Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz erlassen wird, mit dem die Entschädigung für Heeresschädigungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übertragen und das Heeresversorgungsgesetz aufgehoben wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (86. Novelle zum ASVG) |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum GSVG) |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum BSVG) |
4 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (42. Novelle zum B-KUVG) |
5 | Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes |
6 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
7 | Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes |
8 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
9 | Änderung des Angestelltengesetzes |
10 | Änderung des Gutsangestelltengesetzes |
11 | Änderung des Betriebspensionsgesetzes |
12 | Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
13 | Bundesgesetz, mit dem die Entschädigung für Heeresschädigungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übertragen und das Heeresversorgungsgesetz aufgehoben wird (Heeresentschädigungsgesetz – HEG) |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (86. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lit. f lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, lautet:
DienstnehmerInnen, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind, sofern sie von den Vorschriften über soziale Sicherheit des Empfangsstaates befreit sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3b werden der Beistrich am Ende der Z 1 und das Wort „sowie“ am Ende der Z 2 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 3 b, werden der Beistrich am Ende der Ziffer eins und das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 2, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3b wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 13 werden angefügt:Im Paragraph 3 b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 13 werden angefügt:
die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979, S. 24;die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.1979, Sitzung 24;
die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 154 vom 19.6.1996, S. 4;die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 154 vom 19.6.1996, Sitzung 4;
die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000, S. 22;die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19.07.2000, Sitzung 22;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44;die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, Sitzung 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35;die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, Sitzung 35;
die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, S. 15;die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, ABl. Nr. L 289 vom 3.11.2005, Sitzung 15;
die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009, S. 17;die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009, Sitzung 17;
die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S. 1;die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, Sitzung 1;
die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer;
die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014, S. 1.“die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014, Sitzung 1.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 Z 9 wird aufgehoben.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 Z 13 wird aufgehoben.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
die SexdienstleisterInnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Z 1 lit. f wird aufgehoben.Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 8 Abs. 1 Z 3 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:
die SexdienstleisterInnen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 10, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Pflichtversicherung der SexdienstleisterInnen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. b) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“Die Pflichtversicherung der SexdienstleisterInnen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 11 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck „für Väter“.Im Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, entfällt der Ausdruck „für Väter“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2a bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 2 a, bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010,“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 31 Abs. 9a werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 31, Absatz 9 a, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.“„Soweit der Verlautbarung nach Absatz 9, ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 37 erster Satz wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h, i und l“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, b, h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 37, erster Satz wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, h, i und l“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, b, h, i und l“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 37 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.Im Paragraph 37, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 42b Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „nach Abs. 1“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 1 und 2“ ersetzt.Im Paragraph 42 b, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „nach Absatz eins “, durch den Ausdruck „nach den Absatz eins und 2“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 49 Abs. 3 wird nach der Z 26 folgende Z 26a eingefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3, wird nach der Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a, eingefügt:
Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz“ ersetzt.Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,,“ durch den Ausdruck „Theaterarbeitsgesetz“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 67d wird aufgehoben.Paragraph 67 d, wird aufgehoben.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 74 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.Im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 74 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.Im Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 113 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 113, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.“An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 181 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.Im Paragraph 181, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, “, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 225 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 225, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und j, für die die Beiträge vom Bund, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds entrichtet worden sind;“Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und j, für die die Beiträge vom Bund, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom Arbeitsmarktservice oder von einem öffentlichen Fonds entrichtet worden sind;“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 255 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.Im Paragraph 255, Absatz 7, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 347 Abs. 5 letzter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.Im Paragraph 347, Absatz 5, letzter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 446 samt Überschrift lautet:Paragraph 446, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 446.Paragraph 446,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 447 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind,Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind,
bei Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen hat,
bei der Pensionsversicherungsanstalt, dem Pensionsinstitut und dem Hauptverband der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit herzustellen hat.
Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger (der Hauptverband) hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 631 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.Im Paragraph 631, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „unter www.avsv.at“.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 693 wird folgender § 694 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 693, wird folgender Paragraph 694, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 (86. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, (86. Novelle)
§ 694.Paragraph 694,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 3b, 5 Abs. 1 Z 16 und 17, 8 Abs. 1 Z 3 lit. b, 10 Abs. 2a, 11 Abs. 3 lit. b, 12 Abs. 1a, 14 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 9a, 37, 42b Abs. 5, 49 Abs. 3 Z 26a, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 74 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 181 Abs. 1, 225 Abs. 1 Z 2a, 255 Abs. 7, 347 Abs. 5, 446 samt Überschrift und 631 Abs. 2;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3 b,, 5 Absatz eins, Ziffer 16 und 17, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 10 Absatz 2 a,, 11 Absatz 3, Litera b,, 12 Absatz eins a,, 14 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 9 a,, 37, 42b Absatz 5,, 49 Absatz 3, Ziffer 26 a,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 74 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 181 Absatz eins,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 255 Absatz 7,, 347 Absatz 5,, 446 samt Überschrift und 631 Absatz 2 ;,
mit 1. Jänner 2017 § 3 Abs. 2 lit. f.mit 1. Jänner 2017 Paragraph 3, Absatz 2, Litera f,
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 67d;mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 67 d, ;,
mit Ablauf des 31. Dezember 2016 die §§ 5 Abs. 1 Z 9 und 13 sowie 7 Z 1 lit. f.mit Ablauf des 31. Dezember 2016 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 9 und 13 sowie 7 Ziffer eins, Litera f,
(3)Absatz 3War eine Person nach § 3 Abs. 2 lit. f oder nach § 5 Abs. 1 Z 9 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde § 3 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 oder die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 9 eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.War eine Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, oder nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, oder die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.
(4)Absatz 4Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 446 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 446, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Z 1 lit. e lautet:Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, lautet:
die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k wird der Ausdruck „fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ durch den Ausdruck „fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen in Arbeits- und Sozialrechtssachen, an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes sowie am Bundesfinanzgericht“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, wird der Ausdruck „fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ durch den Ausdruck „fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen in Arbeits- und Sozialrechtssachen, an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes sowie am Bundesfinanzgericht“ ersetzt.
3Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 lit. e lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Litera e, lautet:
auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits nach § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung oder nach § 7 Z 3 lit. a der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.“auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Tätigkeit bereits nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung oder nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 4 wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 4, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 16 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden.“„Abs. 3 Ziffer 2, zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 16 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:Im Paragraph 16, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bAbweichend von Abs. 1 können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach § 123 Abs. 7b mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind.“Abweichend von Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nach Paragraph 123, Absatz 7 b, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit selbstversichern, sofern sie nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte Angehörige einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 23 Abs. 6 lit. a entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.Im Paragraph 23, Absatz 6, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 26 Abs. 1 Z 4 lit. f wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird,“ durch den Ausdruck „ , wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld, wenn die Pension oder das Rehabilitationsgeld von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird,“ durch den Ausdruck „ , wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 26 Abs. 1 Z 4 lit. g wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld“ durch den Ausdruck „bzw. für jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, wird der Ausdruck „sowie für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld“ durch den Ausdruck „bzw. für jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 28 Z 2 lit. i lautet:Paragraph 28, Ziffer 2, Litera i, lautet:
die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie nach lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder nach § 13 BSVG zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,“die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie nach Litera a, bis c dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 13, BSVG zur Durchführung der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 31 Abs. 4 Z 6 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme der in Abs. 5 Z 12 genannten Formulare“.Im Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme der in Absatz 5, Ziffer 12, genannten Formulare“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 31 Abs. 5 Z 21 wird der Ausdruck „Kur-, Genesungs- und Erholungsheime“ durch den Ausdruck „Kurheime“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 21, wird der Ausdruck „Kur-, Genesungs- und Erholungsheime“ durch den Ausdruck „Kurheime“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 31 Abs. 5 Z 25 wird der Ausdruck „Verordnungen der EG“ durch den Ausdruck „Verordnungen der Europäischen Union“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 25, wird der Ausdruck „Verordnungen der EG“ durch den Ausdruck „Verordnungen der Europäischen Union“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 31c Abs. 3 Z 3 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:Im Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:
Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 12b Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 12b Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 52, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 12b Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 12b Absatz 4 “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 53b lautet:Paragraph 53 b, lautet:
„§ 53b.Paragraph 53 b,
(1)Absatz einsDen Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.Den Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebührenAbsatz eins, ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grund zu legen ist; dabei sind auch Zeiträume zu berücksichtigen, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer/innen beschäftigt wurden;
in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3);in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,);
bei Arbeitsverhinderung
durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;
nach Unfällen ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
(3)Absatz 3Den Dienstgeber/inne/n nach Abs. 2 ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des § 7 Abs. 3 APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (Abs. 1 und 2 Z 3 lit. b) und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgeber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach § 7 Abs. 3 APSG auf Grund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.Den Dienstgeber/inne/n nach Absatz 2, ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b,) und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgeber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG auf Grund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger jene Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 3 zu ersetzen, die für die Fälle des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz entstanden sind.Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger jene Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die für die Fälle des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
(5)Absatz 5Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 3 zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz entstanden sind.Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Absatz 3, zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz entstanden sind.
(6)Absatz 6Näheres über die Gewährung der Zuschüsse und der Differenzvergütung sowie deren Abwicklung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzusetzen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 71 Abs. 2 lautet und folgender Abs. 2a wird angefügt:Paragraph 71, Absatz 2, lautet und folgender Absatz 2 a, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Engelte nach Abs. 1 im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Engelte nach Absatz eins, im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
(2a)Absatz 2 aDer Beschluss des Vorstandes über die Dotierung der allgemeinen Rücklage bedarf der Zustimmung der Kontrollversammlung.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 73a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 73 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 73a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 73 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 75a Abs. 1 und 2 lauten, die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“:Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 lauten, die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“:
„(1)Absatz einsÜbersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger für die mit Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.Übersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger für die mit Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen.
(2)Absatz 2Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Abs. 1 sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.“Bei der Ermittlung der geleisteten Beiträge nach Absatz eins, sind auch Ersätze für Leistungsaufwendungen (geleistete Regresse), Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen und Beihilfen für nicht abziehbare Vorsteuer zu berücksichtigen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 76 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 2a“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2a und 2b“ ersetzt.Im Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a, “, durch den Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a und 2b“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 77 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 2a“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2a und 2b“ ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a, “, durch den Ausdruck „§ 16 Absatz 2 a und 2b“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 97 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 252 Abs. 2 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 252 Abs. 2 Z 3)“ ersetzt.Im Paragraph 97, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 117 Z 4 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.Im Paragraph 117, Ziffer 4, Litera c, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
25.Novellierungsanordnung 25, § 120 Z 1 lautet:Paragraph 120, Ziffer eins, lautet:
im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 120a Abs. 2 wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.Im Paragraph 120 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In den §§ 121 Abs. 4 Z 3 lit. c, 122 Abs. 2 Z 1 lit. c und 234 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.In den Paragraphen 121, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und 234 Absatz eins, Ziffer 5, entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 122 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
an Personen, die nach § 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.“an Personen, die nach Paragraph 21 a, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 123 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.Im Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 124 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 124, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für die im § 16 Abs. 2 bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden, sowie für die im § 16 Abs. 2a bezeichneten Personen.“„Dies gilt nicht für die im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz berechnet werden, sowie für die im Paragraph 16, Absatz 2 a, bezeichneten Personen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 124 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „in den unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten“ durch den Ausdruck „in den dem Beginn der Selbstversicherung unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten“ ersetzt.Im Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „in den unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten“ durch den Ausdruck „in den dem Beginn der Selbstversicherung unmittelbar vorangegangenen zwölf Monaten“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 124 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.Im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
33.Novellierungsanordnung 33, § 135 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach Paragraph 29, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“
34.Novellierungsanordnung 34, § 138 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.“„Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 139 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 139, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDurch die Satzung kann Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen ist und die einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten haben, ein Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe ab dessen Antragstellung beim Krankenversicherungsträger und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, gewährt werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 143a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherung“ durch den Ausdruck „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung“ ersetzt.Im Paragraph 143 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherung“ durch den Ausdruck „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 144 Abs. 4 lautet:Paragraph 144, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 154a Abs. 3 wird der Ausdruck „307d Abs. 2 Z 4“ durch den Ausdruck „307d Abs. 2 Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 154 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „307d Absatz 2, Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „307d Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 155 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 157 wird der Klammerausdruck „(§ 120 Abs. 1 Z 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 120 Z 3)“ ersetzt.Im Paragraph 157, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 120, Ziffer 3,)“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift zu § 161 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 161, lautet:
„Pflege in einer Krankenanstalt“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 161 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.Im Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 307d Abs. 2 entfallen die Z 1 und 2; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.Im Paragraph 307 d, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 322 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ , Erholungs- und Genesungsheime“.Im Paragraph 322, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ , Erholungs- und Genesungsheime“.
45.Novellierungsanordnung 45, In der Überschrift zu § 322a entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.In der Überschrift zu Paragraph 322 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 322a Abs. 3 und 4 erster Satz wird der Ausdruck „Anstalts- und Entbindungsheimpflege“ jeweils durch den Ausdruck „Anstaltspflege“ ersetzt.Im Paragraph 322 a, Absatz 3 und 4 erster Satz wird der Ausdruck „Anstalts- und Entbindungsheimpflege“ jeweils durch den Ausdruck „Anstaltspflege“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 343e Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „nach § 153a sicherstellt und“ durch den Ausdruck „nach § 153e sichergestellt sind und“ ersetzt.Im Paragraph 343 e, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „nach Paragraph 153 a, sicherstellt und“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 153 e, sichergestellt sind und“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 347 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 347, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach § 84a Abs. 1 (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach § 342 Abs. 1 Z 1 (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.“Die Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach Paragraph 84 a, Absatz eins, (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 349 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 1 Z 8 des Psychologengesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013)“ ersetzt.Im Paragraph 349, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, des Psychologengesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 42, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013)“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 363 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.Im Paragraph 363, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.
51.Novellierungsanordnung 51, § 363 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 363, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Arzt/Die Ärztin, der/die bei einer versicherten Person Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 363 Abs. 3 lautet:Paragraph 363, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Träger der Unfallversicherung hat die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit unverzüglich weiterzuleiten
an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;
an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, dem Wirkungsbereich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegt.an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, dem Wirkungsbereich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegt.
Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Abs. 1 und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln. In gleicher Weise sind die Daten nach Abs. 2 und die Meldung einer Berufskrankheit vom Träger der Unfallversicherung dem Arbeitsinspektionsarzt/der Arbeitsinspektionsärztin beim Zentralarbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden.“Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Absatz eins und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln. In gleicher Weise sind die Daten nach Absatz 2 und die Meldung einer Berufskrankheit vom Träger der Unfallversicherung dem Arbeitsinspektionsarzt/der Arbeitsinspektionsärztin beim Zentralarbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden.“
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 363 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.Im Paragraph 363, Absatz 4, erster Satz entfällt der Ausdruck „in dreifacher Ausfertigung“.
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 363 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 363, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sind auf dem zum Zeitpunkt der Meldung aktuell gültigen Formular des Unfallversicherungsträgers zu erstatten.“Die Meldungen nach den Absatz eins,, 2 und 4 sind auf dem zum Zeitpunkt der Meldung aktuell gültigen Formular des Unfallversicherungsträgers zu erstatten.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 420 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 420, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, sofern es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 420 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Abs. 2 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „im Abs. 2 lit. b und c“ ersetzt.Im Paragraph 420, Absatz 3, wird der Ausdruck „im Absatz 2, Ziffer 2 und 3“ durch den Ausdruck „im Absatz 2, Litera b und c“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 423 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 420 Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „§ 420 Abs. 2 lit. a bis c“ ersetzt.Im Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 420 Absatz 2, Ziffer eins bis 3“ durch den Ausdruck „§ 420 Absatz 2, Litera a bis c“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 441d Abs. 2 Einleitung entfällt der Ausdruck „ , 32d Abs. 2“.Im Paragraph 441 d, Absatz 2, Einleitung entfällt der Ausdruck „ , 32d Absatz 2 “,
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 441e Abs. 2 entfällt der Ausdruck „auf der Grundlage des Monitoring nach § 32b“.Im Paragraph 441 e, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „auf der Grundlage des Monitoring nach Paragraph 32 b, “,
60.Novellierungsanordnung 60, § 447 Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph 447, Absatz 3, wird aufgehoben.
61.Novellierungsanordnung 61, § 472 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 472 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 472, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
die nach Abs. 1 Z 4 Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die eine Pensionsleistung erhalten,die nach Absatz eins, Ziffer 4, Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die eine Pensionsleistung erhalten,
Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 138 bis 143,Anspruch auf Krankengeld nach den Paragraphen 138 bis 143,
Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a undAnspruch auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, und
Anspruch auf Wochengeld nach den §§ 162 bis 168Anspruch auf Wochengeld nach den Paragraphen 162 bis 168
haben.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 680 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 53b Abs. 5 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 53b Abs. 3 bis 5“ ersetzt.Im Paragraph 680, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 53b Absatz 5 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 53b Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 690 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 51 Abs. 1 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a“ durch den Ausdruck „§§ 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a“ ersetzt.Im Paragraph 690, Absatz 3, wird der Ausdruck „§§ 51 Absatz eins, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a“ durch den Ausdruck „§§ 51 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, 51b Absatz eins,, 51e und 57a“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Im § 690 Abs. 4 wird der Ausdruck „Z 25“ durch den Ausdruck „Z 26“ ersetzt.Im Paragraph 690, Absatz 4, wird der Ausdruck „Z 25“ durch den Ausdruck „Z 26“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, Nach § 694 wird folgender § 695 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 694, wird folgender Paragraph 695, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 (85. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, (85. Novelle)
§ 695.Paragraph 695,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 7 Z 1 lit. e, 8 Abs. 1 Z 3 lit. k, 8 Abs. 2 lit. e und Abs. 4, 16 Abs. 2a und 2b, 23 Abs. 6 lit. a, 26 Abs. 1 Z 4 lit. f und g, 31 Abs. 4 Z 6, 31 Abs. 5 Z 21, 31 Abs. 5 Z 25, 31c Abs. 3 Z 3 lit. e und f, 52 Abs. 2, 53b, 73a Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 bis 4, 76 Abs. 1 Z 3, 77 Abs. 7, 117 Z 4 lit. c, 120 Z 1, 120a Abs. 2, 121 Abs. 4 Z 3 lit. c, 122 Abs. 2 Z 1 lit. c, 122 Abs. 2 Z 3, 123 Abs. 4 Z 3, 124 Abs. 1 und 2, 135 Abs. 1 Z 2, 138 Abs. 1, 139 Abs. 2a, 143a Abs. 2, 144 Abs. 4, 154a Abs. 3, 155 Abs. 2 Z 2 bis 4, 157, 161 Überschrift und Abs. 1, 234 Abs. 1 Z 5, 307d Abs. 2 Z 1 bis 5, 322 Abs. 1, 322a Überschrift sowie Abs. 3 und 4, 343e Abs. 3, 347 Abs. 3a, 349 Abs. 2, 363, 420 Abs. 2 und 3, 423 Abs. 1 Z 3, 441d Abs. 2 Einleitung, 441e Abs. 2, 472 Abs. 2 Z 4 und 5, 680 Abs. 3 und 690 Abs. 3 und 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 7, Ziffer eins, Litera e,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,, 8 Absatz 2, Litera e und Absatz 4,, 16 Absatz 2 a und 2b, 23 Absatz 6, Litera a,, 26 Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g, 31 Absatz 4, Ziffer 6,, 31 Absatz 5, Ziffer 21,, 31 Absatz 5, Ziffer 25,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera e und f, 52 Absatz 2,, 53b, 73a Absatz eins und 3, 75a Absatz eins bis 4, 76 Absatz eins, Ziffer 3,, 77 Absatz 7,, 117 Ziffer 4, Litera c,, 120 Ziffer eins,, 120a Absatz 2,, 121 Absatz 4, Ziffer 3, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 122 Absatz 2, Ziffer 3,, 123 Absatz 4, Ziffer 3,, 124 Absatz eins und 2, 135 Absatz eins, Ziffer 2,, 138 Absatz eins,, 139 Absatz 2 a,, 143a Absatz 2,, 144 Absatz 4,, 154a Absatz 3,, 155 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 157, 161 Überschrift und Absatz eins,, 234 Absatz eins, Ziffer 5,, 307d Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 322 Absatz eins,, 322a Überschrift sowie Absatz 3 und 4, 343e Absatz 3,, 347 Absatz 3 a,, 349 Absatz 2,, 363, 420 Absatz 2 und 3, 423 Absatz eins, Ziffer 3,, 441d Absatz 2, Einleitung, 441e Absatz 2,, 472 Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 680 Absatz 3 und 690 Absatz 3 und 4;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 § 28 Z 2 lit. i;rückwirkend mit 1. Jänner 2011 Paragraph 28, Ziffer 2, Litera i, ;,
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 97 Abs. 3;rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 97, Absatz 3 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 71 Abs. 2 und 2a.rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 71, Absatz 2 und 2a.
(2)Absatz 2Die §§ 447 Abs. 3 und 472 Abs. 2 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Die Paragraphen 447, Absatz 3 und 472 Absatz 2, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, wird angefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;“Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt“ durch den Ausdruck „in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt“ durch den Ausdruck „in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
nach Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 5 frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.“nach Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 6, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBei den im § 2 Abs. 1 Z 5 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 5 wird nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „ , frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „ , frühestens jedoch mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach Paragraph 256, der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBei den im § 2 Abs. 1 Z 5 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Ende der sie begründenden Tätigkeit.“Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Ende der sie begründenden Tätigkeit.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 7 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 7, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 Abs. 2 Z 1 wird aufgehoben.Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, wird aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 25 Abs. 4a wird aufgehoben.Paragraph 25, Absatz 4 a, wird aufgehoben.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 25a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 4a“ durch den Ausdruck „§ 359 Abs. 3a“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird der Ausdruck „§ 25 Absatz 4 a, “, durch den Ausdruck „§ 359 Absatz 3 a, “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 25a Abs. 4 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.“Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 33 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „Abs. 3“.Im Paragraph 33, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „Abs. 3“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 35 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 35 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird der Ausdruck „des Kalenderjahres“ durch den Ausdruck „des Kalendervierteljahres“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird der Ausdruck „des Kalenderjahres“ durch den Ausdruck „des Kalendervierteljahres“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 35 Abs. 4a dritter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 4 a, dritter Satz lautet:
„Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen.“„Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 40 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Zahlungserleichterung“ der Ausdruck „sowie in den Fällen des § 35c für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens“ eingefügt.Im Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Zahlungserleichterung“ der Ausdruck „sowie in den Fällen des Paragraph 35 c, für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 115 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 115, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3, für die die Beiträge vom Bund, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder von einem öffentlichen Fonds entrichtet worden sind;“Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,, für die die Beiträge vom Bund, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder von einem öffentlichen Fonds entrichtet worden sind;“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 133 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.Im Paragraph 133, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 145 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:Im Paragraph 145, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 bIst die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG höher als das gleichzeitig von der Witwe/dem Witwer oder der verstorbenen versicherten Person innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bezogene Einkommen nach Abs. 5, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“Ist die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG höher als das gleichzeitig von der Witwe/dem Witwer oder der verstorbenen versicherten Person innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5 Punkt “,
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 195 Abs. 3 wird der Ausdruck „und das Land Niederösterreich“ durch den Ausdruck „ , in St. Pölten für das Land Niederösterreich“ ersetzt.Im Paragraph 195, Absatz 3, wird der Ausdruck „und das Land Niederösterreich“ durch den Ausdruck „ , in St. Pölten für das Land Niederösterreich“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 218 samt Überschrift lautet:Paragraph 218, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 218.Paragraph 218,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 219, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 361 wird folgender § 362 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 361, wird folgender Paragraph 362, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 (44. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, (44. Novelle)
§ 362.Paragraph 362,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5, 4 Abs. 1 Z 5, 6 Abs. 4, 4a und 5, 7 Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4a sowie Abs. 5 Z 2 und 3, 25 Abs. 2 Z 3, 25a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 33 Abs. 7, 35 Abs. 1, 2a und 4a, 40 Abs. 2, 115 Abs. 1 Z 2a, 133 Abs. 6, 145 Abs. 5b und 218 samt Überschrift;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 4 Absatz eins, Ziffer 5,, 6 Absatz 4,, 4a und 5, 7 Absatz 4, Ziffer 4 und 5, Absatz 4 a, sowie Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 25 Absatz 2, Ziffer 3,, 25a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, 33 Absatz 7,, 35 Absatz eins,, 2a und 4a, 40 Absatz 2,, 115 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 133 Absatz 6,, 145 Absatz 5 b und 218 samt Überschrift;
mit 1. Jänner 2017 § 195 Abs. 3.mit 1. Jänner 2017 Paragraph 195, Absatz 3,
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 25 Abs. 2 Z 1;mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins ;,
mit Ablauf des 14. August 2015 § 25 Abs. 4a.mit Ablauf des 14. August 2015 Paragraph 25, Absatz 4 a,
(3)Absatz 3Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 218 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 218, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 3 Z 2 und 8 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.In den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 2 und 8 Absatz eins, Litera a, entfällt jeweils der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ der Ausdruck „der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ der Ausdruck „der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14a Abs. 3, 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „und solange“.Im Paragraph 14 a, Absatz 3,, 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „und solange“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 14c Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz entfällt.Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 14c Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;“im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14d Abs. 2 lautet:Paragraph 14 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Pflichtversicherung endet
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 15 Abs. 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.Im Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 64 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 128 Abs. 2 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 128 Abs. 2 Z 3)“ ersetzt.Im Paragraph 64, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 79 Abs. 1 Z 3a wird der Klammerausdruck „(§§ 102, 102a und 102d)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 102 und 102a)“ ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 102,, 102a und 102d)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 102 und 102a)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 79 Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 94)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 94 und 94a)“ ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 94,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 94 und 94a)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 80a Abs. 2 wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.Im Paragraph 80 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 82 Abs. 1 lautet:Paragraph 82, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (§ 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 und § 14b) und der Selbstversicherten (§ 14a) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) und für ihre Angehörigen (§ 83) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des § 58 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.“Die Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8 und Paragraph 14 b,) und der Selbstversicherten (Paragraph 14 a,) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) und für ihre Angehörigen (Paragraph 83,) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des Paragraph 58, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 82 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 8, § 14a und § 14b)“ ersetzt.Im Paragraph 82, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 14 a und Paragraph 14 b,)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 82 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 14b)“ ersetzt.Im Paragraph 82, Absatz 5, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 2 und 3 Absatz eins und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 14 b,)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 83 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.Im Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 86 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „letzter Satz“ durch den Ausdruck „vorletzter Satz“ ersetzt.Im Paragraph 86, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „letzter Satz“ durch den Ausdruck „vorletzter Satz“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 86 Abs. 5 lit. a wird nach dem Ausdruck „bei Leistungen gemäß“ der Ausdruck „§ 94a und“ eingefügt.Im Paragraph 86, Absatz 5, Litera a, wird nach dem Ausdruck „bei Leistungen gemäß“ der Ausdruck „§ 94a und“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 86 Abs. 5 lit. d lautet:Paragraph 86, Absatz 5, Litera d, lautet:
bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach § 80a;“bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach Paragraph 80 a, ;, “,
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 86 Abs. 6 lit. d wird der Ausdruck „§ 93 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 93 Abs. 2 oder 2a“ ersetzt.Im Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, wird der Ausdruck „§ 93 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 93 Absatz 2, oder 2a“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 95 Abs. 2 lautet:Paragraph 95, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 99a Abs. 3 wird der Ausdruck „169 Abs. 2 Z 4“ durch den Ausdruck „169 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 99 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „169 Absatz 2, Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „169 Absatz 2, Ziffer 2 “, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 100 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 102 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.Im Paragraph 102, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 169 Abs. 2 entfallen die Z 1 und 2; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.Im Paragraph 169, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift zu § 182a entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.In der Überschrift zu Paragraph 182 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 230 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 230, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den §§ 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 362 wird folgender § 363 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 362, wird folgender Paragraph 363, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 (44. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, (44. Novelle)
§ 363.Paragraph 363,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 lit. a, 14a Abs. 3 bis 5, 14c Abs. 2 Z 1 und 2, 14d Abs. 2, 15 Abs. 2 lit. a, 79 Abs. 1 Z 3a und 4, 80a Abs. 2, 82 Abs. 1, 3 und 5, 83 Abs. 4 Z 3, 86 Abs. 3, Abs. 5 lit. a und d sowie Abs. 6 lit. d, 95 Abs. 2, 99a Abs. 3, 100 Abs. 2 Z 2 bis 5, 102 Abs. 4, 169 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 182a Überschrift;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins, Litera a,, 14a Absatz 3 bis 5, 14c Absatz 2, Ziffer eins und 2, 14d Absatz 2,, 15 Absatz 2, Litera a,, 79 Absatz eins, Ziffer 3 a und 4, 80a Absatz 2,, 82 Absatz eins,, 3 und 5, 83 Absatz 4, Ziffer 3,, 86 Absatz 3,, Absatz 5, Litera a und d sowie Absatz 6, Litera d,, 95 Absatz 2,, 99a Absatz 3,, 100 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 102 Absatz 4,, 169 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 182a Überschrift;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 64 Abs. 2;rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 64, Absatz 2 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 230 Abs. 1a.“rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 230, Absatz eins a, Punkt “,
