Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung einer transeuropäischen Energieinfrastruktur erlassen und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:

Bundesgesetz über die Schaffung einer transeuropäischen Energieinfrastruktur

Artikel 2:

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Artikel 3:

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz geändert wird

Artikel 1

Bundesgesetz über die Schaffung einer transeuropäischen Energieinfrastruktur

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

 

§ 2. Bezugnahme auf Unionsrecht

 

§ 3. Ziel des Gesetzes

 

§ 4. Begriffsbestimmungen

 

§ 5. Vorhaben von gemeinsamem Interesse

 

§ 6. Subsidiär anzuwendendes Recht

 

§ 7. Zuständige Infrastrukturbehörde

 

§ 8. Aufgaben der Infrastrukturbehörde

 

2. Teil

Verfahren

§ 9. Vorantragsabschnitt

 

§ 10. Bau- und Betriebsbewilligung

 

§ 11. Sachverständige

§ 12. Sicherung und Durchsetzung der Vorhabensrealisierung

§ 13. Nationaler Koordinator

 

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14. Verwaltungsstrafbestimmungen

 

§ 15. Übergangsbestimmungen

 

§ 16. Inkrafttreten

 

§ 17. Vollziehung

 

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 2,

Durch dieses Gesetz werden die in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, Sitzung 39, der Durchführung der durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.

Ziel des Gesetzes

Paragraph 3,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013, wodurch

  1. Ziffer eins
    die Energieinfrastruktur in der Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen,
  2. Ziffer 2
    Infrastrukturvorhaben erleichtert werden sollen, die die Energienetze der Union mit Drittlandsnetzen verbinden,
  3. Ziffer 3
    das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen stabil bleiben soll, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden,
  4. Ziffer 4
    über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, insbesondere die
    1. Litera a
      Vollendung des Energiebinnenmarkts,
    2. Litera b
      Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
    3. Litera c
      Verringerung der Treibhausgasemissionen,
    4. Litera d
      Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und die
    5. Litera e
      Verbesserung der Energieeffizienz,
womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist, bzw. diejenige Behörde, auf die diese Aufgaben übertragen wurden (Paragraph 7, Absatz 2 und 3);
    2. Ziffer 2
      „Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, eingerichtete Energie-Control Austria;
    3. Ziffer 3
      „Vorhaben“: bezeichnet Vorhaben gemäß Artikel 2 Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013;
    4. Ziffer 4
      „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“: bezeichnet Vorhaben gemäß Artikel 2 Ziffer 4, Verordnung (EU) Nr. 347/2013;
    5. Ziffer 5
      „Vorhabenträger“:
      1. Litera a
        einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder
      2. Litera b
        im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen.
  2. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Paragraph 5,

Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 und Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 auf die Liste jener Vorhaben gesetzt wurden, welche von gemeinsamem energiewirtschaftlichem Interesse in der Europäischen Union sind.

Subsidiär anzuwendendes Recht

Paragraph 6,

Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.

Zuständige Infrastrukturbehörde

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZuständige nationale Behörde (Infrastrukturbehörde) gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Die Verantwortung der Infrastrukturbehörde und die damit zusammenhängenden Aufgaben werden für UVP-pflichtige Vorhaben, die nur ein Bundesland berühren, auf die örtlich zuständige UVP-Behörde übertragen.
  3. Absatz 3Für UVP-pflichtige Vorhaben, die zwei oder mehrere Bundesländer berühren, sind die Verfahren von der jeweils örtlich zuständigen UVP-Behörde durchzuführen. Die UVP-Behörden werden in diesem Fall von der Infrastrukturbehörde gemäß Absatz eins, koordiniert.

Aufgaben der Infrastrukturbehörde

Paragraph 8,

Aufgaben der Infrastrukturbehörde sind

  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmung der in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 der Infrastrukturbehörde übertragenen Pflichten;
  2. Ziffer 2
    die Wahrnehmung des in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 der Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens unter Beachtung der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis sowie
  3. Ziffer 3
    die Erlassung der Trassenverordnung im Sinne des Paragraph 12,

2. Teil

Verfahren

Vorantragsabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Vorhabenträger hat für das Vorhaben bei der Infrastrukturbehörde die Durchführung des Vorantragsabschnitts zu beantragen.
  2. Absatz 2Diesem Antrag sind insbesondere beizulegen:
    1. Litera a
      ein Bericht über die technische Konzeption des Vorhabens,
    2. Litera b
      bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorläufig berührten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen
    3. Litera c
      eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes
    4. Litera d
      ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über bereits erfolgte Anhörungen der Öffentlichkeit,
    5. Litera e
      bei UVP-pflichtigen Vorhaben das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung.
  3. Absatz 3Die Infrastrukturbehörde bestätigt den Eingang des Antrags binnen drei Werktagen.
  4. Absatz 4Die Infrastrukturbehörde hat den Antrag und die Projektunterlagen unverzüglich den weiteren voraussichtlich für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden bzw. im UVP-Verfahren mitwirkenden Behörden mit dem Ersuchen zu übermitteln, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen und bekanntzugeben, welche Unterlagen vom Vorhabenträger für die weiteren Verwaltungsverfahren vorzulegen sind. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags wird dieser von der Infrastrukturbehörde, auch im Namen anderer betroffener Behörden bzw. mitwirkender Behörden, in schriftlicher Form bestätigt oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Dabei sind die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Antrags beginnen die Verfahrensfristen zu laufen. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, tritt diese Rechtsfolge mit der letzten Bestätigung in einem Mitgliedstaat ein.
  5. Absatz 5Im Rahmen des Vorantragsabschnitts sind sämtliche Genehmigungsbehörden, Standortgemeinden und Vertreter der voraussichtlich berührten öffentlichen Interessen, anzuhören.
  6. Absatz 6Der Vorhabenträger hat eine öffentliche Erörterung unter Einbindung der vom Vorhaben betroffenen Kreise und mit Teilnahme der Infrastrukturbehörde und der sonst betroffenen Genehmigungsbehörden bzw. der im UVP-Verfahren voraussichtlich mitwirkenden Behörden in jedem vom Vorhaben berührten Bundesland durchzuführen. Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung werden durch Anschlag an den Amtstafeln aller berührten Gemeinden und durch Verlautbarung in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung mindestens drei Wochen vorher kundgemacht. Den Gemeinden sind die Unterlagen gemäß Absatz 2, zeitgleich mit der Aufforderung zu übermitteln, jedermann in diese Einsicht zu gewähren. Der Vorhabenträger hat die Unterlagen spätestens drei Wochen vor der öffentlichen Erörterung im Internet zu veröffentlichen. In der öffentlichen Erörterung ist jedermann berechtigt, Fragen an den Vorhabenträger, die Infrastrukturbehörde und die weiteren zuständigen Behörden zu stellen. Die Infrastrukturbehörde hat eine Niederschrift über die öffentliche Erörterung aufzunehmen und diese im Internet für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Weiters ist den vom Vorhaben berührten Gemeinden eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
  7. Absatz 7Nach Durchführung der öffentlichen Erörterung, längstens binnen neun Monaten ab der Bestätigung gemäß Absatz 4,, teilt die Infrastrukturbehörde dem Vorhabenträger mit, welche Aspekte bei der Ausarbeitung des Detailprojekts zu beachten sind. Die eingelangten Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Anhörung und der öffentlichen Erörterung werden von der Infrastrukturbehörde an den Vorhabenträger übermittelt. Materiengesetzlich erforderliche Bewilligungen werden durch diese Mitteilung nicht vorweggenommen. Zeitgleich teilt die Infrastrukturbehörde dem Vorhabenträger mit, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen beizulegen sind und übermittelt einen mit den weiteren für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden bzw. im UVP-Verfahren mitwirkenden Behörden abgestimmten Ablauf- und Zeitplan für die Genehmigungsverfahren. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben teilt die Infrastrukturbehörde – gegebenenfalls nach Abstimmung mit den betroffenen UVP-Behörden – überdies mit, ob das Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung den gesetzlichen Anforderungen (Paragraph 6, UVP-G 2000) entspricht.
  8. Absatz 8Spätestens binnen neun Monaten, bei UVP-pflichtigen Vorhaben spätestens binnen zwölf Monaten ab der Mitteilung gemäß Absatz 7, hat der Vorhabenträger die materiengesetzlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nichtuntersagungen zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Infrastrukturbehörde zu beantragen. Sofern Gründe, welche nicht vom Vorhabenträger beeinflussbar sind, vorliegen, kann die Infrastrukturbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers eine Fristverlängerung genehmigen. Die Anträge werden anschließend – soweit die Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – ohne unnötigen Aufschub von der Infrastrukturbehörde an die jeweiligen Genehmigungsbehörden weiter geleitet. Innerhalb von zwei Monaten teilen die Genehmigungsbehörden der Infrastrukturbehörde – soweit die Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – mit, ob das jeweilige Vorhaben aus der Sicht der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde anzuwendenden Genehmigungsvorschriften reif für den Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist. Innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anträge werden diese von der Infrastrukturbehörde mit Bescheid entweder bestätigt oder abgelehnt.

Formaler Genehmigungsabschnitt

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Infrastrukturbehörde – soweit die Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – koordiniert die für die Genehmigung des Vorhabens zu führenden Verfahren. Sie dringt auf eine zügige Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch alle beteiligten Behörden und weiters darauf, dass allfällige Verbesserungsaufträge umgehend und vollständig erlassen werden.
  2. Absatz 2Sämtliche Behörden entscheiden über die Anträge binnen neun Monaten ab Bestätigung der Genehmigungsanträge gemäß Paragraph 9, Absatz 8, Die Zuständigkeit einer anderen betroffenen Behörde für eine Einzelentscheidung geht auf Antrag des Vorhabenträgers auf die Infrastrukturbehörde über, wenn die Entscheidung der sonst zuständigen Behörde nicht fristgerecht getroffen wird. Der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der sonst zuständigen Behörde zurückzuführen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit bei der ursprünglich zuständigen Behörde.
  3. Absatz 3Unterliegt das Vorhaben dem UVP-G 2000, ist Paragraph 4, UVP-G 2000 nicht anzuwenden. Gleichwohl kann die Infrastrukturbehörde den Vorhabenträger auf dessen Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Infrastrukturbehörde verfügt und die der Vorhabenträger für die Vorbereitung der Einreichunterlagen benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Vorhabens verwendet werden. Die für die Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Vorhabensvorbereitung von der Infrastrukturbehörde bekannt gegeben werden.

Sachverständige

Paragraph 11, . Sofern die Infrastrukturbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

Sicherung und Durchsetzung der Vorhabensrealisierung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsUm die Freihaltung der für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben notwendigen Grundflächen und der allenfalls erforderlichen Schutzbereiche zu sichern, kann die Infrastrukturbehörde für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen ohne Zustimmung der Infrastrukturbehörde nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte Bedingungen geknüpft wird. Die Pläne, in denen die für die Freihaltung vorgesehenen Bereiche dargestellt sind, sind vor Erlassung der Verordnung sechs Wochen lang in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Die Schutzbereiche betragen bei Starkstromleitungen je 120 m beiderseits der vorläufig beabsichtigten Trassenachse und bei Rohrleitungen je 70 m.
  3. Absatz 3Die Verordnung gemäß Absatz eins, darf erst erlassen werden, wenn der Vorantragsabschnitt beantragt wurde und die öffentliche Erörterung durchgeführt worden ist.
  4. Absatz 4Die Frist von fünf Jahren kann bei Vorliegen eines Genehmigungsantrags um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine Verordnung nach Absatz eins, ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
  5. Absatz 5Die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten und die dabei anzuwendenden Verfahrensvorschriften richten sich nach den Materiengesetzen. Wo die Materiengesetze die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorsehen, ist die Rechtseinräumung für sämtliche für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens erforderliche Maßnahmen und Anlagen zulässig. Sie kann sich auch auf Flächen erstrecken, die als Lager, als Zufahrtsstraßen in der Bau-, Betriebs- und Auflassungsphase oder als Ausgleichsflächen benötigt werden.

Nationaler Koordinator

Paragraph 13,

Auf Antrag eines Strom- oder Gasinfrastrukturprojektbetreibers kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen nationalen Koordinator zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und der Koordination des Netzinfrastrukturprojekts mit Verwaltungs- und Planungsverfahren benennen. Für den nationalen Koordinator gilt Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sinngemäß. Die Kosten für den nationalen Koordinator sind gemäß Paragraph 53 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes festzulegen.

3. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      als Vorhabenträger den Fortschritt des Verfahrens zur Realisierung von Vorhaben verzögert;
    2. Ziffer 2
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 8, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Artikel 5, Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 nicht adaptiert;
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 nicht zur Realisierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeitet;
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 dem Ersuchen, zusätzliche Informationen bereitzustellen nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 5, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 keine oder eine offenkundig ungeeignete dritte Partei auswählt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 5, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt oder die Durchführung der Investitionen nicht ausreichend unterstützt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 kein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit vorlegt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 die gemäß Anhang römisch VI Nummer 3 betroffenen Kreise nicht frühzeitig über das Vorhaben informiert;
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 9, Absatz 3, 2. Unterabsatz und Absatz 4, 2. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 347/2013seinen Vorlageverpflichtungen nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 9, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 keine Website führt oder relevante Informationen nicht über andere geeignete Informationskanäle der Öffentlichkeit zu Kenntnis bringt;
    13. Ziffer 13
      entgegen Artikel 10, Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 Nachinformationen nicht vorlegt;
    14. Ziffer 14
      entgegen Artikel 10, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 unvollständige Antragsunterlagen oder solche unangemessener Qualität vorlegt;
    15. Ziffer 15
      entgegen Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 seinen Berichtspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig nachkommt;
    16. Ziffer 16
      entgegen Artikel 12, Absatz 3, 1. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 nicht zeitgerecht einen Investitionsantrag vorlegt.
  2. Absatz 2Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Vorhabenträger durch Vorlage fehlerhafter Informationen, die ein ausschlaggebender Faktor für die Erteilung waren, eine Klassifikation als Vorhaben von gemeinsamem Interesse erschlichen hat;
    2. Ziffer 2
      eine Bau- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 9, erschlichen hat;
    3. Ziffer 3
      durch falsche Angaben im Investitionsantrag gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 die Übernahme der Investitionskosten erschlichen hat.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Vorhaben, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 Antragsunterlagen eingereicht hat.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Vorhaben weiter, welche
    1. Ziffer eins
      von der Unionsliste gemäß Artikel 5, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 gestrichen wurden, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits eine öffentliche Erörterung im Zuge des Vorantragsabschnitts stattgefunden hat;
    2. Ziffer 2
      aus anderen Gründen ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 verloren haben, sofern zu diesem Zeitpunkt der Genehmigungsantrag des Vorhabenträgers von der Infrastrukturbehörde bereits angenommen wurde.

Inkrafttreten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 17,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 16, Absatz eins, die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 6,, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister, ansonsten die jeweils zuständige Landes- bzw. Gemeindebehörde;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Paragraph 137, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Sofern die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; als Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    „Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. L 115 vom 25.4.2013 Sitzung 39.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Preistransparenzgesetz,“ die Wortfolge „im Bundes-Energieeffizienzgesetz,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz , wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; als Ziffer 13, wird angefügt:

  1. Ziffer 13
    Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Artikel 12 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 82, GWG 2011 zu berücksichtigen.“