Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben erlassen werden (Bergbau-Unfallverordnung 2015 – Bergbau-UV 2015), und die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten geändert wird

Artikel I
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben erlassen werden
(Bergbau-Unfallverordnung 2015 – Bergbau-UV 2015)

Auf Grund der Paragraphen 109, Absatz eins und 3, 181 und 182 Absatz 4, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt
    1. Ziffer eins
      für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
    2. Ziffer 2
      für die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
    3. Ziffer 3
      für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
    4. Ziffer 4
      für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
    wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,
    • die den in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen oder
    • die den in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
    wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Ziffer 4, zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    „grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  2. Ziffer 2
    „Szenario“: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;
  3. Ziffer 3
    „Betriebsorganisation“: die nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für Menschen und Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  4. Ziffer 4
    „systematisches Verfahren“: dass alle nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  5. Ziffer 5
    „anerkannte Methode oder anerkannte Annahme“: eine dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3, MinroG) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  6. Ziffer 6
    „Auditierung“: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 1, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009, gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;
  7. Ziffer 7
    „die Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;
  8. Ziffer 8
    „betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Errichtung (Herstellung) einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung oder von einer nach Paragraph 119, Absatz 9, MinroG bewilligungspflichtigen Änderung einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, anerkannte Umweltorganisationen ein Interesse;
  9. Ziffer 9
    „chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;
  10. Ziffer 10
    „thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;
  11. Ziffer 11
    „Bergebeseitigungseinrichtung“: eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 27, MinroG, die der Beseitigung von Bergen im Sinne des Artikel 3 Ziffer 9, der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S 15, dient;
  12. Ziffer 12
    „unterirdische Gasspeicheranlage“: eine technische Anlage (Paragraph 84 b, Ziffer 8, der Gewerbeordnung 1994) zur unterirdischen Speicherung von Gas in geologischen Strukturen, Salzkavernen oder Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks.

Sicherheitskonzept

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
    1. Ziffer eins
      Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken von schweren Unfällen;
    3. Ziffer 3
      sicheres Betreiben der technischen Anlagen;
    4. Ziffer 4
      sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
    5. Ziffer 5
      Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen;
    6. Ziffer 6
      begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
    7. Ziffer 7
      Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.
  2. Absatz 2Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
    1. Ziffer eins
      für Betriebe der unteren Klasse in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
    2. Ziffer 2
      für Betriebe der oberen Klasse in der Vorlage des Sicherheitsberichts (Paragraph 5,) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (Paragraph 10,) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,).

Meldung von schweren Unfällen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUnbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach Paragraph 97, MinroG hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:
    1. Ziffer eins
      Die Umstände des Unfalls,
    2. Ziffer 2
      die beteiligten gefährlichen Stoffe,
    3. Ziffer 3
      die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten,
    4. Ziffer 4
      die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie
    5. Ziffer 5
      die Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden.
    Sind zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle vorgenannten Informationen vorhanden oder ergeben sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten, müssen diese Informationen ehestmöglich aktualisiert werden.
  2. Absatz 2Ein gemäß Absatz eins, zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 angegebenen Mengenschwelle,
    2. Ziffer 2
      ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
      1. Litera a
        zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
      2. Litera b
        zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
      3. Litera c
        innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
      geführt haben, sowie
    3. Ziffer 3
      ein nicht von Ziffer eins, oder Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 182, MinroG in Verbindung mit Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,),
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können (Paragraph 9,),
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (Paragraph 10,),
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 11,) und
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten einschlägigen Organisationen anzugeben.

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

Paragraph 6,

Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. Ziffer 2
    topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. Ziffer 3
    Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;
  4. Ziffer 4
    auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebe, nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, fallender benachbarter Bergbauanlagen und anderer benachbarter Anlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 84 i, GewO 1994) vergrößern könnten;
  5. Ziffer 5
    genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  6. Ziffer 6
    Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können;
  7. Ziffer 7
    Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
  8. Ziffer 8
    Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  9. Ziffer 9
    Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen

Paragraph 7,

Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

  1. Ziffer eins
    Es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, d.h. jene Teile der technischen Anlagen, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind;
  2. Ziffer 2
    für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Ziffer eins, müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem schweren Unfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch infolge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Szenarien von schweren Unfällen müssen insbesondere
    1. Litera a
      betriebliche Ursachen,
    2. Litera b
      externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (Paragraph 84 i, GewO 1994), nicht unter diese Verordnung fallende Bergbauanlagen, benachbarte gewerbliche Betriebsanlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
    3. Litera c
      natürliche Ursachen (Naturgefahren)
    betrachtet werden;
  3. Ziffer 3
    die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Ziffer eins und der Voraussetzungen eines schweren Unfalls im Sinne der Ziffer 2, muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen oder zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen

Paragraph 8,

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von schweren Unfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

Darstellung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können

Paragraph 9,

Auf Grund des Ergebnisses der Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Szenarien schwerer Unfälle gemäß Paragraph 7, müssen Ausmaß und Schwere der ermittelten schweren Unfälle abgeschätzt werden. Zu diesem Zweck müssen die Bereiche dargestellt werden, die von den Unfallszenarien betroffen sein können. Die Darstellung muss Karten, Bilder und gegebenenfalls Beschreibungen umfassen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist.

Interner Notfallplan

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAusgehend von der Darstellung gemäß Paragraph 9, oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines schweren Unfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind. Der interne Notfallplan muss mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde abgestimmt sein.
  2. Absatz 2Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
    2. Ziffer 2
      Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
    3. Ziffer 3
      Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
    5. Ziffer 5
      Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
    6. Ziffer 6
      Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen, einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Betriebsgeländes;
    8. Ziffer 8
      Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

Sicherheitsmanagementsystem

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Absatz 2, festgelegten Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von schweren Unfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Fremdunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von schweren Unfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Betriebskontrolle und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung von
      1. Litera a
        Wartung und Instandhaltung,
      2. Litera b
        Alarmmanagement und vorübergehendes Abschalten,
      3. Litera c
        bewährten Verfahren für Überwachung und Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls,
      4. Litera d
        Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion,
      5. Litera e
        Aufstellen eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Betriebs sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen,
      6. Litera f
        angemessenen Folge- und Gegenmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage (Paragraph 84 b, Ziffer 8, GewO 1994), des Verfahrens oder der Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden;
    5. Ziffer 5
      der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Fremdunternehmern) die Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können;
    6. Ziffer 6
      Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung festgelegt sind; diese Verfahren umfassen
      1. Litera a
        das System des Betreibers für die Meldung von schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen, insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und
      2. Litera b
        die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen;
    7. Ziffer 7
      Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnisses der Audits und Überprüfungen vornimmt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Kundmachung nach Paragraph 119, Absatz 2, MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin Paragraph 121 d, Absatz 2, MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung Antragsteller, Standort und eine kurze Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung zu veröffentlichen und dabei auf eine Internetseite (Link) zu verweisen, auf der mindestens vier Wochen lang Folgendes bekannt gegeben wird:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der geplanten Anlage oder Einrichtung; dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Tatsache, dass die geplante Anlage oder Einrichtung Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU ist;
    3. Ziffer 3
      Einzelheiten zur Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
    4. Ziffer 4
      Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
    5. Ziffer 5
      Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der Behörde vorliegen, und
    8. Ziffer 8
      Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen.
  2. Absatz 2Die betroffene Öffentlichkeit kann innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, der Behörde Kommentare und Stellungnahmen, die sich auf eine befürchtete Gefährdung von Personen aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls beziehen müssen, übermitteln. Diese sind bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die betroffene Öffentlichkeit hat, sofern nicht ohnehin Paragraph 121, Absatz 12, MinroG Anwendung findet, das Recht, bei der Behörde während der Amtsstunden in den Bescheid, mit dem eine Bewilligung für eine in Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage oder Einrichtung erteilt wird, und in die Ergebnisse über die vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und deren Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung Einsicht zu nehmen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gelten auch für nach Paragraph 119, Absatz 9, MinroG bewilligungspflichtige Änderungen einer in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Anlage oder Einrichtung.

Behörden

Paragraph 13,

Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach Paragraphen 170 und 171 MinroG.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 14,

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnung - Bergbau-UV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Auf bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren nach Paragraph 119, MinroG ist Paragraph 12, nicht anzuwenden.

Umsetzungshinweis

Paragraph 16,

Durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. yyy aus 2015, wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1, umgesetzt.

Artikel II
Änderung der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (Paragraph 2, Absatz 4, MinroG) von der Behörde gemäß Paragraph 29, der Bohrlochbergbau-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß Paragraph 182, Absatz 3, MinroG aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von Paragraphen eins und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß Paragraph 182, Absatz 3, MinroG aufgetragene Schutzabstand maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. yyy aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015,, in Kraft.“