Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
Die unter den Punkten 1 bis 4 der Anlage 2 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln als Heimtiere
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Heimtiere nach der Definition des Tierschutzgesetzes §4(3) der Ordnung Papageien (Psittaciformes) und der Familien Ammern (Emberizidae), Finkenvögel (Fringillidae) und Prachtfinken (Estrildidae).
Dieses sind bezeichnet als Wellensittich (Meliopsittacus undulatus), Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) , Kanarienvogel (Serinus canaria), Reisfink (Padda oryzivora), Zebrafink (Taeniopygia guttata f. dom.) und Japanisches Mövchen (Lonchura striata f. dom.).
(2)Absatz 2,Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren, Obst und besonders während der Jungenaufzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß anzubieten.
(3)Absatz 3,Alle genannten Arten sind mindestens paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels auch in Gruppen zu halten. Vögel, die individuell oder bei der Revierbildung extrem aggressives Verhalten zeigen, sind für den Zeitraum ihres aggressiven Verhaltens einzeln zu halten.
(4)Absatz 4,Als Standort für den Käfig oder die Voliere ist ein heller, zugluftfreier, ruhiger Platz zu wählen. Käfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt werden. Käfige in Wohnräumen sind abends abzudecken um den natürlichen Tag-Nachtrhythmus zu erhalten. In Käfigen gehaltenen Vögeln ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren; dabei ist darauf zu achten, die Gefahren für freifliegende Vögel so gering als möglich zu halten.
(5)Absatz 5,Die Ausstattung der Käfige und Volieren ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Vogelart tiergerecht anzupassen.
(6)Absatz 6,Für Vögel, die in Außenvolleren gehalten werden, muss ein trockener und zugfreier Schutzraum vorhanden sein. Die Raumtemperatur darf 5°C nicht unterschreiten.
(7)Absatz 7,Es müssen ganzjährig Schlafkästen oder Schlafkörbchen angeboten werden die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Badegelegenheit ist anzubieten.
(8)Absatz 8,Die angegebenen Maße für die Käfige gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 50 % zu erweitern.
Art | Maße in Länge × Breite × Höhe in cm | Für jedes weitere Tier |
Wellensittich | 80 × 40 × 40 | |
Nymphensittich | 150 × 80 × 100 | |
Reisfink | 80 × 40 × 40 | |
Kanarienvogel, Zebrafink, Japanisches Mövchen | 60 × 35 × 40 | |
2. Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien 2.1 Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
(2)Absatz 2,Wellensittiche, Melopsittacus undulatus, und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus gelten bereits als domestiziert.
(3)Absatz 3,Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
(4)Absatz 4,Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis- Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltene Paar um 50 % zu erweitern.
(5)Absatz 5,Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp, angeboten werden.
(7)Absatz 7,Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (zB Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
(8)Absatz 8,Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei wiederholtem Versuch, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert
(9)Absatz 9,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden können muss.
(10)Absatz 10,Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.
(11)Absatz 11,Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und täglich zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
(12)Absatz 12,Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
(13)Absatz 13,Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.
2.2. Spezielle Haltungsbedingungen 2.2.1. Sittiche
(1)Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nan-dayus,Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.
(2)Absatz 2,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten | Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m² |
bis 30 | 2,0 × 1,5 × 2,0 | 1,0 |
über 30 | 4,0 × 2,0 × 2,0 | 2,0 |
(3)Absatz 3,Die Temperatur im Schutzraum darf 5°C nicht unterschreiten.
(4)Absatz 4,Für australische Sittiche muss der Schutzraum frostfrei sein, für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich genügt ein trockener Witterungsschutz.
(5)Absatz 5,Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werde. Den übrigen Arten sind zur Fortpflanzung Nisthöhlen einzurichten.
(6)Absatz 6,Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
2.2.2. Kurzschwänzige Papageien
(1)Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracop-sis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
(5)Absatz 5,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten | Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m² × Höhe in m |
bis 25 | 2,0 × 1,0 × 1,0 | 1,0 × 1,0 |
Über 25 bis 40 | 3,0 × 2,0 × 2,0 | 1,0 × 2,0 |
Über 40 | 4,0 × 2,0 × 2,5 | 2,0 × 2,0 |
(6)Absatz 6,Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen Arten 10°C nicht unterschreiten.
(7)Absatz 7,Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsi-taca, Poicephalus darf die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für Keas genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) sind ganzjährig Schlafkästen anzubieten. Höhlen sind allen Tieren anzubieten.
(6)Absatz 6,Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
2.2.3. Aras
(1)Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
(2)Absatz 2,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten | Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m ² × Höhe in m |
bis 60 | 4,0 × 2,0 × 2,0 | 1,0 × 2 |
über 60 | 6,0 × 2,5 × 3 | 2,0 × 2,5 |
(3)Absatz 3,Im Schutzraum darf eine Temperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
(4)Absatz 4,Die Tiere sind außerhalb der Brutzeit in Familienverbänden oder kleinen Gruppen zu halten, während der Brutzeit darf die Haltung paarweise erfolgen.
2.2.4. Loris und andere nektartrinkende Arten
(1)Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.
(2)Absatz 2,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten | Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m ² |
bis 20 | 2,0 × 1,0 × 1,0 | 1,0 |
über 20 | 3,0 × 1,5 × 2,0 | 1,0 |
(3)Absatz 3,Die Temperatur im Schutzraum muss mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.
(4)Absatz 4,Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muss wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen werden. Volieren dürfen auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein.
(5)Absatz 5,Die Tiere können in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen gehalten werden.
(6)Absatz 6,Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muss zweimal täglich frisch zubereitet werden.
3. Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).
(2)Absatz 2,Die Voliere müssen pro Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m² × Höhe in cm aufweisen:
für kleine Arten (zB Kaptäubchen, Oena capensis) 1,6 × 200
für mittelgroße Arten (zB Guineataube, Columba guinea guinea) 3 × 200
für große Arten (zB Kronentaube, Columba coronata) 5 × 200
(3)Absatz 3,In bepflanzten Volieren sind reichlich Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m² Grundfläche für kleinere Arten, und 2 m² für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
(4)Absatz 4,Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
Großen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60 - 70 %) und Leguminosen (30 - 40 %)
Mittelgroßen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60 - 70 %) und Leguminosen (30 - 40 %) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse.
Kleinen Tauben, kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen.
Fruchttauben, Beeren und Früchte, Weichfutter und nur einen geringen Anteil Körnerfutter.
(5)Absatz 5,Tauben sind paarweise zu halten.
4. Mindestanforderungen an die Haltung von Entenvögeln
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Entenvögel (Anseriformes) mit den Familien Wehrvögel (Anhimidae) und Entenvögel (Anatidae).
(2)Absatz 2,Die Haltung muss in Außenanlagen mit offenen Wasserflächen und angrenzendem Landteil erfolgen. Kleinere Arten dürfen auch in Volieren gehalten werden, wenn ausreichend Wasserflächen vorhanden sind. Nordische Arten und Arten aus den gemäßigten Breiten sind kälteunempfindlich und dürfen in der Freianlage auf eisfreiem Wasser überwintern. Tropische Arten müssen in frostfreien Innenräumen überwintert werden, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist so kurz als möglich zu halten.
(3)Absatz 3,Entenvögel sind mindestens paarweise zu halten.
(4)Absatz 4,Den Tieren sind pelletiertes handelsübliches Alleinfutter; Körnermischungen aus Weizen, Gerste, Mais und Hirse; Grünfutter in Form von Gräsern und Kräutern; Salat, geschnittenes Gemüse; bei einigen Arten die Fütterung von Fisch, Fleisch, Muscheln, Garnelen und Insekten anzubieten. Zur Aufzucht ist allen Arten auch tierisches Eiweiß zu geben.
5. Mindestanforderungen an die Haltung von Hühnervögeln
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) mit der Familie Hühner (Phasianidae) und deren Unterfamilien Truthühner (Meleagridinae), Glattfußhühner (Phasianinae) und Perlhühner (Numidinae).
(2)Absatz 2,Die Voliere müssen pro Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m² × Höhe in cm aufweisen:
für sehr kleine Hühner (zB Wachteln) pro Paar 2 × 2
für kleine Hühner (zB Frankoline) pro Paar 4 × 2
für mittelgroße bis große Hühner (zB Fasane) pro Paar 18 × 2,5
für sehr große Hühner (z. B. Pfaue) pro Paar 18 × 3
(3)Absatz 3,Hühnervögeln sind sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen oder Koniferen bepflanzte Volieren einzurichten. Für besonders schreckhafte Arten ist eine weiche Volierendeckenbespannung vorzusehen. Für die meisten Arten sind Kletterbäume zum Aufbaumen einzurichten. An der Rückseite der Voliere muss ein Schutzraum und für winterharte Arten ein dreiseitig geschlossener, nur zur Voliere hin offener, überdachter Bereich vorhanden sein. Der Schutzraum oder überdachte Bereich muss ein Drittel des Mindestmaßes der Außenvoliere einnehmen. Bei aneinandergereihten Zuchtvolieren muss das Trenngitter zur Vermeidung optischer Kontakte der territorialen Männchen entlang der Längsseiten 60 - 80 cm hohe durchgehende Sichtblenden aufweisen.
(4)Absatz 4,Die Tiere sind ihren sozial entsprechenden Bedürfnissen paarweise, in Gruppen oder außerhalb der Brutzeit einzeln zu halten.
(5)Absatz 5,Zur Ernährung sind grüne Pflanzenteile aller Art, Sämereien und Getreide wie Hafer, Weizen, Mais, Buchweizen, Hirse, Geflügel-, Putenfertigfutter sowie Beeren und Früchte anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Mehkäferlarven, Insekten und anderen Kleintieren sind vor allem während der Jungenaufzucht für alle Arten zwingend notwendig. Rauhfußhühner sind im Winter Koniferennadeln zu füttern.
6. Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln 6.1. Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Straußenvögel (Struthioformes) mit den Familien Strauße (Struthionidae), Nandus (Rheidae), Kasuare (Casuaridae) und Emus (Dromaiidae).
6.2. Spezielle Haltungsbedingungen 6.2.1. Strauße - Struthionidae
(1)Absatz eins,Die Voliere müssen folgende Mindestmaße an Fläche in m² aufweisen:
Raumbedarf im Außengehege mit naturbelassenem Boden (nicht entwässerbar):
Für drei erwachsene Vögel mit einem männlichen Tier muss die Mindestfläche 1000 m² betragen. Es darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß in der Gruppe gehalten werden.
In Gehegen für Gruppen mit mehreren ausgewachsenen männlichen Straußen muss je weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß ein Gehege von mindestens 800 m² zur Verfügung stehen. Von der Gruppe getrennte männliche Stauße sind mit mindestens einem weiblichen Strauß zu halten.
Für jeden weiteren je weiblichen Strauß sind 200 m² mehr an Mindestfläche vorzusehen.
Raumbedarf im Außengehege mit entwässerbarem festem Boden:
Unter einem entwässerbarem Boden ist ein drainierter Boden, ein naturgewachsener Sandboden auf dem auch bei Dauerregen keine Staustellen entstehen, ein aufgeschütteter Kies-Sandboden oder ähnlicher Boden zu verstehen.
Für drei erwachsene Vögel mit einem männlichen Tier muss die Mindestfläche 500 m² betragen.
Für jeden weiteren weiblichen Strauß sind zusätzlich 100 m² an Mindestfläche vorzusehen.
Die Gruppengröße darf fünf erwachsene Tiere nicht überschreiten.
Raumbedarf im Innengehege
Für jedes erwachsene Tier sind 8 m² vorzusehen.
Die Mindestfläche des Geheges muss 16m² betragen.
(2)Absatz 2,Strauße sind in Gruppen, mindestens aber paarweise zu halten.
(3)Absatz 3,Zur Vermeidung von Schäden bei Straußen ist besonders zu achten:
Gehege und Ställe sind vor der Belegung gründlich auf Fremdkörper abzusuchen und diese zu entfernen.
Für ausreichende Bewegung und ausgewogene Fütterung ist zu sorgen.
Die Bodenverhältnisse sind einwandfrei zu halten. Kot, Harn und Futterreste sind bei befestigtem Boden ohne Einstreu täglich zu entfernen.
Bei der Haltung auf befestigten Böden ist den Straußen im Gehege zerstreutes Grünfutter anzubieten.
(4)Absatz 4,Bei der Fütterung ist auf eine ausgewogene Mineralstoffversorgung, die ausreichend Kalzium, Phosphorverbindungen und Rohfaseranteil enthält, zu achten. Straußenküken und Jungstrauße sind so zu füttern, dass eine dem Skelettwachstum angepasste Gewichtsentwicklung gesichert ist.
(5)Absatz 5,Gehege sind soweit möglich auf natürlichem Boden anzulegen. Es sind Flächen zu verwenden, auf denen bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Im Fall von stauender Nässe ist durch Umtrieb oder Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, dass die Vögel nicht auf schlammigem Boden gehalten werden. Ein Sandbad muss den Straußen ständig zur Verfügung stehen. Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Strauße nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
(6)Absatz 6,Ausmaße und Form des Geheges müssen die Möglichkeit für einen schnellen Lauf bieten. Werden mehrere ausgewachsene männliche Strauße in der Gruppe gehalten, müssen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Strauße sind bei Glatteis, sehr starkem Frost oder Dauerregen und niedrigen Temperaturen im Stall zu halten. Werden Strauße wegen schädlicher Witterungsbedingungen vorübergehend im Stall gehalten, ist jede Möglichkeit zu nutzen, ihnen, sobald das Wetter es zulässt, Auslauf zu gewähren.
(7)Absatz 7,Unverträgliche oder kranke Strauße sowie fremde Strauße zum Eingewöhnen müssen einzeln gehalten werden Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben.
(8)Absatz 8,Das Innengehege muss trocken und ausreichend belüftet sein, Zugluft darf jedoch nicht entstehen. Der Boden muss trocken und trittsicher sein. Die Luftfeuchte darf im geschlossenen Innengehege 60 % nicht wesentlich übersteigen. Die Stalltemperatur muss mindestens 5°C betragen. Straußen mit trockenem Gefieder darf im Stall ein Temperaturgefälle angeboten werden, das von 10°C bis frostfrei reicht. Strauße dürfen höchstens drei Tage hintereinander und höchstens 10 Tage eines Monats im Innengehege ohne Auslaufmöglichkeit gehalten werden.
