Entwurf

Behandlungspflichten Bau- und Abbruchabfälle und Abfallendeverordnung Recycling-Baustoffe

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung)

Auf Grund

1. der Paragraphen 23, Absatz eins und 14 Absatz 2, Ziffer 7, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und

2. der Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für

  1. Ziffer eins
    Bau- und Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle;
  2. Ziffer 2
    die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als recyclierte oder industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 und die Herstellung und die Verwendung von aus Einkehrsplitt hergestellten Recycling-Baustoffen als natürliche Gesteinskörnung;
  3. Ziffer 3
    bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 endet.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten;
  2. Ziffer 2
    „Asphaltmischgut“ eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;
  3. Ziffer 3
    „Ausbauasphalt“              Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenen oder überschüssigen Asphalt gewonnen wurde;
  4. Ziffer 4
    „Bauherr“ eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- und Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;
  5. Ziffer 5
    „Baustellenabfall“ ein Abfall, der bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfällt und nicht Bestandteil des Bauwerks war oder wird (zB Verpackungsmaterial, Betriebsmittel, Siedlungsabfall etc.);
  6. Ziffer 6
    „Bauunternehmer“ eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- und Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;
  7. Ziffer 7
    „Einkehrsplitt“ Kehrgut aus der Straßenbewirtschaftung im Zuge der Frühjahrskehrung von Splittstreustrecken mit mehr als 60 Masseprozent Splittanteil und weniger als ein Masseprozent an Siedlungsabfällen (Littering);
  8. Ziffer 8
    „gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht“ eine bindemittelgebundene Schicht (hydraulische oder bituminöse Bindung), welche die Durchsickerung der darunter liegenden Schichten mit Niederschlägen weitgehend verhindert;
  9. Ziffer 9
    „Hauptbestandteil“ ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im abzubrechenden Teil des Bauwerkes vorkommt;
  10. Ziffer 10
    „Hersteller von Recycling-Baustoff“ ein Hersteller gemäß Artikel 2 Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung) einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt;
  11. Ziffer 11
    „industriell hergestellte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist;
  12. Ziffer 12
    „Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW)“ der maßgeblich höchste Grundwasserstand, der durch Berechnungen und anhand theoretischer Überlegungen ermittelt wird;
  13. Ziffer 13
    „natürliche Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;
  14. Ziffer 14
    „recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;
  15. Ziffer 15
    „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung, als Baustoff verwendet werden kann;
  16. Ziffer 16
    „Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;
  17. Ziffer 17
    „Rückbau“ der Abbruch eines Bauwerks im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können unter Trennung der anfallenden Materialien und unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird;
  18. Ziffer 18
    „rückbaukundige              Person“ eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und Abfallrecht (insbesondere AWG 2002, Abfallverzeichnisverordnung, Deponieverordnung 2008 und Recycling-Baustoffverordnung) aufweist;
  19. Ziffer 19
    „Stahlwerksschlacke“ eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt als LD-Schlacke oder bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Elektroofenverfahren kristallin erstarrt als Elektroofenschlacke anfällt. Davon ausgenommen ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Edelstahl kristallin erstarrt als Edelstahlschlacke anfällt;
  20. Ziffer 20
    „teerhaltiger Abfall“ ein Abfall dessen Gesamtgehalt an der Leitsubstanz Benzo(a)pyren 50 mg/kg TM oder dessen PAK-Gehalt (16 PAK nach EPA) 300 mg/kg TM überschreitet.

2. Abschnitt
Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

Schadstofferkundung und orientierende Schadstofferkundung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsVor Abbruch eines oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schadstofferkundung als orientierende Schadstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Im Falle von Linienbauwerken oder befestigten Flächen gilt die Verpflichtung zur orientierenden Schadstofferkundung als erfüllt, wenn vor Beginn der Aushubtätigkeit eine grundlegende Charakterisierung gemäß Deponieverordnung 2008 oder eine Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, (Anhang 3 Kapitel 3.2, 3.3 und 3.4) durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, ausgenommen bei Linienbauwerken oder befestigten Flächen, mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m³ bei dem mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen ist anstatt einer orientierenden Schadstofferkundung gemäß Absatz eins, eine Schadstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Bauherr, die rückbaukundige Person und die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation einer Schadstofferkundung gemäß Absatz eins und Absatz 2, verantwortlich.
  4. Absatz 4Der Bauherr hat die Dokumentation der Schadstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Rückbau

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Abbruch eines Bauwerks hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle, (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe, die ein Recycling erschweren (zB gipshaltige Abfälle) sind zu entfernen. Die Schad- und Störstoffentfernung hat vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die entfernten Schad- und Störstoffe sind vor Ort zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.
  3. Absatz 3Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Rückbaus verantwortlich. Die Dokumentation des Rückbaus hat gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen, wenn bei Abbruch eines Bauwerks mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen.
  4. Absatz 4Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle oder Holzabfälle hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.
  5. Absatz 5Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Trennpflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Trennpflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht für jene Hauptbestandteile, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.
  3. Absatz 3Bei Bau- und Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen und Baustellenabfälle von anderen Abfällen vor Ort zu trennen.
  4. Absatz 4Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder befestigten Flächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m³ sind jedenfalls die Stoffgruppen Holzabfälle, Metallabfälle, mineralische Abfälle, Baustellenabfälle und allenfalls sonstige Abfälle (zB Kunststoffabfälle, biogene Abfälle) vor Ort zu trennen.
  5. Absatz 5Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen verantwortlich.

3. Abschnitt
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote zur Herstellung von Recycling-Baustoffen

Paragraph 7,

Recycling-Baustoffe dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

  1. Ziffer eins
    Asbest;
  2. Ziffer 2
    künstliche Mineralfasern;
  3. Ziffer 3
    (H)FCKW (zB extrudiertes Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU));
  4. Ziffer 4
    PAK (zB Teer);
  5. Ziffer 5
    PCB;
  6. Ziffer 6
    Phenole;
  7. Ziffer 7
    Gips;
  8. Ziffer 8
    magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten;
  9. Ziffer 9
    zementgebundener Holzspanbeton;
  10. Ziffer 10
    Brandschutzplatten;
  11. Ziffer 11
    Kunstmarmor.

Eingangskontrolle

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Diese Prüfung hat bei einer Übernahme des Abfalls beim Entladen zu erfolgen. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß Paragraph 7, zu überprüfen. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Dokumentation des Rückbaus auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.
  2. Absatz 2Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Gutachten gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieses Gutachten ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

Qualitätsanforderungen an Recycling-Baustoffe

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Sofern, ausgenommen bei Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, ein Eluat-Parameter im Anhang 2 nicht geregelt ist, gelten bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, ergebenden Verdacht auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten die Eluat-Parameter und Eluat- Grenzwerte der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen für Arsen und Blei. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.
  2. Absatz 2Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.
  3. Absatz 3Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt kann abweichend zu Absatz 2, ohne Durchführung einer Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm im Zuge einer Behandlung nachweislich entfernt wurden und keine Verunreinigungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.
  4. Absatz 4Ausbauasphalt kann abweichend zu Absatz 2, ohne Durchführung einer Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt in einer Asphaltmischanlage zu Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verarbeitet wird und keine Verunreinigung (zB Teer) enthält.
  5. Absatz 5Abweichend zu Absatz eins, haben Recycling-Baustoffe, die aus Gleisaushubmaterial hergestellt werden und ausschließlich für bautechnische Anwendungen im Gleisbau, ausgenommen sonstige Eisenbahnanlagen, auf derselben Gleisbaustelle verwendet werden, im Eluat die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A und im Gesamtgehalt die Grenzwerte der Bodenaushubdeponie gemäß Tabelle 1 Anhang 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Für nachweislich geogen bedingte Gesamtgehalte an Cobalt und Nickel gilt dabei keine Begrenzung. Diese Recycling-Baustoffe sind der Qualitätsklasse U-E gemäß Anhang 2 zuzuordnen.
  6. Absatz 6Abweichend zu Absatz eins, haben Recycling-Baustoffe, die aus technischen Schüttmaterialien aus der Tragschicht von Verkehrsflächen hergestellt werden und für bautechnische Anwendungen in Verkehrsflächen auf derselben Baustelle verwendet werden, im Eluat die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A und im Gesamtgehalt die Grenzwerte der Bodenaushubdeponie gemäß Tabelle 1 Anhang 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Für nachweislich geogen bedingte Gesamtgehalte an Cobalt und Nickel gilt dabei keine Begrenzung. Diese Recycling-Baustoffe sind der Qualitätsklasse U-E gemäß Anhang 2 zuzuordnen.
  7. Absatz 7Der Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten.
  8. Absatz 8Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Qualitätssicherung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 6, durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
  2. Absatz 2Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Dokumentation gemäß Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Bezeichnung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß Vorschlag der ÖNORM B 3140 „Rezyklierte Gesteinskörnungen für das Bauwesen“, ausgegeben am 23. Mai 2014 [der zweite Gründruck erscheint voraussichtlich im Herbst 2014] zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zu enthalten.
  2. Absatz 2Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf der Verpackung aufzubringen. Bei einem unverpackten Recycling-Baustoff ist die Bezeichnung auf einem Beiblatt, festzuhalten. Die Bezeichnung des Recycling-Baustoffes hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Recycling-Baustoff jedem weiteren Übernehmer des Recycling-Baustoffes zu übergeben.
  3. Absatz 3Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 13, gemeinsam mit der Bezeichnung auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes oder dem Beiblatt anzugeben.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 12,

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 4 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.

Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

Paragraph 13,

Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A, Qualitätsklasse U-B und Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
    1. Litera a
      in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,,
    2. Litera b
      in der Kernzone von Schongebieten oder im engeren Schongebiet gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959 und
    3. Litera c
      unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW).
  2. Ziffer 2
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B dürfen ungebunden nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  3. Ziffer 3
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H-B dürfen nur zur Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und der Qualitätsklasse B-C dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.
  5. Ziffer 5
    Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen B-D und der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
              im Bundes- und Landesstraßenbau verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D               gelten die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17,
  1. Ziffer 6
    Abweichend zu Ziffer 5, darf Fräsasphalt der Qualitätsklasse B-D auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat “, ausgegeben am 1.März 2012 im Straßenbau auf der selben Baustelle, bei dem der Fräsasphalt angefallen ist, verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,

4. Abschnitt
Abfallende von Recycling-Baustoffen

Abfallende

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDas Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.
  2. Absatz 2Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich vor der erstmaligen Übergabe gemäß Absatz eins, – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 – beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, AWG 2002 über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 abzugeben.
  3. Absatz 3Der Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Recycling-Baustoffe gemäß Absatz eins, übergibt, hat diese Übergaben nach den Vorgaben des Anhangs 4 aufzuzeichnen und zu melden.

Konformitätserklärung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.
  2. Absatz 2Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben.
  3. Absatz 3Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.7.2006 S.1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 vom 15.5.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 189 vom 27.6.2014 Sitzung 135 anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Die Konformitätserklärung ist sieben Jahre lang aufzubewahren.

5. Abschnitt
Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung

Herstellung von Asphaltmischgut

Paragraph 16,

  1. Absatz einsAus einem Recycling-Baustoff der
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse B-B oder der Qualitätsklasse B-C hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse B-D oder der Qualitätsklasse D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D

    zuzuordnen

  2. Absatz 2Für Ausgangsmaterial der Qualitätsklasse B-C oder Ausgangsmaterial der Qualitätsklasse B-D, welches einen PAK-Gehalt von mehr als 20 mg/kg TM aufweist, darf die Verarbeitung zu Asphaltmischgut nur in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess erfolgen. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.
  3. Absatz 3Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt von 20 mg/kg TM einzuhalten. Wenn bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder B-D der PAK-Gesamtgehalt unter 100 mg/kg TM liegt und bei der Herstellung des Asphaltmischgutes weniger als 20 Masseprozent Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder B-D verwendet werden, so gilt der Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt von 20 mg/kg TM für das Asphaltmischgut als eingehalten, sofern keine anderen PAK-haltigen Materialien verwendet werden. Andernfalls ist die Einhaltung des Grenzwertes im Asphaltmischgut durch eine Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, nachzuweisen.
  4. Absatz 4Der Hersteller von Asphaltmischgut hat Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B und Asphaltmischgut D eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß der ÖNORM B 3580-1 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 1: Asphaltbeton – Empirischer Ansatz – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 1. Dezember 2009 oder der ÖNORM B 3580-2 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 2: Asphaltbeton – Gebrauchsverhaltensorientierte Anforderungen – Regeln für die Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 15. März 2011 zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Absatz eins, zu enthalten.
  5. Absatz 5Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B und Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf einem Beiblatt, festzuhalten. Die Bezeichnung des Asphaltmischguts hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Asphaltmischgut jedem weiteren Übernehmer des Asphaltmischguts zu übergeben.
  6. Absatz 6Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, so sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17, gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Beiblatt anzugeben.

Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut D

Paragraph 17,

Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Asphaltmischgut der Qualitätsklasse D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
    1. Litera a
      in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959,
    2. Litera b
      in der Kernzone von Schongebieten oder im engeren Schongebiet gemäß Paragraphen 34,, 35 und 37 WRG 1959,
    3. Litera c
      unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW +1m).
  2. Ziffer 2
    Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für
    1. Litera a
      bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. Litera b
      bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
  3. Sub-Litera, i, m
    Bundes- und Landesstraßenbau verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, zu erfolgen.

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsRecycling-Baustoffe, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können
    1. Ziffer eins
      bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall sind die Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 3 Kapitel 2 qualitätszusichern und der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die Paragraphen 11 bis 15.
  2. Absatz 2Bei vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine Schadstofferkundung oder eine orientierende Schadstofferkundung gemäß Paragraph 4 und ein Rückbau gemäß Paragraph 5, nicht verpflichtend zu erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend zu Paragraph 13, Ziffer 5, dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D, die den PAK-Wert von 20 mg/kg TM nicht überschreiten, und Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D bis zum 31. Dezember 2017 mit den Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und Ziffer 2, verwendet werden.
  4. Absatz 4Abweichend zu Paragraph 10, Absatz 2, dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 19,

Diese Verordnung tritt mit xx.xx.201x in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991, außer Kraft.

Anhang 1

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31218

   

Elektroofenschlacke1

 

31219

   

Hochofenschlacke2

 

31220

   

Konverterschlacke

 

31409

   

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

 

31409

18

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31410

   

Straßenaufbruch3

 

31411

33

 

Bodenaushub4

 

31411

34

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

31411

35

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile5

31427

   

Betonabbruch

 

31427

17

 

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31467

   

Gleisschotter

 

54912

   

Bitumen, Asphalt3

 

91501

   

Straßenkehricht6

 

Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31490

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31491

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31492

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31493

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31494

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31495

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31496

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31497

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

Anhang 2

Qualitätsklassen, Parameterumfang und Grenzwerte

Bezeichnung der Qualitätsklassen, Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

Kurz-bezeichnung

Qualitätsklasse

Beschreibung

Ungebundene Anwendung ohne einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht

Ungebundene Anwendung unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht

Herstellung von Beton ab C12/15

Herstellung von Asphaltmischgut

Herstellung von Asphaltmischgut zur Verwendung ausschließlich in Bundes- und Landesstraßen gemäß RVS 08.16.01

U-A

ungebunden – A

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja7

Ja1

Ja

Ja

Ja

U-B

ungebunden – B

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Nein

Ja1

Ja

Ja

Ja

H-B

für hydraulische Bindung – B

Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

B-B

für bituminöse Bindung – B

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

B-C

für bituminöse Bindung – C

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja8

Ja2

B-D

für bituminöse Bindung – D

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt, auch mit Anteilen an Stahlwerksschlacken) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein9

Nein

Nein

Ja10)11

D

Stahlwerksschlacke D

Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Nein

Ja4)

U-E

ungebunden – E

Gesteinskörnungen aus Gleisaushubmaterial zur Verwendung im Gleisbau sowie Gesteinskörnungen aus technischem Schüttmaterial aus dem Straßenbau zur Verwendung im Straßenbau

Ja1)12

Ja1)6

Nein

Nein

Nein

Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

U-A*)

U-B

Eluat bei L/S 10

     

pH-Wert

 

7,513 bis 12,51

el. Leitfähigkeit

mS/m

1501)14

1501)2

Abdampfrückstand

mg/kg TM

6.0001

8.0001

Chrom ges.

mg/kg TM

0,30

1,0

Kupfer

mg/kg TM

0,60

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,40

0,60

Molybdän

mg/kg TM

0,50

0,50

Vanadium

mg/kg TM

0,50

0,50

Ammonium-N

mg/kg TM

4,0

8,0

Chlorid

mg/kg TM

800

800

Fluorid

mg/kg TM

10,0

10,0

Nitrat-N

mg/kg TM

100

130

Nitrit-N

mg/kg TM

1,0

2,0

Sulfat

mg/kg TM

2.500

4.000

TOC

mg/kg TM

100

200

Gesamtgehalt

     

Blei

mg/kg TM

100

10015

Chrom ges.

mg/kg TM

90

903

Kupfer

mg/kg TM

90

903

Nickel

mg/kg TM

60

603

Quecksilber16

mg/kg TM

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

KW-Index17

mg/kg TM

100

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

12,0

20

Verunreinigung

     

FL

cm3/kg

≤2

≤5

Rg+X

M-%

≤1

≤1

*) Für diese Qualitätsklasse endet die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 14, vorzeitig.

Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 gemäß ÖNORM B 4710-1 verwendet werden

Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

H-B

Eluat bei L/S 10

   

pH-Wert

mg/kg TM

bis 12,518

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0

Kupfer

mg/kg TM

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,60

Molybdän

mg/kg TM

0,50

Vanadium

mg/kg TM

0,50

Ammonium-N

mg/kg TM

8,0

Chlorid

mg/kg TM

800

Fluorid

mg/kg TM

10,0

TOC

mg/kg TM

200

Gesamtgehalt

   

Blei

mg/kg TM

10019

Chrom ges.

mg/kg TM

902

Kupfer

mg/kg TM

902

Nickel

mg/kg TM

6020

Quecksilber

mg/kg TM

0,70

Zink

mg/kg TM

450

KW-Index21

mg/kg TM

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

Verunreinigung

   

FL

cm3/kg

≤5

Rg+X

M-%

≤1

Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt, auch mit Anteilen an Stahlwerksschlacken), die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, verwendet werden

Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

B-B

B-C

B-D

Eluat bei L/S 10

       

pH-Wert

 

7,522bis 12,51

bis 12,51

el. Leitfähigkeit

mS/m

1501)23

1501)2

1501)2

Abdampf-rückstand

mg/kg TM

8.0001

8.0001

8.0001

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0

1,0

1,0

Kupfer

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,60

0,60

0,60

Molybdän

mg/kg TM

0,50

0,50

0,50

Vanadium

mg/kg TM

0,50

0,50

1,0

Ammonium-N

mg/kg TM

8,0

8,0

8,0

Chlorid

mg/kg TM

800

800

800

Fluorid

mg/kg TM

10,0

10,0

10,0

Nitrat-N

mg/kg TM

130

130

130

Nitrit-N

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Sulfat

mg/kg TM

4.000

4.000

4.000

Gesamtgehalt

       

Blei

mg/kg TM

10024

1003

500

Chrom ges.

mg/kg TM

903

903

2.500

Kupfer

mg/kg TM

903

903

500

Nickel

mg/kg TM

6025

604

5004

Quecksilber

mg/kg TM

0,70

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

450

KW-Index26

mg/kg TM

200

200

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

300

20/30027

Verunreinigung

       

FL

cm3/kg

≤5

≤5

≤5

Rg+X

M-%

≤1

≤1

≤1

Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion, die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden

Tabelle 4: Parameter und Grenzwerte

   

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

D

Eluat bei L/S 10

   

pH-Wert

 

bis 12,5

Barium

mg/kg TM

20

Cadmium

mg/kg TM

0,040

Chrom gesamt

mg/kg TM

0,30

Cobalt

mg/kg TM

1,0

Molybdän

mg/kg TM

0,50

Thallium

mg/kg TM

0,10

Vanadium

mg/kg TM

1,0

Wolfram

mg/kg TM

1,50

Fluorid

mg/kg TM

10,0

Gesamtgehalt

   

Cadmium

mg/kg TM

1,10

Chrom gesamt

mg/kg TM

2.500

Molybdän

mg/kg TM

50

Thallium

mg/kg TM

50

Wolfram

mg/kg TM

450

Anmerkung:

Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2010.

Anhang 3

Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit

Allgemeines

Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Schadstoff-Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine chemisch-analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen, wobei jede Charge bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischen zu lagern ist.

Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 1, Teil 1, Kapitel 5 der Deponieverordnung 2008.

Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf den Recycling-Baustoff mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken:

1. Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen

Die Qualitätssicherung besteht aus einer externen Güteüberwachung und einer werkseigenen Produktionskontrolle.

1.1. Externe Güteüberwachung 1.1.1 Deklarationsprüfung:

Die erste erzeugte Charge eines Recycling-Baustoffes ist gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt chemisch-analytisch zu untersuchen.

Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen.

1.1.2. Probenahmeplanung und Probenahme:

Für die Untersuchung muss die zu untersuchende Charge zumindest 200 t und darf maximal 2.500 t umfassen. Aus dieser Masse sind zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig über die vorliegende Masse bzw. den Haufen – zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.

Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.

1.1.3. Untersuchung der Proben:

Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für

chemisch-analytisch zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse der Feldprobe für die einzelnen Parameter entsprechen den Beurteilungswerten für die jeweilige untersuchte Charge. Wurden für eine Charge mehrere Feldproben untersucht, sind die Beurteilungswerte für die einzelne Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen.

1.1.4. Beurteilung:

Für die Deklarationsprüfung der ersten erzeugten Charge ist gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 eine entsprechend passende Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen.

Für alle Wiederholungen der Deklarationsprüfung im Rahmen der externen Güteüberwachung müssen die Grenzwerte der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 für die deklarierte Qualitätsklasse des jeweiligen Recycling-Baustoffes für die untersuchte Charge eingehalten werden, andernfalls ist die untersuchte Charge entweder:

Zusätzlich ist bei Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte im Zuge der Wiederholungen der Deklarationsprüfung unmittelbar zumindest eine weitere (zusätzliche) Charge dieses Recycling-Baustoffes im Rahmen der externen Güteüberwachung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zu untersuchen und zu beurteilen.

1.1.5. Dokumentation:

Jede Deklarationsprüfung ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, der zumindest Folgendes zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Eindeutige Kennung des Beurteilungsnachweises und der untersuchten Charge;
  2. Ziffer 2
    Name, Anschrift und, falls im eRAS registriert, die GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt;
  3. Ziffer 3
    Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift;
  4. Ziffer 4
    Bezeichnung gemäß Paragraph 11 und Masse (in Tonnen) der untersuchten Charge;
  5. Ziffer 5
    Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
  6. Ziffer 6
    Aussagekräftige(s) Foto(s) des Materials und des Ortes, an dem die Beprobung stattgefunden hat;
  7. Ziffer 7
    Probenahmeprotokoll;
  8. Ziffer 8
    Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2 inklusive angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden;
  9. Ziffer 9
    Nachvollziehbare Darstellung aller Beurteilungswerte, Gegenüberstellung mit den jeweiligen Grenzwerten und Beurteilung der Grenzwerteinhaltung;
  10. Ziffer 10
    Zugeordnete Qualitätsklasse für die untersuchte Charge sowie Einsatzbereiche und Verwendungsverbote aufgrund der jeweiligen zutreffenden Qualitätsklasse;
  11. Ziffer 11
    Im Falle der Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, 5 oder 6 oder Anhang 2 für Gesamtgehalte aufgrund geogener Hintergrundbelastungen die Bestätigung und eine nachvollziehbare geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt.

1.2. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der externen Güteüberwachung untersucht werden.

1.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme:

Für zumindest jede Wochenproduktionsmenge (maximal 5 Produktionstage bzw. 50 Produktionsstunden) eines bestimmten Recycling-Baustoffes sind zumindest 10 Stichproben gleichmäßig verteilt aus der laufenden Produktion dieser Wochenproduktionsmenge zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe zu vereinigen.

Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.

1.2.2. Untersuchung der Proben:

Die im Rahmen der WPK für eine Wochenproduktionsmenge gewonnene qualifizierte Stichprobe ist für

chemisch-analytisch zu untersuchen.

1.2.3. Beurteilung:

Alle Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse für den jeweiligen Recycling-Baustoff müssen eingehalten werden, andernfalls ist die jeweilige Wochenproduktionsmenge entweder:

Jede Wochenproduktionsmenge muss bis zum Abschluss der analytischen Untersuchung dieser Wochenproduktionsmenge getrennt zwischen gelagert werden.

1.2.4. Dokumentation:

Im Rahmen der WPK ist für jede Charge zumindest zu dokumentieren:

  1. Ziffer eins
    Eindeutige Kennung der untersuchten Charge;
  2. Ziffer 2
    Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
  3. Ziffer 3
    Ort der Produktion;
  4. Ziffer 4
    Probenahme (Probenahmeprotokoll);
  5. Ziffer 5
    Bezeichnung gemäß Paragraph 11 ;,
  6. Ziffer 6
    Masse der untersuchten Charge (in Tonnen);
  7. Ziffer 7
    Produktionszeitraum, in der die untersuchte Masse produziert wurde;
  8. Ziffer 8
    Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2;
  9. Ziffer 9
    Zugeordnete Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, und
  10. Ziffer 10
    Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für die ermittelte Qualitätsklasse.

2. Qualitätssicherung für Einzelchargen an Recycling-Baustoffen:

Einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes können auch – abweichend zu Kapitel 1 – als Einzelchargen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden. Hierzu ist die jeweilige Charge gemäß ÖNORM S 2127 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t zu untersuchen, als Parameterumfang gilt für:

Die jeweilige Charge ist – bei Einhaltung aller Grenzwerte – einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 zuzuordnen und entsprechend Paragraph 11, zu bezeichnen.

3. Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bestimmten Abfällen 3.1. Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion hat als grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 3 der Deponieverordnung 2008 zu erfolgen, wobei der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten. Alle begrenzten Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 2 sind dabei als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen und zu beurteilen.

Einzelne Chargen an Stahlwerkschlacken können auch als sonstig einmaliger Abfall gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.8 der Deponieverordnung 2008 grundlegend charakterisiert werden, wobei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t sowie der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten.

3.2. Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Trag- und Deckschichten aus dem Straßenrückbau

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Trag- und Deckschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Straßenrückbau kann mittels Beprobung durch Einzelproben (Bohrkerne, Fräsproben etc) und deren chemisch-analytische Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.

Die Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung hat dabei durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Die chemisch-analytische Untersuchung hat durch eine für die jeweiligen Analysen akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle zu erfolgen.

Bei Abbruch- oder Fräsvorhaben mit mehr als 2.000 m² Fläche ist jeder Fahrstreifen getrennt zu untersuchen und zu beurteilen. Eine gemeinsame Untersuchung und Beurteilung mehrerer Abbruch- oder Fräsvorhaben ist zulässig wenn:

3.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme:

Es ist maximal pro 2.000 m² aufzubrechender oder zu fräsender Fläche eine Einzelprobe vorzusehen. Die Einzelprobe ist an einem für die jeweilige Fläche möglichst repräsentativen Punkt zu gewinnen, die Probenahme hat über die geplante Frästiefe zu erfolgen.

3.2.2. Untersuchung der Proben:

Maximal 10 Einzelproben können zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Diese Sammelprobe oder die einzelnen Einzelproben sind in weiterer Folge für:

chemisch-analytisch zu untersuchen.

3.2.3. Beurteilung:

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Sammelprobe oder der Einzelproben ist das aus der jeweiligen Asphaltfläche abgefräste Material einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 bei Einhaltung aller Grenzwerte zuzuordnen und entsprechend Paragraph 11, zu bezeichnen.

3.2.4. Dokumentation:

Die Dokumentation hat gemäß Kapitel 1.1.5. zu erfolgen, wobei zusätzlich anzugeben sind:

3.3. Recycling-Baustoffe aus Gleisaushubmaterial für bautechnischen Anwendungen im Gleisbau, ausgenommen sonstige Eisenbahnanlagen, auf derselben Gleisbaustelle gemäß Paragraph 9, Absatz 5,

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Gleisaushubmaterial für bautechnische Anwendungen im Gleisbau, ausgenommen sonstige Eisenbahnanlagen, auf derselben Gleisbaustelle hat durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 zu erfolgen. Hierbei ist entweder für das Ausgangsmaterial eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.6 der Deponieverordnung 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit oder für das Ausgangsmaterial bzw. den fertigen Recycling-Baustoff eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.7 der Deponieverordnung 2008 durchzuführen.

Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle gemäß Paragraph 9, Absatz 5, begrenzten Parameter. Es ist jedenfalls eine Detailuntersuchung aller Anteile bzw. Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter sowie jedenfalls auf die Parameter PAK, KW-Index und Benz(a)pyren (jeweils als Gesamtgehalt) durchzuführen.

Für Gleisaushubmaterial aus dem Oberbau von Gleisbereichen geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.6 der Deponieverordnung 2008), das in einem Zug im Unterbau als Tragschichtmaterial verwertet werden soll, ist für die Qualitätssicherung eine Begehung des Streckenabschnitts inklusive einer visuellen und olfaktorischen Befundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ausreichend. Die Begehung bzw. die Befundung ist entsprechend zu dokumentieren.

3.4 Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial aus der Tragschicht von Verkehrsflächen zur bautechnischen Anwendung in Verkehrsflächen auf derselben Baustelle gemäß Paragraph 9, Absatz 6,

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial aus der Tragschicht von Verkehrsflächen zur bautechnischen Anwendung in Verkehrsflächen auf derselben Baustelle hat durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 zu erfolgen. Hierbei ist entweder für das Ausgangsmaterial eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.2 der Deponieverordnung 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit oder für das Ausgangsmaterial bzw. den fertigen Recycling-Baustoff eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.3 der Deponieverordnung 2008 durchzuführen.

Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle gemäß Paragraph 9, Absatz 6, begrenzten Parameter.

Anhang 4

Teil I

Stammdaten (Mindestanforderungen)

Hersteller von Recycling-Baustoffen haben im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 die im Folgenden genannten Daten anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift (Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift;
  2. Ziffer 2
    sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
  3. Ziffer 3
    Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002 (vierstellig);
  4. Ziffer 4
    Bezeichnungen und Adressen der Standorte an denen relevante Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen betrieben werden;
  5. Ziffer 5
    sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist: Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet;
  6. Ziffer 6
    die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
  7. Ziffer 7
    für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder Recycling-Baustoff-Produkten befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind;
  8. Ziffer 8
    für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen und ein relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe, gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen;
  9. Ziffer 9
    relevante mobile Abfallbehandlungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind am Sitz des Unternehmens zu registrieren. Werden relevante mobile Anlagen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage gemäß Ziffer 8, zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen;
  10. Ziffer 10
    für jede Anlage gemäß Ziffer 7, bis 9 sind weiters anzugeben:
    1. Litera a
      die Anlagentypen (bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen der untergeordneten Anlagen angegeben werden);
    2. Litera b
      die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für am Sitz registrierte mobile Anlagen;
    3. Litera c
      der faktische Status der Anlage (zB „in Betrieb“, „stillgelegt“, „in Bau“);
  11. Ziffer 11
    die Darstellung der Beziehungen der Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 7 und die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8, und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“.
  12. Ziffer 12
    Relevante Anlagen für Abfallaufzeichnungen und –bilanzen im Sinne der Abfallbilanzverordnung sind als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu kennzeichnen.

Personen, die bereits im Register registriert sind, haben bereits angegebene Stammdaten allenfalls zu ergänzen. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an die Stammdatenerfassung im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bleiben unberührt.

Teil II

Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen 1. ALLGEMEINES

Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden.

Die in den Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch am EDM-Portal, edm.gv.at, für „eBilanzen“ genannten und am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen sind die am EDM-Portal veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen, insbesondere das Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.

Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist als Teil der Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Register der Zugriff auf diese Meldungen einzuräumen. Für Meldungen von sonstigen Zusammenfassungen von Aufzeichnungen und von Auszügen aus Aufzeichnungen an die zuständige Behörde ist Paragraph 7, der Abfallbilanzverordnung sinngemäß anzuwenden.

2. SPEZIELLE AUFZEICHUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DAS BAUSTOFFRECYCLING 2.1. Herstellung von Recycling-Baustoffen

Die Herstellung von Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.2. Übergaben von Recycling-Baustoff-Produkten

Für jede Übergabe von Recycling-Baustoff-Produkten an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

Übergaben von Recycling-Baustoff-Produkten an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einer Woche zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.3. Übernahmen und Übergaben von Stahlwerkschlacken

Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken von einer anderen Rechtsperson, sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.

Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.

2.4. Lagerstand für das relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 4 Teil römisch eins Ziffer 8,)

Zu Beginn jeden Monats ist für das relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 4 Teil römisch eins Ziffer 8,) die Lagermenge getrennt nach Abfallart aufzuzeichnen.

1 ) Ausgenommen Edelstahlschlacke

2 ) Einschließlich Hochhofenstückschlacke

3 ) Gebundene Schlacken sind der jeweils schlackenspezifischen Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen.

4 ) Ausschließlich Gleisaushubmaterial der horizontalen Einteilung HE 1 und HE 2 gemäß Deponieverordnung 2008

5 ) Ungebundene Schlacken sind der jeweils schlackenspezifischen Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen.

6 ) Ausschließlich Einkehrsplitt

7 ) Verwendung in Schutzgebieten, in der Kernzone von Schongebieten oder im engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 oder unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) nicht zulässig.

8 ) Die Verwendung ist ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.

9 ) Fräsasphalt der Qualitätsklasse B-D kann für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 6 verwendet werden.

10 ) Verwendung in Schutzgebieten, in der Kernzone von Schongebieten oder im engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 oder unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0m (HGW + 1m) nicht zulässig.

11 ) Bei einem PAK-Gehalt von mehr als 20mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.

12 ) Ausschließlich für bautechnische Anwendungen im Gleisbauwerk derselben Gleisbaustelle oder in Verkehrswegen auf derselben Baustelle.

13 ) Bei Überschreitung des pH-Wertes, der elektrischen Leitfähigkeit und/oder des Abdampfrückstandes kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert, die elektrische Leitfähigkeit als auch den Abdampfrückstand.

14 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.

15 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008.

16 ) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht zu bestimmen.

17 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C18 50 % des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C18 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.

18 ) Bei Überschreitung des pH-Wertes kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden.

19 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008.

20 ) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Beschränkung.

21 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C18 50 % des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C18 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.

22 1) Bei Überschreitung des pH-Wertes, der elektrischen Leitfähigkeit und/oder des Abdampfrückstandes kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert, die elektrische Leitfähigkeit als auch den Abdampfrückstand.

23 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.

24 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008.

25 ) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Beschränkung.

26 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C18 50 % des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C18 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.

27 ) Der höhere Grenzwert gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.