Beschlussreifer Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Zeile

„Transportbetontechnik:

Anlage A/1/18“

angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 3, wird die Zeile

„Pharmatechnologie:

Anlage A/3/11“

angefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer 4, wird die Zeile

„EDV-Systemtechnik:

Anlage A/4/7“

angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Ziffer 6, wird die Zeile

„Lebensmitteltechnik:

Anlage A/6/12“

angefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Ziffer 9, wird die Zeile

„Drogist/Drogistin:

Anlage A/9/6“

nach der Zeile

„Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel,
-Buch- und Pressegroßhandel, -Verlag:

Anlage A/9/5“

eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Ziffer 9, wird die Zeile

„Lagerlogistik:

Anlage A/9/11“

durch die Zeile

„Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau:

Anlage A/9/11“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Ziffer 9, wird die Zeile

„Mobilitätsservice:

Anlage A/9/15“

nach der Zeile

„EDV-Kaufmann:

Anlage A/9/14“

eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Ziffer 9, werden die Zeilen

„Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau:

Anlage A/9/17“

„Finanz- und Rechnungswesenassistenz:

Anlage A/9/18“

„Betriebsdienstleistung:

Anlage A/9/19“

angefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, Ziffer 17, wird die Zeile

„Binnenschifffahrt:

Anlage A/17/4“

nach der Zeile

„Sonnenschutztechnik:

Anlage A/17/3“

eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen Lehrpläne für Freigegenstände und unverbindliche Übungen zu erlassen, wobei ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung maximal 120 Unterrichtsstunden bezogen auf die Gesamtausbildungszeit umfassen darf.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2014, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 11 und Anlage A hinsichtlich der 17., 21., 24. und 25. Novellierungsanordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer eins,, 3, 4, 6, 9 und 17, Anlage A hinsichtlich der 12. bis 16. und 18. 19. 23. Novellierungsanordnung, die Anlagen A/1/18, A/3/11, A/4/7, A/6/12, A/9/6, A/9/11, A/9/15, A/9/17, A/9/18, A/9/19 und A/17/4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2015, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2016 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2017 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage A hinsichtlich der 20. und 22. Novellierungsanordnung tritt hinsichtlich der 1. und der 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2015 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2015 in Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen), Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/17):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/18):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/11):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/6):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/7):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff nach dem Abschnitt betreffend Anlagen A/6/1 bis A/6/11 folgender Abschnitt eingefügt:

„Beruf (für die Anlage A/6/12):

Grundbegriffe der Lebensmittelchemie. Physik, Elektrotechnik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Lebensmittelproduktionsanlagen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/9/3 und A/9/4):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/18 und A/9/19):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/9/16):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/9/6 und A/9/8):“

ersetzt und nach der Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/18 und A/9/19):“

eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff im Abschnitt betreffend Anlagen A/9/10 und A/9/11 die Zeile

„Speditionslogistik, Lagerlogistik“

durch die Zeile

„Speditionslogistik, Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff nach dem Abschnitt betreffend Anlage A/9/13 folgender Abschnitt eingefügt:

„Beruf (für die Anlage A/9/15):

Volks- und Betriebswirtschaft. Büroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Anfragen, Angebote, Bestellungen und Verträge. Liefer- und Zahlungsbedingungen.“

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C lautet im Lehrstoff der Abschnitt betreffend Anlage A/15/11:

„Beruf (für die Anlage A/15/11):

Grundbegriffe der Flugtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Flugzeuge, Triebwerke und Bordausrüstung. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/16/3):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/16/4):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/17/1 und A/17/7):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/17/1, A/17/7 und A/17/8):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile

„Beruf (für die Anlage A/17/2):“

durch die Zeile

„Beruf (für die Anlagen A/17/2 und A/17/4):“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C entfällt im Lehrstoff der Abschnitt betreffend Anlage A/17/4.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage A, Abschnitt römisch III, Unterabschnitt C lautet der letzte Absatz:

Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1 bis A/9/4, A/9/6 bis A/9/8, A/9/10 bis A/9/15 und A/9/17 bis A/9/19, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“

Novellierungsanordnung 26, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/1/18 wird nach Anlage A/1/17 angefügt.

Novellierungsanordnung 27, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/3/11 wird nach Anlage A/3/10 angefügt.

Novellierungsanordnung 28, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/4/7 wird nach Anlage A/4/6 angefügt.

Novellierungsanordnung 29, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/6/12 wird nach Anlage A/6/11 angefügt.

Novellierungsanordnung 30, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/6 wird nach Anlage A/9/5 eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlagen A/9/11 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage.

Novellierungsanordnung 32, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/15 wird nach Anlage A/9/14 eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/9/17, A/9/18 und A/9/19 werden nach Anlage A/9/16 angefügt.

Novellierungsanordnung 34, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/4 wird nach Anlage A/17/3 eingefügt.