Entwurf

000. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 7,, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schilderherstellung und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in sowie Vergolder/in und Staffierer/in mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Beschriftungsdesign und Werbetechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Beschriftungsdesign und Werbetechnik

3

Lackiertechnik

1.

voll

Maler/in und Beschichtungs-techniker/in

- Schwerpunkt Dekormaltechnik

- Schwerpunkt Funktions-

beschichtungen

- Schwerpunkt Historische

Maltechnik

- Schwerpunkt Korrosionsschutz

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

Vergolder/in und Staffierer/in

1.

voll

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lackiertechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Dekormaltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Historische Maltechnik, Maler/in und Beschichtungstechniker/in – Schwerpunkt Korrosionsschutz und Vergolder/in und Staffierer/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Beschriftungsdesign und Werbetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Blumenbinder und –händler (Florist) und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Einzelhandel – Schwerpunkt Gartencenter, Friedhofs- und Ziergärtner, Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping sowie Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fleischverkauf die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Florist/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Florist/in

3

Einzelhandel

- Schwerpunkt Gartencenter

1.

voll

Friedhofs- und Ziergärtner/in

1.

voll

Garten- und Grünflächengestaltung

- Schwerpunkt Greenkeeping

- Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei

1.

1.

voll

voll

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Einzelhandel – Schwerpunkt Gartencenter, Friedhofs- und Ziergärtner/in, Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping sowie Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Florist/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Florist/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Forsttechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Forsttechnik

3

Garten- und Grünflächengestaltung

- Schwerpunkt Greenkeeping

- Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei

1.

1.

voll

voll

Holztechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping, Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei und Holztechnik eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Forsttechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 3 wird folgende Ziffer 2 angefügt:

Ziffer 2 „2. Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die im Lehrberuf Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Elektrotechnik, Konstrukteur/in, Kraftfahrzeugtechnik, Land- und Baumaschinentechnik, Leichtflugzeugbauer/in, Mechatronik, Metalltechnik und Prozesstechnik mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Luftfahrzeugtechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Luftfahrzeugtechnik

3,5

Elektrotechnik

1.

voll

Konstrukteur/Konstrukteurin

- Schwerpunkt Maschinenbautechnik

- Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

1.

1.

voll

voll

Kraftfahrzeugtechnik

1.

2.

voll

voll

Land- und Baumaschinentechnik

1.

voll

Leichtflugzeugbauer/in

1.

voll

Mechatronik

1.

2.

voll

voll

Metallbearbeitung

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik

1.

2.

voll

voll

Prozesstechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektrotechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Land- und Baumaschinentechnik, Leichtflugzeugbauer/in und Prozesstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Luftfahrzeugtechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Luftfahrzeugtechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Molkereifachmann und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Brau- und Getränketechnik, Lebensmitteltechnik sowie Obst- und Gemüsekonservier/in mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Miedererzeuger/in die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Milchtechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Milchtechnologie

3

Brau- und Getränketechnik

1.

voll

Lebensmitteltechnik

1.

2.

voll

voll

Obst- und Gemüsekonservierer/in

1.

voll

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brau- und Getränketechnik und Obst- und Gemüsekonservierer/in eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lebensmitteltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Milchtechnologie im vollem Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Skierzeuger und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Bootbauer/in, Konstrukteur/in, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer/in, Metalltechnik sowie Wagner/in mit 31. Mai 2016 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Seilbahntechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Skibautechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Skibautechnik

3

Bootbauer/in

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Kunststoffformgebung

1.

voll

Kunststofftechnik

1.

voll

Leichtflugzeugbauer/in

1.

voll

Prozesstechnik

1.

voll

Wagner/in

1.

voll

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/in, Holztechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Leichtflugzeugbauer/in, Prozesstechnik und Wagner/in eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Skibautechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Text des Paragraph 7, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer eins bis 20 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2016, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.“