Erläuterungen Allgemeiner Teil: Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: 1. Werdegang:

Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2011, wurde die Novellierung aller Lehrpläne der Hauptformen der Höheren technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten (fünfjährige höhere Lehranstalten) eingeleitet. Die folgenden sechs Fachrichtungen (Lehrplan 2011) wurden mit der gegenständlichen Verordnung in Kraft gesetzt:

Geplant war, die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten in Schritten von drei bis vier Jahren, in Form von weiteren Lehrplanpaketen neu zu verordnen.

Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, wurde die Neuorganisation der Oberstufe ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen („neue Oberstufe“) durch ein Paket an Maßnahmen normiert.

Aufgrund der mit der „neuen Oberstufe“ verbundenen Semesterorientierung müssen die geltenden Lehrpläne entsprechend adaptiert und dem neuen System angepasst werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule auszuweisen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.

Aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen sämtliche Lehrpläne der Höheren technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten nicht mehr den rechtlichen Vorgaben.

2. Charakteristika der Lehrpläne

Das mit der 2011 begonnenen Neuauflage gesetzte wesentliche Ziel, nämlich die inhaltliche Aktualisierung und somit die Heranführung an den jeweiligen Stand der Technik, bleibt jedenfalls bestehen.

Das zweite wesentliche Ziel, nämlich die Lehrpläne als kompetenzbasierte Normen in einer lernergebnisorientierten Darstellung zu verlautbaren, wird ebenso weitergeführt.

Die Lehrpläne des Lehrplanpakets 2011 waren die ersten Lehrpläne der BMHS, die systematisch durch Kompetenzmodelle begründet wurden und die zu erreichenden Kompetenzen im Rahmen der Bildungs- und Lehraufgaben lernergebnisbezogen darstellen. Dabei konnte auf wichtige Vorarbeiten in Form der seit 2006 entwickelten Bildungsstandards der Berufsbildung zurückgegriffen werden, indem die Lehrpläne für die Unterrichtsgegenstände einerseits auf die Kompetenzmodelle von allgemeinen Unterrichtsgegenständen aufgesetzt wurden und andererseits die Fachtheorie sowie die Fachpraxis auf das Kompetenzmodell des Berufsfeldes, auf das sich der jeweilige Lehrplan bezieht, aufgebaut wurden.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen der „neuen Oberstufe“ wurde es erforderlich, die von den Schülerinnen und Schülern zu erreichenden Kompetenzen in jedem Gegenstand – heruntergebrochen auf das entsprechende Semester – auszuweisen.

Um die am Ende der Ausbildung erworbenen Kompetenzen (abschlussbezogene Deskriptoren) nicht zu „verlieren“, finden sich diese im „Fachbezogenen Qualifikationsprofil“ – unterteilt in „Einsatzgebiete und Tätigkeitsfelder“ sowie in „Berufsbezogene Lernergebnisse“ in der jeweiligen Lehrplananlage wieder.

Hinsichtlich der Möglichkeiten der schulautonomen Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff wurden die in der Lehrplannovelle 2011 festgelegten Bestimmungen wie im Folgenden dargestellt konkretisiert bzw. abgeändert:

Die Möglichkeit, „Allgemeinen Pflichtgegenstände“ um bis zu fünf Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung zu reduzieren und damit – im Ausmaß der Reduktion – in diesem Abschnitt zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen, soll künftig nicht mehr bestehen.

Im vorliegenden Lehrplankonzept ist stattdessen folgende Option vorgesehen:

„[…] im Bereich der Pflichtgegenstände „Angewandte Mathematik“ und „Angewandte Informatik“ und im Bereich der Verbindlichen Übung „Soziale und personale Kompetenz“ können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der Bildungs- und Lehraufgaben vorgenommen werden, indem die Aufteilung der Wochenstunden und die Verteilung des Lehrstoffs auf die Jahrgänge bzw. Semester abweichend vorgenommen wird.[…]“

Im Bereich der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände bleiben die Möglichkeiten der schulautonomen Abweichungen wie gehabt bestehen.

Da es im Bereich der Bestimmungen über schulautonome Schwerpunktsetzungen in der Vergangenheit immer wieder zu Fehlinterpretation gekommen ist, wurde entsprechende Formulierung überarbeitet und lautet nun wie folgt:

„[…] Um eine auf das regionale Umfeld der Schule abgestimmte Schwerpunktsetzung zu ermöglichen, kann das Stundenausmaß der im Abschnitt „Fachtheorie und Fachpraxis“ lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände insgesamt um bis zu 10 Wochenstunden (davon höchstens drei Wochenstunden bis zum römisch III. Jahrgang) – unter Beibehaltung der Gesamtwochenstundenzahl – reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen.[…]“

3. Fachrichtungssystematik

3.1 Die bisherige Gliederung der Lehrpläne der Höheren technischen Lehranstalten wird im Wesentlichen beibehalten. Diese sieht eine allgemeine (dh fachübergreifende) Anlage (Anlage 1) vor, die das für alle Höheren technischen Lehranstalten verbindliche allgemeine Bildungsziel, die schulautonomen Lehrplanbestimmungen, die didaktischen Grundsätze, die Unterrichtsprinzipien, den Verweis auf die Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände enthält. Letztere umfassen im Allgemeinen die Pflichtgegenstände „Deutsch“, „Englisch“, „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“, „Wirtschaft und Recht“, „Bewegung und Sport“ (Verweis), „Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaften“, „Angewandte Informatik“, die Verbindliche Übung „Soziale und Personale Kompetenz“, das „Pflichtpraktikum“ sowie die Freigegenstände, die unverbindlichen Übungen und den Förderunterricht.

3.2 Das fachliche Programm (Fachtheorie und Fachpraxis) und allfällige, fachlich bedingte Ergänzungen zur Anlage 1 (zB in der Angewandten Mathematik) werden durch die sogenannten Fachrichtungsanlagen erfasst. Jede Fachrichtungsanlage beinhaltet die Stundentafel der Fachrichtung, das fachbezogene Qualifikationsprofil sowie die Bildungs- und Lehraufgaben der Unterrichtsgegenstände, das sind in erster Linie die fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenstände. Die Reihung der Fachrichtungen wurde im gegenständlichen Lehrplanpaket in alphabetischer Folge vorgenommen, woraus sich die folgenden Anlagebezeichnungen ergeben:

  1. Ziffer eins
    Höhere Lehranstalt für Art und Design (Anlagen 1 und 1.1)
  2. Ziffer 2
    Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.2)
  3. Ziffer 3
    Höhere Lehranstalt für Biomedizin und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
  4. Ziffer 4
    Höhere Lehranstalt für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.4)
  5. Ziffer 5
    Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.5)
  6. Ziffer 6
    Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.6)
  7. Ziffer 7
    Höhere Lehranstalt für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.7)
  8. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.8)
  9. Ziffer 9
    Höhere Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.9)
  10. Ziffer 10
    Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.10)
  11. Ziffer 11
    Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.11)
  12. Ziffer 12
    Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12)
  13. Ziffer 13
    Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.13)
  14. Ziffer 14
    Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreide- und Biotechnologie (Anlagen1 und 1.14)
  15. Ziffer 15
    Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Lebensmittelsicherheit (Anlagen 1 und 1.15)
  16. Ziffer 16
    Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.16)
  17. Ziffer 17
    Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.17)
  18. Ziffer 18
    Höhere Lehranstalt für Medien (Anlagen 1 und 1.18)
  19. Ziffer 19
    Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.19)
  20. Ziffer 20
    Höhere Lehranstalt für Metallische Werkstofftechnik (Anlagen 1 und 1.20)
  21. Ziffer 21
    Höhere Lehranstalt für Metallurgie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.21)
  22. Ziffer 23
    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Bekleidungstechnik (Anlagen 1 und 1.23)
  23. Ziffer 24
    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformation (Anlagen 1 und 1.24)
  24. Ziffer 25
    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Holztechnik (Anlagen 1 und 1.25)
  25. Ziffer 26
    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Logistik (Anlagen 1 und 1.26)
  26. Ziffer 27
    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.27)
  27. Ziffer 28
    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Technisches Management (Anlagen 1 und 1.28)
  28. Ziffer 29
    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Textiltechnik (Anlagen 1 und 1.29)

Eine Lehrplananlage für die Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik (derzeit schulversuchsweise erprobt) soll nachträglich als Anlage 1.22 in die gegenständliche Verordnung aufgenommen werden.

4. Außerkraftsetzen bestehender Verordnungen

Da die neue Systematik (Klassifikation der Lehrpläne) von den derzeit geltenden maßgeblichen Lehrplan-Verordnungen (BGBl. römisch II Nr. 302/1997; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2011,) abweichend gestaltet ist, erscheint es nicht zweckmäßig, jene zu novellieren, weshalb für das gegenständliche Lehrplanpaket eine neue Verordnung erlassen wird.

Gleichzeitig sollen die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft gesetzt werden.

Besonderer Teil: Zu Art. 1 [Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2015) – Stammfassung neu]: Zu § 1:

Diese Bestimmung regelt die Neuerlassung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten. Zu den einzelnen Lehrplanbezeichnungen siehe Punkt 3.2 des Allgemeinen Teils.

Zu Paragraph 2 :,

Die Regelungsinhalte dieser Bestimmung entsprechen der Bestimmung des Paragraph 2, des Artikels römisch eins der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2011, idgF sowie des Artikels römisch eins der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997, idgF und erfahren keine inhaltliche Änderung.

Zu Paragraph 3 :,

Paragraph 3, enthält die Inkrafttretensbestimmungen.

Das Inkrafttreten der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, bedingten Änderungen der Lehrpläne an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist gemäß Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 5, SchOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schulart jeweils mit 1. September der Folgejahre stufenweise aufsteigend festzulegen. Das betrifft die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester.

In den übrigen Teilen treten die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten jeweils hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2015 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.

Zu Artikel 2, (Bekanntmachung der Religionslehrpläne):

Mit dieser Bestimmung werden die von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassenen Lehrpläne für den Religionsunterricht bekannt gemacht.

Zu Artikel 3, (Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. römisch II Nr. 302/1997; Aufhebung):

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997, idgF samt Anlagen wird aufgehoben.

Die aufgehobenen Lehrpläne werden im neu zu erlassenden Lehrplan 2015 wie folgt abgebildet:

ALT

NEU

Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlage 1.1.2)

Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlage 1.12)

Elektrotechnik (Anlage 1.1.3)

Elektrotechnik (Anlage 1.6)

Maschineningenieurwesen (Anlage 1.1.5)

Flugtechnik (Anlage 1.7)

Maschinenbau (Anlage 1.16)

Metallurgie und Umwelttechnik (Anlage 1.21)

Mechatronik (Anlage 1.1.6)

Mechatronik (Anlage 1.17)

Werkstoffingenieurwesen (Anlage 1.1.7)

Kunststofftechnik (Anlage 1.13)

Metallische Werkstofftechnik (Anlage 1.20)

Chemie (Anlage 1.2.1)

Chemieingenieurwesen (Anlage 1.2.2)

Chemieingenieure (Anlage 1.4)

Lebensmitteltechnologie (Anlage 1.2.3)

Lebensmitteltechnologie – Getreide- und Biotechnologie (Anlage 1.14)

Lebensmitteltechnologie – Lebensmittelsicherheit (Anlage 1.15)

Wirtschaftsingenieurwesen (Anlage 1.3.2)

Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik (Anlage 1.24)

Wirtschaftsingenieure – Logistik (Anlage 1.26)

Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlage 1.27)

Betriebsmanagement (Anlage 1.3.3)

Wirtschaftsingenieure – Bekleidungstechnik (Anlage 1.23)

Wirtschaftsingenieure – Holztechnik (Anlage 1.25)

Wirtschaftsingenieure – Technisches Management (Anlage 1.28)

Kunst und Design (Anlage 1.4.1)

Art and Design (Anlage 1.1)

Zu Artikel 4, (Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), BGBl. römisch II Nr. 300/2011; Aufhebung):

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2011, samt Anlagen wird aufgehoben.

Die aufgehobenen Lehrpläne werden im neu zu erlassenden Lehrplan 2015 wie folgt abgebildet:

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NEU

Bautechnik (Anlage 1.1)

Bautechnik (Anlage 1.2)

Elektronik und Technische Informatik (Anlage 1.2)

Elektronik und Technische Informatik (Anlage 1.5)

Biomedizin- und Gesundheitstechnik (Anlage 1.3)

Biomedizin- und Gesundheitstechnik (Anlage 1.3)

Informatik (Anlage 1.4)

Informatik (Anlage 1.10)

Informationstechnologie (Anlage 1.5)

Informationstechnologie (Anlage 1.11)

Gebäudetechnik (Anlage 1.6)

Gebäudetechnik (Anlage 1.8)

Zu Artikel 5, (Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung):

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung bildet die verordnungsmäßige Grundlage für die Eröffnung und Teilung von Schülergruppen.

Zu Ziffer eins, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b):

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b regeln in den taxativ genannten Gegenständen die zulässige Anzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Schülergruppe (11 Schülerinnen und Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten bzw. 9 Schülerinnen und Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten). Im Zuge der Neugestaltung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sollen künftig „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Werkstätte und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“ sowie „Fertigung und Produktion“ in den Geltungsbereich der Litera a, aufgenommen werden. In Litera b, sollen die Werkstättenlaboratorium-Anteile der Gegenstände „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ aufgenommen werden. Weiters erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit eine Neugestaltung der genannten Bestimmungen.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10,):

„Medientechnologie-Animation und angewandte Informatik“, Mediengestaltung-Animation“, Medienproduktion-Animation“, Medientechnologie-Gamedesign und angewandte Informatik“, Mediengestaltung-Gamedesign“ und „Medienproduktion-Gamedesign“ an der Höheren Lehranstalt für Medien sollen in die genannte Bestimmung (Teilung bei 12 Schülerinnen und Schülern) aufgenommen werden.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 10, Absatz 10,):

Paragraph 10, Absatz 10, regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils der 1. September der Folgejahre vorgesehen. Für das Inkrafttreten der Ziffer 10, hinsichtlich der Handelsakademien, für die keine inhaltliche Änderung vorgesehen ist, wird unverändert die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 9, Ziffer 6, übernommen.