Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Florist/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
– |
– |
2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
– |
|
3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
|
4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) |
||
4.1 |
Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. |
||
4.2 |
Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. |
||
4.3 |
Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
||
4.4 |
Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
||
4.5 |
Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. |
||
4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
||
5. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
||
6. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe |
||
7. |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten |
||
8. |
Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen und ihrer Pflege |
||
9. |
Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege) |
||
10. |
– |
Kenntnis erdloser Kulturen (Hydrokulturen) |
|
11. |
Kenntnis einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes |
||
12. |
– |
Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes |
|
13. |
Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften wie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter |
||
14. |
– |
Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung |
|
15. |
Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs (Trockenware, Moose, Früchte, Schnittgrün, Bindegrün, Zapfen) |
||
16. |
Kenntnis über den Blumen- und Pflanzentransport |
– |
– |
17. |
Grundkenntnisse über das Entwerfen und Gestalten |
Kenntnis der Stilkunde, Geschmacksbildung sowie der Harmonie von Pflanzen, Formen und Farben |
|
18. |
Kenntnis des Einsatzes von Gestaltungselementen sowie über Gestaltungsregeln |
– |
– |
19. |
Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck |
– |
|
20. |
Kenntnis der Fertigungstechniken wie Andrahten, Stützen, Wattieren, Abwickeln, Binden, Stecken, Heften, Garnieren |
– |
|
21. |
Gestalten von Sträußen und Gestecken entsprechend dem Anlass |
– |
|
22. |
Anfertigen von Kranzkörpern sowie von Girlanden |
– |
|
23. |
– |
Gestalten von Kränzen und Girlanden entsprechend dem Anlass |
|
24. |
– |
Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen) |
|
25. |
– |
– |
Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik |
26. |
– |
Planen und Skizzieren von floralem Raumschmuck |
Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck) |
27. |
– |
Mitwirken beim Ermitteln des Warenbedarfs |
Ermitteln des Warenbedarfs |
28. |
Kenntnis des Bestellvorgangs sowie Mitarbeiten bei Bestellungen |
Ausführen von Bestellungen |
|
29. |
Mitarbeiten beim Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen |
Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen |
|
30. |
Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden/innen und Lieferanten/innen |
||
31. |
– |
Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten |
|
32. |
– |
Kenntnis über die Möglichkeit der Warenzustellung |
– |
33. |
– |
Kenntnis der kaufmännischen Geschäftsorganisation und Preisgestaltung |
|
34. |
– |
– |
Anwenden des im Betrieb verwendeten Kassasystems und der akzeptierten Zahlungsarten |
35. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
– |
|
36. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
||
37. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
||
38. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
||
39. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
||
40. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |