziffer 8
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 62, Absatz 3,).
    Die Dauer der Aufbewahrung hat für Prüfungsprotokolle gemäß Ziffer 6 und den diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 7, sechzig Jahre, für alle anderen Prüfungsprotokolle drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, zu betragen.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Dokumentation schulinterner Vorgänge haben Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse,
    6. Ziffer 6
      Name und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Die Dauer der Aufbewahrung hat drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, zu betragen.
  3. Absatz 3,Paragraph 65, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz sowie Absatz 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz eins, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 4, Ziffer 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 65 a, samt Überschrift und Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) im Umfang von jeweils 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Es sind weiters Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,) zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Credits beträgt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 56, Absatz eins, entfällt die Wendung „und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen und allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zur Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, werden die Worte „Haushaltungsschule“ jeweils durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, entfällt jeweils das Wort „integrativen“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 8 a, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wendung „das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt“ durch die Wendung „das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volksschulen, an Hauptschulen oder an Neuen Mittelschulen besitzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34, wird nach Absatz 2 d, folgender Absatz 2 e, eingefügt:

  1. Absatz 2 e,Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt in Ziffer 7, das einleitende Wort „andere“, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    andere für den Schulvollzug notwendige Daten gemäß Anlage 1a.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus spätestens zwei Jahre nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung die Daten gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 9,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 8,
  3. Ziffer 3
    Anlage 1 Ziffer 5, Litera c und e sowie Ziffer 8, 9, 11, 12 und 13 sowie
  4. Ziffer 4
    Anlage 1a
aus den Evidenzen gemäß Paragraph 3, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung „für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung“ durch die Wendung „für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 16 b, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß Paragraph 9, des E-Government–Gesetzes
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsbürgerschaft sowie
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
    der Gemeldeten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die übermittelten bPK im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverwendung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß Paragraph 10, sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 15, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im Paragraph 15, Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten
    1. Ziffer eins
      für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß Paragraph 4, Bundesstatistikgesetz 2000 angeordneten Statistik oder
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Absatz 2
    benötigt werden.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
    1. Ziffer eins
      für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9, sowie
    2. Ziffer 2
      für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10
    übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verwenden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 10 a, samt Überschrift sowie die Anlage 2 treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz 5, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

„Anlage 1a Zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (Paragraph 3, Absatz eins,) insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. Ziffer 2
    für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) benötigte Daten;
  3. Ziffer 3
    für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen notwendige Daten;
  4. Ziffer 4
    Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  5. Ziffer 5
    zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  6. Ziffer 6
    Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
  7. Ziffer 7
    Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.“

Artikel 12
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wendung „ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter“ durch die Wendung „ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Bundes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land auf unbestimmte Zeit bestellt sind, an dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten des Jahres 2026 anzuwenden. Bei früherem Ausscheiden aus der Funktion ist Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes auf Neubestellungen anzuwenden.“

Artikel 13
Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die in den Anlagen römisch eins und römisch eins a genannten Entschädigungen gebühren für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in den Anlagen römisch eins oder römisch eins a bei Prüferinnen oder Prüfern Prüfungsteile oder bei den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission Entschädigungen „je Prüfungsteil“ ausgewiesen werden, gebühren die Entschädigungen je Prüfungsteil. Soweit in Anlage römisch eins oder römisch eins a nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüferinnen oder Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2 und in Paragraph 7, wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „Anlage römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch eins Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei Ziffer 2 a, oder 2b bzw. Abschnitt römisch fünf Ziffer 4, Litera a, sublit. cc“ durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 a, oder 2b bzw. Abschnitt römisch drei Ziffer eins, lit. c“ ersetzt, in Litera a, wird das Zitat „Abschnitt römisch drei Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, oder Abschnitt römisch fünf Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, c, c, subsublit. a“ durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, bzw. Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera c, sublit. aa“ ersetzt und in Litera b, wird das Zitat „Abschnitt römisch drei Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, oder Abschnitt römisch fünf Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, c, c, subsublit. a“ durch das Zitat „Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer 2 a, Litera a, oder Ziffer 2 b, Litera a, bzw. Abschnitt römisch drei Ziffer eins, Litera c, sublit. aa“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Für die Korrektur und Beurteilung der abschließenden Arbeiten ist bei mehreren Prüferinnen oder Prüfern die Prüfungstaxe durch die Anzahl der beteiligten Personen zu teilen.
  2. Absatz 6,Eine Vergütung für die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit nach Anlage römisch eins gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf die Vergütung nach Paragraph 63 b, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, besteht.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Bezeichnung „I“ durch die Bezeichnungen „I, Ia“ ersetzt und die Wortfolge „Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6 b, mit 1. September 2015;
    2. Ziffer 2
      der Titel, Paragraph 3, Absatz eins bis 6, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7,, Anlage römisch eins und Anlage römisch eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, mit 1. September 2016.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 6 a, wird nachfolgender Paragraph 6 b, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016,

