Auf Grund
1. der Paragraphen 23, Absatz eins und 14 Absatz 2, Ziffer 7, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
2. der Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.
Diese Verordnung gilt für
Im Sinne dieser Verordnung ist
Recycling-Baustoffe dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 4 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.
Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten:
zuzuordnen
Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten:
Diese Verordnung tritt mit xx.xx.201x in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991, außer Kraft.
Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:
SN |
Sp. |
g/gn |
Abfallbezeichnung |
Spezifizierung |
31218 |
Elektroofenschlacke1 |
|||
31219 |
Hochofenschlacke2 |
|||
31220 |
Konverterschlacke |
|||
31409 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
|||
31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
|
31410 |
Straßenaufbruch3 |
|||
31411 |
33 |
Bodenaushub4 |
||
31411 |
34 |
Bodenaushub |
Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält |
|
31411 |
35 |
Bodenaushub |
Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile5 |
|
31427 |
Betonabbruch |
|||
31427 |
17 |
Betonabbruch |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
|
31467 |
Gleisschotter |
|||
54912 |
Bitumen, Asphalt3 |
|||
91501 |
Straßenkehricht6 |
Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:
SN |
Sp. |
g/gn |
Abfallbezeichnung |
Spezifizierung |
31490 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
31491 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
31492 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
31493 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
31494 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
31495 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
31496 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
|||
31497 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung |
Bezeichnung der Qualitätsklassen, Einsatzbereiche und Verwendungsverbote
Kurz-bezeichnung |
Qualitätsklasse |
Beschreibung |
Ungebundene Anwendung ohne einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht |
Ungebundene Anwendung unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht |
Herstellung von Beton ab C12/15 |
Herstellung von Asphaltmischgut |
Herstellung von Asphaltmischgut zur Verwendung ausschließlich in Bundes- und Landesstraßen gemäß RVS 08.16.01 |
U-A |
ungebunden – A |
Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Ja7 |
Ja1 |
Ja |
Ja |
Ja |
U-B |
ungebunden – B |
Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz |
Nein |
Ja1 |
Ja |
Ja |
Ja |
H-B |
für hydraulische Bindung – B |
Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 |
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
B-B |
für bituminöse Bindung – B |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
Ja |
B-C |
für bituminöse Bindung – C |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja8 |
Ja2 |
B-D |
für bituminöse Bindung – D |
Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt, auch mit Anteilen an Stahlwerksschlacken) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein9 |
Nein |
Nein |
Ja10)11 |
D |
Stahlwerksschlacke D |
Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja4) |
U-E |
ungebunden – E |
Gesteinskörnungen aus Gleisaushubmaterial zur Verwendung im Gleisbau sowie Gesteinskörnungen aus technischem Schüttmaterial aus dem Straßenbau zur Verwendung im Straßenbau |
Ja1)12 |
Ja1)6 |
Nein |
Nein |
Nein |
Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte
Qualitätsklasse |
|||
Parameter |
Einheit |
U-A*) |
U-B |
Eluat bei L/S 10 |
|||
pH-Wert |
7,513 bis 12,51 |
||
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
1501)14 |
1501)2 |
Abdampfrückstand |
mg/kg TM |
6.0001 |
8.0001 |
Chrom ges. |
mg/kg TM |
0,30 |
1,0 |
Kupfer |
mg/kg TM |
0,60 |
2,0 |
Nickel |
mg/kg TM |
0,40 |
0,60 |
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
0,50 |
Vanadium |
mg/kg TM |
0,50 |
0,50 |
Ammonium-N |
mg/kg TM |
4,0 |
8,0 |
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
800 |
Fluorid |
mg/kg TM |
10,0 |
10,0 |
Nitrat-N |
mg/kg TM |
100 |
130 |
Nitrit-N |
mg/kg TM |
1,0 |
2,0 |
Sulfat |
mg/kg TM |
2.500 |
4.000 |
TOC |
mg/kg TM |
100 |
200 |
Gesamtgehalt |
|||
Blei |
mg/kg TM |
100 |
10015 |
Chrom ges. |
mg/kg TM |
90 |
903 |
Kupfer |
mg/kg TM |
90 |
903 |
Nickel |
mg/kg TM |
60 |
603 |
Quecksilber16 |
mg/kg TM |
0,70 |
0,70 |
Zink |
mg/kg TM |
450 |
450 |
KW-Index17 |
mg/kg TM |
100 |
200 |
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
12,0 |
20 |
Verunreinigung |
|||
FL |
cm3/kg |
≤2 |
≤5 |
Rg+X |
M-% |
≤1 |
≤1 |
*) Für diese Qualitätsklasse endet die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 14, vorzeitig.
Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte
Qualitätsklasse |
||
Parameter |
Einheit |
H-B |
Eluat bei L/S 10 |
||
pH-Wert |
mg/kg TM |
bis 12,518 |
Chrom ges. |
mg/kg TM |
1,0 |
Kupfer |
mg/kg TM |
2,0 |
Nickel |
mg/kg TM |
0,60 |
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
Vanadium |
mg/kg TM |
0,50 |
Ammonium-N |
mg/kg TM |
8,0 |
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
Fluorid |
mg/kg TM |
10,0 |
TOC |
mg/kg TM |
200 |
Gesamtgehalt |
||
Blei |
mg/kg TM |
10019 |
Chrom ges. |
mg/kg TM |
902 |
Kupfer |
mg/kg TM |
902 |
Nickel |
mg/kg TM |
6020 |
Quecksilber |
mg/kg TM |
0,70 |
Zink |
mg/kg TM |
450 |
KW-Index21 |
mg/kg TM |
200 |
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
20 |
Verunreinigung |
||
FL |
cm3/kg |
≤5 |
Rg+X |
M-% |
≤1 |
Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte
Qualitätsklasse |
||||
Parameter |
Einheit |
B-B |
B-C |
B-D |
Eluat bei L/S 10 |
||||
pH-Wert |
7,522bis 12,51 |
bis 12,51 |
||
el. Leitfähigkeit |
mS/m |
1501)23 |
1501)2 |
1501)2 |
Abdampf-rückstand |
mg/kg TM |
8.0001 |
8.0001 |
8.0001 |
Chrom ges. |
mg/kg TM |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
Kupfer |
mg/kg TM |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
Nickel |
mg/kg TM |
0,60 |
0,60 |
0,60 |
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
0,50 |
0,50 |
Vanadium |
mg/kg TM |
0,50 |
0,50 |
1,0 |
Ammonium-N |
mg/kg TM |
8,0 |
8,0 |
8,0 |
Chlorid |
mg/kg TM |
800 |
800 |
800 |
Fluorid |
mg/kg TM |
10,0 |
10,0 |
10,0 |
Nitrat-N |
mg/kg TM |
130 |
130 |
130 |
Nitrit-N |
mg/kg TM |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
Sulfat |
mg/kg TM |
4.000 |
4.000 |
4.000 |
Gesamtgehalt |
||||
Blei |
mg/kg TM |
10024 |
1003 |
500 |
Chrom ges. |
mg/kg TM |
903 |
903 |
2.500 |
Kupfer |
mg/kg TM |
903 |
903 |
500 |
Nickel |
mg/kg TM |
6025 |
604 |
5004 |
Quecksilber |
mg/kg TM |
0,70 |
0,70 |
0,70 |
Zink |
mg/kg TM |
450 |
450 |
450 |
KW-Index26 |
mg/kg TM |
200 |
200 |
200 |
∑16PAK (EPA) |
mg/kg TM |
20 |
300 |
20/30027 |
Verunreinigung |
||||
FL |
cm3/kg |
≤5 |
≤5 |
≤5 |
Rg+X |
M-% |
≤1 |
≤1 |
≤1 |
Tabelle 4: Parameter und Grenzwerte
Qualitätsklasse |
|||
Parameter |
Einheit |
D |
|
Eluat bei L/S 10 |
|||
pH-Wert |
bis 12,5 |
||
Barium |
mg/kg TM |
20 |
|
Cadmium |
mg/kg TM |
0,040 |
|
Chrom gesamt |
mg/kg TM |
0,30 |
|
Cobalt |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
0,50 |
|
Thallium |
mg/kg TM |
0,10 |
|
Vanadium |
mg/kg TM |
1,0 |
|
Wolfram |
mg/kg TM |
1,50 |
|
Fluorid |
mg/kg TM |
10,0 |
|
Gesamtgehalt |
|||
Cadmium |
mg/kg TM |
1,10 |
|
Chrom gesamt |
mg/kg TM |
2.500 |
|
Molybdän |
mg/kg TM |
50 |
|
Thallium |
mg/kg TM |
50 |
|
Wolfram |
mg/kg TM |
450 |
|
Anmerkung:
Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2010.
Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Schadstoff-Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine chemisch-analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen, wobei jede Charge bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischen zu lagern ist.
Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 1, Teil 1, Kapitel 5 der Deponieverordnung 2008.
Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf den Recycling-Baustoff mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken:
Die Qualitätssicherung besteht aus einer externen Güteüberwachung und einer werkseigenen Produktionskontrolle.
Die erste erzeugte Charge eines Recycling-Baustoffes ist gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt chemisch-analytisch zu untersuchen.
Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen.
Für die Untersuchung muss die zu untersuchende Charge zumindest 200 t und darf maximal 2.500 t umfassen. Aus dieser Masse sind zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig über die vorliegende Masse bzw. den Haufen – zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.
Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für
chemisch-analytisch zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse der Feldprobe für die einzelnen Parameter entsprechen den Beurteilungswerten für die jeweilige untersuchte Charge. Wurden für eine Charge mehrere Feldproben untersucht, sind die Beurteilungswerte für die einzelne Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen.
Für die Deklarationsprüfung der ersten erzeugten Charge ist gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 eine entsprechend passende Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen.
Für alle Wiederholungen der Deklarationsprüfung im Rahmen der externen Güteüberwachung müssen die Grenzwerte der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 für die deklarierte Qualitätsklasse des jeweiligen Recycling-Baustoffes für die untersuchte Charge eingehalten werden, andernfalls ist die untersuchte Charge entweder:
Zusätzlich ist bei Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte im Zuge der Wiederholungen der Deklarationsprüfung unmittelbar zumindest eine weitere (zusätzliche) Charge dieses Recycling-Baustoffes im Rahmen der externen Güteüberwachung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zu untersuchen und zu beurteilen.
Jede Deklarationsprüfung ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, der zumindest Folgendes zu enthalten hat:
Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der externen Güteüberwachung untersucht werden.
Für zumindest jede Wochenproduktionsmenge (maximal 5 Produktionstage bzw. 50 Produktionsstunden) eines bestimmten Recycling-Baustoffes sind zumindest 10 Stichproben gleichmäßig verteilt aus der laufenden Produktion dieser Wochenproduktionsmenge zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.
Die im Rahmen der WPK für eine Wochenproduktionsmenge gewonnene qualifizierte Stichprobe ist für
chemisch-analytisch zu untersuchen.
Alle Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse für den jeweiligen Recycling-Baustoff müssen eingehalten werden, andernfalls ist die jeweilige Wochenproduktionsmenge entweder:
Jede Wochenproduktionsmenge muss bis zum Abschluss der analytischen Untersuchung dieser Wochenproduktionsmenge getrennt zwischen gelagert werden.
Im Rahmen der WPK ist für jede Charge zumindest zu dokumentieren:
Einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes können auch – abweichend zu Kapitel 1 – als Einzelchargen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden. Hierzu ist die jeweilige Charge gemäß ÖNORM S 2127 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t zu untersuchen, als Parameterumfang gilt für:
Die jeweilige Charge ist – bei Einhaltung aller Grenzwerte – einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 zuzuordnen und entsprechend Paragraph 11, zu bezeichnen.
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion hat als grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 3 der Deponieverordnung 2008 zu erfolgen, wobei der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten. Alle begrenzten Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 2 sind dabei als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen und zu beurteilen.
Einzelne Chargen an Stahlwerkschlacken können auch als sonstig einmaliger Abfall gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.8 der Deponieverordnung 2008 grundlegend charakterisiert werden, wobei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t sowie der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten.
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Trag- und Deckschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Straßenrückbau kann mittels Beprobung durch Einzelproben (Bohrkerne, Fräsproben etc) und deren chemisch-analytische Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.
Die Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung hat dabei durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Die chemisch-analytische Untersuchung hat durch eine für die jeweiligen Analysen akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle zu erfolgen.
Bei Abbruch- oder Fräsvorhaben mit mehr als 2.000 m² Fläche ist jeder Fahrstreifen getrennt zu untersuchen und zu beurteilen. Eine gemeinsame Untersuchung und Beurteilung mehrerer Abbruch- oder Fräsvorhaben ist zulässig wenn:
Es ist maximal pro 2.000 m² aufzubrechender oder zu fräsender Fläche eine Einzelprobe vorzusehen. Die Einzelprobe ist an einem für die jeweilige Fläche möglichst repräsentativen Punkt zu gewinnen, die Probenahme hat über die geplante Frästiefe zu erfolgen.
Maximal 10 Einzelproben können zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Diese Sammelprobe oder die einzelnen Einzelproben sind in weiterer Folge für:
chemisch-analytisch zu untersuchen.
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Sammelprobe oder der Einzelproben ist das aus der jeweiligen Asphaltfläche abgefräste Material einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Anhang 2 bei Einhaltung aller Grenzwerte zuzuordnen und entsprechend Paragraph 11, zu bezeichnen.
Die Dokumentation hat gemäß Kapitel 1.1.5. zu erfolgen, wobei zusätzlich anzugeben sind:
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Gleisaushubmaterial für bautechnische Anwendungen im Gleisbau, ausgenommen sonstige Eisenbahnanlagen, auf derselben Gleisbaustelle hat durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 zu erfolgen. Hierbei ist entweder für das Ausgangsmaterial eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.6 der Deponieverordnung 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit oder für das Ausgangsmaterial bzw. den fertigen Recycling-Baustoff eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.7 der Deponieverordnung 2008 durchzuführen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle gemäß Paragraph 9, Absatz 5, begrenzten Parameter. Es ist jedenfalls eine Detailuntersuchung aller Anteile bzw. Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter sowie jedenfalls auf die Parameter PAK, KW-Index und Benz(a)pyren (jeweils als Gesamtgehalt) durchzuführen.
Für Gleisaushubmaterial aus dem Oberbau von Gleisbereichen geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.6 der Deponieverordnung 2008), das in einem Zug im Unterbau als Tragschichtmaterial verwertet werden soll, ist für die Qualitätssicherung eine Begehung des Streckenabschnitts inklusive einer visuellen und olfaktorischen Befundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ausreichend. Die Begehung bzw. die Befundung ist entsprechend zu dokumentieren.
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial aus der Tragschicht von Verkehrsflächen zur bautechnischen Anwendung in Verkehrsflächen auf derselben Baustelle hat durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 zu erfolgen. Hierbei ist entweder für das Ausgangsmaterial eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.2 der Deponieverordnung 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit oder für das Ausgangsmaterial bzw. den fertigen Recycling-Baustoff eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.3 der Deponieverordnung 2008 durchzuführen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle gemäß Paragraph 9, Absatz 6, begrenzten Parameter.
Teil I
Hersteller von Recycling-Baustoffen haben im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 die im Folgenden genannten Daten anzugeben:
Personen, die bereits im Register registriert sind, haben bereits angegebene Stammdaten allenfalls zu ergänzen. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an die Stammdatenerfassung im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bleiben unberührt.
Teil II
Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.
Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden.
Die in den Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch am EDM-Portal, edm.gv.at, für „eBilanzen“ genannten und am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen sind die am EDM-Portal veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen, insbesondere das Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.
Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist als Teil der Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Register der Zugriff auf diese Meldungen einzuräumen. Für Meldungen von sonstigen Zusammenfassungen von Aufzeichnungen und von Auszügen aus Aufzeichnungen an die zuständige Behörde ist Paragraph 7, der Abfallbilanzverordnung sinngemäß anzuwenden.
Die Herstellung von Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Für jede Übergabe von Recycling-Baustoff-Produkten an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
Übergaben von Recycling-Baustoff-Produkten an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einer Woche zusammengefasst aufgezeichnet werden.
Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken von einer anderen Rechtsperson, sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.
Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.
Zu Beginn jeden Monats ist für das relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 4 Teil römisch eins Ziffer 8,) die Lagermenge getrennt nach Abfallart aufzuzeichnen.
1 ) Ausgenommen Edelstahlschlacke
2 ) Einschließlich Hochhofenstückschlacke
3 ) Gebundene Schlacken sind der jeweils schlackenspezifischen Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen.
4 ) Ausschließlich Gleisaushubmaterial der horizontalen Einteilung HE 1 und HE 2 gemäß Deponieverordnung 2008
5 ) Ungebundene Schlacken sind der jeweils schlackenspezifischen Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen.
6 ) Ausschließlich Einkehrsplitt
7 ) Verwendung in Schutzgebieten, in der Kernzone von Schongebieten oder im engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 oder unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) nicht zulässig.
8 ) Die Verwendung ist ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.
9 ) Fräsasphalt der Qualitätsklasse B-D kann für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 6 verwendet werden.
10 ) Verwendung in Schutzgebieten, in der Kernzone von Schongebieten oder im engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 oder unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0m (HGW + 1m) nicht zulässig.
11 ) Bei einem PAK-Gehalt von mehr als 20mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.
12 ) Ausschließlich für bautechnische Anwendungen im Gleisbauwerk derselben Gleisbaustelle oder in Verkehrswegen auf derselben Baustelle.
13 ) Bei Überschreitung des pH-Wertes, der elektrischen Leitfähigkeit und/oder des Abdampfrückstandes kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert, die elektrische Leitfähigkeit als auch den Abdampfrückstand.
14 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.
15 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008.
16 ) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht zu bestimmen.
17 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C18 50 % des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C18 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.
18 ) Bei Überschreitung des pH-Wertes kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden.
19 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008.
20 ) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Beschränkung.
21 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C18 50 % des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C18 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.
22 1) Bei Überschreitung des pH-Wertes, der elektrischen Leitfähigkeit und/oder des Abdampfrückstandes kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert, die elektrische Leitfähigkeit als auch den Abdampfrückstand.
23 ) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.
24 ) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008.
25 ) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Beschränkung.
26 ) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C18 50 % des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C18 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.
27 ) Der höhere Grenzwert gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.