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (44. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „§ 23 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 3, 3a und 5“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „§ 23 Absatz 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 23 Absatz 3,, 3a und 5“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die Berechtigung des Versicherungsträgers erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen für Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach dem BewG 1955 nicht festgestellt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 23 Abs. 3 Einleitung wird nach dem Wort „Fällen“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung des § 23c“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 3, Einleitung wird nach dem Wort „Fällen“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 23 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(3b)“.Paragraph 23, Absatz 3 a, erhält die Bezeichnung „(3b)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Vor § 23 Abs. 3b wird folgender Abs. 3a eingefügt:Vor Paragraph 23, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWerden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.“Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 23 Abs. 4 erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „- gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 -“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz 4, erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ der Ausdruck „- gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, -“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 5 zweiter Satz wird dieser Bestimmung als letzter Satz angefügt.Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz wird dieser Bestimmung als letzter Satz angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 23b wird folgender § 23c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23 b, wird folgender Paragraph 23 c, samt Überschrift eingefügt:
„Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert
§ 23c.Paragraph 23 c,
(1)Absatz einsBei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955Bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955, Zu- und Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 sowie Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955
bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (§ 191 Abs. 4 BAO);beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (Paragraph 191, Absatz 4, BAO);
nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach § 2 Abs. 2 oder nach § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach § 4 Abs. 6 Z 2 APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach § 40 BewG 1955 oder nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach Paragraph 40, BewG 1955 oder nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach § 217 Abs. 2 Z 6 Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Abs. 1 Z 4 rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.“Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6, Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 106 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 106, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1, für die die Beiträge vom Bund, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder von einem öffentlichen Fonds entrichtet worden sind;“Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins,, für die die Beiträge vom Bund, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder von einem öffentlichen Fonds entrichtet worden sind;“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 124 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.Im Paragraph 124, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonate der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 206 samt Überschrift lautet:Paragraph 206, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 206.Paragraph 206,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 207, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 217 Abs. 2 Einleitung wird der Ausdruck „folgende Daten“ durch den Ausdruck „die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten“ ersetzt.Im Paragraph 217, Absatz 2, Einleitung wird der Ausdruck „folgende Daten“ durch den Ausdruck „die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 217 Abs. 2 werden nach der Z 1 folgende Z 1a bis 1c eingefügt:Im Paragraph 217, Absatz 2, werden nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a bis 1c eingefügt:
Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeindenummern und Grundbuchsnummern der in der wirtschaftlichen Einheit bewerteten Flächen,
Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (§ 29 BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (§ 39 Abs. 2 Z 1 BewG 1955),Flächenausmaß der wirtschaftlichen Einheit, gegliedert nach Unterarten (Paragraph 29, BewG 1955) des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens sowie allfällige Nutzungen des landwirtschaftlichen Vermögens (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, BewG 1955),
bei Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,“bei Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 das im Bescheid angeführte Ausmaß der betroffenen Flächen,“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 217 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Anschrift“ der Ausdruck „ , Versicherungsnummer“ eingefügt.Im Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Anschrift“ der Ausdruck „ , Versicherungsnummer“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 217 Abs. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a bis 3c eingefügt:Im Paragraph 217, Absatz 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a bis 3c eingefügt:
Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach § 35 BewG 1955,Ausmaß und Zurechnung der Zuschläge nach Paragraph 35, BewG 1955,
Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach § 40 BewG 1955 und der Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955,Ausmaß und Art der Zuschläge oder Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 und der Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955,
Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955),“Berechnungsgrundlagen der Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955),“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 337 Abs. 1 wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.Im Paragraph 337, Absatz eins, wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 337 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 337, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt für Personen, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (§ 4 Abs. 6 Z 2 APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“„Gleiches gilt für Personen, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 337 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 337, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
19.Novellierungsanordnung 19, lm § 338 Abs. 1 wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.lm Paragraph 338, Absatz eins, wird das Wort „überschreiten“ durch den Ausdruck „erreichen oder überschreiten“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 338 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 338, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 338 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 338, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 353 wird folgender § 354 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 353, wird folgender Paragraph 354, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2015 (44. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. xx/2015 (44. Novelle)
§ 354.Paragraph 354,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3, 3a, 3b und 4, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift und 217 Abs. 2;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Absatz 2,, 20 Absatz 5,, 23 Absatz 3,, 3a, 3b und 4, 106 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 124 Absatz 4,, 206 samt Überschrift und 217 Absatz 2 ;,
mit 1. Jänner 2017 der Abs. 2 sowie die §§ 23 Abs. 5, 23c samt Überschrift, 337 und 338.mit 1. Jänner 2017 der Absatz 2, sowie die Paragraphen 23, Absatz 5,, 23c samt Überschrift, 337 und 338.
(2)Absatz 2Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 oder von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 oder von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge - ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) - bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 7, 9 und 10 ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz eins, Ziffer 4, vor dem 1. Jänner 2017, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955 oder von Zuschlägen nach Paragraph 40, BewG 1955 oder von Zuschlägen nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge - ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) - bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach Paragraph 140, Absatz 7,, 9 und 10 ab dem 1. Jänner 2017 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
(3)Absatz 3Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 206 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 206, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „Genesungs-, Erholungs- oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 Abs. 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 60 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 119 Abs. 2 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 119 Abs. 2 Z 3)“ ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 76a Abs. 2 wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.Im Paragraph 76 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 78 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.Im Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 89 Abs. 4 lautet:Paragraph 89, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 4 KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 97 Abs. 7 entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.Im Paragraph 97, Absatz 7, entfällt der Klammerausdruck „(auch in einem Entbindungsheim)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 100 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „4“.Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „4“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 148a Z 2 lit. b wird der Klammerausdruck „(§§ 149o bis 149s)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 149o bis 149t)“ ersetzt.Im Paragraph 148 a, Ziffer 2, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 149 o bis 149s)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 149 o bis 149t)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 161 Abs. 2 Z 1 und 2 entfallen; die Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer eins und 2 entfallen; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „1.“ bis „3.“.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu § 170a entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.In der Überschrift zu Paragraph 170 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 218 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 218, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den §§ 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“Der Versicherungsträger ist berechtigt, zur Unterstützung der Ausbildung von Turnusärztinnen und –ärzten nach den Paragraphen 12 und 12a des Ärztegesetzes 1988 befristete Ausbildungsverhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses einzugehen. Diese Dienstverhältnisse sind im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 354 wird folgender § 355 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 354, wird folgender Paragraph 355, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 (44. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, (44. Novelle)
§ 355.Paragraph 355,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 8 Abs. 1 lit. a, 13 Abs. 2 lit. a, 76a Abs. 2, 78 Abs. 4 Z 3, 89 Abs. 4, 97 Abs. 7, 100 Abs. 2 Z 2 bis 5, 148a Z 2 lit. b, 161 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 170a Überschrift;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a,, 13 Absatz 2, Litera a,, 76a Absatz 2,, 78 Absatz 4, Ziffer 3,, 89 Absatz 4,, 97 Absatz 7,, 100 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 148a Ziffer 2, Litera b,, 161 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 170a Überschrift;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 60 Abs. 3;rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 60, Absatz 3 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 218 Abs. 1a.“rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 218, Absatz eins a, Punkt “,
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (42. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Teil 1 (BMASK)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes für Väter“ durch den Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes für Väter“ durch den Ausdruck „eines Frühkarenzurlaubes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 152 samt Überschrift lautet:Paragraph 152, samt Überschrift lautet:
„Vermögensanlage
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden:Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsenbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 153, nur angelegt werden:
in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder
in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder
in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen.in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die den Kriterien nach den Ziffer eins bis 5 entsprechen.
Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.
(2)Absatz 2Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Anhang römisch II Absatz eins, Litera a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
(3)Absatz 3Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit; handelt es sich um Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fallen, so bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dabei ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Absatz eins und 2 nicht erwähnt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit; handelt es sich um Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fallen, so bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dabei ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagensicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.
