Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 - Urh-Nov 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2015, wird geändert wie folgt:Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2015,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge
§ 37a.Paragraph 37 a,
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 38 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:
„Rechte am Filmwerk“
3.Novellierungsanordnung 3, § 38 Abs. 1 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Hat der Urheber des Filmwerkes dieses Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen. Das Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleibt unberührt. Dieser Absatz gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbildwerke entsprechend. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“„Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Absatz 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schulen und Universitäten“ durch die Wortfolge „Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 6, wird die Wortfolge „Schulen und Universitäten“ durch die Wortfolge „Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 42 Abs. 7 lautet:Paragraph 42, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Absatz eins, genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner
von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen;von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (Paragraph 16, Absatz 2,), verleihen (Paragraph 16 a,) und nach Paragraph 56 b, benützen;
von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist.“von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (Paragraph 16, Absatz 2,), nach Paragraph 16 a, verleihen und nach Paragraph 56 b, benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 42 Abs. 8 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:In Paragraph 42, Absatz 8, Ziffer eins, lautet der letzte Halbsatz:
„jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig;“„jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Absatz 7, zulässig;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 42a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 42 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 42b Abs. 1 lautet:Paragraph 42 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIst von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in den Verkehr kommen.“Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach Paragraph 42, Absatz 2, bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in den Verkehr kommen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 42b wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:In Paragraph 42 b, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.“Die Ansprüche nach Absatz eins und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 42b Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„(3)Absatz 3Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 42b Abs. 4 lautet:Paragraph 42 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen;
auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR;
auf den Nachteil der Vervielfältigungen für den Urheber, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers;
auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Zubehör;
auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind;
auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien;
auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen;
auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Vergütung 6% dieses Preisniveaus für Speichermedien und 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Vergütung 6% dieses Preisniveaus für Speichermedien und 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Absatz eins, oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;
bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 42b Abs. 6 bis 9 lautet:Paragraph 42 b, Absatz 6 bis 9 lautet:
„(6)Absatz 6Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen
an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;
an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt.
Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
(7)Absatz 7Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden. Vergütungsansprüche nach Absatz eins, stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden.
(8)Absatz 8Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist.
(9)Absatz 9In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen.“In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Absatz eins, und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 42d lautet:Paragraph 42 d, lautet:
„Menschen mit Behinderungen
§ 42d.Paragraph 42 d,
(1)Absatz einsZulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch die Vervielfältigung für sowie die Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung an Menschen mit Behinderungen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung oder Handhabung eines Werksstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.
(2)Absatz 2Zu der Benutzung nach Abs. 1 sind Organisationen berechtigt, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung Ausbildungen, Schulungen und adaptiven Lese- oder Informationszugang für Menschen mit Behinderungen auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie staatliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen Menschen mit Behinderungen diese Dienste anbieten. Diese Organisationen sind für die Zwecke des Abs. 1 auch berechtigt, Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten untereinander auszutauschen.Zu der Benutzung nach Absatz eins, sind Organisationen berechtigt, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung Ausbildungen, Schulungen und adaptiven Lese- oder Informationszugang für Menschen mit Behinderungen auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie staatliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen Menschen mit Behinderungen diese Dienste anbieten. Diese Organisationen sind für die Zwecke des Absatz eins, auch berechtigt, Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten untereinander auszutauschen.
(3)Absatz 3Die befugten Organisationen haben Methoden festzulegen und zu befolgen, die
sicherstellen, dass es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Behinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Organisationen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden;
die unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung verhindern und
die für die Handhabung der Werke erforderliche Sorgfalt und die Führung von Aufzeichnungen hierüber sicherstellen.
(4)Absatz 4Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 42d werden folgende §§ 42e bis 42g eingefügt:Nach Paragraph 42 d, werden folgende Paragraphen 42 e, bis 42g eingefügt:
„Unwesentliches Beiwerk
§ 42e.Paragraph 42 e,
Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.
