Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

Die unter den Punkten 1 bis 4 der Anlage 2 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln als Heimtiere

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Heimtiere nach der Definition des Tierschutzgesetzes §4(3) der Ordnung Papageien (Psittaciformes) und der Familien Ammern (Emberizidae), Finkenvögel (Fringillidae) und Prachtfinken (Estrildidae).

    Dieses sind bezeichnet als Wellensittich (Meliopsittacus undulatus), Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) , Kanarienvogel (Serinus canaria), Reisfink (Padda oryzivora), Zebrafink (Taeniopygia guttata f. dom.) und Japanisches Mövchen (Lonchura striata f. dom.).

  2. Absatz 2,Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren, Obst und besonders während der Jungenaufzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß anzubieten.
  3. Absatz 3,Alle genannten Arten sind mindestens paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels auch in Gruppen zu halten. Vögel, die individuell oder bei der Revierbildung extrem aggressives Verhalten zeigen, sind für den Zeitraum ihres aggressiven Verhaltens einzeln zu halten.
  4. Absatz 4,Als Standort für den Käfig oder die Voliere ist ein heller, zugluftfreier, ruhiger Platz zu wählen. Käfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt werden. Käfige in Wohnräumen sind abends abzudecken um den natürlichen Tag-Nachtrhythmus zu erhalten. In Käfigen gehaltenen Vögeln ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren; dabei ist darauf zu achten, die Gefahren für freifliegende Vögel so gering als möglich zu halten.
  5. Absatz 5,Die Ausstattung der Käfige und Volieren ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Vogelart tiergerecht anzupassen.
  6. Absatz 6,Für Vögel, die in Außenvolleren gehalten werden, muss ein trockener und zugfreier Schutzraum vorhanden sein. Die Raumtemperatur darf 5°C nicht unterschreiten.
  7. Absatz 7,Es müssen ganzjährig Schlafkästen oder Schlafkörbchen angeboten werden die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Badegelegenheit ist anzubieten.
  8. Absatz 8,Die angegebenen Maße für die Käfige gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 50 % zu erweitern.

Art

Maße in Länge × Breite × Höhe in cm

Für jedes weitere Tier

Wellensittich

80 × 40 × 40

Nymphensittich

150 × 80 × 100

Reisfink

80 × 40 × 40

Kanarienvogel, Zebrafink, Japanisches Mövchen

60 × 35 × 40

2. Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien 2.1 Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
  2. Absatz 2,Wellensittiche, Melopsittacus undulatus, und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus gelten bereits als domestiziert.
  3. Absatz 3,Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
  4. Absatz 4,Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis- Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltene Paar um 50 % zu erweitern.
  5. Absatz 5,Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp, angeboten werden.
  7. Absatz 7,Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (zB Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
  8. Absatz 8,Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei wiederholtem Versuch, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert
  9. Absatz 9,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden können muss.
  10. Absatz 10,Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.
  11. Absatz 11,Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und täglich zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
  12. Absatz 12,Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
  13. Absatz 13,Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.

2.2. Spezielle Haltungsbedingungen 2.2.1. Sittiche

  1. Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nan-dayus,Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.

  2. Absatz 2,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m²

bis 30

2,0 × 1,5 × 2,0

1,0

über 30

4,0 × 2,0 × 2,0

2,0

  1. Absatz 3,Die Temperatur im Schutzraum darf 5°C nicht unterschreiten.
  2. Absatz 4,Für australische Sittiche muss der Schutzraum frostfrei sein, für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich genügt ein trockener Witterungsschutz.
  3. Absatz 5,Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werde. Den übrigen Arten sind zur Fortpflanzung Nisthöhlen einzurichten.
  4. Absatz 6,Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.

2.2.2. Kurzschwänzige Papageien

  1. Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracop-sis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.

  2. Absatz 5,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m² × Höhe in m

bis 25

2,0 × 1,0 × 1,0

1,0 × 1,0

Über 25 bis 40

3,0 × 2,0 × 2,0

1,0 × 2,0

Über 40

4,0 × 2,0 × 2,5

2,0 × 2,0

  1. Absatz 6,Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen Arten 10°C nicht unterschreiten.
  2. Absatz 7,Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsi-taca, Poicephalus darf die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für Keas genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) sind ganzjährig Schlafkästen anzubieten. Höhlen sind allen Tieren anzubieten.
  3. Absatz 6,Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.