Paragraph 6 b,

Die Abgeltungen gemäß Anlage römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, sind abweichend von Paragraph 6, Absatz 14, auf die im Schuljahr 2015/16 zum Haupttermin abgehaltenen neuen Reifeprüfungen, neuen Reife- und Diplomprüfungen, neuen Diplomprüfungen sowie neuen Abschlussprüfungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, An die Stelle der bisherigen Anlage römisch eins treten die nachstehenden Anlagen römisch eins und Ia:

„Anlage römisch eins

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,)

römisch eins.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 
 

Euro

  1. Ziffer eins
    Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (Paragraph 42, SchUG):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in

1,4

Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 2
    Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (Paragraph 42, SchUG):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 3
    Externistenprüfungen für die Berufsschule (Paragraph 42, SchUG):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 4
    Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Ziffer 5, in Betracht kommt (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 6 und Paragraph 28, Absatz 3, SchUG):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 5
    Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (Paragraph 3, Absatz 7, SchUG):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Ziffer 7, in Betracht kommt (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 7
    Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

   

römisch zwei.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 
  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV)
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreifeprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung der Reifeprüfung:
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Vorprüfung der Reifeprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 30, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 4
 
  1. Ziffer 7
    Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (Paragraph 41, SchUG oder Paragraph 41, SchUG-BKV):
 
wie Ziffer eins
 
  1. Ziffer 8
    Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
 
Prüfer/in:
 
für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

  1. Ziffer 9
    Kommissionelle Prüfung (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraph 62, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

   

römisch drei.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 
  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder
Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Vorprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Abschlussprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraph 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 5
    Externistenabschlussprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Litera b
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 6
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 7
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 8
    Kommissionelle Prüfung (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraph 62, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 9
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 5
 
  1. Ziffer 10
    Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
 
Prüfer/in:
 
für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

   

römisch vier.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige (standardisierte Reife- und Diplomprüfung):

 
  1. Ziffer eins
    Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/eine von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

4,1

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 2
    Externistenreife- und -diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen.

6,3

für den praktischen Teil.

4,1

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

  1. Ziffer 3
    Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jedem/jeder Prüfer/in)
 
für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG bzw. Paragraph 42, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 4
 
  1. Ziffer 6
    Kommissionelle Prüfungen (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraphen 23 und 62 Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

Fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

römisch fünf.

Bundesanstalten für Leibeserziehung:

 
 

Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:

 
Vorsitzende/r

1,7

Prüfer/in (je Teilprüfung)

2,1

Schriftführer/in

1,1

Anlage römisch eins a

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

I.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 
  1. Ziffer eins
    Hauptprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

3,5

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

3,5

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung) (pro Fach)

7,0

für den mündlichen Teil (mit Frage der Fachbereichsarbeit)

7,0

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
Für die Fachbereichsarbeit:
 
  1. Litera a
    für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten

42,6

  1. Litera b
    für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

56,7

  1. Litera c
    für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

8,4

Prüfer/in:
 
für die pflichtige Vorprüfung:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 3
    Externistenreifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

4,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

4,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

4,2

  1. Litera b
    Vorprüfungen:
 
Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Litera c
    Zulassungsprüfungen:
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

1,1

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV)
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 30, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 6
    Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 4
 
  1. Ziffer 7
    Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (Paragraph 41, SchUG bzw. Paragraph 41, SchUG-BKV):
 
wie Ziffer eins
 
  1. Ziffer 8
    Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
 
Prüfer/in:
 
für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

  1. Ziffer 9
    Kommissionelle Prüfung (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraph 62, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

II.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 
  1. Ziffer eins
    Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

3,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach")

7,0

Schriftführer/in

2,1

  1. Ziffer 2
    Vorprüfung (Paragraphen 34, ff. SchUG):
 
Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

  1. Ziffer 2 a
    Diplomarbeit (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Prüfer/in:
 
  1. Litera a
    für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

  1. Litera b
    für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß Litera a und b zu teilen.
 
  1. Ziffer 2 b
    Abschlussarbeit (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Prüfer/in:
 
  1. Litera a
    für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

55,9

  1. Litera b
    für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß Litera a und b zu teilen.
 
  1. Ziffer 3
    Externistenreifeprüfung (Paragraph 42, SchUG):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)
für den mündlichen Teil

4,1

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach")

7,0

  1. Litera b
    Vorprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

Schriftführer/in

2,1

  1. Litera c
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 4
    Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 5
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV)
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder
 
praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 6
    Abschlussprüfung (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

3,5

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt")
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt")
für den mündlichen Teil

3,5

  1. Ziffer 7
    Externistenabschlussprüfung (Paragraph 42, ff SchUG bzw. Paragraph 42, ff SchUG-BKV):
 
  1. Litera a
    Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorstand

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt")
für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt")
für den mündlichen Teil

4,7

  1. Litera b
    Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

  1. Ziffer 8
    Kommissionelle Prüfung (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraph 62, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 9
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (Paragraph 75, Absatz 4, SchUG):
 
wie Ziffer 5
 
  1. Ziffer 10
    Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
 
Prüfer/in:
 
für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

III.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:

 
  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen Teil

4,1

  1. Litera b
    Vorprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

2,8

Prüfer/in der mündlichen Prüfung

3,5

  1. Litera c
    Diplomarbeit (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Prüfer/in:
 
  1. Sub-Litera, a, a
    für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

  1. Sub-Litera, b, b
    für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß Sub-Litera, a, a und b, b zu teilen.
 
  1. Ziffer 2
    Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6, ff, Paragraph 26, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraphen 9, ff und Paragraph 13, Absatz 2, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jedem/jeder Prüfer/in)
 
für den schriftlichen Teil

2,1

  1. Ziffer 3
    Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV)
 
Hauptprüfung:
 
Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

4,7

für den schriftlichen Teil

6,3

für jeden praktischen Teil

4,7

Vorprüfung:
 
Vorsitzende/r

2,8

Prüfer der mündlichen Prüfung

3,5

Zulassungsprüfung:
 
Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

für den praktischen Teil

2,1

  1. Ziffer 4
    Sonstige Externistenprüfungen (Paragraphen 34, ff SchUG bzw. Paragraphen 33, ff SchUG-BKV)
 
Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

  1. Ziffer 5
    Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen Paragraph 75, Absatz 4, SchUG:
 
wie Ziffer 4
 
  1. Ziffer 6
    Kommissionelle Prüfungen (Paragraph 71, Absatz 5, SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (Paragraphen 23 und 62 Absatz 3, SchUG-BKV):
 
Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:
 
für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1”

Artikel 14
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Zahl „50“ durch die Zahl „48,08“ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27 a, Ziffer eins, wird dem Wort „oder“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ vorangestellt und in Ziffer 2, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 27 a, Z1 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.