Entwurf

000.       Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik (Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:

Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz 2Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Beschriftungsdesigner und Werbetechniker oder Beschriftungsdesignerin und Werbetechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
  3. Ziffer 3
    Manuelles und maschinelles (auch rechnergestütztes) Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern sowie der dazu notwendigen Unterkonstruktionen und Trägerkonstruktionen,
  5. Ziffer 5
    Applizieren (mittels Malen, Lackieren, zwei- und dreidimensionalem Verkleben mit Folien, Bedrucken usw.) von Schriften und bildlichen Darstellungen auf unterschiedlichste Untergründe sowie auf sonstige bewegliche und stabile Werbeträger,
  6. Ziffer 6
    Montieren von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern, inklusive Lichtwerbeanlagen, unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze,
  7. Ziffer 7
    Einrichten, Bedienen und Überwachen von betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräten (zB Digitaldruckanlagen, Schneideplotter, Siebdruck usw.) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von berufsspezifischen Druckprodukten mittels Digitaldruck, Siebdruck und Veredelung zB mittels digitalen Folienschnittes,
  9. Ziffer 9
    Kontrollieren und Prüfen der hergestellten Produkte (zB Schilder und Lichtwerbeanlagen) sowie Instandsetzen und Restaurieren,
  10. Ziffer 10
    Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtwerbeanlagen,
  11. Ziffer 11
    Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  12. Ziffer 12
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.

Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtwerbeanlagen

Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtwerbeanlagen

7.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

8.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (Hardware und Software)

9.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

10.

Anwenden der berufsspezifischen Mathematik

11.

Kenntnis der Werkstoffe (wie zB Metalle, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe, Glas, Holz, Papier, Textilien, Mauerwerk) und Hilfsstoffe (wie zB Lacke, Farben, Lösungsmittel, Verdünnungsmittel, Kleber), ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

12.

Mitarbeiten beim Beschaffen, Auswählen, Annehmen Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe

Beschaffen, Auswählen, Annehmen Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe

13.

Grundkenntnisse über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

14.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw.

15.

Anfertigen von Skizzen und einfachen normgerechten technischen Zeichnungen

16.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie zB durch Bohren, Schneiden, Feilen, Fräsen, Schleifen, Polieren, Umformen, Abkanten usw.

17.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen (zB Schraubverbindungen, Klemm-, Löt- und Steckverbindungen)

18.

Herstellen von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern (Buchstaben, Figuren, Unikate, Kunstobjekte, Spezialanfertigungen usw.)

19.

Anfertigen von Unterkonstruktionen und Trägerkonstruktionen für Schilder, Displays und sonstige Werbeträger

20.

Kenntnis der natürlichen und der künstlichen Beleuchtung insbesondere auch der Beleuchtungsgrundsätze für Werbeflächen und Leuchtbuchstabenelemente (Licht-Farbe-Form)

21.

Kenntnis der berufsspezifischen Montage- und Befestigungstechniken (wie zB Dübeltechniken, Klebetechniken) unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften

22.

Montieren von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze

23.

Herstellen von Lichtwerbeanlagen

24.

Mitarbeiten beim Montieren von Lichtwerbeanlagen unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze

Montieren von Lichtwerbeanlagen unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze

25.

Kenntnis des Veredelns und des Polierens von Oberflächen

26.

Mitarbeiten beim Veredeln und Polieren von Oberflächen

Veredeln und Polieren von Oberflächen

27.

Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme und Farbpsychologie

28.

Mitarbeiten beim Abstimmen, Mischen und Nachmischen von Farbtönen

Abstimmen, Mischen und Nachmischen von Farbtönen

29.

Mitwirken beim Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form und Farbe nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben

Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form und Farbe nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben

30.

Kenntnis der Bedeutung und der Bausteine eines CI (Corporate ldentity) und CD (Corporate Design)-Konzeptes

31.

