Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird § 1a BAG samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird Paragraph eins a, BAG samt Überschrift eingefügt:
„Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsDie aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß Paragraph 21, Absatz eins,). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.
(2)Absatz 2Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.
(3)Absatz 3Um die Erreichung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ziele der Berufsaus-bildung zu unterstützen, koordiniert und fördert das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.Um die Erreichung der in Absatz eins und Absatz 2, genannten Ziele der Berufsaus-bildung zu unterstützen, koordiniert und fördert das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.
(4)Absatz 4Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „50/1974“ durch „194/1994“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, wird das Zitat „50/1974“ durch „194/1994“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den § 2 wird folgender Abs. 6a eingefügt:In den Paragraph 2, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aBei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gemäß Abs. 6 gänzlich oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann der Landes-Berufsausbildungsbeirat im Rahmen seiner Aufgaben zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der betrieblichen Ausbildung bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen beantragen. Wenn im Zuge der Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.“Bei Vorliegen begründeter Hinweise, dass in einem Lehrbetrieb die Ausbildungsvoraussetzungen gemäß Absatz 6, gänzlich oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann der Landes-Berufsausbildungsbeirat im Rahmen seiner Aufgaben zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der betrieblichen Ausbildung bei der Lehrlingsstelle eine Prüfung über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen beantragen. Wenn im Zuge der Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt vorliegen, ist über das Ergebnis ein Bescheid auszustellen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:Dem Paragraph 2 a, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß § 31d Abs. 1 Z 2 vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.“Von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 kann im Rahmen von Modellprojekten, in welchen sich mehrere Unternehmen zum Zweck der Ausbildung zusammenschließen, abgewichen werden. Solche Projekte können vom Qualitätsausschuss gemäß Paragraph 31 d, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschlagen werden und bedürfen einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Qualitätssicherung. Dabei ist ein Lehrberechtigter mit allen Rechten und Pflichten festzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:Dem Paragraph 3 a, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4Ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit der Eintragung des letzten Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 2 mehr als zehn Jahre vergangen sind.“Ein Feststellungsverfahren gemäß Absatz 3, ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit der Eintragung des letzten Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 2, mehr als zehn Jahre vergangen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Lehrberechtige, gegen die wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren gem. § 91 StPO eingeleitet wurde, dürfen keine Lehrlinge aufnehmen“.Lehrberechtige, gegen die wegen einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 91, StPO eingeleitet wurde, dürfen keine Lehrlinge aufnehmen“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 4 lit. a lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, lautet:
wenn gegen den Lehrberechtigten oder den Ausbilder wegen einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren gemäß § 91 StPO eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,“wenn gegen den Lehrberechtigten oder den Ausbilder wegen einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 91, StPO eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 4 lit. d lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Litera d, lautet:
wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlussprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß § 32 Abs. 1 bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei der Beurteilung ist insbesondere auch darauf abzustellen, ob aufgrund einer in der Vergangenheit gesetzten Pflichtverletzung die Setzung eines vergleichbaren oder eines anderen von dieser Littera erfassten Verhaltens auch in Zukunft im selben Lehrbetrieb nicht ausgeschlossen werden kann; oder“wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlussprüfung Schuld trägt, Vereinbarungen betreffend eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht einhält oder diese Personen bzw. die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen wiederholt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, bestraft wurden und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei der Beurteilung ist insbesondere auch darauf abzustellen, ob aufgrund einer in der Vergangenheit gesetzten Pflichtverletzung die Setzung eines vergleichbaren oder eines anderen von dieser Littera erfassten Verhaltens auch in Zukunft im selben Lehrbetrieb nicht ausgeschlossen werden kann; oder“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Ist ein Ermittlungsverfahren gemäß § 91 StPO der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet.“„Ist ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 91, StPO der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 9 erster Halbsatz lautet:Paragraph 4, Absatz 9, erster Halbsatz lautet:
„ Die Gerichte haben von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 91 StPO gegen einen Lehrberechtigten wegen einer der im Absatz 1 angeführten strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden, die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen und von der Einleitung eines derartigen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate zu verständigen;“„ Die Gerichte haben von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 91, StPO gegen einen Lehrberechtigten wegen einer der im Absatz 1 angeführten strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden, die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen und von der Einleitung eines derartigen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate zu verständigen;“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 8 wird folgender Absatz 17 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17)Absatz 17In den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf kann, insbesondere bei signifikanten Überschneidungen im Berufsbild, die gleichzeitige Ausbildung in einem bestimmten anderen Lehrberuf (Doppellehre) ausgeschlossen werden“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 8b entfällt.Die Überschrift zu Paragraph 8 b, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 8b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung".In Paragraph 8 b, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung".
