Auf Grund der Paragraphen 7,, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schilderherstellung und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in sowie Vergolder/in und Staffierer/in mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Beschriftungsdesign und Werbetechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Beschriftungsdesign und Werbetechnik |
3 |
Lackiertechnik |
1. |
voll |
Maler/in und Beschichtungs-techniker/in - Schwerpunkt Dekormaltechnik - Schwerpunkt Funktions- beschichtungen - Schwerpunkt Historische Maltechnik - Schwerpunkt Korrosionsschutz |
1. 1. 1. 1. |
voll voll voll voll |
||
Vergolder/in und Staffierer/in |
1. |
voll |
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Dekormaltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Historische Maltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Korrosionsschutz und Vergolder/in und Staffierer/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Beschriftungsdesign und Werbetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Blumenbinder und –händler (Florist) und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Einzelhandel – Schwerpunkt Gartencenter, Friedhofs- und Ziergärtner, Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping sowie Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fleischverkauf die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Florist/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Florist/in |
3 |
Einzelhandel - Schwerpunkt Gartencenter |
1. |
voll |
Friedhofs- und Ziergärtner/in |
1. |
voll |
||
Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping - Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei |
1. 1. |
voll voll |
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Einzelhandel – Schwerpunkt Gartencenter, Friedhofs- und Ziergärtner/in, Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping sowie Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Florist/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Florist/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Forsttechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Forsttechnik |
3 |
Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping - Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei |
1. 1. |
voll voll |
Holztechnik |
1. |
voll |
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping, Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei und Holztechnik eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Forsttechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 3 wird folgende Ziffer 2 angefügt:
Ziffer 2 „2. Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die im Lehrberuf Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.“
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Elektrotechnik, Konstrukteur/in, Kraftfahrzeugtechnik, Land- und Baumaschinentechnik, Leichtflugzeugbauer/in, Mechatronik, Metalltechnik und Prozesstechnik mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Luftfahrzeugtechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Luftfahrzeugtechnik |
3,5 |
Elektrotechnik |
1. |
voll |
Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik |
1. 1. |
voll voll |
||
Kraftfahrzeugtechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
Land- und Baumaschinentechnik |
1. |
voll |
||
Leichtflugzeugbauer/in |
1. |
voll |
||
Mechatronik |
1. 2. |
voll voll |
||
Metallbearbeitung |
1. 2. |
voll voll |
||
Metalltechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
Prozesstechnik |
1. |
voll |
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektrotechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Land- und Baumaschinentechnik, Leichtflugzeugbauer/in und Prozesstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Luftfahrzeugtechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Luftfahrzeugtechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Molkereifachmann und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Brau- und Getränketechnik, Lebensmitteltechnik sowie Obst- und Gemüsekonservier/in mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Miedererzeuger/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Milchtechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Milchtechnologie |
3 |
Brau- und Getränketechnik |
1. |
voll |
Lebensmitteltechnik |
1. 2. |
voll voll |
||
Obst- und Gemüsekonservierer/in |
1. |
voll |
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brau- und Getränketechnik und Obst- und Gemüsekonservierer/in eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lebensmitteltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Skierzeuger und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Bootbauer/in, Konstrukteur/in, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer/in, Metalltechnik sowie Wagner/in mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Seilbahntechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Skibautechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
|
Lehrjahr |
Ausmaß |
|||
Skibautechnik |
3 |
Bootbauer/in |
1. |
voll |
Holztechnik |
1. |
voll |
||
Kunststoffformgebung |
1. |
voll |
||
Kunststofftechnik |
1. |
voll |
||
Leichtflugzeugbauer/in |
1. |
voll |
||
Prozesstechnik |
1. |
voll |
||
Wagner/in |
1. |
voll |
Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/in, Holztechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer/in, Prozesstechnik und Wagner/in eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Skibautechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 21, Dem Text des Paragraph 7, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt: