Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.
Periodizität, Kontinuität
§ 2.Paragraph 2,
Die Erhebungen sind einmalig im Jahr 2016 über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode 2015) durchzuführen.
Statistische Einheiten
§ 3.Paragraph 3,
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die
eine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten undeine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten und
eine Mindestanzahl von zehn Beschäftigten aufweisen.
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
Bei allen statistischen Einheiten gemäß §§ 3 und 5 sind die unter Punkt 1 bis 5 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben. Bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraphen 3 und 5 sind die unter Punkt 1 bis 5 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.
Erhebungsarten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Punkt 1.1 bis 1.4 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;die Merkmale gemäß Punkt 1.1 bis 1.4 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
die Merkmale gemäß Punkt 2.1 bis 2.6 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Punkt 3.1 bis 3.5 der Anlage durch Verwendung der vom Bundes-ministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommen-steuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;die Merkmale gemäß Punkt 3.1 bis 3.5 der Anlage durch Verwendung der vom Bundes-ministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommen-steuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
die Merkmale gemäß Punkt 4.1 und 4.2 der Anlage unter Heranziehung der gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Bildungsstandstatistik (§ 10 Bildungsdokumentationsgesetz);die Merkmale gemäß Punkt 4.1 und 4.2 der Anlage unter Heranziehung der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Bildungsstandstatistik (Paragraph 10, Bildungsdokumentationsgesetz);
die Merkmale gemäß Punkt 5.1 bis 5.29 durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
Auswahl der Stichprobe
§ 6.Paragraph 6,
Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß § 3 durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen. Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
Auskunftserteilung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 6, ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.
(2)Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
Pflichten des Inhabers von Verwaltungsdaten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Veröffentlichung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.
Evaluierung
§ 10.Paragraph 10,
Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen. Gemäß Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.
Kostenersatz
§ 11.Paragraph 11,
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Bundesanstalt die mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung entstehenden Kosten in der Höhe von 330 045 Euro gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Bundesanstalt die mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung entstehenden Kosten in der Höhe von 330 045 Euro gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12.Paragraph 12,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 13.Paragraph 13,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14;
Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 15 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/2014, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 9;Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 Sitzung 15 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/2014, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 Sitzung 9;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1;
Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015;Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2015;
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004;E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. römisch II Nr. 289/2004;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011.Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,.
Anlage
Erhebungsmerkmale gemäß § 5Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5,
1. Identifikationsmerkmale
Wirtschaftszweig (nach ÖNACE-Klassifikation)
2. Beschäftigte
Dienstgeberkontonummer(n) (inklusive Versicherungsträger)
Männliche Beschäftigte am 31.12.2015
Weibliche Beschäftigte am 31.12.2015
Beschäftigte am 31.12.2013
Beschäftigte am 31.12.2014
3. Arbeitskosten
Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde
Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge
Summe der sonstigen unterstellen Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. -aufwendungen
4. Bildung der Mitarbeiter
Höchste abgeschlossene Ausbildung
Ausbildungsfeld der Lehrlinge
5. Betriebliche Aus- und Weiterbildung
Anzahl der Beschäftigten am 31.12.2015
Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen bzw. Herstellungs- oder Lieferverfahren
Ausmaß an unbesetzten Stellen im Unternehmen
Existenz eines Ausbildungszentrum
Existenz einer für die berufliche Weiterbildung zuständigen Person oder Abteilung
Analyse des zukünftigen Kompetenzbedarfs des gesamten Unternehmens
Aktivitäten im Fall eines ermittelten Kompetenzbedarfs im Unternehmen
Priorität der Kompetenzen für die Unternehmensentwicklung
Dokumentation der Planung der betrieblichen Weiterbildung in einem schriftlichen Weiterbildungsplan
Existenz eines Ausbildungsbudgets, das auch Mittel für die betriebliche Weiterbildung miteinschließt
Existenz eines Kollektivvertrags für das Unternehmen, der Bestimmungen zur betrieblichen Weiterbildung enthält
Einbindung von Belegschaftsvertreter/innen in die betriebliche Weiterbildung
Zukünftiger Bedarf an Weiterbildung
Förderung der Leistungsbereitschaft durch finanzielle Anreize
Summe der Arbeitsstunden im Jahr 2015
Teilnahme von Beschäftigten an internen bzw. externen Weiterbildungskursen
Teilnahme von Beschäftigten an anderen Formen betrieblicher Weiterbildung
Beiträge für und Einnahmen aus Weiterbildungsaktivitäten
Anzahl der Beschäftigten, die an Weiterbildungskursen teilgenommen haben
Summe der Arbeitszeit in Weiterbildungskurse
Schulungsinhalte der Weiterbildungskurse
Anteil von Kursstunden für Weiterbildungskurse für Gesundheit und Arbeitsplatzsicherheit
Anbieter der Weiterbildungskurse
Ausgaben für Weiterbildungskurse
Sicherung der Qualität der betrieblichen Weiterbildung
Überprüfung der Ergebnisse der betrieblichen Weiterbildung
Hemmnisse für zusätzliche betriebliche Weiterbildung
Gründe für den Verzicht auf betriebliche Weiterbildung
Gründe für die Ausbildung von Lehrlingen