Entwurf

000.       Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Florist/in (Florist/in-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:

Lehrberuf Florist/in

Paragraph eins,

  1. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Florist oder Floristin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Florist/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs,
  2. Ziffer 2
    Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck,
  3. Ziffer 3
    Gestalten von Sträußen, Kränzen, Gestecken und Girlanden entsprechend dem Anlass,
  4. Ziffer 4
    Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik,
  5. Ziffer 5
    Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen),
  6. Ziffer 6
    Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck),
  7. Ziffer 7
    Erkennen und Bekämpfen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung,
  8. Ziffer 8
    Ausführen von Bestellungen sowie Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen,
  9. Ziffer 9
    Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Florist/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

7.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

8.

Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen und ihrer Pflege

9.

Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege)

10.

Kenntnis erdloser Kulturen (Hydrokulturen)

11.

Kenntnis einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes

12.

Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes

13.

Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften wie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter

14.

Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung

15.

Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs (Trockenware, Moose, Früchte, Schnittgrün, Bindegrün, Zapfen)

16.

Kenntnis über den Blumen- und Pflanzentransport

17.

Grundkenntnisse über das Entwerfen und Gestalten

Kenntnis der Stilkunde, Geschmacksbildung sowie der Harmonie von Pflanzen, Formen und Farben

18.

Kenntnis des Einsatzes von Gestaltungselementen sowie über Gestaltungsregeln

19.

Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck

20.

Kenntnis der Fertigungstechniken wie Andrahten, Stützen, Wattieren, Abwickeln, Binden, Stecken, Heften, Garnieren

21.

Gestalten von Sträußen und Gestecken entsprechend dem Anlass

22.

Anfertigen von Kranzkörpern sowie von Girlanden

23.

Gestalten von Kränzen und Girlanden entsprechend dem Anlass

24.

Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen)

25.

Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik

26.

Planen und Skizzieren von floralem Raumschmuck

Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck)

27.

Mitwirken beim Ermitteln des Warenbedarfs

Ermitteln des Warenbedarfs

28.

Kenntnis des Bestellvorgangs sowie Mitarbeiten bei Bestellungen

Ausführen von Bestellungen

29.

Mitarbeiten beim Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen

Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen

30.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden/innen und Lieferanten/innen

31.

Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten

32.

Kenntnis über die Möglichkeit der Warenzustellung

33.

Kenntnis der kaufmännischen Geschäftsorganisation und Preisgestaltung

34.

Anwenden des im Betrieb verwendeten Kassasystems und der akzeptierten Zahlungsarten

35.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

37.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

38.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

39.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

40.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Pflanzenkunde.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fachkunde

Paragraph 6,

    1. Ziffer eins
      Werkstoffe,
    2. Ziffer 2
      Arbeitstechniken,
    3. Ziffer 3
      Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

Paragraph 7,

  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Pflanzenkunde

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Morphologie,
    2. Ziffer 2
      Anatomie,
    3. Ziffer 3
      Physiologie,
    4. Ziffer 4
      handelsübliche Topfpflanzen,
    5. Ziffer 5
      handelsübliche Schnittblumen.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Durchführung folgender Arbeiten in selbstschöpferischer Tätigkeit zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Binden eines Kranzes, Andrahten, Stecken und Garnieren,
    2. Ziffer 2
      Anfertigen eines gebundenen Straußes,
    3. Ziffer 3
      Anfertigen eines Brautstraußes,
    4. Ziffer 4
      Anfertigen einer dekorativen Schalen- und Vasenfüllung,
    5. Ziffer 5
      Arrangieren der angefertigten Arbeiten unter Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Binde- und Arbeitstechnik,
    3. Ziffer 3
      Formen- und Farbenharmonie,
    4. Ziffer 4
      Arrangement der Arbeiten.

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des/der Prüfungskandidaten/in zu entsprechen. Hierbei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen, über Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1986,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  4. Absatz 4Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Florist/in voll anzurechnen.