Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag „Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung (§ 182)“ wird durch den Eintrag „Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (§ 182)“ ersetzt.Der Eintrag „Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung (Paragraph 182,)“ wird durch den Eintrag „Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Paragraph 182,)“ ersetzt.
Nach dem Eintrag „Meldepflichten (§ 222a)“ wird die Wendung „Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten (§ 222b)“ eingefügt.Nach dem Eintrag „Meldepflichten (Paragraph 222 a,)“ wird die Wendung „Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten (Paragraph 222 b,)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 182 samt Überschrift lautet:Paragraph 182, samt Überschrift lautet:
„Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 182.Paragraph 182,
(1)Absatz einsDie Regelungen des Abs. 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie begründen keine Parteistellung und sind mit Ausnahme des Abs. 3 keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.Die Regelungen des Absatz 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Absatz 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie begründen keine Parteistellung und sind mit Ausnahme des Absatz 3, keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.
(2)Absatz 2Die §§ 84b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden aufDie Paragraphen 84 b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach Paragraphen 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden auf
die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,
die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,wenn gefährliche Stoffe (Paragraph 84 b, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,
die den in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen oder
die den in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Ziffer 4, zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.
(3)Absatz 3Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten sein darf; dies gilt sinngemäß für eine Gefährdung besonders geschützter Gebiete, wichtiger Straßen und Eisenbahntrassen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Absatz 2, genannten Anlagen und Einrichtungen gilt Paragraph 119, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten sein darf; dies gilt sinngemäß für eine Gefährdung besonders geschützter Gebiete, wichtiger Straßen und Eisenbahntrassen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des Paragraph 181, vorgesehen ist, ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.
(4)Absatz 4Zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, und der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen überZur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1, und der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,) sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) nähere Bestimmungen über
die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
das Sicherheitsmanagementsystem,
den internen Notfallplan und
die Überwachung der Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)
zu erlassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 193 wird folgender Absatz angefügt:Paragraph 193, wird folgender Absatz angefügt:
„(10)Absatz 10Personen, die ihre Pflicht zur Berichterstattung nach § 222b Abs. 2 oder Abs. 5 missachten, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“Personen, die ihre Pflicht zur Berichterstattung nach Paragraph 222 b, Absatz 2, oder Absatz 5, missachten, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 221a wird nach der Wendung „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993,“ die Wendung „des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27,“ eingefügt.In Paragraph 221 a, wird nach der Wendung „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,,“ die Wendung „des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 222a wird folgender § 222b eingefügt:Nach Paragraph 222 a, wird folgender Paragraph 222 b, eingefügt:
„Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten
§ 222b.Paragraph 222 b,
(1)Absatz einsFür die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;
„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandssockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, gelegen zu sein;„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandssockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, gelegen zu sein;
„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Ziffer 3, der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 Sitzung 66;
„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (d.h. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 S. 30);„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (d.h. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 Sitzung 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 Sitzung 30);
„Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (d.h. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder –Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;
„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2013/30/EU;„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2013/30/EU;
„Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;
„angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.
(2)Absatz 2In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind.
(3)Absatz 3Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.Kommen für die Berichtspflicht nach Absatz 2, mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Absatz 2, an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(5)Absatz 5Ein Unternehmen, für das eine Berichtspflicht nach Abs. 2 in Betracht kommt, hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Abs. 2 in Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.“Ein Unternehmen, für das eine Berichtspflicht nach Absatz 2, in Betracht kommt, hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Absatz 2, in Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 223 werden folgende Absätze angefügt:Paragraph 223, werden folgende Absätze angefügt:
„(27)Absatz 27Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1;Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1;
Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66.Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 Sitzung 66.
(28)Absatz 28Das Inhaltsverzeichnis, § 182, § 193 Abs. 10, § 221a, § 222b Abs. 1 bis 4 und § 224 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft. § 222b Abs. 5 tritt einen Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2015, in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 182,, Paragraph 193, Absatz 10,, Paragraph 221 a,, Paragraph 222 b, Absatz eins bis 4 und Paragraph 224, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 222 b, Absatz 5, tritt einen Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2015, in Kraft.
(29)Absatz 29Verordnungen auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 28 genannten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf der Grundlage des Paragraph 182, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Absatz 28, genannten Zeitpunkt in Kraft.
(30)Absatz 30Die auf der Grundlage des § 182 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Bergbau-Unfallverordnung – Bergbau-UV, BGBl. II Nr. 103/2007, gilt als auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 erlassene Verordnung.Die auf der Grundlage des Paragraph 182, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, erlassene Bergbau-Unfallverordnung – Bergbau-UV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007,, gilt als auf der Grundlage des Paragraph 182, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, erlassene Verordnung.
(31)Absatz 31Auf bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 anhängige Verfahren nach § 119 ist § 182 Abs. 3 nicht anzuwenden.Auf bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, anhängige Verfahren nach Paragraph 119, ist Paragraph 182, Absatz 3, nicht anzuwenden.
(32)Absatz 32Eine bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehende unterirdische Gasspeicheranlage in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen oder stillgelegten Minen gilt als „sonstiger Betrieb“ im Sinne des § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 in Verbindung mit § 84b Z 7 der Gewerbeordnung 1994.“Eine bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, bestehende unterirdische Gasspeicheranlage in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen oder stillgelegten Minen gilt als „sonstiger Betrieb“ im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 84 b, Ziffer 7, der Gewerbeordnung 1994.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 224 Abs. 1 wird die Wendung „der §§ 121 Abs. 7 und 182 Abs. 3“ durch die Wendung „des § 182 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 224, Absatz eins, wird die Wendung „der Paragraphen 121, Absatz 7 und 182 Absatz 3 “, durch die Wendung „des Paragraph 182, Absatz 4 “, ersetzt.