    2.2.3. Aras

  4. Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.

  5. Absatz 2,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m ² × Höhe in m

bis 60              

4,0 × 2,0 × 2,0

1,0 × 2

über 60

6,0 × 2,5 × 3

2,0 × 2,5

 

  1. Absatz 3,Im Schutzraum darf eine Temperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 4,Die Tiere sind außerhalb der Brutzeit in Familienverbänden oder kleinen Gruppen zu halten, während der Brutzeit darf die Haltung paarweise erfolgen.

2.2.4. Loris und andere nektartrinkende Arten

  1. Absatz eins,Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

    Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.

  2. Absatz 2,Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere Länge × Breite × Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m ²

bis 20              

2,0 × 1,0 × 1,0

1,0

über 20

3,0 × 1,5 × 2,0

1,0

  1. Absatz 3,Die Temperatur im Schutzraum muss mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.
  2. Absatz 4,Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muss wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen werden. Volieren dürfen auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein.
  3. Absatz 5,Die Tiere können in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen gehalten werden.
  4. Absatz 6,Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muss zweimal täglich frisch zubereitet werden.

3. Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).
  2. Absatz 2,Die Voliere müssen pro Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m² × Höhe in cm aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für kleine Arten (zB Kaptäubchen, Oena capensis) 1,6 × 200
    2. Ziffer 2
      für mittelgroße Arten (zB Guineataube, Columba guinea guinea) 3 × 200
    3. Ziffer 3
      für große Arten (zB Kronentaube, Columba coronata) 5 × 200
  3. Absatz 3,In bepflanzten Volieren sind reichlich Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m² Grundfläche für kleinere Arten, und 2 m² für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
  4. Absatz 4,Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
    1. Ziffer eins
      Großen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60 - 70 %) und Leguminosen (30 - 40 %)
    2. Ziffer 2
      Mittelgroßen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60 - 70 %) und Leguminosen (30 - 40 %) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse.
    3. Ziffer 3
      Kleinen Tauben, kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen.
    4. Ziffer 4
      Fruchttauben, Beeren und Früchte, Weichfutter und nur einen geringen Anteil Körnerfutter.
  5. Absatz 5,Tauben sind paarweise zu halten.

4. Mindestanforderungen an die Haltung von Entenvögeln

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Entenvögel (Anseriformes) mit den Familien Wehrvögel (Anhimidae) und Entenvögel (Anatidae).
  2. Absatz 2,Die Haltung muss in Außenanlagen mit offenen Wasserflächen und angrenzendem Landteil erfolgen. Kleinere Arten dürfen auch in Volieren gehalten werden, wenn ausreichend Wasserflächen vorhanden sind. Nordische Arten und Arten aus den gemäßigten Breiten sind kälteunempfindlich und dürfen in der Freianlage auf eisfreiem Wasser überwintern. Tropische Arten müssen in frostfreien Innenräumen überwintert werden, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist so kurz als möglich zu halten.
  3. Absatz 3,Entenvögel sind mindestens paarweise zu halten.
  4. Absatz 4,Den Tieren sind pelletiertes handelsübliches Alleinfutter; Körnermischungen aus Weizen, Gerste, Mais und Hirse; Grünfutter in Form von Gräsern und Kräutern; Salat, geschnittenes Gemüse; bei einigen Arten die Fütterung von Fisch, Fleisch, Muscheln, Garnelen und Insekten anzubieten. Zur Aufzucht ist allen Arten auch tierisches Eiweiß zu geben.

5. Mindestanforderungen an die Haltung von Hühnervögeln

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) mit der Familie Hühner (Phasianidae) und deren Unterfamilien Truthühner (Meleagridinae), Glattfußhühner (Phasianinae) und Perlhühner (Numidinae).
  2. Absatz 2,Die Voliere müssen pro Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m² × Höhe in cm aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für sehr kleine Hühner (zB Wachteln) pro Paar 2 × 2
    2. Ziffer 2
      für kleine Hühner (zB Frankoline) pro Paar 4 × 2
    3. Ziffer 3
      für mittelgroße bis große Hühner (zB Fasane) pro Paar 18 × 2,5
    4. Ziffer 4
      für sehr große Hühner (z. B. Pfaue) pro Paar 18 × 3
  3. Absatz 3,Hühnervögeln sind sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen oder Koniferen bepflanzte Volieren einzurichten. Für besonders schreckhafte Arten ist eine weiche Volierendeckenbespannung vorzusehen. Für die meisten Arten sind Kletterbäume zum Aufbaumen einzurichten. An der Rückseite der Voliere muss ein Schutzraum und für winterharte Arten ein dreiseitig geschlossener, nur zur Voliere hin offener, überdachter Bereich vorhanden sein. Der Schutzraum oder überdachte Bereich muss ein Drittel des Mindestmaßes der Außenvoliere einnehmen. Bei aneinandergereihten Zuchtvolieren muss das Trenngitter zur Vermeidung optischer Kontakte der territorialen Männchen entlang der Längsseiten 60 - 80 cm hohe durchgehende Sichtblenden aufweisen.
  4. Absatz 4,Die Tiere sind ihren sozial entsprechenden Bedürfnissen paarweise, in Gruppen oder außerhalb der Brutzeit einzeln zu halten.
  5. Absatz 5,Zur Ernährung sind grüne Pflanzenteile aller Art, Sämereien und Getreide wie Hafer, Weizen, Mais, Buchweizen, Hirse, Geflügel-, Putenfertigfutter sowie Beeren und Früchte anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Mehkäferlarven, Insekten und anderen Kleintieren sind vor allem während der Jungenaufzucht für alle Arten zwingend notwendig. Rauhfußhühner sind im Winter Koniferennadeln zu füttern.

6. Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln 6.1. Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Straußenvögel (Struthioformes) mit den Familien Strauße (Struthionidae), Nandus (Rheidae), Kasuare (Casuaridae) und Emus (Dromaiidae).

