Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Hochschul-Studienevidenzverordnung (HSteV) geändert wird
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, und der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2, 7a Abs. 8 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014,wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 53, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, und der Paragraphen 5, Absatz 3, 7, Absatz 2, 7 a, Absatz 8 und 9 Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,wird verordnet:
Die Hochschul-Studienevidenzverordnung, BGBl. II Nr. 252/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Studienevidenzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 6 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 6, betreffende Zeile:
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„§ 6
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Sperrung der Matrikelnummer“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 4 betreffende Zeile:
„Studien im Rahmen von Kooperationen“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 10 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 10, betreffende Zeile:
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„§ 10
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Mitbelegte Studien“
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 11 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 11, betreffende Zeile:
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„§ 11
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Hochschulübergreifende Studien“
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5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 5 betreffende Zeile:
„Codierung, Datenverbund und Evidenz“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende den § 12a betreffende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird folgende den Paragraph 12 a, betreffende Zeile eingefügt:
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„§ 12a
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Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“
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7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 6 betreffende Zeile:
„Bundesstatistik und Datensicherheit“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 14 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 14, betreffende Zeile:
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende den § 14a betreffende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird folgende den Paragraph 14 a, betreffende Zeile eingefügt:
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 15, betreffende Zeile:
11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „des Hochschulgesetzes 2005“ ein Beistrich und das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2006,“ eingefügt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „des Hochschulgesetzes 2005“ ein Beistrich und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 2006,,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge“ durch die Wortfolge „einschließlich der privaten Studienangebote“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge“ durch die Wortfolge „einschließlich der privaten Studienangebote“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;“Unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 2 Z 2 wird nach der Wendung „Pädagogischen Hochschule“ die Wortfolge „bzw. Universität“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 2, wird nach der Wendung „Pädagogischen Hochschule“ die Wortfolge „bzw. Universität“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen“ durch die Wortfolge „oder privaten Studienangeboten“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen“ durch die Wortfolge „oder privaten Studienangeboten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 4 und Ziffer 5, angefügt:
unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbund gemäß § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbund gemäß Paragraph 50, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;
unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.“unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 4 a, des Hochschulgesetzes 2005.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Bildung der Matrikelnummer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.
Die zweite und dritte Stelle bezeichnet das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2016/17 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 4, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine achtstellige Matrikelnummer zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
(2)Absatz 2,Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des Paragraph 3, nicht entspricht.
(3)Absatz 3,War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.“War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des Paragraph 3,, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Absatz eins, zu vergeben.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 4 Abs. 4 entfällt.Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des § 6 lautet:Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
„Sperrung der Matrikelnummer“
21.Novellierungsanordnung 21, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.“Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Bildung der Studienkennung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
(2)Absatz 2,Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
In Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß § 11 an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 9 ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß Codex-Datei anzuführen.in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß Paragraph 11, an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 9, ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß Codex-Datei anzuführen.
(3)Absatz 3,Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (Paragraph 10,), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4)Absatz 4,Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden an den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.“Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden an den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu Abschnitt 4 lautet:
„Studien im Rahmen von Kooperationen“
24.Novellierungsanordnung 24, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschule bzw. Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2)Absatz 2,Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3)Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
(4)Absatz 4,Die statistische Zählung der oder des Studierenden erfolgt anteilig nach Maßgabe der Beteiligung der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten anhand folgenden Verteilungsschlüssels:
Die Zählung der Studienmengen pro Lehrverbund und Studienfach bzw. Studienteil hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten, die am jeweiligen Studienfach bzw. am Studienteil beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Studienfach bzw. Studienteil der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. So lange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni anzupassen. Die Anpassung ist an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Mitbelegte Studien
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.
(2)Absatz 2,Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Hochschulübergreifende Studien
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Hochschulübergreifende Studien beinhalten gesondert zertifizierbare Studienteile wie insbesondere Studienfächer, kohärente Fächerbündel, Schwerpunkte oder Spezialisierungen, welche an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die zulassende Pädagogische Hochschule lässt dabei zum Studium (Hauptzulassung), die weitere Pädagogische Hochschule zu dem gesondert zertifizierbaren Studienteil (Nebenzulassung) zu.
(2)Absatz 2,Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.
(3)Absatz 3,Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.“
27.Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu Abschnitt 5 lautet:
„Codierung, Datenverbund und Evidenz“
28.Novellierungsanordnung 28, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (Paragraph 9,) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
das Geschlecht einstellig;
die Studienkennung zwölfstellig;
die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 Hochschulgesetz 2005 einstellig alphabetisch;den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 Hochschulgesetz 2005 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig nummerisch.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.“Für die Codierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Ziffer 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Ziffer 7, erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in Paragraph 7 a, Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Aufgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2,Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zu überlassen:
Die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Überlassung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder
nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Absatz 6, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zu überlassen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4)Absatz 4,Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, nach Maßgabe der Anlage 3 zu überlassen.Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jeden Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, nach Maßgabe der Anlage 3 zu überlassen.
(5)Absatz 5,Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Z 2.1 gemäß Abs. 2 zu überlassen. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, gemäß Absatz 2, zu überlassen. Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.
(7)Absatz 7,Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.
(8)Absatz 8,Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.
(9)Absatz 9,Die Überlassung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester überlassen werden.“Die Überlassung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Absatz 3, dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester überlassen werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Gesamtevidenz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu übermitteln:
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Inskription und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;Beitragsstatus gemäß Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
(2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln:
die Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, unddie Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Ziffer 2 Punkt eins,, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift zu Abschnitt 6 lautet:
„Bundesstatistik und Datensicherheit“
33.Novellierungsanordnung 33, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Bundesstatistik
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenden Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auszuwerten und zu veröffentlichen.“Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz eins, auszuwerten und zu veröffentlichen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datensicherheit
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
(2)Absatz 2,Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes und des 4. Abschnittes der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zu verpflichten.“Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen von Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes und des 4. Abschnittes der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zu verpflichten.“
35.Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift des § 15 lautet:Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:
„Inkrafttreten“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 15 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 3 und Absatz 4, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2015 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10, § 11 und § 15, § 1 Z 1 und 2, § 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 7, die Überschrift zu Abschnitt 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 sowie die Überschrift des § 15 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt undDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 15,, Paragraph eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5,, Paragraph 7,, die Überschrift zu Abschnitt 4, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, sowie die Überschrift des Paragraph 15, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 6, 12a, 14 und 14a, § 2 Z 4, § 3, § 4 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt 5, § 12a, § 13, die Überschrift zu Abschnitt 6, § 14, § 14a sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016.das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 6, 12 a, 14 und 14 a, Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4,, die Überschrift zu Abschnitt 5, Paragraph 12 a,, Paragraph 13,, die Überschrift zu Abschnitt 6, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016.
(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 4 tritt mit 1. Juni 2016 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. Juni 2016 außer Kraft.“
37.Novellierungsanordnung 37, Die Anlage wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt.