Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2015) erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, und die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), BGBl. II Nr. 300/2011, aufgehoben sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtVerordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2015) erlassen, die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997,, und die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2011,, aufgehoben sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2015)
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 72, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für Art und Design (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Biomedizin und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
Höhere Lehranstalt für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.4)
Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.5)
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.6)
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.7)
Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.9)
Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.10)
Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.11)
Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12)
Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.13)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreide- und Biotechnologie (Anlagen 1 und 1.14)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Lebensmittelsicherheit (Anlagen 1 und 1.15)
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.16)
Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.17)
Höhere Lehranstalt für Medien (Anlagen 1 und 1.18)
Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.19)
Höhere Lehranstalt für Metallische Werkstofftechnik (Anlagen 1 und 1.20)
Höhere Lehranstalt für Metallurgie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.21)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Bekleidungstechnik (Anlagen 1 und 1.23)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformation (Anlagen 1 und 1.24)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Holztechnik (Anlagen 1 und 1.25)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Logistik (Anlagen 1 und 1.26)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.27)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Technisches Management (Anlagen 1 und 1.28)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Textiltechnik (Anlagen 1 und 1.29)
§ 2.Paragraph 2,
Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung samt Anlagen tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2015 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Diese Verordnung samt Anlagen tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2015 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des römisch II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, bekannt gemacht.Die in den Anlagen unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 72, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), BGBl. II Nr. 300/2011
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 72, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), BGBl. II Nr. 300/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:
„§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“ Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 dieser Verordnung treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, wird verordnet:
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014, wird wie folgt geändert:Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und b lauten:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b lauten:
im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen und technischen Lehranstalten sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik, in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, in „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Werkstätte und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“ sowie „Fertigung und Produktion“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in „Produktion und Technologie-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau sowie in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, in den Werkstättenlaboratorium-Anteilen der Gegenstände „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau- und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und unten,“im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, in den Werkstättenlaboratorium-Anteilen der Gegenstände „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau- und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im römisch eins. und römisch II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und unten,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung, in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, im Unterricht in „Wirtschaftsinformatik“ an den Handelsakademien sowie in „Medientechnologie-Animation und angewandte Informatik“, Mediengestaltung-Animation“, Medienproduktion-Animation“, Medientechnologie-Gamedesign und angewandte Informatik“, Mediengestaltung-Gamedesign“ und „Medienproduktion-Gamedesign“ an der Höheren Lehranstalt für Medien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und b treten hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit 1. September 2015 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit 1. September 2015 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 6 Abs. 1 Z 10 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.