Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen |
Artikel 2 | Änderung des Kapitalmarktgesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG)
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.
(2)Absatz 2Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, dem Alternative Investmentfonds-Manager Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, dem Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, dem Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen.Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, dem Alternative Investmentfonds-Manager Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, dem Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, dem Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, oder dem E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, verfügen.
(3)Absatz 3Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in § 4 Abs. 1 festgelegte Obergrenze übersteigen, ist das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, anzuwenden. Die in § 3 Abs. 1 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in Paragraph 4, Absatz eins, festgelegte Obergrenze übersteigen, ist das Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, anzuwenden. Die in Paragraph 3, Absatz eins, KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Emittent: natürliche oder juristische Person, die, sofern sie bereits ein Unternehmen betreibt, den in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124/36 vom 20.5.2003, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG vorausgeht;Emittent: natürliche oder juristische Person, die, sofern sie bereits ein Unternehmen betreibt, den in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124/36 vom 20.5.2003, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG vorausgeht;
alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt;
unbedingter Rückzahlungsanspruch: Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten geltend gemacht werden kann;
Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente erwirbt;
Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente durch den Betreiber einer Internetplattform zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Ziffer 5, betreibt;
dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Zulässigkeit der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsEmittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, alternative Finanzinstrumente auszugeben, sofern je Emission
der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente nicht den Betrag von 1,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt und
die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 5000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG.die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 5000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, AIFMG.
Die Vereinbarung über den Erwerb eines alternativen Finanzinstruments darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch welche die in Z 2 genannte Grenze überschritten wird.Die Vereinbarung über den Erwerb eines alternativen Finanzinstruments darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch welche die in Ziffer 2, genannte Grenze überschritten wird.
(2)Absatz 2Übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz. Dieser Prospekt hat dem § 7 Abs. 8 Kapitalmarktgesetz zu genügen. Der Betrachtungszeitraum beginnt erstmals mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Kapitalmarktgesetz. Dieser Prospekt hat dem Paragraph 7, Absatz 8, Kapitalmarktgesetz zu genügen. Der Betrachtungszeitraum beginnt erstmals mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 Z 2 können Beträge mit einem 5000 Euro übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger zuvor dem Prüfer gemäß § 4 Abs. 9 oder dem Betreiber der Internetplattform entwederAbweichend von Absatz eins, Ziffer 2, können Beträge mit einem 5000 Euro übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger zuvor dem Prüfer gemäß Paragraph 4, Absatz 9, oder dem Betreiber der Internetplattform entweder
die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
die Auskunft erteilt, dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.
Informationspflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsEmittenten haben, wenn ein Angebot von alternativen Finanzinstrumenten einen Gesamtgegenwert in der Europäischen Union von wenigstens 100 000 Euro aber weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt, den Anlegern vor Abgabe einer für sie verbindlichen Vertragserklärung über den Erwerb alternativer Finanzinstrumente zumindest die in einer vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese regelt Art und Reihenfolge der Informationen und hat insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über das alternative Finanzinstrument sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, zu bezeichnen. Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des Betrages von 100 000 Euro ein Betrag von 750 000 Euro, wobei diese Grenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist vom Emittenten im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder Anleihen, wenn deren Gesamtgegenwert in der Europäischen Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet wenigstens 250 000 Euro beträgt, ein vereinfachter Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG oder ein Prospekt für Wertpapiere nach § 7 Abs. 8 erster Satz KMG zu erstellen und von der FMA zu billigen. Die Erfüllung der Pflichten des Abs. 1 entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.Abweichend von Absatz eins, ist vom Emittenten im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder Anleihen, wenn deren Gesamtgegenwert in der Europäischen Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet wenigstens 250 000 Euro beträgt, ein vereinfachter Prospekt nach Paragraph 7, Absatz 8 a, KMG oder ein Prospekt für Wertpapiere nach Paragraph 7, Absatz 8, erster Satz KMG zu erstellen und von der FMA zu billigen. Die Erfüllung der Pflichten des Absatz eins, entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.