(4)Absatz 4Der Versicherungsträger hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen. Eine angemessene Funktionstrennung zwischen der Veranlagung und dem Risikomanagement ist zu gewährleisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 244 wird folgender § 245 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 244, wird folgender Paragraph 245, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 (42. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, (42. Novelle)
§ 245.Paragraph 245,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 § 152 samt Überschrift;mit 1. Jänner 2016 Paragraph 152, samt Überschrift;
rückwirkend mit 1. September 2015 § 7 Abs. 2 Z 2.rückwirkend mit 1. September 2015 Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 152 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 152, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Teil 2 (BMG)
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 3 lit. a entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.Im Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, entfällt der Ausdruck „Erholungs- und Genesungsheime,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „ der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „ der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 26a Abs. 3 wird der Ausdruck „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.Im Paragraph 26 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 53a Abs. 2 wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.Im Paragraph 53 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gemeinschaftsrecht“ durch den Ausdruck „Unionsrecht“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 56 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.Im Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 63 Abs. 4 dritter Satz entfällt der Ausdruck „erster Satz“.Im Paragraph 63, Absatz 4, dritter Satz entfällt der Ausdruck „erster Satz“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 66 Abs. 4 lautet:Paragraph 66, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KAKuG).“Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG).“
10.Novellierungsanordnung 10, § 70a Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.Paragraph 70 a, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 93 Abs. 4 wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.Im Paragraph 93, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 113 Abs. 4 wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.Im Paragraph 113, Absatz 4, wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu § 118a entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.In der Überschrift zu Paragraph 118 a, entfällt der Klammerausdruck „(Entbindungsheim)“.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 245 wird folgender § 246 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 245, wird folgender Paragraph 246, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 (42. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 4, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, (42. Novelle)
§ 246.Paragraph 246,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 9 Abs. 3 lit. a, 49 Abs. 1, 53a Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 3, 63 Abs. 4, 66 Abs. 4, 70a Abs. 2 Z 2 bis 4 und 118a Überschrift;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 9, Absatz 3, Litera a,, 49 Absatz eins,, 53a Absatz 2,, 56 Absatz 3, Ziffer 3,, 63 Absatz 4,, 66 Absatz 4,, 70a Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und 118a Überschrift;
rückwirkend mit 12. Februar 2015 die §§ 19 Abs. 4, 26 Abs. 4, 26a Abs. 3, 93 Abs. 4 und 113 Abs. 4.“rückwirkend mit 12. Februar 2015 die Paragraphen 19, Absatz 4,, 26 Absatz 4,, 26a Absatz 3,, 93 Absatz 4 und 113 Absatz 4 Punkt “,
Artikel 5
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG“ der Ausdruck „sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 49 Absatz 3, Ziffer 26, ASVG“ der Ausdruck „sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 34.Paragraph 34,
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2015, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 40 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „1. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2015“ ersetzt.Im Paragraph 40, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „1. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 78 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.Im Paragraph 78, Absatz 3, erster Satz entfällt der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 243 wird folgender § 244 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 243, wird folgender Paragraph 244, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,
§ 244.Paragraph 244,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 § 78 Abs. 3;mit 1. Jänner 2016 Paragraph 78, Absatz 3 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 40 Z 1 lit. b.“rückwirkend mit 1. Jänner 2015 Paragraph 40, Ziffer eins, Litera b, Punkt “,
Artikel 7
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8b werden folgende §§ 8c und 8d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 8 b, werden folgende Paragraphen 8 c und 8d samt Überschriften eingefügt:
„Freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat
§ 8c.Paragraph 8 c,
Eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnung oder ein Abkommen gilt, steht einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten findet hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht statt.
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei EU-Einrichtungen
§ 8d.Paragraph 8 d,
(1)Absatz einsHat eine Person Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung und Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation in einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei einer Einrichtung der EU, für die das EUB-SVG gilt, zurückgelegt, so hat der zuständige österreichische Versicherungsträger diese Beschäftigungszeiten wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen und die österreichische Pension nach der Verordnung festzustellen.
(2)Absatz 2Die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei einer Einrichtung der EU sind für die Anwendung des Abs. 1 nur dann wie eine Versicherungszeit zu berücksichtigen, wenn eine solche Beschäftigung bei einer Zurücklegung unter den österreichischen Rechtsvorschriften zu Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung geführt hätte. Sofern die internationale Organisation bzw. die Einrichtung der EU die Beschäftigungszeiten nicht bekannt gibt, hat die betroffene Person diese nachzuweisen.Die Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. bei einer Einrichtung der EU sind für die Anwendung des Absatz eins, nur dann wie eine Versicherungszeit zu berücksichtigen, wenn eine solche Beschäftigung bei einer Zurücklegung unter den österreichischen Rechtsvorschriften zu Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung geführt hätte. Sofern die internationale Organisation bzw. die Einrichtung der EU die Beschäftigungszeiten nicht bekannt gibt, hat die betroffene Person diese nachzuweisen.
(3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn von der in einem Bundesgesetz oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung für Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. einer Einrichtung der EU Gebrauch gemacht wurde.“Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn von der in einem Bundesgesetz oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung für Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. einer Einrichtung der EU Gebrauch gemacht wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9k wird folgender § 9l eingefügt:Nach Paragraph 9 k, wird folgender Paragraph 9 l, eingefügt:
„§ 9l.Paragraph 9 l,
(1)Absatz einsDie §§ 8c und 8d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 8 c und 8d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 8c ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die betreffende Person aus der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung bereits vor dem 1. Jänner 2016 ausgeschieden ist, wobei für die Geltendmachung des Rechts auf freiwillige Weiterversicherung der 1. Jänner 2016 als Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung gilt und die verlangten zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der österreichischen Pensionsversicherung liegen müssen.Paragraph 8 c, ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die betreffende Person aus der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung bereits vor dem 1. Jänner 2016 ausgeschieden ist, wobei für die Geltendmachung des Rechts auf freiwillige Weiterversicherung der 1. Jänner 2016 als Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung gilt und die verlangten zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der österreichischen Pensionsversicherung liegen müssen.
(3)Absatz 3Auf Antrag der betroffenen Person ist § 8d auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein vor dem 1. Jänner 2016 gestellter Antrag mangels Erfüllung der erforderlichen Anzahl der Versicherungszeiten abgewiesen wurde. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer neuerlichen Entscheidung nach § 8d nicht entgegen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Jänner 2016 gestellt, so werden die Ansprüche mit Wirkung von diesem Zeitpunkt erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.“Auf Antrag der betroffenen Person ist Paragraph 8 d, auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein vor dem 1. Jänner 2016 gestellter Antrag mangels Erfüllung der erforderlichen Anzahl der Versicherungszeiten abgewiesen wurde. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer neuerlichen Entscheidung nach Paragraph 8 d, nicht entgegen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Jänner 2016 gestellt, so werden die Ansprüche mit Wirkung von diesem Zeitpunkt erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 lit. o lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Litera o, lautet:
des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,“des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 199, ASVG,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 152 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 152, angefügt:
„(152)Absatz 152§ 16 Abs. 1 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz – AngG, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Angestelltengesetz – AngG, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 23a Abs. 1 Z 2 werden folgende Z 3 und 4 eingefügt:Nach Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:
wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVGwegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG)“.im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. X Abs. 2 wird folgende Z 12 angefügt:Dem Art. römisch zehn Absatz 2, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
§ 23a Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit xx.xx.2015 in Kraft.“Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit xx.xx.2015 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 22a Abs. 1 Z 2 werden folgende Z 3 und 4 eingefügt:Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:
wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVGwegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG
im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 oder § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG)“.im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 22a Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit xx.xx.2015 in Kraft.“Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit xx.xx.2015 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Betriebspensionsgesetzes
Das Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16a Abs. 3a lautet:Paragraph 16 a, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aSofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditätspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG.“Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditätspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. VI Abs. 1 wird folgende Z 15 angefügt:Dem Art. römisch VI Absatz eins, wird folgende Ziffer 15, angefügt:
§ 16a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit xx.xx.2015 in Kraft.“Paragraph 16 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit xx.xx.2015 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2014, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, eingefügt:
„§ 15b.Paragraph 15 b,
Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird im Sinne des § 4 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, für arbeitsfähig erklärt.“ Bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, für arbeitsfähig erklärt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 Abs. 1 wird nach der Z 32 folgende Z 33 angefügt:Im Paragraph 19, Absatz eins, wird nach der Ziffer 32, folgende Ziffer 33, angefügt:
§ 15b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Bescheide gemäß § 367 Abs. 4 ASVG, die nach dem 31. Dezember 2015 rechtskräftig werden.“Paragraph 15 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Bescheide gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG, die nach dem 31. Dezember 2015 rechtskräftig werden.“
Artikel 13
Bundesgesetz, mit dem die Entschädigung für Heeresschädigungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übertragen und das Heeresversorgungsgesetz aufgehoben wird (Heeresentschädigungsgesetz – HEG)
Artikel I.Artikel römisch eins.
Entschädigungsberechtigte Personen und Gegenstand der Entschädigung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsEntschädigungsberechtigte Personen sind Soldaten, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Abs. 8 nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden Bestimmungen im übertragenen Wirkungsbereich von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu entschädigen.Entschädigungsberechtigte Personen sind Soldaten, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Absatz 8, nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden Bestimmungen im übertragenen Wirkungsbereich von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu entschädigen.
(2)Absatz 2Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
bei der Meldung oder Stellung,
bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,),
bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind,bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind,
bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Ziffer 5, erlitten hat.