Zitate
§ 42f.Paragraph 42 f,
(1)Absatz einsEin veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden; einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.
(2)Absatz 2Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.
Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre
§ 42g.Paragraph 42 g,
(1)Absatz einsSchulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.Absatz eins, gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Absatz eins,, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.
(3)Absatz 3Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 46, § 52 und § 54 Abs. 1 Z 3a und 4 werden aufgehoben.Paragraph 46,, Paragraph 52, und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 a, und 4 werden aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, § 57 Abs. 2 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 42f, 45, 47, 48 oder 51 oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß § 21 Abs. 1 anzuführen. Bei einer nach § 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 42f Z 1 oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach § 42f Z 1 oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.“Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der Paragraphen 42 f,, 45, 47, 48 oder 51 oder des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, anzuführen. Bei einer nach Paragraph 45, zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach Paragraph 42 f, Ziffer eins, oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach Paragraph 42 f, Ziffer eins, oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 57 Abs. 3a Z 2 und 3 lautet:Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3 lautet:
wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42f Z 2, des § 43 oder des § 56a vervielfältigt werden;wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des Paragraph 42 f, Ziffer 2,, des Paragraph 43, oder des Paragraph 56 a, vervielfältigt werden;
wenn Stellen eines Werkes nach § 42f auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden;“wenn Stellen eines Werkes nach Paragraph 42 f, auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden;“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 59 werden der Verweis „(§ 3 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936)“ durch den Verweis „(§ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und die Wendung „der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt“ durch die Wendung „einem inländischen Rundfunkunternehmer“ ersetzt.In Paragraph 59, werden der Verweis „(Paragraph 3, des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936)“ durch den Verweis „(Paragraph 3, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und die Wendung „der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt“ durch die Wendung „einem inländischen Rundfunkunternehmer“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 59a Abs. 2 wird das Zitat „(§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936“) durch das Zitat „(§ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird das Zitat „(Paragraph 3, VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936“) durch das Zitat „(Paragraph 3, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Abschnittsüberschrift vor § 59c lautet:Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 59 c, lautet:
„4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 59c werden dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, in diesem Absatz der Verweis „§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936“ durch den Verweis „§ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 59 c, werden dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, in diesem Absatz der Verweis „§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936“ durch den Verweis „§ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006“ ersetzt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn Werke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in Prüfungsaufgaben, die die Auseinandersetzung des zu Prüfenden mit dem Werk in Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben, vervielfältigt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. § 42 Abs. 6 bleibt unberührt.“Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn Werke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in Prüfungsaufgaben, die die Auseinandersetzung des zu Prüfenden mit dem Werk in Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben, vervielfältigt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Paragraph 42, Absatz 6, bleibt unberührt.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).“Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (Paragraph 11,) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (Paragraph 10, Absatz eins,).“
24.Novellierungsanordnung 24, § 61 lautet:Paragraph 61, lautet:
„§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsDas Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
(2)Absatz 2Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen.Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Absatz eins, bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach Paragraph 60, zu bemessen.
(3)Absatz 3Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die §§ 61a bis 61c samt Überschrift zu § 61a werden aufgehoben.Die Paragraphen 61 a, bis 61c samt Überschrift zu Paragraph 61 a, werden aufgehoben.
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des I. Abschnitts des II. Hauptstücks lautet:Die Überschrift des römisch eins. Abschnitts des römisch II. Hauptstücks lautet:
„Schutz von Darbietungen“
27.Novellierungsanordnung 27, Die §§ 66 bis 72 werden durch folgende §§ 66 bis 72 jeweils samt Überschriften ersetzt:Die Paragraphen 66, bis 72 werden durch folgende Paragraphen 66, bis 72 jeweils samt Überschriften ersetzt:
„Ausübender Künstler
§ 66.Paragraph 66,
Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.
Schutz geistiger Interessen
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDer ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2)Absatz 2Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann.