(9)Absatz 9,In Regionen, in denen erfahrungsgemäß durch Witterungsbedingungen der tolerierbare Zeitraum einer Innenhaltung ohne Auslaufmöglichkeit überschritten wird, dürfen keine Strauße gehalten werden. Anderenfalls muss für die Strauße ein ständig nutzbares Trockengehege von mindestens 500 m2 zur Verfügung stehen. Die Besatzdichte, Gruppengröße sowie das Geschlechterverhältnis für das Trockengehege muss sinngemäß den Anforderungen des Punktes „Gehege mit entwässerbarem festen Boden“ entsprechen. Der tägliche Auslauf im Trockengehege muss mindestens vier Stunden betragen. Das Trockengehege muss sicherstellen, dass die Strauße zu jeder Jahreszeit, auch bei länger anhaltenden ungünstigen Witterungsbedingungen, auf trittsicherem Boden ausreichend Auslaufmöglichkeiten erhalten.
(10)Absatz 10,Bei der Entscheidung, wie ein Trockengehege anzulegen ist, sind die örtlichen Boden- und langjährigen Witterungsverhältnisse Entscheidungsgrundlage. Ein überdachtes Trockengehege ist notwendig, wenn andere Maßnahmen, wie Drainagen oder das Aufbringen von wasserableitenden oder rutschfesten Bodenschichten, wie Sand-Stroh- Gemische, die erforderliche Bodenqualität nicht gewährleisten.
(11)Absatz 11,Die Brut oder Kükenaufzucht ist in Jahreszeiten, die aufgrund der Witterungsbedingungen nur einen stark eingeschränkten Auslauf im Freien zulassen, zu vermeiden.
(12)Absatz 12,Straußenküken sind in Gruppen zu halten. Straußenküken dürfen in den ersten fünf Tagen nach dem Schlüpfen im Stall gehalten werden. Danach sind sie täglich auszuführen und zur Bewegung anzuregen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen ist für Küken bis zu einem Lebensalter von drei Monaten für einen täglichen adäquaten Auslauf in Gebäuden zu sorgen.
(13)Absatz 13,Für Küken sind folgende Stalltemperaturen erforderlich:
1. Lebenstag: 28°C in der Aufzuchtkiste, Umgebung 23°C
2. Lebenstag bis 4. Lebenswoche: 28°C unter Jungtieraufzuchtlampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 16°C.
ab 2. Lebensmonat bis 3. Lebensmonat: 22°C unter Jungtieraufzuchtlampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 12°C.
(14)Absatz 14,In der Aufzuchtphase ist der Kot täglich zu entfernen. Unterlagen, die Haltungsschäden oder Beindeformationen hervorrufen, wie glatte Böden oder Drahtböden, sind verboten. Bis zum vierten Lebensmonat dürfen Stroh, Heu und Sand nicht als Einstreu verwendet werden.
(15)Absatz 15,Futter muss den Straußenküken ständig angeboten werden. Die Futteraufnahme muss mindestens viermal täglich kontrolliert und bei Nichtakzeptanz in den ersten Lebenswochen durch den Menschen oder durch ältere Jungstrauße oder Hühner stimuliert werden.
6.2.2. Nandus - Rheidae und Emus - Dromaiidae
(1)Absatz eins,Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Nandus 200 m² je Paar. Für jedes weitere Tier sind 50 m² vorzusehen.
(2)Absatz 2,Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Emus 200 m² je Paar. Im Innengehege 4 m² je Tier.
(3)Absatz 3,Nandus sind in Gruppen, mindestens aber paarweise, Emus paarweise zu halten.
(4)Absatz 4,Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Für Emus muss ein Badebecken angelegt werden, dass sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Bei Emus ist für ausreichend beschattete Flächen zu sorgen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
(5)Absatz 5,Bei Dauerfrost unter einer Temperatur von 10°C müssen die Tiere einen trockenen, windgeschützten Innenraum aufsuchen können. Im Winter ist ein Strohlager einzurichten.
(6)Absatz 6,Emus und Nandus ist Grünfutter und Kraftfutter anzubieten. Der höhere Eiweißbedarf ist durch Kückenmischfutter oder Insekten zu decken.
6.2.3. Kasuare - Casuaridae
(1)Absatz eins,Der Raumbedarf im Außengehege beträgt je Paar 300 m², trennbar in zwei gleich große Teilbereiche. Im Innengehege sind 10 m² je Tier vorzusehen.
(2)Absatz 2,Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
(3)Absatz 3,Kasuare sind bei Temperaturen unter 0°C im Innengehege zu halten. Ein stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. Die Temperatur im Innengehege darf 15°C nicht unterschreiten.
(4)Absatz 4,Kasuare sind außerhalb der Balzzeit einzeln zu halten.
(5)Absatz 5,Das Futter der Kasuare muss ausreichend Obst und Gemüse enthalten.
7. Mindestanforderungen an die Haltung von Pinguinen
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Pinguine (Sphenisciformes) mit der Familie Pinguine (Spheniscidae).
(2)Absatz 2,Den Tieren sind Seefische, Heringe, Sardinen, Sprotten, Makrelen, Stinte, Wittlinge und nach Möglichkeit auch Krebstiere und Tintenfische anzubieten. Zusätzliche Multivitamingaben, besonders Vit. A und D3 sowie Salz in Form von NaCl-Tabletten sind notwendig.
