Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die RecyclingholzV geändert wird
Auf Grund
der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft undder Paragraphen 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
der §§ 4, 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:der Paragraphen 4,, 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), BGBl. II Nr. 160/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Z 4 wird die Wortfolge „in der Holzwerkstoffindustrie“ gestrichen.Im Paragraph eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „in der Holzwerkstoffindustrie“ gestrichen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsAltholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen.
(2)Absatz 2Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Außentüren, Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989), imprägnierten Bauhölzern aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Brandholz, Altholz gemäß § 7 Abs. 2 und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren.“Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Außentüren, Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989), imprägnierten Bauhölzern aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Brandholz, Altholz gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 4, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Von Abs. 1 ausgenommen sindVon Absatz eins, ausgenommen sind
Rinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101);
Holzschleifstäube und –schlämme (Schlüssel-Nummer 17104);
Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Der Nachweis ist mittels Gutachten durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu führen. Dieses Gutachten ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
Altholz, das dem Recyclingverbot gemäß § 7 unterliegt;Altholz, das dem Recyclingverbot gemäß Paragraph 7, unterliegt;
(5)Absatz 5Altholz, für das das Abfallende gemäß § 18a Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 in der geltenden Fassung, deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Abs. 1 ausgenommen.“Altholz, für das das Abfallende gemäß Paragraph 18 a, Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, in der geltenden Fassung, deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Absatz eins, ausgenommen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 wird am Anfang die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Im Paragraph 10, wird am Anfang die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph eins,, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 4 und 5 treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2015, mit 1. September 2015 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Anhang 1 wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
„17220
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Altholz, aus der mechanischen Behandlung, nicht qualitätsgesichert
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Vor dem Recycling ist eine Aufbereitung verpflichtend durchzuführen.“
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6.Novellierungsanordnung 6, Im Anhang 2 Kapitel 1.1 wird in der Fußnote der Tabelle die Wortfolge „ab 15. Mai 2015“ durch die Wortfolge „ab 1. Jänner 2018“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Anhang 2 Kapitel 2.10 erster Satz wird die Wortfolge „bis spätestens 15. Mai 2014“ durch die Wortfolge „bis spätestens 1. Jänner 2017“ ersetzt.