Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Entwurf einer Verordnung, mit der die Hochschul-Studienevidenzverordnung geändert wird

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Matrikelnummer

Paragraph 3, Bildung der Matrikelnummer

Paragraph 4, Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 5, Anwendung der Matrikelnummer

Paragraph 6, Ungültigerklärung der Matrikelnummer

3. Abschnitt

Studienkennung

Paragraph 7, Bildung der Studienkennung

Paragraph 8, Anwendung der Studienkennung

4. Abschnitt

Studien im Rahmen von Hochschulkooperationen

Paragraph 9, Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 10, Mitbelegung

Paragraph 11, Hochschulübergreifende Lehramtsstudien

5. Abschnitt

Codierung und Evidenz

Paragraph 12, Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

Paragraph 13, Gesamtevidenz

6. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 14 Punkt E, r, s, t, e, l, l, u, n, g

7. Abschnitt

Schlussbestimmung

Paragraph 15, In-Kraft-Treten

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Matrikelnummer

Paragraph 3, Bildung der Matrikelnummer

Paragraph 4, Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 5, Anwendung der Matrikelnummer

Paragraph 6, Sperrung der Matrikelnummer

3. Abschnitt

Studienkennung

Paragraph 7, Bildung der Studienkennung

Paragraph 8, Anwendung der Studienkennung

4. Abschnitt

Studien im Rahmen von Kooperationen

Paragraph 9, Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 10, Mitbelegte Studien

Paragraph 11, Hochschulübergreifende Studien

5. Abschnitt

Codierung, Datenverbund und Evidenz

Paragraph 12, Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

Paragraph 12 a, Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 13, Gesamtevidenz

6. Abschnitt

Bundesstatistik und Datensicherheit

Paragraph 14, Bundesstatistik

Paragraph 14 a, Datensicherheit

7. Abschnitt

Schlussbestimmung

Paragraph 15, Inkrafttreten

              Anlagen 1 bis 4

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt

  1. Ziffer eins
    für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 und
  2. Ziffer 2
    für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt

  1. Ziffer eins
    für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und
  2. Ziffer 2
    für die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind oder werden oder an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
  2. Ziffer 2
    unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
  3. Ziffer 3
    unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen aufgegangen sind.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;
  2. Ziffer 2
    unter „Studienkennung“ eine Kennzeichnung dafür, an welcher Pädagogischen Hochschule bzw. Universität zu welchem Studium die oder der Studierende zugelassen ist oder wird;
  3. Ziffer 3
    unter „früheren Bildungseinrichtungen“ jene inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen einschließlich deren Vorgängerinstitutionen, die in die jeweiligen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen integriert wurden bzw. in den jeweiligen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten aufgegangen sind;
  4. Ziffer 4
    unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbund gemäß Paragraph 50, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;
  5. Ziffer 5
    unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 4 a, des Hochschulgesetzes 2005.

2. Abschnitt
Matrikelnummer

Bildung der Matrikelnummer

Paragraph 3,

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Nummer, die wie folgt zu bilden ist:

  1. Ziffer eins
    Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt;
  2. Ziffer 2
    die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeder Pädagogischen Hochschule oder den früheren Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zugewiesenen Nummernkontingenten für Matrikelnummern zu entnehmen.

2. Abschnitt
Matrikelnummer

Bildung der Matrikelnummer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
    1. Ziffer eins
      Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.
    2. Ziffer 2
      Die zweite und dritte Stelle bezeichnet das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
    3. Ziffer 3
      Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2016/17 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an dieser oder anderen Pädagogischen Hochschulen beizubehalten.
  2. Absatz 2,Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er noch nie an einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule bzw. einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
    2. Ziffer 2
      ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, nicht entspricht.
  3. Absatz 3,War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3,, so ist eine neue Matrikelnummer wie folgt zu bilden und zu vergeben:
    1. Ziffer eins
      Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der erstmaligen Zulassung an der früheren Bildungseinrichtung mit den beiden Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fiel;
    2. Ziffer 2
      die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jenem den früheren Bildungseinrichtungen zugewiesenen Nummernkontingent für Matrikelnummern zu entnehmen.
    Die frühere Bildungseinrichtung ist von der Vergabe der Matrikelnummer zu informieren.
  4. Absatz 4,Für eine Aufnahmewerberin oder einen Aufnahmewerber mit abgeschlossenem Universitätsstudium, die oder der zu einem Hochschullehrgang oder einem Lehrgang an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen wird, ist die Matrikelnummer, die ihr oder ihm im Rahmen des Universitätsstudiums nachweislich vergeben wurde, zu verwenden.

Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine achtstellige Matrikelnummer zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
  2. Absatz 2,Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
    2. Ziffer 2
      ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, nicht entspricht.
  3. Absatz 3,War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3,, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Absatz eins, zu vergeben.
  4. Absatz 4,entfällt

Ungültigerklärung der Matrikelnummer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,und (2) …
  2. Absatz 3,Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen.
  3. Absatz 4,

Sperrung der Matrikelnummer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,und (2) …
  2. Absatz 3,Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.
  3. Absatz 4,

3. Abschnitt
Studienkennung

Bildung der Studienkennung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,Die Studienkennung ist ein elf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
    1. Ziffer eins
      In Position 1 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
    2. Ziffer 2
      in den Positionen 2 bis 4 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
    3. Ziffer 3
      in den Positionen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
    4. Ziffer 4
      in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des Paragraph 11, an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.
  3. Absatz 3,Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere beteiligt, so hat sie die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.

3. Abschnitt
Studienkennung

Bildung der Studienkennung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
    1. Ziffer eins
      In Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
    2. Ziffer 2
      in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
    3. Ziffer 3
      in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
    4. Ziffer 4
      in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
    5. Ziffer 5
      in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß Paragraph 11, an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 9, ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß Codex-Datei anzuführen.
  3. Absatz 3,Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (Paragraph 10,), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden an den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.

4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Hochschulkooperationen

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien (auf der Basis des Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005) hat die Zulassung nur an einer Pädagogischen Hochschule nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die zulassende Pädagogische Hochschule hat
    1. Ziffer eins
      das Zulassungsverfahren und die Inskription durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
    3. Ziffer 3
      den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
    Jede weitere, an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Hochschulen.

4. Abschnitt
Studien im Rahmen von Kooperationen

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
  2. Absatz 2,Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
    1. Ziffer eins
      die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
    3. Ziffer 3
      nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
    Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
  4. Absatz 4,Die statistische Zählung der oder des Studierenden erfolgt anteilig nach Maßgabe der Beteiligung der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten anhand folgenden Verteilungsschlüssels:
    1. Ziffer eins
      Die Zählung der Studienmengen pro Lehrverbund und Studienfach bzw. Studienteil hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten, die am jeweiligen Studienfach bzw. am Studienteil beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Studienfach bzw. Studienteil der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. So lange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
    2. Ziffer 2
      Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni anzupassen. Die Anpassung ist an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

Mitbelegung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen oder Modulen bzw. die Absolvierung von Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule gilt als Mitbelegung. Diese bewirkt keine Zulassung an der anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung zur Mitbelegung an einer anderen Pädagogischen Hochschule hat die oder der mitbelegende Studierende gesondert vorzunehmen. Dabei hat sie oder er die erfolgte Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.

Mitbelegte Studien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.
  2. Absatz 2,Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

Hochschulübergreifende Lehramtsstudien

Paragraph 11,

Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, der Hochschul-Curriculaverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule vorzunehmen.

Hochschulübergreifende Studien

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Hochschulübergreifende Studien beinhalten gesondert zertifizierbare Studienteile wie insbesondere Studienfächer, kohärente Fächerbündel, Schwerpunkte oder Spezialisierungen, welche an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die zulassende Pädagogische Hochschule lässt dabei zum Studium (Hauptzulassung), die weitere Pädagogische Hochschule zu dem gesondert zertifizierbaren Studienteil (Nebenzulassung) zu.
  2. Absatz 2,Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.
  3. Absatz 3,Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.