(3)Absatz 3Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen:
auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,
im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem ASVG im Wehrdienst als Zeitsoldat
auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135 ASVG), Zahnbehandlung (§ 153 ASVG) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 132b ASVG) und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern der Arztbesuch der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135, ASVG), Zahnbehandlung (Paragraph 153, ASVG) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 132 b, ASVG) und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern der Arztbesuch der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muss und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,im Falle eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 4 und 5 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,auf einem Weg gemäß Ziffer eins bis 11, 13 bis 15 sowie Paragraph eins, Absatz 4 und 5 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,
auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt,
auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.
(4)Absatz 4Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 39 WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß Paragraph 39, WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
(5)Absatz 5Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 37 WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 37, WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
(6)Absatz 6Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:
durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder
durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oderdurch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder
durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder
durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.
(7)Absatz 7Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermissten stehen den Hinterbliebenen gleich.
(8)Absatz 8Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Vom dritten Teil des ASVG kommen die Geldleistungen mit der Maßgabe zur Anwendung, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG), auf Abfindung von Versehrtenrenten (§ 184 ASVG) und auf Familien- oder Taggeld (195 ASVG) nicht besteht. Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege findet nicht statt. Ein Anspruch auf Versehrtenrente fällt abweichend von § 204 ASVG mit Beginn des Monats nach dem Eintritt der Schädigung an. Die Bestimmung des § 210 ASVG über Gesamtrenten kommt nur für Heeresschädigungen zur Anwendung.Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Vom dritten Teil des ASVG kommen die Geldleistungen mit der Maßgabe zur Anwendung, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, ASVG), auf Abfindung von Versehrtenrenten (Paragraph 184, ASVG) und auf Familien- oder Taggeld (195 ASVG) nicht besteht. Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege findet nicht statt. Ein Anspruch auf Versehrtenrente fällt abweichend von Paragraph 204, ASVG mit Beginn des Monats nach dem Eintritt der Schädigung an. Die Bestimmung des Paragraph 210, ASVG über Gesamtrenten kommt nur für Heeresschädigungen zur Anwendung.
(9)Absatz 9Die Heilbehandlung nach Heeresschäden hat bei Bestehen einer Krankenversicherung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen, sofern kein Anspruch nach dem HGG 2001 besteht und nicht Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erfolgt. Für die Träger der Krankenversicherung ist ab der 27. Woche der Anstaltspflege wie bisher ein Kostenersatzanspruch gegen den Bund im Sinne des § 13 HVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 HVG gegeben.Die Heilbehandlung nach Heeresschäden hat bei Bestehen einer Krankenversicherung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu erfolgen, sofern kein Anspruch nach dem HGG 2001 besteht und nicht Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erfolgt. Für die Träger der Krankenversicherung ist ab der 27. Woche der Anstaltspflege wie bisher ein Kostenersatzanspruch gegen den Bund im Sinne des Paragraph 13, HVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, HVG gegeben.
(10)Absatz 10Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
Anmeldungsverfahren
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Absatz 2, entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.
(2)Absatz 2Die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen sind verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Entschädigungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Entschädigungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
Mindestbemessungsgrundlage
§ 3.Paragraph 3,
Liegt die Bemessungsgrundlage für die Rente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles geltenden Mindestbemessungsgrundlage, so ist der Rentenbemessung die Mindestbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die Mindestbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2016 beträgt mtl. € 729,00. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2017 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden.
Kostenersatz
§ 4.Paragraph 4,
Der Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für die von ihr erbrachten Leistungen nach diesem Bundesgesetz und die Vollzugsaufwendungen zu ersetzten. Der Kostenersatz für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erbrachte Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur richtet sich nach den von ihr für Fremdpatienten festgesetzten Behandlungsgebühren. Zu den Verwaltungskosten zählen insbesondere die Kosten der EDV und Kosten für Gutachten. Von diesem Betrag sind die Einnahmen einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (§ 29) abzuziehen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die jährlichen Aufwendungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres beim Bund anzusprechen. Der Kostenersatz ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungslegung zu leisten. Der Bund hat den Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Der Bund hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Aufwendungen für die von ihr erbrachten Leistungen nach diesem Bundesgesetz und die Vollzugsaufwendungen zu ersetzten. Der Kostenersatz für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erbrachte Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Kur richtet sich nach den von ihr für Fremdpatienten festgesetzten Behandlungsgebühren. Zu den Verwaltungskosten zählen insbesondere die Kosten der EDV und Kosten für Gutachten. Von diesem Betrag sind die Einnahmen einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung (Paragraph 29,) abzuziehen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die jährlichen Aufwendungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres beim Bund anzusprechen. Der Kostenersatz ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungslegung zu leisten. Der Bund hat den Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
Mitwirkungspflicht und Datenverwendung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Entschädigungsleistungen bilden.
(3)Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den für die Heeresentschädigung zuständigen Stellen zugänglich sind, entnommen werden können.
(4)Absatz 4Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die für die Heeresentschädigung zuständigen Stellen ist nicht an die Zustimmung der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten gebunden.
§ 6.Paragraph 6,
Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständige Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständige Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Ausweis
§ 7.Paragraph 7,
Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag den im § 77 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Ausweis auszustellen. Die Bestimmungen des § 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden. Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag den im Paragraph 77, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Ausweis auszustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 113, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.
Einkommensteuerfreiheit
§ 8.Paragraph 8,
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Zusammentreffen mit anderen Bundesgesetzen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsBegründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
(2)Absatz 2Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
Artikel II.Artikel römisch II.
Übergangsrecht
Grundsätze
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, bleiben vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes individuell festgestellte Ansprüche, eingeräumte Berechtigungen und sich daraus ergebende Verpflichtungen nach dem HVG gewahrt.
(2)Absatz 2Soweit der Vollzug dieser Ansprüche und Berechtigungen nicht auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übergeht, bleibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Anwendung der bisherigen Bestimmungen des HVG zuständig.
Allgemeine Regelungen
§ 11.Paragraph 11,
Alle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren sind von diesem nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat grundsätzlich über die vor dem 1. Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen, sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen über die Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (§ 29a HVG) zwei Sonderzahlung zu leisten.Die zum 30. Juni 2016 bestehenden Rentenleistungen, sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind ab 1. Juli 2016 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen über die Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Zu den sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen sind mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (Paragraph 29 a, HVG) zwei Sonderzahlung zu leisten.
(2)Absatz 2Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannte Geldleistungen sind bei Auslandsaufenthalt auch ab 1. Juli 2016 in das Ausland zu exportieren.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Wird ein Antrag auf Rentenleistungen infolge einer noch vom Heeresversorgungsgesetz erfassten Schädigung erst nach dem 30. Juni 2016 eingebracht, ist über ihn nach den Bestimmungen des dritten Teils des ASVG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. (1)Wird ein Antrag auf Rentenleistungen infolge einer noch vom Heeresversorgungsgesetz erfassten Schädigung erst nach dem 30. Juni 2016 eingebracht, ist über ihn nach den Bestimmungen des dritten Teils des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
(2)Absatz 2Ist bei einem solchen Renten- oder Hinterbliebenenrentenantrag zum Antragszeitpunkt die jeweilige Frist des § 55 HVG noch offen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung rückwirkend ab dem vor dem 1. Juli 2016 normierten Anfallszeitpunkt zuzuerkennen. Dies gilt auch für die sonstigen, auch amtswegig zuzuerkennenden, Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen.Ist bei einem solchen Renten- oder Hinterbliebenenrentenantrag zum Antragszeitpunkt die jeweilige Frist des Paragraph 55, HVG noch offen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung rückwirkend ab dem vor dem 1. Juli 2016 normierten Anfallszeitpunkt zuzuerkennen. Dies gilt auch für die sonstigen, auch amtswegig zuzuerkennenden, Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen.
§ 14.Paragraph 14,
Bei Rentenzuerkennungen sowie Zuerkennungen von sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geht die Verpflichtung zur Leistungsanweisung mit Beginn des dritten Kalendermonates nach der Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen von diesem auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt über.
Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen
§ 15.Paragraph 15,
Am 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß § 108g ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964. Am 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß Paragraph 108 g, ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Art. römisch II Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964,.
Im Einzelnen gilt:
Eine Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß § 203 Abs. 1 ASVG;Eine Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG;
ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 1 ASVG;ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG;
eine Witwenrente gemäß § 33 Abs. 1 HVG gilt als Witwenrente gemäß § 215 ASVG;eine Witwenrente gemäß Paragraph 33, Absatz eins, HVG gilt als Witwenrente gemäß Paragraph 215, ASVG;
eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 41 Abs. 1 HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 218 Abs. 2 ASVG.eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 218, Absatz 2, ASVG.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsErgibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine Rentenleistung zuzuerkennen und mit Wirkung nach dem 31. Juli 2016 einzustellen ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über den ganzen Leistungszeitraum zu entscheiden und auch die gebührende Gesamtleistung auszubezahlen.
(2)Absatz 2Ergibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine zuzuerkennende Rentenleistung ab dem 1. Juli 2016 zu mindern oder zu erhöhen wäre, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch noch über diese Minderung oder Erhöhung zu entscheiden.
§ 17.Paragraph 17,
Neufeststellungen (§ 183 ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neubemessungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neubemessung. Neufeststellungen (Paragraph 183, ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neubemessungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neubemessung.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsBei einer Neufeststellung einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente besteht der Anspruch jedenfalls in der Höhe der zuletzt bestehenden rechtskräftig zuerkannten Leistung weiter, sofern die neu festgestellte Rente samt Zusatzrente geringer ist als der bisherige Betrag an Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 HVG zusammen mit der Schwerstbeschädigtenzulage. Ist sie höher oder gleich hoch gebührt die neue Rente samt Zusatzrente anstelle der bisherigen Rente und Schwerstbeschädigtenzulage.Bei einer Neufeststellung einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente besteht der Anspruch jedenfalls in der Höhe der zuletzt bestehenden rechtskräftig zuerkannten Leistung weiter, sofern die neu festgestellte Rente samt Zusatzrente geringer ist als der bisherige Betrag an Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, HVG zusammen mit der Schwerstbeschädigtenzulage. Ist sie höher oder gleich hoch gebührt die neue Rente samt Zusatzrente anstelle der bisherigen Rente und Schwerstbeschädigtenzulage.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Neufeststellung eine Besserung des Gesundheitszustandes zugrunde liegt.Absatz eins, gilt nicht, wenn der Neufeststellung eine Besserung des Gesundheitszustandes zugrunde liegt.
(3)Absatz 3Bei Beschädigten, die zum 30. Juni 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und auf Grund ihrer Rentenbezugsdauer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 HVG erfüllten, ist die Herabsetzung der für die Höhe der Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zulässig.Bei Beschädigten, die zum 30. Juni 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und auf Grund ihrer Rentenbezugsdauer die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 5, HVG erfüllten, ist die Herabsetzung der für die Höhe der Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zulässig.
(4)Absatz 4Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine berufskundliche Einschätzung erhöht ist, gelten für eine Neufeststellung die Abs. 1 bis 3. Eine Neufestsetzung im Sinne des Abs. 2 führt zu einem Wegfall der bisherigen berufskundlichen Einschätzung. Berufskundliche Nachprüfungen finden in keinem Fall statt.Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine berufskundliche Einschätzung erhöht ist, gelten für eine Neufeststellung die Absatz eins bis 3. Eine Neufestsetzung im Sinne des Absatz 2, führt zu einem Wegfall der bisherigen berufskundlichen Einschätzung. Berufskundliche Nachprüfungen finden in keinem Fall statt.
§ 19.Paragraph 19,
Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG zu entscheiden. Bei einer Neufeststellung einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH ist über eine Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu entscheiden.
§ 20.Paragraph 20,
Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß § 17 Abs. 4 HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen. Nach Beendigung einer zum 30. Juni 2016 erfolgenden Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, HVG ist die Rentenerhöhung zurückzunehmen.
§ 21.Paragraph 21,
Bei Neubemessung einer Beschädigtenrente ist grundsätzlich von der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuletzt festgestellten Bemessungsgrundlage auszugehen. Dies gilt auch für die ab dem 1. Juli 2016 anfallenden Hinterbliebenenrentenansprüche, wenn die Beschädigtenrente durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuerkannt worden ist.
§ 22.Paragraph 22,
Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde, ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben. Dies gilt sinngemäß auch für Kinder, für die ein Familienzuschlag geleistet wird. Waisen, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde, ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben. Dies gilt sinngemäß auch für Kinder, für die ein Familienzuschlag geleistet wird.
Sonstige Dauerleistungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsSonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß § 26 HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG, Pflegezulage gemäß § 27 HVG, Blindenzulage gemäß § 28 HVG, Blindenführzulage gemäß § 29 HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß § 26b und § 46 HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 29a HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.Sonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG, Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG, Blindenzulage gemäß Paragraph 28, HVG, Blindenführzulage gemäß Paragraph 29, HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraph 26 b und Paragraph 46, HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß Paragraph 29 a, HVG) sind ab 1. Jänner 2017 nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren.
(2)Absatz 2Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neubemessungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neubemessungen nach Abs. 3 sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.Für diese Dauerleistungen sind grundsätzlich Neubemessungen, insbesondere auch bei Änderung im Gesundheitszustand, nicht mehr zulässig. Dies gilt nicht für Neubemessungen nach Absatz 3, sowie allgemein für den Wegfall von Leistungen durch den Wegfall der Voraussetzungen.
(3)Absatz 3Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Leistungsminderung oder Leistungseinstellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt § 56 Abs. 3 Z 3 lit. c HVG.Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage für nach dem 1. Juli 2016 festgesetzte amtswegige Nachuntersuchungen des Gesundheitszustandes sind durchzuführen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat die Prüfung nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen vorzunehmen und erforderlichenfalls über eine Leistungsminderung oder Leistungseinstellung zu entscheiden. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am Verfahren mitzuwirken. Weitere Nachuntersuchungen sind nicht mehr vorzusehen. Für die Einstellung, Herabsetzung und Erhöhung gilt Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, HVG.
(4)Absatz 4Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist § 29 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist Paragraph 29, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 16 ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.Paragraph 16, ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsSämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (§ 23 Abs. 1) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.Sämtliche zu einer Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (Paragraph 23, Absatz eins,) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen.
(2)Absatz 2Familienzuschläge sind bei Wegfall der in § 26 HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (§ 22), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß § 207 ASVG nicht zu erbringen.Familienzuschläge sind bei Wegfall der in Paragraph 26, HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (Paragraph 22,), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß Paragraph 207, ASVG nicht zu erbringen.
(3)Absatz 3Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG ist einzustellen, wenn keine Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2 HVG) mehr vorliegt oder die Pflege- und Blindenzulage wegfällt.Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß Paragraph 26 a, HVG ist einzustellen, wenn keine Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2, HVG) mehr vorliegt oder die Pflege- und Blindenzulage wegfällt.
(4)Absatz 4Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß §§ 26b, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 oder die Zusatzrente gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44 HVG wegfällt.Der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß Paragraphen 26 b,, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder die Zusatzrente gemäß Paragraphen 33, Absatz 2,, 41 Absatz 2 und 44 HVG wegfällt.
Einkommensabhängige Leistungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG, Witwenzusatzrente gemäß § 33 Abs. 2 HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß § 34 HVG, Waisenzusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 HVG, Elternrente gemäß §§ 44, 45 HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neubemessungen sind nicht mehr durchzuführen.Die mit Wirkung vom 30. Juni 2016 bestehenden einkommensabhängigen Leistungen (Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG, Witwenzusatzrente gemäß Paragraph 33, Absatz 2, HVG, Zulage zur Witwenrente gemäß Paragraph 34, HVG, Waisenzusatzrente gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG, Elternrente gemäß Paragraphen 44,, 45 HVG) sind nach den für die Anpassung von Unfallrenten nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu valorisieren. Neubemessungen sind nicht mehr durchzuführen.
(2)Absatz 2Die einkommensabhängige Leistung ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen für die Dauer von sechs Monaten bei der einkommensabhängigen Rente beziehungsweise Zusatzrente
gemäß §§ 23 Abs. 5, 33 Abs. 2 HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des ASVG,gemäß Paragraphen 23, Absatz 5,, 33 Absatz 2, HVG den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb des ASVG,
gemäß § 41 Abs. 2 HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c bb zweite Fallgruppe des ASVG,gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HVG bei einfach verwaisten Waisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb erste Fallgruppe und bei Doppelwaisen den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, bb zweite Fallgruppe des ASVG,
gemäß §§ 44, 45 HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bbgemäß Paragraphen 44,, 45 HVG bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa des ASVG und ansonsten den Richtsatz für Pensionsberechtigte gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb
übersteigt.
(3)Absatz 3Die Zulage gemäß § 34 HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.Die Zulage gemäß Paragraph 34, HVG ist einzustellen, sofern das monatliche Einkommen des Leistungsbeziehers nach den allgemeinen Beitragsgrundlagen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bemessung herangezogene und jährlich angepasste Einkommensgrenze für die Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Witwenrente und die übergeleitete Witwenzusatzrente gelten dabei als Einkommen.
(4)Absatz 4Die Einstellung wird mit dem Beginn des auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Kalendermonates wirksam.
(5)Absatz 5Von einer Einkommensprüfung ist abzusehen, wenn der Leistungsbezieher das Regelpensionsalter erreicht hat.
(6)Absatz 6§ 16 ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.Paragraph 16, ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie einkommensabhängigen Leistungen sind bei Wegfall der Grundrentenleistung einzustellen.
(2)Absatz 2Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.Der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.
Sonstige Leistungsansprüche
§ 27.Paragraph 27,
Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt die Abwicklung der bis 30. Juni 2016 angefallenen Leistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation nach den Bestimmungen des HVG, auch wenn die Antragstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Weiters sind von ihm bewilligte konkrete einzelne Versorgungsleistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation auch nach dem 1. Juli 2016 nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG zu erbringen sowie der damit zusammenhängende Kostenersatz samt allfälliger Reisekosten gemäß § 54 HVG. Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt die Abwicklung der bis 30. Juni 2016 angefallenen Leistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation nach den Bestimmungen des HVG, auch wenn die Antragstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Weiters sind von ihm bewilligte konkrete einzelne Versorgungsleistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation auch nach dem 1. Juli 2016 nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG zu erbringen sowie der damit zusammenhängende Kostenersatz samt allfälliger Reisekosten gemäß Paragraph 54, HVG.
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsKostenbeteiligungen, die anlässlich der Behandlung von zum 30. Juni 2016 anerkannten Dienstbeschädigungen auf Grund von gesetzlichen und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung ab 1. Juli 2016 entstehen, sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übernehmen. Die sonstige unentgeltliche Heilfürsorge (§ 6 HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der §§ 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt.Kostenbeteiligungen, die anlässlich der Behandlung von zum 30. Juni 2016 anerkannten Dienstbeschädigungen auf Grund von gesetzlichen und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung ab 1. Juli 2016 entstehen, sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übernehmen. Die sonstige unentgeltliche Heilfürsorge (Paragraph 6, HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der Paragraphen 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt.
