Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Klavierbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
|
1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
– |
– |
– |
|
2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
– |
– |
||
3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
|||
4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) |
||||
4.1 |
Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. |
||||
4.2 |
Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. |
||||
4.3 |
Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
||||
4.4 |
Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
||||
4.5 |
Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. |
||||
4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
||||
5. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
||||
6. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
||||
7. |
– |
– |
Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen |
Beraten und Betreuen von Kunden/innen |
|
8. |
Kenntnis der Arbeitsplanung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
– |
||
9. |
Lesen von Zeichnungen und Skizzen |
||||
10. |
Anfertigen von Skizzen |
Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen |
|||
11. |
– |
Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC) |
Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) sowie der rechnergestützten Produktion (zB mittels CNC) |
Einfaches rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen (CAD) sowie rechnergestützte Produktion (zB mittels CNC) soweit diese Techniken vom Angebotsprogramm des Lehrbetriebes umfasst sind |
|
12. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
||||
13. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung |
||||
14. |
Mitwirken beim Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen |
Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen |
|||
15. |
Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben |
||||
16. |
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Materialverbindungen |
||||
17. |
Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischen Strom |
Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen |
|||
18. |
Kenntnis des Anlegens von Dokumentationen sowie des Arbeitens mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen |
||||
19. |
– |
Kenntnis der diversen Rastenkonstruktionen |
|||
20. |
– |
– |
Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen und Rasten |
||
21. |
– |
– |
Anfertigen von Stegen, Berippungen und von Stimmstöcken |
||
22. |
– |
– |
Aufpassen und Druckrichten von Rahmen |
||
23. |
– |
– |
Anfertigen von Saitenbezügen |
||
24. |
– |
Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Bohren des Stimmstockes, Setzen von Agraffen |
|||
25. |
Ausführen von Arbeiten an der Klaviatur |
||||
26. |
– |
Zusammensetzen von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen |
|||
27. |
Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen |
||||
28. |
– |
Regulieren von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen |
|||
29. |
– |
– |
Grundkenntnisse der Sonderformen der Klaviermechaniken |
||
30. |
Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlungsmethoden |
Kenntnis der Oberflächenbehandlungsmethoden |
|||
31. |
Behandeln der Oberfläche |
||||
32. |
Warten und Pflegen des Klaviers |
||||
33. |
– |
– |
Mensurieren (Berechnen von Saiten) |
||
34. |
Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen) |
||||
35. |
– |
– |
– |
Grundkenntnisse des Intonierens |
|
36. |
– |
– |
– |
Grundkenntnisse über Cembali |
|
37. |
Kenntnis der Qualitätskontrolle |
Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen |
|||
38. |
Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführen von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
||||
39. |
Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien |
||||
40. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
||||
41. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
||||
42. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen |
||||
43. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |