Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung, mit der die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen erlassen und die Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen aufgehoben wird, geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 59, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 59, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen erlassen und die Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen aufgehoben wird, BGBl. II Nr. 256/2008, in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 130/2009 und BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen erlassen und die Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen aufgehoben wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, in der Fassung der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel 1 wird in § 1 Abs. 2 nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Artikel 1 wird in Paragraph eins, Absatz 2, nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2.1)“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 Z 2a sowie Anlage B.2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2015, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 semesterweise aufsteigend in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 a, sowie Anlage B.2.1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2015, treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2015, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 semesterweise aufsteigend in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B.2.1 wird nach Anlage B.2 eingereiht.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in Anlage B.2.1 unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in Anlage B.2.1 unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.