(3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Die in den Absatz eins, und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 70 gilt sinngemäß.Die Absatz eins, bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; Paragraph 70, gilt sinngemäß.
Verwertungsrechte
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsDer ausübende Künstler hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht,
seine Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde;
seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2Ohne Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.
(3)Absatz 3Unbeschadet des § 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.Unbeschadet des Paragraph 67, Absatz 3, erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (Paragraphen 17,, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
(4)Absatz 4Die §§ 11, 12, 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18a, 23, 24, § 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, § 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.Die Paragraphen 11,, 12, 13, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, und 3, Paragraphen 16 a,, 18a, 23, 24, Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraphen 26,, 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29,, 31, 32, 33, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.
Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk
§ 69.Paragraph 69,
Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.
Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsBei Darbietungen, die - wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes - durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.
(2)Absatz 2Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Absatz eins, erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.
(3)Absatz 3In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht.
Freie Nutzungen
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsJede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend.Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. Paragraph 42, Absatz 2, und 3 sowie 5 bis 7, Paragraph 42 a und Paragraph 42 b, Absatz eins, und 3 bis 9 gelten entsprechend.
(2)Absatz 2Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind.
(3)Absatz 3Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats.
(4)Absatz 4Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen.
(5)Absatz 5Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 70 und 72 nicht.Für den Vortrag einer der im Paragraph 43, bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der Paragraphen 66, bis 70 und 72 nicht.
(6)Absatz 6Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42e, 42g, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die § 56a und § 56e für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.Im Übrigen gelten die Paragraphen 41,, 41a, 42e, 42g, Paragraph 56, Absatz eins, und 3 sowie die Paragraph 56 a und Paragraph 56 e, für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.
Schutz des Veranstalters
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsDer Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht,
die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, und
seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2Ohne Einwilligung des Veranstalters hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.
(3)Absatz 3Ob gegenüber dem Veranstalter von Darbietungen die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine Verwertung zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hiernach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung eine Darbietung festgehalten werden soll, hievon die Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Die Verwertungsrechte der Veranstalter erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.Die Verwertungsrechte der Veranstalter erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
(5)Absatz 5Im Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Veranstalters nach Abs. 1 die für die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend.“Im Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Veranstalters nach Absatz eins, die für die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 74 Abs. 7 lautet:Paragraph 74, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, die §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, § 18 Abs. 3, § 18a, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 6, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42e bis 42g, § 54 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die §§ 56, 56a, 56b und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1, 2 und 4 sowie die §§ 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a Abs. 1 Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.“Die Paragraphen 5,, 7 bis 9, 11 bis 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Paragraphen 16,, 16a, 17, 17a, 17b, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 18 a,, Paragraph 23, Absatz 2, und 4, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 2, bis 6, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 36,, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42e bis 42g, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, die Paragraphen 56,, 56a, 56b und 56e, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie die Paragraphen 59 a, und 59b gelten für Lichtbilder, die Paragraphen 56 c, und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 74, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 38 Abs. 1 gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend.“Paragraph 38, Absatz eins, gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 76 Abs. 3 werden der Verweis „des § 66 Abs. 7“ durch den Verweis „der § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 2“ sowie jeweils die Wortfolge „im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen“ durch die Wortfolge „ausübenden Künstler“ ersetzt. In Paragraph 76, Absatz 3, werden der Verweis „des Paragraph 66, Absatz 7 “, durch den Verweis „der Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 72, Absatz 2 “, sowie jeweils die Wortfolge „im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichneten Personen“ durch die Wortfolge „ausübenden Künstler“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 76 Abs. 4 wird der Verweis „§ 42b Abs. 1 und 3 bis 6“ durch den Verweis „§ 42b Abs. 1 und 3 bis 9“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 4, wird der Verweis „§ 42b Absatz eins, und 3 bis 6“ durch den Verweis „§ 42b Absatz eins, und 3 bis 9“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 76 Abs. 6 lautet:Paragraph 76, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 16a, 18a, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42e, 42g, 56, 56e, 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.