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8b Abs. 4 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 8 b, Absatz 4, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, oder Absatz 2 “, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 8b Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 8 b, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Personen ohne Abschluss der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule bzw. mit negativem Abschluss einer dieser Schulen, oder“
16.Novellierungsanordnung 16, § 8b Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 8 b, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumsservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen, die durch eine fachliche Beurteilung festgestellt wurden, der Abschluss eines Lehrvertrages gemäß § 1 nicht möglich ist.“Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumsservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen, die durch eine fachliche Beurteilung festgestellt wurden, der Abschluss eines Lehrvertrages gemäß Paragraph eins, nicht möglich ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 8b Abs. 6 lautet:Paragraph 8 b, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Das Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat zu Beginn der Ausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der Ausbildung festzulegen und bei der Abschlussprüfung gemäß Abs. 10 mitzuwirken. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der Ausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.“Das Ausbildungsverhältnis gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat zu Beginn der Ausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der Ausbildung festzulegen und bei der Abschlussprüfung gemäß Absatz 10, mitzuwirken. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung zum Abschluss der Ausbildung gemäß Absatz 2, durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der Ausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 8b Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 8 b, Absatz 8, erster und zweiter Satz lauten:
„(8)Absatz 8Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die Ausbildung anstrebenden Person festzulegen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 8b Abs. 9 erster Satz lautet:Paragraph 8 b, Absatz 9, erster Satz lautet:
„(9)Absatz 9Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 8b Abs. 13 erster Satz entfällt das Wort „integrative"; in § 8b Abs. 13 dritter und vierter Satz entfällt jeweils das Wort „integrativen".In Paragraph 8 b, Absatz 13, erster Satz entfällt das Wort „integrative"; in Paragraph 8 b, Absatz 13, dritter und vierter Satz entfällt jeweils das Wort „integrativen".
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 8b Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8 b, Absatz 13, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c ausgebildet werden, sind weiters die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 Mutterschutzgesetz 1979 anzuwenden; § 14 Mutterschutzgesetz 1979 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.“„Auf Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 8 c, ausgebildet werden, sind weiters die Bestimmungen der Paragraphen 2 a,, 2b, 3, 4, 4a, 5 Absatz eins und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 Mutterschutzgesetz 1979 anzuwenden; Paragraph 14, Mutterschutzgesetz 1979 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 8b erhält Absatz 14 die Bezeichnung „15“ und wird folgender Absatz 14 eingefügt:Im Paragraph 8 b, erhält Absatz 14 die Bezeichnung „15“ und wird folgender Absatz 14 eingefügt:
„(14)Absatz 14Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Teilqualifikationen gemäß Abs. 2 in Richtlinien standardisierte Ausbildungsprogramme festlegen, um die Transparenz der erworbenen Abschlüsse zu erhöhen und die Eingliederung der Absolventen und Absolventinnen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Ausbildungsprogramm kann eine Dauer der Ausbildung von einem bis zu drei Jahre vorsehen. Die Richtlinien haben nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. Vor Erlassung von Richtlinien hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Entwurf dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Bescheid gemäß § 3a BAG, allenfalls in Verbindung mit § 2a (Ausbildungsverbund), verfügen.“Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Teilqualifikationen gemäß Absatz 2, in Richtlinien standardisierte Ausbildungsprogramme festlegen, um die Transparenz der erworbenen Abschlüsse zu erhöhen und die Eingliederung der Absolventen und Absolventinnen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Ausbildungsprogramm kann eine Dauer der Ausbildung von einem bis zu drei Jahre vorsehen. Die Richtlinien haben nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen. Vor Erlassung von Richtlinien hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Entwurf dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln und ihm eine mindestens zweimonatige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen über einen Bescheid gemäß Paragraph 3 a, BAG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 2 a, (Ausbildungsverbund), verfügen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu § 8c entfällt.Die Überschrift zu Paragraph 8 c, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 8c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung".Im Paragraph 8 c, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in einer integrativen Berufsausbildung".
25.Novellierungsanordnung 25, § 9 Abs. 9 lit.b lautet:Paragraph 9, Absatz 9, Litera , lautet:
eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. a oder d,“eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, oder d,“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 9 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 aDer Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bzw. wenn kein Gerichtskommisär bestellt wurde, das Verlassenschaftsgericht hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen eine Endigung des Lehrverhältnisses durch Ableben des Lehrberechtigten gemäß § 14 Abs. 2 lit. b anzuzeigen.“Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren bzw. wenn kein Gerichtskommisär bestellt wurde, das Verlassenschaftsgericht hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen eine Endigung des Lehrverhältnisses durch Ableben des Lehrberechtigten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, anzuzeigen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 12 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „ Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ durch „offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ durch „offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 12 Abs. 3 erhält die Ziffer 7 die Bezeichnung „(8)“ und wird folgende Ziffer 7 eingefügt:Im Paragraph 12, Absatz 3, erhält die Ziffer 7 die Bezeichnung „(8)“ und wird folgende Ziffer 7 eingefügt:
Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse;“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 13 werden folgende Paragraphen 13a und 13b samt Überschrift eingefügtNach Paragraph 13, werden folgende Paragraphen 13a und 13b samt Überschrift eingefügt
„Lehre mit Matura
13a.Ziffer 13 a Werden im Rahmen eines kombinierten Bildungsweges „Lehre mit Matura“ Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagearbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen. Werden im Rahmen eines kombinierten Bildungsweges „Lehre mit Matura“ Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagearbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.
Nachholen des Pflichtschulabschlusses
13b.Ziffer 13 b Werden Vorbereitungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagearbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.“ Werden Vorbereitungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagearbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:Im Paragraph 14, Absatz 2, wird der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem negativen Bescheid beendet wurde.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 14 wird folgender Abs. 4 angefügtIm Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt
„(4)Absatz 4Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes gemäß Abs. 2 lit. d nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu.“Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes gemäß Absatz 2, Litera d, nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsNach Endigung oder vorzeitiger Auflösung oder außerordentlicher Auflösung gemäß § 15a Abs. 7 hat der Lehrberechtigte auf eigenen Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen.“Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung oder außerordentlicher Auflösung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 7, hat der Lehrberechtigte auf eigenen Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 22 Abs. 1 bis 6 lautet:Paragraph 22, Absatz eins bis 6 lautet:
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Lehrlingsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über eine fachliche Qualifikation zu verfügen, die zumindest dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung aus dem Berufsbereich der Ausbildung, insbesondere im selben oder in einem verwandten Lehrberuf, entspricht.
(2)Absatz 2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter/der Leiterin der Lehrlingsstelle auf Grund eines vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Leiter/die Leiterin der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Arbeiterkammer und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Beisitzer der Prüfungskommission sind von der Lehrlingsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen, die für die einzelnen Lehrberufe von der Lehrlingsstelle hinsichtlich des einen Beisitzers nach Anhörung der fachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und hinsichtlich des andern Beisitzers der Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen sind. Je ein Mitglied der Prüfungskommission ist dabei aus einer der beiden Listen zu nominieren. Bei der Erstellung der Listen ist darauf zu achten, dass, sofern entsprechende Personen zur Verfügung stehen, die Prüferinnen und Prüfer über didaktische und pädagogische Kompetenz verfügen. Zur Beurteilung können z. B. absolvierte, zu diesem Zweck eingerichtete Kursmaßnahmen herangezogen werden.
(4)Absatz 4Liegen der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission ausreichende Listen vor, so hat die Lehrlingsstelle die Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 1 ad hoc heranzuziehen.“Liegen der Lehrlingsstelle keine für die ordnungsgemäße Heranziehung der erforderlichen Mitglieder der Prüfungskommission ausreichende Listen vor, so hat die Lehrlingsstelle die Mitglieder unter Bedachtnahme auf Absatz eins, ad hoc heranzuziehen.“
(5)Absatz 5Die Lehrlingsstelle hat Mitglieder, die die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr erfüllen oder durch deren wiederholte unentschuldigte Abwesenheit die Prüfungskommission nicht beschlussfähig war, nicht mehr mit der Prüfungstätigkeit zu betrauen und dies der Stelle, die bei Erstellung der Liste angehört wurde, bekanntzugeben und um Änderung bzw. Ergänzung der Liste zu ersuchen.
(6)Absatz 6Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.“Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 29 Absatz 1 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, Absatz 1 samt Überschrift lautet:
„Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Anstalten für Körperbehinderte„Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Anstalten für Körperbehinderte
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDie Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des § 17 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.“Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des Paragraph 17, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c) besitzt, erfolgte.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 29b Abs. 1 erster Halbsatz lautet:Paragraph 29 b, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:
„Ziffer 29 b 29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern §§ 20 Abs. 8 und 22 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmen,“29b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern Paragraphen 20, Absatz 8 und 22 Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmen,“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 30 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 30, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 Mutterschutzgesetz 1979 anzuwenden; § 14 Mutterschutzgesetz 1979 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.“„Weiters sind auf sie die Bestimmungen der Paragraphen 2 a,, 2b, 3, 4, 4a, 5 Absatz eins und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 Mutterschutzgesetz 1979 anzuwenden; Paragraph 14, Mutterschutzgesetz 1979 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 31c wird folgender § 31d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31 c, wird folgender Paragraph 31 d, samt Überschrift eingefügt:
„Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
§ 31d.Paragraph 31 d,
(1)Absatz einsBeim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Qualitätsausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Instrumente und Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung zu beraten und zu entwickeln. Dazu zählen insbesondere
Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung,
Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (§ 31b) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und WirtschaftBeratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (Paragraph 31 b,) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Monitoring der Erfolgs-und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen
Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen,
Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte.
(2)Absatz 2Der Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeweils drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer bestellt. Für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme ist jederzeit zulässig. Bei der Erarbeitung von Branchenangeboten sind die Interessenvertretungen der betroffenen Branche einzubeziehen.
(4)Absatz 4Weiters sind die Bestimmungen des § 31b Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.Weiters sind die Bestimmungen des Paragraph 31 b, Absatz 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.
(5)Absatz 5Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss oder drei seiner Mitglieder Daten gemäß § 19g Z 2 und 3, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie z. B. bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.“Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss oder drei seiner Mitglieder Daten gemäß Paragraph 19 g, Ziffer 2 und 3, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie z. B. bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.“