Mitwirken beim Erstellen eines CI (Corporate ldentity) und CD (Corporate Design)-Konzeptes

Erstellen eines CI (Corporate ldentity) und CD (Corporate Design)-Konzeptes

32.

Kenntnis der manuellen und maschinellen (auch rechnergestützten) Arbeitsverfahren zur Herstellung von Schriften und bildlichen Darstellungen wie durch Schreiben, Malen, Schneiden, Fräsen, Spritzen sowie der dazu notwendigen Werkzeuge und Geräte wie Pinsel, Schneidewerkzeug usw.

33.

Manuelles Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen

34.

Mitarbeiten beim maschinellen (auch rechnergestütztes) Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen

Maschinelles (auch rechnergestütztes) Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen

35.

Kenntnis von Blattmetallverarbeitungstechniken wie Vergolden und Versilbern

36.

Mitarbeiten beim Anwenden von Blattmetallverarbeitungstechniken wie Vergolden und Versilbern

Anwenden von Blattmetallverarbeitungstechniken wie Vergolden und Versilbern

37.

Berufsspezifische Kenntnis des Digitaldrucks, des Siebdrucks, des Non-Impact-Drucks, der Lasertechnik und des digitalen Folienschnittes sowie der dazu notwendigen Arbeitsschritte

38.

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräte (zB Digitaldruckanlagen, Schneideplotter, Siebdruck usw.)

39.

Mitarbeiten beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräten sowie beim Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen

Einrichten, Bedienen und Überwachen von betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräten sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen

40.

Erstellen von berufsspezifischen Druckvorlagen und -daten

41.

Mitarbeiten beim Herstellen von berufsspezifischen Druckprodukten mittels Digitaldruck, Siebdruck und Veredelung zB mittels digitalen Folienschnittes

Herstellen von berufsspezifischen Druckprodukten mittels Digitaldruck, Siebdruck und Veredelung zB mittels digitalen Folienschnittes

42.

Kenntnis des Prüfens, Vorbereitens und Beschichtens von Untergründen (Metalle, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe, Glas, Holz, Mauerwerk) für Applikationen

43.

Mitarbeiten beim Prüfen, Vorbereiten und Beschichten von Untergründen

Prüfen, Vorbereiten und Beschichten von Untergründen

44.

Mitarbeiten beim Applizieren (mittels Malen, Lackieren, zwei- und dreidimensionalem Verkleben mit Folien, Bedrucken usw.) von Schriften und bildlichen Darstellungen auf unterschiedlichste Untergründe sowie sonstige bewegliche und stabile Werbeträger

Applizieren (mittels Malen, Lackieren, zwei- und dreidimensionalem Verkleben mit Folien, Bedrucken usw.) von Schriften und bildlichen Darstellungen auf unterschiedlichste Untergründe sowie auf sonstige bewegliche und stabile Werbeträger

45.

Instandsetzen und Restaurieren von Produkten wie zB von Schildern und Lichtwerbeanlagen

46.

Kontrollieren und Prüfen der hergestellten Produkte (zB Schildern und Lichtwerbeanlagen) und der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

47.

Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften

48.

Kenntnis einschlägiger englischer Fachausdrücke

49.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

Grundkenntnisse der Kalkulation

50.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

51.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

52.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

53.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

54.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fachkunde

Paragraph 6,

    1. Ziffer eins
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    2. Ziffer 2
      Werkstoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren.
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Grundlagen der Elektrotechnik,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsberechnung.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorbereiten von Untergründen und Veredeln von Oberflächen,
    2. Ziffer 2
      Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Applizieren von Schriften und bildlichen Darstellungen mittels
      1. Litera a
        Pinsel, Schneidewerkzeug, Lack und Farbe und
      2. Litera b
        Folie,
    4. Ziffer 4
      Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Winkeligkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des/der Prüfungskandidaten/in zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Schilderherstellung, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Schilderherstellung ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund den in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schilderherstellung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik voll anzurechnen.