Verordnung, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung) geändert wird (EWR-Psychologenverordnung-Novelle 2016)
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 7, des EWR-Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, wird verordnet:
Die EWR-Psychologenverordnung, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004, wird wie folgt geändert:Die EWR-Psychologenverordnung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von Gesundheitspsychologen und Klinischen Psychologen aus dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologenverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … § 9“ folgende Zeilen angefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … Paragraph 9, folgende Zeilen angefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... § 10„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... Paragraph 10
Inkrafttreten …………………………….………………………………...… § 11“Inkrafttreten …………………………….………………………………...… Paragraph 11 |
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ und die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.In Paragraph eins, wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ und die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 1 bis 9 und lautet:Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 und lautet:
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Diplom im Sinne der §§ 1, 2 und 3 EWR-Psychologengesetz,Diplom im Sinne der Paragraphen eins, 2 und 3 EWR-Psychologengesetz,
Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,
Nachweise gemäß § 3,Nachweise gemäß Paragraph 3,,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat,
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen somatischen und psychischen Eignung,
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellbevollmächtigten in Österreich und
in Aussicht genommener Dienstort.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „zum Gesundheitspsychologen oder zum Klinischen Psychologen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische“ durch die Wortfolge „die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische“ durch die Wortfolge „die gesundheitspsychologische oder klinisch-psychologische“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „in Klinischer Psychologie bzw. Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „in Klinischer Psychologie bzw. Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „einer klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen“ durch die Wortfolge „einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „einer klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen“ durch die Wortfolge „einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß §§ 3 und 4 EWR-Psychologengesetz“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „wesentliche Unterschiede“ die Wortfolge „gemäß Paragraphen 3 und 4 EWR-Psychologengesetz“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,“ durch die Wortfolge „Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,“ durch die Wortfolge „Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt und es wird die Wortfolge „und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „oder die Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Der Anerkennungswerber hat“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,“ eingefügt und es wird die Wortfolge „und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „oder die Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, kommt dem Anerkennungswerber keine Wahlmöglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 1 werden die Wortfolge „der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie“ sowie jeweils die Wortfolgen „klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ und „klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, werden die Wortfolge „der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie“ sowie jeweils die Wortfolgen „klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ und „klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Psychologengesetzes“ die Zahl „2013“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Psychologengesetzes“ die Zahl „2013“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „klinisch psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen“ durch die Wortfolge „gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen“ sowie die Wortfolge „klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „klinisch psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen“ durch die Wortfolge „gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen“ sowie die Wortfolge „klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie“ durch die Wortfolge „der Gesundheitspsychologie oder der Klinischen Psychologie“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 6 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt, nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ wird die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und“ eingefügt und es wird die Wortfolge „die Liste der klinischen Psychologen oder die Liste der Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen oder die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt, nach der Wortfolge „Dienstleistungen im Sinne des“ wird die Wortfolge „Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG und“ eingefügt und es wird die Wortfolge „die Liste der klinischen Psychologen oder die Liste der Gesundheitspsychologen“ durch die Wortfolge „die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen oder die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 9 werden folgende §§ 10 und 11 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 9, werden folgende Paragraphen 10 und 11 samt Überschriften angefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 268 vom 15.10.2015 Seite 35,
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2015, des Gemischten Ausschusses, Amtsblatt Nummer L 148 vom 13.06.2015 Seite 38,
in österreichisches Recht umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
§ 1, § 2 Z 1 bis 9, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“ Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 9, Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“