Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Ausbildungserfordernisse und einen Sachkundenachweis zum Schutz von Tieren bei der Schlachtung und damit zusammenhängender Tätigkeiten
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, und 6 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:
Inhalt der Verordnung
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt
Programme für die Schulungen, die Inhalte und Modalitäten der Prüfungen gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, sowieProgramme für die Schulungen, die Inhalte und Modalitäten der Prüfungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 Sitzung 1, sowie
nähere Bestimmungen über die Erlangung des Sachkundenachweises, welche Ausbildungen als diesem gleichwertig gelten und die Form des Sachkundenachweises.
Erforderliche Kenntnisse und Schulung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsVoraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß § 4 sind:Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Paragraph 4, sind:
der erfolgreiche Abschluss einer modulartig aufgebauten Schulung, im Rahmen derer folgende Module absolviert werden:
ein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang A Z 1 und 2 vermittelt werden sowieein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang A Ziffer eins und 2 vermittelt werden sowie
je nachdem, für welche Tierkategorie der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang A Z 3 und 4 bezogen auf die einzelnen Tierkategorien vermittelt werden:je nachdem, für welche Tierkategorie der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang A Ziffer 3, und 4 bezogen auf die einzelnen Tierkategorien vermittelt werden:
Modul Geflügel, Kaninchen und Hasen,
Modul kleine Wiederkäuer,
eine praktische Ausbildung im Ausmaß eines Praxistages je Tierkategorie (entsprechend den ausgewählten Modulen) durch und unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Sachkundenachweises ist oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang B absolviert hat.
Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Z 2 ist von der anleitenden Person zu bestätigen.Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Ziffer 2, ist von der anleitenden Person zu bestätigen.
(2)Absatz 2Für die Schlachtung von Farmwild unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ der ARGE landwirtschaftlicher Wildhalter Österreichs Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.
Abschluss der Schulung und Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Schulung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Anwesenheitspflicht sowie
positiv absolvierte Prüfung.
(2)Absatz 2Die Prüfung ist im Anschluss an die Schulung abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz einen Sachkundenachweises sind oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang B absolviert haben.
(3)Absatz 3Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum und Ort der Prüfung,
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
(4)Absatz 4Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren; dies kann auch durch automationsunterstützte Speicherung erfolgen. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
Ausstellung des Sachkundenachweises
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Behörde hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulung gemäß §§ 2 und 3 und Nachweis der praktischen Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 den Sachkundenachweis nach dem Muster des Anhang C auszustellen, sofern eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorliegt.Die Behörde hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulung gemäß Paragraphen 2 und 3 und Nachweis der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Sachkundenachweis nach dem Muster des Anhang C auszustellen, sofern eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 21, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorliegt.
(2)Absatz 2Soweit die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten oder Tätigkeiten nachgewiesen werden, ist der Sachkundenachweis auf diese einzuschränken.
(3)Absatz 3Der Sachkundenachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vor. Auf einen befristeten Sachkundenachweis kann kein weiterer befristeter Sachkundenachweis folgen.Der Sachkundenachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Artikel 21, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vor. Auf einen befristeten Sachkundenachweis kann kein weiterer befristeter Sachkundenachweis folgen.
Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAls gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang B genannten Ausbildungen.Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang B genannten Ausbildungen.
Übergangsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsPersonen, die keinen Sachkundenachweis besitzen oder keine abgeschlossene Ausbildung gemäß Anhang B nachweisen können, dürfen bis zur Erlangung des Sachkundenachweises oder bis zum Abschluss einer Ausbildung gemäß Anhang B, längstens jedoch bis zum 8. Dezember 2015 nach vorheriger Aufklärung über die tierschutzrechtlichen Bestimmungen unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis oder einer diesem gleichwertigen Ausbildung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Arbeiten am Schlachthof ausführen.