(3)Absatz 3,Pinguine sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.
(4)Absatz 4,Für die kleineren Arten aus den gemäßigten Breiten sind Außenanlagen mit Naturstein- oder Naturboden, auch Sand und Rasen einzurichten. Bruthöhlen (ca. 60 × 60 cm) sind anzubieten. Die Vögel dürfen ganzjährig in den Außenanlagen gehalten werden.
(5)Absatz 5,Mindestmaße der Außenanlage:
für bis zu 12 Pinguine 60 m², für jedes weitere Tier 3 m².
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10m² und einer Mindesttiefe von 1m vorhanden sein.
(6)Absatz 6,Für kleine Arten der antarktischen Region sowie für die großen Pinguinarten sind klimatisierte Innenanlagen mit einer Lufttemperatur zwischen 2 und 10°C und einer Luftfilterung durch keimtötende Lampen öder Ähnliches einzurichten.
(7)Absatz 7,Die Mindestmaße der Innenanlage haben zu betragen:
Für bis zu 12 kleine Pinguine 60 m², für jedes weitere Tier 1 m².
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10m² und einer Mindesttiefe von 1m vorhanden sein.
Für bis zu 6 große Pinguinarten (ab Eselspinguine Pygoscelis papua) 60 m², für jedes weitere Tier 2m² .
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 12m² und einer Mindesttiefe von 2m vorhanden sein.
(8)Absatz 8,Größeren Arten muss im Winter ein Zugang zu einem Außengehege gewährt werden.
(9)Absatz 9,Die Wasserqualität in den Wasserbecken ist durch geeignete Filteranlagen und regelmäßigen Wassertausch zu gewährleisten.
8. Mindestanforderungen an die Haltung von Ruderfüßern
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Ruderfüßer (Pelecaniformes) mit den Familien Pelikane (Pelecanidae) und Kormorane (Phalacrocora×idae).
(2)Absatz 2,Den Tieren sind kleine Süß- und Seewasserfische wie Weißfische, Barsche und Heringe, zusätzlich auch Ersatzfutter in Form von Futterkücken mit Mineralstoff- und Vitaminpräparaten anzubieten.
(3)Absatz 3,Pelikane und Kormorane sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.
(4)Absatz 4,Auf den Außenanlagen sind Teiche mit Inseln oder natürlichen Wasserläufen erforderlich. Pelikane und Kormorane der gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf den Außenanlagen gehalten werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Wasserflächen auch bei Temperaturen unter 0°C nicht zufrieren. Arten der subtropischen und tropischen Küsten müssen während der Frostperioden in beheizten Innengehegen gehalten werden. Auch in den Innenanlagen ist eine Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Mindestmaße für die Außenanlage:
für 6 Pelikane 60 m², für jedes weitere Tier 10 m² mehr;
zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 50m², Mindesttiefe 1m.
für 6 Kormorane 40 m², für jedes weitere Tier 2m² mehr;
zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 40m², Mindesttiefe 1m.
(6)Absatz 6,Mindestmaße für die Innenanlage:
für 6 Pelikane oder für 6 Kormorane 20 m², für jedes weitere Tier 3 m² mehr.
9. Mindestanforderungen an die Haltung von Schreitvögeln 9.1 Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Schreitvögel (Ciconiiformes) mit den Familien Reiher (Ardeidae), Störche (Ciconiidae), Ibisse (Threskiornithidae) und Flamingos (Phoenicopteridae).
9.2. Spezielle Haltungsbedingungen 9.2.1. Reiher - Ardeidae
(1)Absatz eins,Den Tieren sind Fische, Kleinsäuger wie Mäuse und Ratten, Futterkücken, kleineren Arten sowie Weichfutter und Insekten anzubieten.
(2)Absatz 2,Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen ist der Goliathreiher (Ardea goliath), er darf nur paarweise gehalten werden.
(3)Absatz 3,Das Gehege ist mit Naturboden, Sträuchern und Bäumen zu strukturieren. Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein; ein Teich oder Wasserbecken ist zwingend erforderlich.
(4)Absatz 4,Arten aus gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Arten aus den Tropen und Subtropen müssen warm überwintert werden. Die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Nach einer Eingewöhnung darf diesen Arten bei Außentemperaturen über 5°C auch in den Wintermonaten ein Zugang zu den Außenanlagen gewährt werden.
(5)Absatz 5,Mindestmaße der Außenanlage:
für Goliathreiher pro Paar 100 m²
für bis zu 6 Reiher 50 m², für jedes weitere Tier 5 m² mehr;
(6)Absatz 6,Mindestmaße der Innenanlage:
für Goliathreiher pro Tier 10 m²
für bis zu 6 große Reiher (zB Graureiher) 20 m², für jedes weitere Tier 1 m² mehr,
für bis zu 6 mittelgroße und kleine Reiher (zB Kuhreiher) 10 m², für jedes weitere Tier 0,5 m² mehr.
9.2.2. Störche - Ciconiidae
(1)Absatz eins,Den Tieren sind Fische, Futterkücken, Kleinsäuger (Mäuse, Jungratten), Fleischstreifen sowie Weichfutter und Insekten anzubieten.
(2)Absatz 2,Sie sind in mindestens paarweise zu halten.
(3)Absatz 3,Die Gehege sind als Freianlagen mit Naturboden und natürlicher Bepflanzung einzurichten. Naturnah angelegte Teiche mit Flachwasserzonen sind anzustreben; mindestens ein Wasserbecken ist erforderlich. Für mittelgroße und kleine Störche sind Aufbaummöglichkeiten anzubieten. Während der Brutzeit ist den Störchen genügend Nistmaterial in Form von Reisig und Ästen für das umfangreiche Nest zur Verfügung zu stellen. Weiß- und Schwarzstorch dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Ein trockener Unterstand, der allen auf der Anlage befindlichen Störchen gleichzeitig Platz bietet, ist zwingend erforderlich. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten.
(4)Absatz 4,Mindestmaße der Außenanlage:
für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 100 m²
für mittelgroße und kleine Störche (zB Abdimstorch) pro Paar 50 m², für jedes weitere Tier 10 m² mehr.
(5)Absatz 5,Mindestmaße der Innenanlage:
für große Störche (zB Sattelstorch) pro Tier 10 m².
für bis zu 6 mittelgroße und kleine Störche 20 m², für jedes weitere Tier 1 m² mehr.
9.2.3. Ibisse - Threskiornitidae
(1)Absatz eins,Den Tieren sind Fleisch, Rinderherz, Süßwasserfisch, Futterkücken, Weichfutter, Garnelenschrot und Insekten anzubieten.
(2)Absatz 2,Ibisvögel sind in Gruppen zu halten.
(3)Absatz 3,Die Tiere sind in Volieren mit Naturboden, auch Gras und Sand und möglichst reichhaltigem Gebüsch- und Baumbestand zu halten. Wasserflächen und genügend Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein. Für Löffler ist ein flaches Wasserbecken mit einer Wassertiefe bis höchstens 60 cm im Innenraum und in der Freivoliere zwingend notwendig. Ibisvögel sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Waldrappe dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, ein trockener Unterstand, der allen Vögeln gleichzeitig Platz bietet, ist dazu zwingend erforderlich.
(4)Absatz 4,Mindestmaße für die Freivoliere:
für bis zu 6 Ibisse 20 m², für jedes weitere Tier 1m² mehr; Mindesthöhe 3m
(5)Absatz 5,Mindestmaße der die Innenanlage:
für bis zu 6 Ibisse 10 m²,für jedes weitere Tier 0,5 m² mehr.
9.2.4. Flamingos - Phoenicopteridae
(1)Absatz eins,Den Tieren sind wenn möglich Blaualgen und Kieselalgen bis zu Mollusken und kleinen freischwimmenden Krebsen anzubieten. Als Ersatznahrung sind im Handel angebotenes Fertigfutter für Flamingos in pulverisierter oder pelletierter Form, die Fütterung mit handelsüblichem Geflügelmehl oder -pellets, angereichert mit Getreidekörnern und getrockneten Garnelen, aufgeschwemmt und in flachen Wasserbecken angeboten, zulässig.
(2)Absatz 2,Flamingos sind in Gruppen von mindestens 5 Paaren zu halten.
(3)Absatz 3,Die Haltung muss in Freianlagen mit offenem, flachen Landteil mit Naturboden, Sand oder Gras, und weitläufigem Wasserteil mit flachen und tiefen Zonen von 0 - 1m erfolgen. Für den Nestbau (Bruthügel) ist mit Lehm durchsetzter Sand, Schlamm oder Mergel zur Verfügung zu stellen. In den Wintermonaten muss eine beheizte Innenanlage zur Verfügung stehen. Einige Arten wie zum Beispiel Rosa Flamingos dürfen ganzjährig in der Außenanlage gehalten werden, sofern die Wasserflächen eisfrei gehalten werden.
(4)Absatz 4,Mindestmaße der Außenanlage:
für bis zu 10 Flamingos 100 m², für jedes weitere Tier 2,5 m² mehr
davon Wasserbecken: mindestens 20 m²; für jedes weitere Tier 1 m² mehr
(5)Absatz 5,Mindestmaße der Innenanlage:
für bis zu 10 Flamingos 20 m², für jedes weitere Tier 1m² mehr
davon Wasserbecken: mindestens 10 m², für jedes weitere Tier 0,5 m² mehr
10. Mindestanforderungen an die Haltung von Kranichvögeln
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Kranichvögel (Gruiformes) mit der Familie Kraniche (Gruidae).
(2)Absatz 2,Den Tieren sind wenn möglich Pflanzen aller Art, Wirbellose und kleinen Wirbeltieren wie Amphibien, Kleinsäuger und Jungvögel anzubieten. Als Ersatzfutter erhalten Kraniche eine Körnermischung und tierisches Eiweiß in Form von Topfen, Mahlfleisch, Futterküken, Fisch, Kleinsäuger und Insekten. Alternativ darf im Handel angebotenes pelletiertes Fertigfutter für Kraniche angeboten werden.
(3)Absatz 3,Kraniche sind während der Brutzeit ausnahmslos paarweise zu halten. Außerhalb der Brutzeit ist eine Gruppenhaltung die vornehmlich aus Eltern und Jungtieren bestehen soll, möglich.
(4)Absatz 4,Freianlagen sind mit Naturboden, Gras und natürlicher Bepflanzung wie Bäumen und Sträuchern als Sichtschutz auszustatten. Im Falle einer Übernetzung der Anlage muss diese in mindestens 2,5 m Höhe angebracht sein. Ein Badebecken muss vorhanden sein, günstig sind natürliche Wasserläufe. Winterharte Arten wie zum Beispiel der Mandschurenkranich dürfen ganzjährig auf der Freianlage gehalten werden. Ein trockener, windgeschützter Unterstand ist dazu einzurichten. Kronenkranichen muss ein frostfreier Schutzraum zur Verfügung stehen. Subtropische Arten müssen warm, mit einer Mindesttemperatur von 10°C überwintert werden. Allen Arten ist bei Temperaturen über 0°C der Zugang zum Außengehege zu gewähren.
(5)Absatz 5,Mindestmaße des Außengeheges pro Paar:
für große Kraniche (zB Saruskranich, Grus antigone): 300 m²
für kleine Kraniche (zB Jungfernkranich, Grus virgo): 150 m²
(6)Absatz 6,Mindestmaße der Innenanlage pro Paar:
für subtropische Arten (zB Klunkerkranich, Grus carunculatus): 10 m²
11. Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen 11.1. Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien der Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Habichtartige (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt.
(2)Absatz 2,Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- oder Pflegestation abzugeben.
(3)Absatz 3,Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Zusätzlich gelten für einheimische Greifvogelarten auch die jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen der Länder.
11.2. Spezielle Haltungsbedingungen 11.2.1. Haltung
(1)Absatz eins,Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.
(2)Absatz 2,Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.
(3)Absatz 3,Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten.
(4)Absatz 4,Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen sind bei der Eingewöhnung von Wildfängen oder bei der Vorbereitung auf die Auswilderung gesondert zu genehmigen.
(5)Absatz 5,Das Futter muss dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.
(6)Absatz 6,Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.
(7)Absatz 7,Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel.
(8)Absatz 8,Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:
Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden.
(9)Absatz 9,Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten.
(10)Absatz 10,Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können. Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.
(11)Absatz 11,Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können.
(12)Absatz 12,Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird.
(13)Absatz 13,Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind der Anlage zu entnehmen.
Tierart | Mindestfläche m² | Mindesthöhe m | Für jedes weitere Tier Mindestfläche m² |
Kondore, großeGeier, große Adler | 60 | 3 | 15 |
Kleine Neuweltgeier, kleine Adler | 30 | 2,5 | 10 |
Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen | 10 | 2,5 | 5 |
Kleine Falken, mittelgroße Eulen | 8 | 2 | 3 |
Zwergfalken, kleine Eulen | 5 | 2 | 1 |
11.2.2. Haltung von Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd
(1)Absatz eins,Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der für die Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf 2 Individuen beschränkt.
(2)Absatz 2,Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdperiode beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.
(3)Absatz 3,Außerhalb der Jagdperiode müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.
(5)Absatz 5,Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.
(6)Absatz 6,Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.
(8)Absatz 8,Die Geschirre müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem und fettgegerbtem Naturleder bestehen.
(9)Absatz 9,Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.
(10)Absatz 10,Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.
(11)Absatz 11,Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.
(12)Absatz 12,Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.
11.3. Haltung pflegebedürftiger Vögel 11.3.1. Versorgung
(1)Absatz eins,Kranke, verletzte oder vermeintlich elternlose, junge aufgefundene Greifvögel und Eulen sind in behördlich genehmigten Auffang- oder Pflegestationen abzugeben.
(2)Absatz 2,Die Haltung pflegebedürftiger Vögel muss in Volieren erfolgen. Verletzte oder kranke Vögel dürfen auch in Boxen gehalten werden. Jungvögel sind in geeigneten Kunsthorsten zu halten.
(3)Absatz 3,Im Falle kranker oder verletzter Vögel ist die vorübergehende Bewegungseinschränkung zulässig.
(4)Absatz 4,Eingriffe sind nur durch Tierärzte/innen durchzuführen. Ziel der Pflege muss die erfolgreiche Auswilderung sein. Eine Dauerhaltung ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Auswilderung aus medizinischen Gründen nicht in Frage kommt und langfristige Schmerzen oder Leiden nicht zu erwarten sind.
11.3.2. Nestjunge Vögel (Nestlinge)
Bei der Aufzucht von Nestlingen ist die Prägung auf den Menschen zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Das Auswildern nicht ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereiteter Jungvögel ist verboten.
11.3.3. Adulte Greifvögel und Eulen
(1)Absatz eins,Die Art der Unterbringung kranker oder verletzter Vögel ist von der Ursache der Hilflosigkeit und den Erfordernissen der Behandlung und Pflege abhängig zu machen. Vögel, die nur kurze Zeit - bis zu etwa drei Wochen - einer Behandlung bedürfen, dürfen in allseits geschlossenen Boxen untergebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Boxen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen. Sitzgelegenheiten können je nach Erkrankung oder Verletzung erforderlich sein.
(3)Absatz 3,Tiere, bei denen eine längere Pflege erforderlich ist, sollen, sobald es der Zustand erlaubt, der Volierenhaltung zugeführt werden.
(4)Absatz 4,Das Auswildern von genesenen Pfleglingen darf erst erfolgen, wenn sie ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereitet sind.
11.4. Räumliche Anforderungen und Tabellen 11.4.1. Kategorien der räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar Jungtiere bleiben unberücksichtigt, bis sie selbständig sind.
A. Außenvoliere: Fläche 5 m², Höhe 2m,
für jedes weitere Tier: 1 m² mehr, dazu Innenraum 1 m².
beibei ausschließlicher Haltung in geheizter Innenvoliere: Fläche 2 m² , Höhe 1 m, Breite 1 m,
jedesjedes weitere Tier: 1 m² mehr;
B. Außenvoliere: Fläche 8 m² ,Höhe 2 m,
für jedes weitere Tier: 3 m² mehr,
dazudazu Innenraum, wenn erforderlich, 1,5 m²; Höhe 2 m
C. Außenvoliere: Fläche 10 m², Höhe 2,5 m,
für jedes weitere Tier: 5 m² mehr,
dazudazu Innenraum, wenn erforderlich, 2 m² ; Höhe 2 m,
D. Außenvoliere: Fläche 30 m², Höhe 2,5 m,
für jedes weitere Tier 10 m² mehr
dazudazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m²; Höhe 2 m,
E. Außenvoliere: Fläche 60 m², Höhe 3 m
für jedes weitere Tier: 15 m² mehr
dazudazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m²; Höhe 2 m,
F. Außenvoliere: Fläche 100 m²
11.4.2. Kategorien der Temperaturanforderungen für Greifvögel und Eulen
I. Völlig winterhart, nur Regen- und Windschutz sind erforderlichrömisch eins. Völlig winterhart, nur Regen- und Windschutz sind erforderlich
II. Gegen sehr starken Frost empfindlich, ein ungeheizter Schutzraum oder Schlafhöhle ist erforderlichrömisch zwei. Gegen sehr starken Frost empfindlich, ein ungeheizter Schutzraum oder Schlafhöhle ist erforderlich
III. Nicht völlig Frostunempfindlich, ein frostfreier und zugfreier Innenraum römisch drei. Nicht völlig Frostunempfindlich, ein frostfreier und zugfreier Innenraum
IV. Frostempfindlich, geheizter Innenraum mit Temperaturen über + 10°C erforderlichrömisch vier. Frostempfindlich, geheizter Innenraum mit Temperaturen über + 10°C erforderlich
11.4.3. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Greifvögel
| | Kategorie der | Kategorie der |
Familie | Art | Räumlichen Anforderungen | Temperaturanforderungen |
Neuweltgeier | Rabengeier | D | IIIrömisch drei |
Catharthidae | Catharthes atratus | | |
| Truthahngeier | D | IVrömisch vier |
| Cathartes aura | | |
| Königsgeier | D | IVrömisch vier |
| Sarcoramphus papa | | |
| Kondor | E | Irömisch eins |
| Vultur gryphus | | |
Fischadler | Fischadler | D | IIrömisch zwei |
Pandionidae | Pandion haliaetus | | |
Sekretäre | Sekretär | F | IIIrömisch drei |
Sagittariidae | Sagittarius serpentarius | da Bodenvogel, Haltung auch mit einseitig geschnittenen Schwungfedern in offener Anlage möglich | |
Greife | Gleitaar | C | IVrömisch vier |
Accipitridae | Elanus caeruleus | | |
G. Elanus | | | |
G. Milvus | Schwarzer Milan Milvus migans | D | I-II (je nach Herkunftsland) |
| Roter Milan | D | Irömisch eins |
| Milvus milvus | | |
| Brahaminenweihe | D | IVrömisch vier |
| Haliastur indus | | |
G. Ichthyophaga | Weißschwanzfischadler | D | IVrömisch vier |
| Ichthyophaga | | |
| Ichthyaetus | | |
G. Haliaeetus | Europäischer Seeadler | E | Irömisch eins |
| Haliaeetus albicilla | | |
| Weißkopfseeadler | E | Irömisch eins |
| Haliaeetus | | |
| leucocephalus | | |
| Weißbauchseeadler | D | IIIrömisch drei |
| Haliaeetus | | |
| leucogaster | | |
| | | | | |