(3)Absatz 3Emittenten haben einmal jährlich zum Bilanzstichtag ihren aktuellen Jahresabschluss zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten einmal jährlich die wesentlichen Änderungen der gemäß der Verordnung nach Abs. 1 anzuführenden Angaben zu veröffentlichen.Emittenten haben einmal jährlich zum Bilanzstichtag ihren aktuellen Jahresabschluss zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten einmal jährlich die wesentlichen Änderungen der gemäß der Verordnung nach Absatz eins, anzuführenden Angaben zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 sind dem Anleger und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis zu bringen. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein; insbesondere dürfen sie keine möglichen Vorteile des Finanzinstruments hervorheben, ohne deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden. Im Fall der Durchführung der Finanzierung über eine Internetplattform sind die Informationen zusätzlich auf dieser zur Verfügung zu stellen, wobei diese der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen. Zu diesem Zweck haben die Emittenten die Informationen umgehend an den Betreiber der jeweiligen Internetplattform zu übermitteln.Die Informationen gemäß Absatz eins und 3 sind dem Anleger und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis zu bringen. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein; insbesondere dürfen sie keine möglichen Vorteile des Finanzinstruments hervorheben, ohne deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden. Im Fall der Durchführung der Finanzierung über eine Internetplattform sind die Informationen zusätzlich auf dieser zur Verfügung zu stellen, wobei diese der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen. Zu diesem Zweck haben die Emittenten die Informationen umgehend an den Betreiber der jeweiligen Internetplattform zu übermitteln.
(5)Absatz 5Emittenten haben die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 365m bis 365z Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.Emittenten haben die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraphen 365 m bis 365z Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.
(6)Absatz 6Emittenten haben, ausgenommen im Fall der Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über alternative Finanzinstrumente die Identitäten der Anleger festzustellen.
(7)Absatz 7Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Abs. 1 erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, 5 und 6 KMG sinngemäß.Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Absatz eins, erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3,, 5 und 6 KMG sinngemäß.
(8)Absatz 8Werbeanzeigen betreffend alternative Finanzinstrumente müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Abs. 1 und 3 bzw. einer Verordnung nach Abs. 1 stehen.Werbeanzeigen betreffend alternative Finanzinstrumente müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Absatz eins und 3 bzw. einer Verordnung nach Absatz eins, stehen.
(9)Absatz 9Die vom Emittenten gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Rechtsanwaltskammer oder der Notariatskammer bzw. einem Mitglied einer dieser Kammern, der Wirtschaftskammer Österreich, einem Unternehmensberater oder einem Vermögensberater hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet auch die Kohärenz der Vertragsbedingungen mit der Information gemäß Abs. 1. Alternativ dazu kann der Emittent eine Versicherung über die Prüfungsinhalte abschließen.Die vom Emittenten gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Rechtsanwaltskammer oder der Notariatskammer bzw. einem Mitglied einer dieser Kammern, der Wirtschaftskammer Österreich, einem Unternehmensberater oder einem Vermögensberater hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet auch die Kohärenz der Vertragsbedingungen mit der Information gemäß Absatz eins, Alternativ dazu kann der Emittent eine Versicherung über die Prüfungsinhalte abschließen.
Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsBetreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie über eine Berechtigung nach § 94 Z 74 oder 75 GewO 1994 oder eine Konzession nach § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen. Im Falle einer Berechtigung nach § 94 Z 74 GewO ist eine Versicherung im Sinne des § 136a Abs. 12 GewO 1994 abzuschließen. Betreiber einer Internetplattform dürfen jedoch nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem BWG, dem AIFMG, dem ZaDiG, dem VAG, oder dem E-Geldgesetz 2010 verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 7 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994 und des WAG 2007.Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie über eine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 74, oder 75 GewO 1994 oder eine Konzession nach Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2007 verfügen. Im Falle einer Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 74, GewO ist eine Versicherung im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, GewO 1994 abzuschließen. Betreiber einer Internetplattform dürfen jedoch nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem BWG, dem AIFMG, dem ZaDiG, dem VAG, oder dem E-Geldgesetz 2010 verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Absatz 2 bis 7 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994 und des WAG 2007.
(2)Absatz 2Betreiber einer Internetplattform haben
die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 365m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, unddie Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraphen 365 m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und
die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von alternativen Finanzinstrumenten über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen.
(3)Absatz 3Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform zur Verfügung zu stellen:
Angaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug, Unternehmensgegenstand, aktueller Jahresabschluss oder Eröffnungsbilanz;
Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform;
Angabe der Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte;
Informationen gemäß § 4 Abs. 1 bis zum Abschluss der Finanzierung.Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis zum Abschluss der Finanzierung.
Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß Z 4 sind ausschließlich die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Eine Prüfung der Informationen nach Z 4 durch den Betreiber der Internetplattform hat ausschließlich hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu erfolgen, wobei davon auch die Widerspruchsfreiheit der tatsächlich vereinbarten Vertragsbedingungen und der Information gemäß Z 4 umfasst ist.Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß Ziffer 4, sind ausschließlich die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Eine Prüfung der Informationen nach Ziffer 4, durch den Betreiber der Internetplattform hat ausschließlich hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu erfolgen, wobei davon auch die Widerspruchsfreiheit der tatsächlich vereinbarten Vertragsbedingungen und der Information gemäß Ziffer 4, umfasst ist.
(4)Absatz 4Ergänzend zu Abs. 3 haben Betreiber einer Internetplattform einmal jährlich ihren aktuellen Jahresabschluss zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen der gemäß Abs. 3 anzuführenden Angaben sind umgehend zu veröffentlichen.Ergänzend zu Absatz 3, haben Betreiber einer Internetplattform einmal jährlich ihren aktuellen Jahresabschluss zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen der gemäß Absatz 3, anzuführenden Angaben sind umgehend zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Die von Abs. 3 und 4 umfassten Informationen sind vom Betreiber einer Internetplattform dauerhaft sowie leicht und unmittelbar zugänglich auf seiner Internetplattform zur Verfügung zu stellen.Die von Absatz 3 und 4 umfassten Informationen sind vom Betreiber einer Internetplattform dauerhaft sowie leicht und unmittelbar zugänglich auf seiner Internetplattform zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben hierdurch unberührt.
(7)Absatz 7Betreibern einer Internetplattform ist es untersagt, auf ihrer Internetplattform selbst als Emittent zu agieren. Das Agieren als Anleger auf der eigenen Internetplattform ist nur zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Beteiligung handelt, diese ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern und darauf ausdrücklich hingewiesen wird.
(8)Absatz 8Der Plattformbetreiber hat die Anleger darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Risikostreuung möglichst nur Geldbeträge investiert werden sollen, die in näherer Zukunft auch liquide nicht benötigt bzw. zurückerwartet werden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Erwerb alternativer Finanzinstrumente das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals beinhaltet.
Strafbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
Wer gegen die Pflichten der §§ 3, 4 und 5 bzw. einer aufgrund von § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Pflichten der Paragraphen 3,, 4 und 5 bzw. einer aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Verweise
§ 7.Paragraph 7,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8.Paragraph 8,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 2, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2)Absatz 2Eine Verordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.Eine Verordnung auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz eins, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 wird wie folgt geändert:Das Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. xx/2015, fallen.“Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, fallen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:
abweichend von Z 10 für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1,5 Millionen Euro, wenn dieses in den Anwendungsbereich des AltFG, BGBl. I Nr. xx/2015, fällt;“abweichend von Ziffer 10, für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1,5 Millionen Euro, wenn dieses in den Anwendungsbereich des AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2015,, fällt;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aAbweichend von Abs. 8 ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Abweichend von Absatz 8, ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann anstatt dessen freiwillig ein Prospekt gemäß Abs. 8 erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.“ zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann anstatt dessen freiwillig ein Prospekt gemäß Absatz 8, erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Absatz 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 10a, § 7 Abs. 8a und die Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 a,, Paragraph 7, Absatz 8 a und die Anlage F in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“ in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2015, treten mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach Anlage E wird folgende Anlage F angefügt:
„Anlage F
Schema F
SCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE
(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)
KAPITEL 1
Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haftenAngaben über jene, welche gemäß den Paragraphen 8 und 11 haften
(Name,Absatz N, a, m, e, ,
KAPITEL 2
Angaben über die Veranlagung
Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,
die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,
Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,
Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,
Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),
allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,
Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,
die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),
Zeitraum für die Zeichnung,
etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,
Angabe allfälliger Belastungen,
Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,
Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,
Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,
Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,
Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,
Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)
Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform.
KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten
Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand,
Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,
Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),
Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,
der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).
KAPITEL 4
Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)
Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.
KAPITEL 5
Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,
sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 7 Abs. 1 zu bilden.sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zu bilden.
KAPITEL 6
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors“