Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die RecyclingholzV geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 4,, 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „in der Holzwerkstoffindustrie“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsAltholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen.
  2. Absatz 2Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Außentüren, Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989), imprägnierten Bauhölzern aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Brandholz, Altholz gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Von Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Rinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101);
    2. Ziffer 2
      Holzschleifstäube und –schlämme (Schlüssel-Nummer 17104);
    3. Ziffer 3
      Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Der Nachweis ist mittels Gutachten durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu führen. Dieses Gutachten ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
    4. Ziffer 4
      Altholz, das dem Recyclingverbot gemäß Paragraph 7, unterliegt;
  2. Absatz 5Altholz, für das das Abfallende gemäß Paragraph 18 a, Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, in der geltenden Fassung, deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Absatz eins, ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10, wird am Anfang die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins,, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 4 und 5 treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2015, mit 1. September 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Im Anhang 1 wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:

„17220

   

Altholz, aus der mechanischen Behandlung, nicht qualitätsgesichert

 

Vor dem Recycling ist eine Aufbereitung verpflichtend durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Anhang 2 Kapitel 1.1 wird in der Fußnote der Tabelle die Wortfolge „ab 15. Mai 2015“ durch die Wortfolge „ab 1. Jänner 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Anhang 2 Kapitel 2.10 erster Satz wird die Wortfolge „bis spätestens 15. Mai 2014“ durch die Wortfolge „bis spätestens 1. Jänner 2017“ ersetzt.