Änderung der Prüfungsordnung AHS:
Im Jahr 2010 wurde mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, die gesetzliche Grundlage für die neue standardisierte, teilzentrale Reife- bzw. Reife- und Diplom- bzw. Diplomprüfung geschaffen.
Die verordnungsmäßige Umsetzung dieser neuen Prüfungsbestimmungen des SchUG (Paragraphen 34, ff SchUG) erfolgte für die allgemein bildenden höheren Schulen durch die „Prüfungsordnung AHS“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,), welche mit Wirksamkeit für die Haupttermine 2015 (für vierjährige Oberstufenformen der AHS) bzw. 2016 (für die fünfjährigen Oberstufenformen der AHS) die alte Prüfungsordnung aus dem Jahr 2000 hinsichtlich der Reifeprüfung ablöst(e).
Nach der erstmaligen Durchführung der standardisierten, teilzentralen Reifeprüfung an den AHS im Haupttermin 2015 sollen die daraus gewonnenen Erfahrungen in der Prüfungsordnung AHS ihren Niederschlag finden. Davon umfasst sind unter anderem Regelungen betreffend die vorwissenschaftliche Arbeit, die Differenzierung des Prüfungsgebietes „Latein“ nach der Anzahl der besuchten Schuljahre (vier- bzw. sechsjährig) sowie Änderungen redaktioneller Art.
Änderung der Zeugnisformularverordnung:
In Zeugnisse über abschließende Prüfungen (zB Reifeprüfungszeugnisse an den AHS) sind schülerindividuell Vermerke (zB Thema der abschließenden Arbeit, etwaiger Entfall von Prüfungsgebieten etc.) aufzunehmen. Der Besuch von alternativen Pflichtgegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind (zB Darstellende Geometrie, Latein), und die nicht als Prüfungsgebiete für die Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung gewählt wurden, scheint jedoch, im Gegensatz zu den entsprechenden Freigegenständen, nicht am Zeugnis über abschließende Prüfungen auf, weshalb derzeit von den Absolventinnen und Absolventen die Jahreszeugnisse als Nachweis vorzulegen sind. Als Erleichterung für die betroffenen Absolventinnen und Absolventen soll daher ein Vermerk über den Besuch alternativer Pflichtgegenstände, die studienrelevant sind, in die Zeugnisse über abschließende Prüfungen aufgenommen werden.
Das Inhaltsverzeichnis ist hinsichtlich der inhaltlichen Änderungen der Überschrift des Paragraph 17, zu adaptieren.
Da im gegenständlichen Zusammenhang die hinsichtlich der vorwissenschaftlichen Arbeit verwendeten Begriffe „Thema“ und „Themenstellung“ ein und dasselbe ausdrücken, erfolgt die Festlegung von „Thema“ als einheitlichem Begriff.
Hinsichtlich einiger Prüfungsgebiete der Reifeprüfung wird in der gegenständlichen Prüfungsordnung auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt und danach differenziert. Im neu eingefügten Absatz eins a, des Paragraph 3, soll klargestellt werden, dass die im Rahmen der Schulautonomie mögliche, auf Jahre bezogene Verlängerung oder Verkürzung des Besuchs einzelner Unterrichtsgegenstände, diesbezüglich in jenen Fällen unbeachtlich bleibt, in denen die Gesamtwochenstundenzahl trotz Veränderung der Schulbesuchsjahre unverändert bleibt.
Mit der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der administrative Instanzenzug entfallen. Es soll daher nicht mehr auf die Schulbehörde erster Instanz abgestellt werden, sondern auf die „zuständige Schulbehörde“. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 3, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes.
Hier erfolgt die Bereinigung redaktioneller Versehen.
Da im Schulrecht Nichtbeurteilungen durchgängig gleich wie negative Beurteilungen behandelt werden, ist auch bei einer Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets „vorwissenschaftliche Arbeit“ ein neues Thema festzulegen und wird daher Paragraph 8, Absatz 3, in diesem Sinne ergänzt. Da sich in der Praxis die Frist zur Festlegung eines neuen Themas als zu kurz erwiesen hat, wird diese von zwei auf künftig längstens vier Wochen erstreckt.
Die hinsichtlich des Umfanges der vorwissenschaftlichen Arbeit vorgesehene „Obergrenze“ von zirka 60 000 Zeichen soll beibehalten werden, um ausufernde Arbeiten zu vermeiden. Da sich jedoch gezeigt hat, dass in der Praxis die derzeit bestehende „Untergrenze“ in Einzelfällen als starre Grenze, einhergehend mit einer daraus resultierenden schlechteren Beurteilung, missinterpretiert wurde, ist künftig hinsichtlich der Zeichenanzahl der vorwissenschaftlichen Arbeit keine Untergrenze mehr vorgesehen. Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass bei der Zählung der Zeichen im Text enthaltene Quellenbelege sowie Fußnoten mitzuzählen sind. Die Ausnahmen von der Zeichenzählung sind taxativ angeführt.
Die Behandlung der Fragestellung der vorwissenschaftlichen Arbeit, die ohnedies bereits im Rahmen des im Zuge der Themenfindung vereinbarten Erwartungshorizonts (siehe Paragraph 8, Absatz 2,) dargelegt werden kann, soll künftig im Abstract nicht zuletzt auf Grund der hiefür sehr knapp bemessenen Zeichenanzahl entfallen.
Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015, zur Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, wurde an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung die Möglichkeit eröffnet, in die grundsätzlich schriftlich abzufassenden abschließenden Arbeiten auch praktische und/oder grafische Arbeitsformen einzubeziehen. Die Möglichkeit der Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeiten soll künftig auch für die schriftliche Arbeit des Prüfungsgebiets „vorwissenschaftliche Arbeit“ an den AHS zulässig sein.
Hinsichtlich der Abgabe in digitaler Form soll klargestellt werden, dass diese in „jeder technisch möglichen Form“ erfolgen kann. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E-Mails verbundenen Unsicherheitsfaktoren soll die Übermittlung per E-Mail unzulässig sein.
Wie in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ (Klausurprüfung, mündliche Prüfung), bei denen eine Unterteilung nach besuchten Schuljahren (acht-, sechs-, vier- und dreijährig) vorgesehen ist, wird eine solche Differenzierung künftig auch bei „Latein“ (Prüfungsgebiete „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“) vorgenommen. Weiters wird klargestellt, dass sowohl „Latein“ als auch „Griechisch“ nur dann als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung wählbar sind, sofern die entsprechenden Unterrichtsgegenstände in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens zehn Gesamtwochenstunden besucht wurden. Weiters erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass nur Prüfungsgebiete, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, zur Klausurprüfung gewählt werden können.
In Paragraph 16, Absatz 4, erfolgt eine Präzisierung hinsichtlich der Verwendung von Hilfsmitteln im Rahmen der Klausurarbeiten in standardisierten und nicht standardisierten lebenden Fremdsprachen. Wie bisher soll sowohl in den standardisierten als auch in den nicht standardisierten Fremdsprachen die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische Informationsmedien) grundsätzlich nicht zulässig sein. Die Ausnahme betreffend nicht standardisierte Fremdsprachen, wonach in diesen bisher die Verwendung von Wörterbüchern zulässig war, wird eingeschränkt auf den Aufgabenbereich „Schreiben“. Hinsichtlich der Verwendung von Wörterbüchern in elektronischer Form (auf elektronischen Datenträgern oder sonstigen Speichermedien) ist anzumerken, dass diese inhaltlich und funktionell einem herkömmlichen gebundenen Wörterbuch zu entsprechen haben. Der Einsatz von in Form herkömmlicher Textverarbeitungsprogramme zur Verfügung stehenden Wörterbüchern ist grundsätzlich zulässig, sofern die Deaktivierung von automatischen Prüf- und Korrekturfunktionen möglich ist und sichergestellt werden kann.
Sofern in der 7. und 8. Klasse „Musikerziehung“ und „Bildnerische Erziehung“ als alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, kann jener der beiden alternativen Pflichtgegenstände, der nicht gewählt wurde, als eigenständiger Wahlpflichtgegenstand besucht werden. Es soll klargestellt werden, dass in diesem Fall die Kombination aus Pflichtgegenstand (zweijährig) und anschließend eigenständigem Wahlpflichtgegenstand (zweijährig) als mündliches Prüfungsgebiet „Musikerziehung“ bzw. „Bildnerische Erziehung“ wählbar ist.
Für bestimmte, in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 taxativ aufgezählte Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung ist abweichend von der allgemeinen Regelung in Paragraph 28, Absatz eins, eine fixe Anzahl von Themenbereichen vorgesehen. In Ziffer eins, in der Fassung des Entwurfs erfolgt nunmehr die Klarstellung, dass sich die Anzahl von sechs Themenbereichen aus dem Prüfungsgebiet „Instrumentalunterricht“ auch auf den entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bezieht.
Ziffer 3, (12 Themenbereiche) und Ziffer 4, (18 Themenbereiche) werden um (schulautonome) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstände „Lebende Fremdsprache“, die im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden in der Oberstufe besucht wurden bzw. um „Religion“ ergänzt.
Paragraph 30, Absatz eins, in der derzeit geltenden Fassung stellt bei der Einrichtung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung auf (pro ein Prüfungsgebiet bildende) Unterrichtsgegenstände ab, während in der entsprechenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmung (Paragraph 63 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) die Einrichtung solcher Arbeitsgruppen pro Prüfungsgebiet vorgesehen ist. Zum Zweck eines zweifelsfreien Vollzugs wird die Textierung der Prüfungsordnung AHS an die des Gehaltsgesetzes 1956 angeglichen.
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, welches weitgehend mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist. Davon abweichend sollen die Änderungen in Paragraph 8, Absatz 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 16, Absatz 4, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten für die Durchführung der Reifeprüfung im Haupttermin 2016 erst mit 1 September 2016 in Kraft treten.
Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015, zum Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ist der Begriff „Integrative Berufsausbildung“, unter dem zum einen der Ausbildungsweg der verlängerten Lehrzeit gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, BAG zur Erlangung eines vollen Lehrabschlusses und zum anderen der Erwerb einer Teilqualifikation (Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs) gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, leg. cit., wenn die Erreichung eines Lehrabschlusses nicht möglich ist, subsummiert wurden, aufgrund der dem Begriff innewohnenden diskriminierenden Tendenz im BAG entfallen. Der Begriff „Integrative Berufsausbildung“ hat daher auch in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 a, der Zeugnisformularverordnung zu entfallen. Neu aufgenommen in Ziffer 22 a, wird der Vollständigkeit halber der allfällige Verweis auf Paragraph 8 c, BAG, sofern die Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 BAG, an einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung erfolgt.
Um am Zeugnis über abschließende Prüfungen von der Schülerin oder dem Schüler besuchte alternative Pflichtgegenstände, die nicht als Prüfungsgebiete gewählt wurden und die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten relevant sind, ersichtlich zu machen, soll ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufgenommen werden. Daher wird die maßgebliche Bestimmung in der Zeugnisformularverordnung (Paragraph 6, Absatz 4,) um eine neue Ziffer 5 a, ergänzt.
Das Inkrafttreten ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen.