Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung sowie die Statistikverordnungen für landesfondsfinanzierte und nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 7 Absatz 4 und 8 Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Sämtliche Datenübermittlungen sowie Art und Aufbau der Datenmeldung haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a bis 7c samt Überschriften eingefügt:

„Generierung der Pseudonyme sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsDas Pseudonym des Pfleglings ist mittels HMAC-Algorithmus aus dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den Bereich Gesundheitsdokumentation (GH-GD) innerhalb eines Hardware Security Moduls (HSM) zu bilden und anschließend innerhalb des HSM zu verschlüsseln.
  2. Absatz 2Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (als datenschutzrechtliche Auftragnehmerin) unter Anwesenheit einer Vertreterin/ eines Vertreters des Bundesministeriums für Gesundheit (als datenschutzrechtlicher Auftraggeber) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  3. Absatz 3Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Absatz 2, ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin/ des Bundesministers für Gesundheit und zu folgenden Zwecken verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
    2. Ziffer 2
      für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).

    Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit eines/einer Vertreters/Vertreterin des Bundesministeriums für Gesundheit und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.

Audits

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsDie Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden.
  2. Absatz 2Ein Audit ist erstmalig vor Beginn der Pseudonymisierungen gemäß Paragraph 6 und in weiterer Folge regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
  3. Absatz 3Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
  4. Absatz 4Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der Datensatz-ID

Paragraph 7 c,

Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der nicht rückrechenbaren Datensatz-ID aus der Aufnahmezahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 4 und 7a bis 7c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.“

Artikel 2

Die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
    1. Ziffer eins
      die Datenübermittlung zwischen den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und dem Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
    2. Ziffer 2
      die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe
    zu erfolgen. Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Jahresmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten P02 und S12.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, werden folgender Paragraph 3 a und folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsIm Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
  2. Absatz 2Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu korrigieren und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
  3. Absatz 3Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu bereinigen und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz einsAlle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Paragraph 14, DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
    1. Ziffer eins
      die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer-/Benutzerinnen-Gruppe sowie
    3. Ziffer 3
      die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
                  vorsehen.
  3. Absatz 3Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 3,, 3a und 3b sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.“
    1. Ziffer 6
      Anlage 1 lautet wie folgt:

„Anlage 1

Datenübermittlungen
Häufigkeit der Datenübermittlung

Für die Datenübermittlungen zwischen den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Gesundheit sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.

Trennzeichen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind die einzelnen Felder zeichensepariert zu übermitteln. Als Trennzeichen ist dafür ein Pipe-Symbol („|“) zu verwenden. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder mit fixer Feldlänge und ohne Trennzeichen zu übermitteln.

Feld-Längen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind in den einzelnen Feldern keine führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen zu übermitteln. Die jeweils angeführte Anzahl der Zeichen ist als maximal erlaubte Anzahl an Zeichen in diesem Feld zu verstehen. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder bei Bedarf mit führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen aufzufüllen, um die erforderliche fixe Feldlänge zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „1. Satzarten im Überblick“ die Zeile mit der Satzart S11 durch folgende Zeilen ersetzt:

Satzart P02

Pseudonym Patient/-in

Satzart S11

Prüf- und Summensatz

Satzart S12

Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ bei den Feldern „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „5“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Altersgruppe zum Entlassungszeitpunkt

78

3

numerisch

 

Datensatz-ID

81

64

alphanumerisch

5)

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen ist dieses Datenfeld mit dem Kennzeichen „V“ zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen ist dieses Datenfeld nicht zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Datenfelder sind ausschließlich für transferierte Patienten/-innen entsprechend zu befüllen.
  5. Ziffer 5
    Die Datenfelder „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ sind ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach bettenführenden Hauptkostenstellen (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte derFußnotenhinweis „3“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach bettenführenden Hauptkostenstellen (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Fachlicher Funktionscode

77

8

numerisch

4)

Pflegerischer Funktionscode

85

8

numerisch

4)

Datensatz-ID

93

64

alphanumerisch

3)

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach bettenführenden Hauptkostenstellen (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nur für Intensivbehandlungseinheiten und Intensivüberwachungseinheiten auszufüllen, für die eine Intensiv-Dokumentation (TISS-A/SAPS3) übermittelt wird. Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen sind diese Datenfelder nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Dieses Datenfeld ist zu befüllen, sofern dies auf Ebene der Landesgesundheitsfonds festgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

29

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lautet die Tabelle „Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)“ wie folgt:

„Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)1)

Feld

Pos.

Länge in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

4

6

alphanumerisch

 

Aufnahmezahl

10

10

alphanumerisch

2)

Medizinische Einzelleistung – Code

20

8

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Seitenlokalisation

28

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Abrechnungsrelevanz

29

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Anzahl

30

4

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Datum der Erbringung

34

8

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringender Funktionscode

42

8

numerisch

3)

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringende Krankenanstalt

50

6

alphanumerisch

3)

Datensatz-ID

56

64

alphanumerisch

2)

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Datenfeld ist zu befüllen, sofern dies auf Ebene der Landesgesundheitsfonds festgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „3“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

24

64

alphanumerisch

3)

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Dieses Datenfeld ist nicht zu befüllen
  3. Ziffer 3
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M06 – LKF-Scoringdaten (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M06 – LKF-Scoringdaten (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

103

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M06 – LKF-Scoringdaten (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

234

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

1220

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

117

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

60

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Fonds-KA und den Landesgesundheitsfonds zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart G02 – Großgeräteleistungsdaten“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart P02 – Pseudonym Patient/-in

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Datensatz-ID

64

alphanumerisch

 

Pseudonym Patient/-in

88

alphanumerisch

 

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart S11 – Prüf- und Summensatz“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart S12 – Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Anzahl übermittelte Sätze Satzart P02

10

ganzzahlig

 

Artikel 3

Die Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
    1. Ziffer eins
      die Datenübermittlung zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
    2. Ziffer 2
      die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe
    zu erfolgen. Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, werden folgender Paragraph 3 a und folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsIm Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
  2. Absatz 2Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu korrigieren und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
  3. Absatz 3Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu bereinigen und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz einsAlle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Paragraph 14, DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
    1. Ziffer eins
      die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer-/Benutzerinnen-Gruppe sowie
    3. Ziffer 3
      die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
    vorsehen.
  3. Absatz 3Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 2,, 3, 3a und 3b sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2011, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage 1 lautet wie folgt:

„Anlage 1

Datenübermittlungen
Häufigkeit der Datenübermittlung

Für die Datenübermittlungen zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Gesundheit sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.

Trennzeichen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind die einzelnen Felder zeichensepariert zu übermitteln. Als Trennzeichen ist dafür ein Pipe-Symbol („|“) zu verwenden. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder mit fixer Feldlänge und ohne Trennzeichen zu übermitteln.

Feld-Längen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind in den einzelnen Feldern keine führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen zu übermitteln. Die jeweils angeführte Anzahl der Zeichen ist als maximal erlaubte Anzahl an Zeichen in diesem Feld zu verstehen. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder bei Bedarf mit führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen aufzufüllen, um die erforderliche fixe Feldlänge zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „1. Satzarten im Überblick“ die Zeile mit der Satzart S11 durch folgende Zeilen ersetzt:

Satzart P02

Pseudonym Patient/-in

Satzart S11

Prüf- und Summensatz

Satzart S12

Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ bei den Feldern „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „5“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Altersgruppe zum Entlassungszeitpunkt

78

3

numerisch

 

Datensatz-ID

81

64

alphanumerisch

5)

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M01 – Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen ist dieses Datenfeld mit dem Kennzeichen „V“ zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen ist dieses Datenfeld nicht zu befüllen.
  4. Ziffer 4
    Diese Datenfelder sind ausschließlich für transferierte Patienten/-innen entsprechend zu befüllen.
  5. Ziffer 5
    Die Datenfelder „Aufnahmezahl“ und „Geburtsdatum“ sind ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ werden der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten (DLB)“ folgende Zeilen angefügt:

Fachlicher Funktionscode

55

8

numerisch

3)

Pflegerischer Funktionscode

63

8

numerisch

3)

Datensatz-ID

71

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M02 – Aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Datenfelder sind nur für Intensivbehandlungseinheiten und Intensivüberwachungseinheiten auszufüllen, für die eine Intensiv-Dokumentation (TISS-A/SAPS3) übermittelt wird. Bei Datensätzen für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen sind diese Datenfelder nicht zu befüllen.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Datenfeld ist nicht verpflichtend zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

29

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M03 – Diagnosen (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lautet die Tabelle „Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)“ wie folgt:

„Satzart M04 – Medizinische Einzelleistungen (DLB)1)

Feld

Pos.

Länge in Byte

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

1

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

4

6

alphanumerisch

 

Aufnahmezahl

10

10

alphanumerisch

2)

Medizinische Einzelleistung – Code

20

8

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Seitenlokalisation

28

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Abrechnungsrelevanz

29

1

alphanumerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Anzahl

30

4

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – Datum der Erbringung

34

8

numerisch

 

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringende Funktionscode

42

8

numerisch

3)

Medizinische Einzelleistung – leistungserbringende Krankenanstalt

50

6

alphanumerisch

3)

Datensatz-ID

56

64

alphanumerisch

2)

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Datenfeld ist nicht verpflichtend zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „3“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

24

64

alphanumerisch

3)

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M05 – Kostenträger (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Dieses Datenfeld ist nicht zu befüllen.
  3. Ziffer 3
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

234

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M07 – Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

1220

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart M08 – Kommentare (DLB)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

117

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I11 – SAPS3-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ beim Feld „Aufnahmezahl“ in der letzten Spalte der Fußnotenhinweis „2“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ folgende Zeile angefügt:

Datensatz-ID

60

64

alphanumerisch

2)

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ lauten die Fußnoten in der Tabelle „Satzart I12 – TISS-A-Daten (DLB-Intensiv)“ wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Für am Jahresende verbleibende Patienten/-innen entfällt diese Satzart.
  2. Ziffer 2
    Das Datenfeld „Aufnahmezahl“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G) an den PRIKRAF zu befüllen. Das Datenfeld „Datensatz-ID“ ist ausschließlich in den Datenübermittlungen zwischen Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit zu befüllen.“

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart G02 – Großgeräteleistungsdaten“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart P02 – Pseudonym Patient/-in

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Datensatz-ID

64

alphanumerisch

 

Pseudonym Patient/-in

88

alphanumerisch

 

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 2 „Aufbau der Jahresmeldung“ wird nach der Tabelle „Satzart S11 – Prüf- und Summensatz“ folgende Tabelle samt Überschrift eingefügt:

Satzart S12 – Prüf- und Summensatz Meldung Pseudonyme

Feld

Maximale Länge

Datenformat

 

Satzartenkennzeichen

3

alphanumerisch

 

Krankenanstaltennummer

6

alphanumerisch

 

Anzahl übermittelte Sätze Satzart P02

10

ganzzahlig