5. Abschnitt
Codierung und Evidenz

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
    1. Ziffer eins
      die Pädagogische Hochschule mittels des Kennbuchstabens;
    2. Ziffer 2
      die Staaten ein- bis dreistellig;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht einstellig;
    4. Ziffer 4
      die Studienkennung elfstellig;
    5. Ziffer 5
      die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig;
    6. Ziffer 6
      den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig;
    7. Ziffer 7
      die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
  2. Absatz 2,Für die Codierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden. Die Codierungen zu Ziffer 3 und 6 finden sich in den in der Anlage enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Ziffer 7, erwähnten sind entsprechende Codes über 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
  3. Absatz 3,

5. Abschnitt
Codierung, Datenverbund und Evidenz

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
    1. Ziffer eins
      die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (Paragraph 9,) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
    2. Ziffer 2
      die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht einstellig;
    4. Ziffer 4
      die Studienkennung zwölfstellig;
    5. Ziffer 5
      die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
    6. Ziffer 6
      den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 Hochschulgesetz 2005 einstellig alphabetisch;
    7. Ziffer 7
      die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
    8. Ziffer 8
      die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig nummerisch.
  2. Absatz 2,Für die Codierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Ziffer 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Ziffer 7, erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.
  3. Absatz 3,
 

Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2,Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zu überlassen:
    1. Ziffer eins
      Die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. Ziffer 2
      täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
    3. Ziffer 3
      nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
  4. Absatz 4,Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, nach Maßgabe der Anlage 3 zu überlassen.
  5. Absatz 5,Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, gemäß Absatz 2, zu überlassen. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.
  7. Absatz 7,Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.
  8. Absatz 8,Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.
  9. Absatz 9,Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester überlassen werden.

Gesamtevidenz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. Dezember und der 15. April eines jeden Kalenderjahres. Hinsichtlich der Daten über die Beendigung einer Ausbildung an einer Bildungseinrichtung ist der Tag der Beendigung des Hochschulbesuchs bzw. der Tag des Prüfungstermins der abschließenden Prüfung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 2,Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule hat die Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage zu übermitteln. Berichtstermine sind der 31. Jänner und der 31. Mai eines jeden Kalenderjahres. Vor den Übermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Studierenden erst nach den gemäß Absatz eins, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Daten an das jeweils zuständige Bundesministerium hat im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, welche die Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit zu prüfen und die Sozialversicherungsnummer in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln hat. Dabei ist durch programmtechnische Vorrichtungen sicherzustellen, dass bei Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz die im Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung nicht rückführbar verschlüsselt wird und die Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz der Studierenden nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen Bildungsevidenzkennzahl erfolgt.
  4. Absatz 4,Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die für den Clearing-, Validierungs- und Urgenzprozess erforderlich sind, sind von der oder den betroffenen Pädagogischen Hochschulen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

Gesamtevidenz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    5. Ziffer 5
      Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
    6. Ziffer 6
      Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
    7. Ziffer 7
      Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
    8. Ziffer 8
      Inskription und Zulassungsstatus;
    9. Ziffer 9
      Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
    10. Ziffer 10
      Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
    11. Ziffer 11
      Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
  2. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Ziffer 2 Punkt eins,, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
    2. Ziffer 2
      die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.

6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen

Erstellung

Paragraph 14,

Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 26 auszuwerten und zu veröffentlichen.

6. Abschnitt
Bundesstatistik und Datensicherheit

Bundesstatistik

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenden Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz eins, auszuwerten und zu veröffentlichen.
 

Datensicherheit

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
  2. Absatz 2,Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes und des 4. Abschnittes der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zu verpflichten.

7. Abschnitt
Schlussbestimmung

In-Kraft-Treten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,und (2) …

7. Abschnitt
Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,und (2) …
  2. Absatz 3,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 15,, Paragraph eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5,, Paragraph 7,, die Überschrift zu Abschnitt 4, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, sowie die Überschrift des Paragraph 15, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 6, 12 a, 14 und 14 a, Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4,, die Überschrift zu Abschnitt 5, Paragraph 12 a,, Paragraph 13,, die Überschrift zu Abschnitt 6, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016.
  3. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. Juni 2016 außer Kraft.