Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden

Artikel 2

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch eins Paragraph 5, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) wird in der Überschrift die Wendung „schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) entfällt im ersten Absatz der Ziffer eins, (Art und Gliederung des Lehrplanes) der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im ersten Satz der Ziffer 7, (Behindertenspezifische Erfordernisse im Unterricht) die Wendung „Schwerstbehinderte Schüler bzw. Schüler“ durch die Wendung „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) entfällt im ersten Satz der Ziffer 8, (Personelle, bauliche und materielle Voraussetzungen) das Wort „Schwerstbehinderte“.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im dritten Absatz der Ziffer 8, (Personelle, bauliche und materielle Voraussetzungen) die Wendung „schwerstbehinderter Kinder“ durch die Wendung „von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Ziffer 13, samt Überschrift:

Ziffer 13 „13. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule

Schülerinnen und Schüler der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lernzieles erwartet werden kann. Damit soll der Auftrag, eine bestmögliche Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers zu erreichen, auch lehrplanmäßig berücksichtigt werden können.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) entfällt im ersten Absatz die Wendung „schwerstbehinderten Kindern bzw.“.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Siebenter Teil (Unverbindliche Übungen) wird in Ziffer eins, (Erweiterter Unterricht in den Kulturtechniken [Sprache – Lesen – Schreiben, Mathematik]), in Ziffer 2, (Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt:) und in Ziffer 4, (Freizeiterziehung) jeweils in der den Lehrstoff (Lerninhalte/Lernziele) betreffenden Zeile die Wendung „schwerstbehinderter Kinder“ durch die Wendung „Kindern mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

Artikel 2

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 22, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wendung „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 3, Absatz 6 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 2a außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 2a entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 4 wird in der Überschrift die Wendung „schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.