“Die Paragraphen 5,, 7, 8, 9, 11, 12, 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, und 3, die Paragraphen 16 a,, 18a, Paragraph 23, Absatz 2, und 4, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 41,, 41a, 42c, 42e, 42g, 56, 56e, 57 Absatz 3 a, Ziffer eins, und 4, Paragraph 71, Absatz 3 und Paragraph 74, Absatz 2, bis 5 gelten entsprechend.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 76a Abs. 5 lautet:Paragraph 76 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a und 18a, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42e, 42g, 56, 56a und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 59b, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.“Die Paragraphen 5,, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, und 3, Paragraphen 16 a, und 18a, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, und 4, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 41,, 41a, 42c, 42e, 42g, 56, 56a und 56e, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer eins, und 4, Paragraph 59 b,, Paragraph 71, Absatz 3 und Paragraph 74, Absatz 2, bis 5 gelten entsprechend.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 76e wird folgender IIb. Abschnitt eingefügt.Nach Paragraph 76 e, wird folgender römisch II b. Abschnitt eingefügt.
„IIb. Abschnitt
Schutz der Hersteller von Zeitungen oder Zeitschriften
§ 76f.Paragraph 76 f,
(1)Absatz einsWer eine Zeitung oder Zeitschrift in einem Massenherstellungsverfahren oder in Form einer Internetausgabe herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Zeitung, die Zeitschrift oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Zeitungen oder Zeitschriften gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2)Absatz 2Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18a, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 74 Abs. 2 bis 5 entsprechend.Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die Paragraphen 7,, 8, 9 und 11 bis 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, und 3, Paragraph 18 a,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 25 Absatz 2,, 3 und 5, Paragraphen 26,, 27 Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2, bis 5 entsprechend.
(3)Absatz 3Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Zeitung oder Zeitschrift.
(4)Absatz 4Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.
(5)Absatz 5Ansprüche nach Abs. 1 und 4 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“Ansprüche nach Absatz eins und 4 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 86 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 86, Absatz eins und 2 lautet:
„§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsWer unbefugt
ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14, bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 68, dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 72, dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den Paragraphen 74, oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Rundfunksendung auf eine nach Paragraph 76 a, dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt odereine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
eine Zeitung oder eine Zeitschrift auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Zeitung oder eine Zeitschrift auf eine nach Paragraph 76 f, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
(2)Absatz 2Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.“Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 68,, 72, 74, 76 oder 76a Absatz 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 87 Abs. 4 lautet der zweite Satz:In Paragraph 87, Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem § 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird.“„Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem Paragraph 68, Absatz eins, zuwider oder eine Rundfunksendung dem Paragraph 76 a, zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem Paragraph 74, zuwider oder ein Schallträger dem Paragraph 76, zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 90a samt Überschrift lautet:Paragraph 90 a, samt Überschrift lautet:
„Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten
§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz einsWer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach § 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach § 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach Paragraph 87 a, Absatz eins, den zur Vergütung nach Paragraph 42 b, Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.
(2)Absatz 2Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 97 samt Überschrift lautet:Paragraph 97, samt Überschrift lautet:
„2. Darbietungen
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz einsDarbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der Paragraphen 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.
(2)Absatz 2Bei Darbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, dass die Darbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Darbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen ausübenden Künstlern geboten erscheint.“Bei Darbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die Paragraphen 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, dass die Darbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Darbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen ausübenden Künstlern geboten erscheint.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 115 werden folgende Abs. 3 bis 6 werden angefügt:Paragraph 115, werden folgende Absatz 3 bis 6 werden angefügt:
„(3)Absatz 3Die §§ 38, 42, 42a, 42b, 42d bis 42g, 57, 59a und 59c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Die Paragraphen 38,, 42, 42a, 42b, 42d bis 42g, 57, 59a und 59c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung und der
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen.
(4)Absatz 4Die §§ 60, 61 und 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) und die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der vorgenannten Richtlinie fallen.Die Paragraphen 60,, 61 und 68 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) und die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der vorgenannten Richtlinie fallen.
(5)Absatz 5Die §§ 66 bis 72, 74, 76 und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich Die Paragraphen 66 bis 72, 74, 76 und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung)
der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) und
der Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
fallen.
(6)Absatz 6Die §§ 86 und 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich Die Paragraphen 86 und 87 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und
der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
fallen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 116 werden folgende Abs.9 bis 11 angefügt:Dem Paragraph 116, werden folgende Absatz bis 11 angefügt:
„(9)Absatz 9§ 37a, § 38 Abs. 1 und die Überschrift zu § 38, § 42 Abs. 5, 6, 7 und 8, § 42a, § 42b Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 1a, Abs. 4, Abs. 6 bis 9, §§ 42d bis 42g, § 57 Abs. 2 und 3a, §§ 59, 59a Abs. 2, § 59c, § 60 Abs. 1, § 61, §§ 66 bis 72 und die Überschrift des I. Abschnitts des II. Hauptstücks, § 74 Abs. 7 und 8, § 76 Abs. 3, 4 und 6, § 76a Abs. 5, § 76f und die Überschrift des IIb. Abschnitts des II. Hauptstücks, § 86 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 4, § 90a und § 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; §§ 46, 52, 54 Abs. 1 Z 3a und 4, §§ 61a bis 61c treten mit 30. September 2015 außer Kraft.Paragraph 37 a,, Paragraph 38, Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 38,, Paragraph 42, Absatz 5,, 6, 7 und 8, Paragraph 42 a,, Paragraph 42 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 1a, Absatz 4,, Absatz 6 bis 9, Paragraphen 42 d bis 42g, Paragraph 57, Absatz 2 und 3a, Paragraphen 59,, 59a Absatz 2,, Paragraph 59 c,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraphen 66 bis 72 und die Überschrift des römisch eins. Abschnitts des römisch II. Hauptstücks, Paragraph 74, Absatz 7 und 8, Paragraph 76, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 76 f und die Überschrift des römisch II b. Abschnitts des römisch II. Hauptstücks, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 90 a und Paragraph 97, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; Paragraphen 46,, 52, 54 Absatz eins, Ziffer 3 a und 4, Paragraphen 61 a bis 61c treten mit 30. September 2015 außer Kraft.
(10)Absatz 10Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. § 60 Abs. 1 und § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß § 61c öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach § 60 zu bemessen.Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß Paragraph 61 c, öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach Paragraph 60, zu bemessen.
(11)Absatz 11Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen.“
Artikel 2
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.“Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Absatz 2, im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 wird die Z 6 aufgehoben und der Beistrich am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Ziffer 6, aufgehoben und der Beistrich am Ende der Ziffer 5, durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 18, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, werden folgende Paragraphen 18 a, und 18b samt Überschrift eingefügt:
„Tarife für Geräte und Speichermedien
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz einsVor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Absatz 2Kommt ein Gesamtvertrag zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzerorganisation binnen zwölf Monaten, nachdem die Verwertungsgesellschaft die Nutzerorganisation zu Verhandlungen aufgefordert hat, zustande, so können die Vergütungen für die betroffenen Speichermedien oder Geräte erst für die Zeit nach Abschluss des Gesamtvertrags geltend gemacht werden.
Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung
§ 18b.Paragraph 18 b,
(1)Absatz einsZur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG wird ein Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.
(3)Absatz 3Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zusammen.
(4)Absatz 4Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.
(5)Absatz 5Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Jahresabschluss und Bericht sind auf der Website der Verwertungsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 13 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 18a und 18b sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraphen 18 a, und 18b sowie Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“