(2)Absatz 2Erwerbsunfähigen Rentenbeziehern und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge (§ 6 HVG) für alle Gesundheitsstörungen unter Anwendung von Abs. 1 mit der Maßgabe gewahrt, dass die gesetzes- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für die akausalen Gesundheitsstörungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übernehmen sind. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.Erwerbsunfähigen Rentenbeziehern und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge (Paragraph 6, HVG) für alle Gesundheitsstörungen unter Anwendung von Absatz eins, mit der Maßgabe gewahrt, dass die gesetzes- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für die akausalen Gesundheitsstörungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übernehmen sind. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.
(3)Absatz 3Neue Zuteilungen gemäß § 8 Abs. 2 HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erfolgen nicht mehr.Neue Zuteilungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erfolgen nicht mehr.
§ 29.Paragraph 29,
Zum 30. Juni 2016 nach dem HVG bestehende Zuteilungen zur Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse und Krankenversicherungen für Hinterbliebene bei der Gebietskrankenkasse (§§ 8 Abs. 2, 47 und 48 HVG) gelten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2016, solange kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist umgehend der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden. Die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (§ 47 HVG) haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 monatlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z 3 HVG) zu entrichten. Der Beschädigte hat für die freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (§ 48 HVG) ab 1. Juli 2016 den jeweils für Haupt- und Zusatzversicherte mit Verordnung in der Kriegsopferversorgung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt von der Rente einzubehalten. Für den Kostenersatz des Bundes an die Gebietskrankenkasse gelten die Bestimmungen der §§ 13, 52 HVG. Zum 30. Juni 2016 nach dem HVG bestehende Zuteilungen zur Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse und Krankenversicherungen für Hinterbliebene bei der Gebietskrankenkasse (Paragraphen 8, Absatz 2,, 47 und 48 HVG) gelten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2016, solange kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist umgehend der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden. Die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (Paragraph 47, HVG) haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 monatlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 4 vH des jeweiligen Betrages der Hinterbliebenenrente (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, HVG) zu entrichten. Der Beschädigte hat für die freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung für Hinterbliebene (Paragraph 48, HVG) ab 1. Juli 2016 den jeweils für Haupt- und Zusatzversicherte mit Verordnung in der Kriegsopferversorgung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Beiträge sind durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt von der Rente einzubehalten. Für den Kostenersatz des Bundes an die Gebietskrankenkasse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13,, 52 HVG.
§ 30.Paragraph 30,
Erwerbsunfähigen Rentenbeziehern und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt auch ab 1. Juli 2016 der Anspruch auf orthopädische Versorgung (§ 15 HVG) für alle Gesundheitsstörungen gewahrt. Die Leistungen sind ebenso wie die orthopädische Versorgung für die anerkannten Dienstbeschädigungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen. Erwerbsunfähigen Rentenbeziehern und Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 30. Juni 2016 bleibt auch ab 1. Juli 2016 der Anspruch auf orthopädische Versorgung (Paragraph 15, HVG) für alle Gesundheitsstörungen gewahrt. Die Leistungen sind ebenso wie die orthopädische Versorgung für die anerkannten Dienstbeschädigungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall der angeführten grundsätzlichen Voraussetzungen.
§ 31.Paragraph 31,
Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum 30. Juni 2016 gewährtes Krankengeld ist von diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 2 HVG auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 zu administrieren, Eine Rentenzuerkennung in diesem Bezugszeitraum samt Anrechnung des Krankengeldes gemäß § 11 Abs. 3 HVG obliegt ebenfalls dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum 30. Juni 2016 gewährtes Krankengeld ist von diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins und 2 HVG auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 zu administrieren, Eine Rentenzuerkennung in diesem Bezugszeitraum samt Anrechnung des Krankengeldes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, HVG obliegt ebenfalls dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Sonstige Überleitungsregelungen
§ 32.Paragraph 32,
Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964 genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen. Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Art. römisch II Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964, genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen.
§ 33.Paragraph 33,
Mit Wirkung vom 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG.
§ 34.Paragraph 34,
Rechtskräftige Ablehnungen von Leistungsansprüchen nach dem HVG durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gelten auch für den Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, eine Neubeurteilung nach den Bestimmungen des ASVG erfolgt nicht. Abfertigungen von Rentenbestandteilen nach dem HVG leben nicht wieder auf.
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie von der Republik Österreich erwirkten Rechtstitel in Regressverfahren sowie ihr gegenüber abgegebene Verjährungsverzichtserklärungen gelten, sofern sie Auswirkungen für die Zeit ab 1. Juli 2016 haben, auch für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die Regressansprüche betreffend die bis Ende Juni 2016 erbrachten Leistungen sind auch danach vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu verfolgen.
(2)Absatz 2Einen im Juni 2016 bestehenden Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe gemäß § 94a HVG hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 für die Dauer der Pflege zu erfüllen.Einen im Juni 2016 bestehenden Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe gemäß Paragraph 94 a, HVG hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ab 1. Juli 2016 für die Dauer der Pflege zu erfüllen.
§ 36.Paragraph 36,
Inwieweit Leistungen pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
§ 37.Paragraph 37,
Die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Einkommensverhältnissen binnen zwei Wochen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nach der ersten Meldung einer aus Altersgründen gewährten Pension. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Dies gilt auch für Bezieher von Pflege- und Blindenzulagen betreffend die Ruhensgründe der Leistung (§ 29 KOVG 1957). Die Bezieher von einkommensabhängigen Leistungen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Einkommensverhältnissen binnen zwei Wochen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt nach der ersten Meldung einer aus Altersgründen gewährten Pension. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Dies gilt auch für Bezieher von Pflege- und Blindenzulagen betreffend die Ruhensgründe der Leistung (Paragraph 29, KOVG 1957).
§ 38.Paragraph 38,
Anträge auf Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß §§ 30, 31 HVG wegen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetretener Sterbefälle sind, auch bei Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden. Sind zuerkannte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auch noch ab Juli 2016 auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Anrechnungsmonate auch die allenfalls noch gebührende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Anträge auf Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr gemäß Paragraphen 30,, 31 HVG wegen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetretener Sterbefälle sind, auch bei Antragstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden. Sind zuerkannte Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auch noch ab Juli 2016 auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Anrechnungsmonate auch die allenfalls noch gebührende Hinterbliebenenrente anzuweisen.
§ 39.Paragraph 39,
Bezieher eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG zum 30. Juni 2016 erhalten auch die nach dem 1. Juli 2016 wegen der anerkannten Dienstbeschädigung angefallenen Rezeptgebühren (§ 6 Abs. 1 letzter Satz HVG) ersetzt. Erwerbsunfähigen Beziehern eines Erhöhungsbetrages und Beziehern eines Erhöhungsbetrages ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind solche Rezeptgebühren für alle Leiden zu ersetzen. Der Ersatz ist ebenso wie bei den vor dem 1. Juli 2016 angefallenen Rezeptgebühren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall des Erhöhungsbetrages und beim Rezeptgebührenersatz für alle Leiden, wenn keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt. Bezieher eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, HVG zum 30. Juni 2016 erhalten auch die nach dem 1. Juli 2016 wegen der anerkannten Dienstbeschädigung angefallenen Rezeptgebühren (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz HVG) ersetzt. Erwerbsunfähigen Beziehern eines Erhöhungsbetrages und Beziehern eines Erhöhungsbetrages ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind solche Rezeptgebühren für alle Leiden zu ersetzen. Der Ersatz ist ebenso wie bei den vor dem 1. Juli 2016 angefallenen Rezeptgebühren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erbringen. Die Leistungspflicht entfällt bei Wegfall des Erhöhungsbetrages und beim Rezeptgebührenersatz für alle Leiden, wenn keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt.
§ 40.Paragraph 40,
Im Zusammenhang mit Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefallene Reisekosten sind noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 54 HVG zu ersetzen. Im Zusammenhang mit Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefallene Reisekosten sind noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 54, HVG zu ersetzen.
§ 41.Paragraph 41,
Wird zum 1. Juli 2016 eine Rentenleistung im Vorschussweg erbracht, hat die Zuerkennung der Leistung im Rechtsanspruch durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsGegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund dieses Übergangsrechtes sind die bis zum 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG für Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht sowie in der Folge zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Für diese Verfahren gilt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter. Im Falle der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bleibt dieses für die Fortführung dieses Verfahrens und die Entscheidung über die Leistungen in Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2)Absatz 2Für sonstige Verfahren gilt das Verfahrensrecht des ASVG und ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe, dass als Laienrichter nach dem ASGG ein Vertreter gemäß § 92 Z 3 KOVG 1957 zu bestellen ist.Für sonstige Verfahren gilt das Verfahrensrecht des ASVG und ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe, dass als Laienrichter nach dem ASGG ein Vertreter gemäß Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG 1957 zu bestellen ist.
§ 43.Paragraph 43,
Für Personen, die für Juni 2016 eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 30. Juni 2016 auch für die Zeit nach diesem Datum aufrecht ist, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Vorschuss auf die Geldleistungen zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle der wiederkehrenden Geldleistungen für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf sie erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der für Juni 2016 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen spätestens am 1. Juli 2016 zu leisten. Ein Ruhen der Pflege- und Blindenzulage im Juni 2016 ist nicht zu berücksichtigen.
Artikel III.Artikel römisch III.
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsSoweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
Vollziehung
§ 45.Paragraph 45,
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Inkrafttreten
§ 46.Paragraph 46,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.