6.2. Spezielle Haltungsbedingungen 6.2.1. Strauße - Struthionidae

  1. Absatz eins,Die Voliere müssen folgende Mindestmaße an Fläche in m² aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Raumbedarf im Außengehege mit naturbelassenem Boden (nicht entwässerbar):
    2. eins Punkt eins
      Für drei erwachsene Vögel mit einem männlichen Tier muss die Mindestfläche 1000 m² betragen. Es darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß in der Gruppe gehalten werden.
    3. eins Punkt 2
      In Gehegen für Gruppen mit mehreren ausgewachsenen männlichen Straußen muss je weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß ein Gehege von mindestens 800 m² zur Verfügung stehen. Von der Gruppe getrennte männliche Stauße sind mit mindestens einem weiblichen Strauß zu halten.
    4. eins Punkt 3
      Für jeden weiteren je weiblichen Strauß sind 200 m² mehr an Mindestfläche vorzusehen.
    5. Ziffer 2
      Raumbedarf im Außengehege mit entwässerbarem festem Boden:
    6. 2 Punkt eins
      Unter einem entwässerbarem Boden ist ein drainierter Boden, ein naturgewachsener Sandboden auf dem auch bei Dauerregen keine Staustellen entstehen, ein aufgeschütteter Kies-Sandboden oder ähnlicher Boden zu verstehen.
    7. 2 Punkt 2
      Für drei erwachsene Vögel mit einem männlichen Tier muss die Mindestfläche 500 m² betragen.
    8. 2 Punkt 3
      Für jeden weiteren weiblichen Strauß sind zusätzlich 100 m² an Mindestfläche vorzusehen.
    9. 2 Punkt 4
      Die Gruppengröße darf fünf erwachsene Tiere nicht überschreiten.
    10. Ziffer 3
      Raumbedarf im Innengehege
    11. 3 Punkt eins
      Für jedes erwachsene Tier sind 8 m² vorzusehen.
    12. 3 Punkt 2
      Die Mindestfläche des Geheges muss 16m² betragen.
  2. Absatz 2,Strauße sind in Gruppen, mindestens aber paarweise zu halten.
  3. Absatz 3,Zur Vermeidung von Schäden bei Straußen ist besonders zu achten:
    1. Ziffer eins
      Gehege und Ställe sind vor der Belegung gründlich auf Fremdkörper abzusuchen und diese zu entfernen.
    2. Ziffer 2
      Für ausreichende Bewegung und ausgewogene Fütterung ist zu sorgen.
    3. Ziffer 3
      Die Bodenverhältnisse sind einwandfrei zu halten. Kot, Harn und Futterreste sind bei befestigtem Boden ohne Einstreu täglich zu entfernen.
    4. Ziffer 4
      Bei der Haltung auf befestigten Böden ist den Straußen im Gehege zerstreutes Grünfutter anzubieten.
  4. Absatz 4,Bei der Fütterung ist auf eine ausgewogene Mineralstoffversorgung, die ausreichend Kalzium, Phosphorverbindungen und Rohfaseranteil enthält, zu achten. Straußenküken und Jungstrauße sind so zu füttern, dass eine dem Skelettwachstum angepasste Gewichtsentwicklung gesichert ist.
  5. Absatz 5,Gehege sind soweit möglich auf natürlichem Boden anzulegen. Es sind Flächen zu verwenden, auf denen bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Im Fall von stauender Nässe ist durch Umtrieb oder Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, dass die Vögel nicht auf schlammigem Boden gehalten werden. Ein Sandbad muss den Straußen ständig zur Verfügung stehen. Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Strauße nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
  6. Absatz 6,Ausmaße und Form des Geheges müssen die Möglichkeit für einen schnellen Lauf bieten. Werden mehrere ausgewachsene männliche Strauße in der Gruppe gehalten, müssen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Strauße sind bei Glatteis, sehr starkem Frost oder Dauerregen und niedrigen Temperaturen im Stall zu halten. Werden Strauße wegen schädlicher Witterungsbedingungen vorübergehend im Stall gehalten, ist jede Möglichkeit zu nutzen, ihnen, sobald das Wetter es zulässt, Auslauf zu gewähren.
  7. Absatz 7,Unverträgliche oder kranke Strauße sowie fremde Strauße zum Eingewöhnen müssen einzeln gehalten werden Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben.
  8. Absatz 8,Das Innengehege muss trocken und ausreichend belüftet sein, Zugluft darf jedoch nicht entstehen. Der Boden muss trocken und trittsicher sein. Die Luftfeuchte darf im geschlossenen Innengehege 60 % nicht wesentlich übersteigen. Die Stalltemperatur muss mindestens 5°C betragen. Straußen mit trockenem Gefieder darf im Stall ein Temperaturgefälle angeboten werden, das von 10°C bis frostfrei reicht. Strauße dürfen höchstens drei Tage hintereinander und höchstens 10 Tage eines Monats im Innengehege ohne Auslaufmöglichkeit gehalten werden.
  9. Absatz 9,In Regionen, in denen erfahrungsgemäß durch Witterungsbedingungen der tolerierbare Zeitraum einer Innenhaltung ohne Auslaufmöglichkeit überschritten wird, dürfen keine Strauße gehalten werden. Anderenfalls muss für die Strauße ein ständig nutzbares Trockengehege von mindestens 500 m2 zur Verfügung stehen. Die Besatzdichte, Gruppengröße sowie das Geschlechterverhältnis für das Trockengehege muss sinngemäß den Anforderungen des Punktes „Gehege mit entwässerbarem festen Boden“ entsprechen. Der tägliche Auslauf im Trockengehege muss mindestens vier Stunden betragen. Das Trockengehege muss sicherstellen, dass die Strauße zu jeder Jahreszeit, auch bei länger anhaltenden ungünstigen Witterungsbedingungen, auf trittsicherem Boden ausreichend Auslaufmöglichkeiten erhalten.
  10. Absatz 10,Bei der Entscheidung, wie ein Trockengehege anzulegen ist, sind die örtlichen Boden- und langjährigen Witterungsverhältnisse Entscheidungsgrundlage. Ein überdachtes Trockengehege ist notwendig, wenn andere Maßnahmen, wie Drainagen oder das Aufbringen von wasserableitenden oder rutschfesten Bodenschichten, wie Sand-Stroh- Gemische, die erforderliche Bodenqualität nicht gewährleisten.
  11. Absatz 11,Die Brut oder Kükenaufzucht ist in Jahreszeiten, die aufgrund der Witterungsbedingungen nur einen stark eingeschränkten Auslauf im Freien zulassen, zu vermeiden.
  12. Absatz 12,Straußenküken sind in Gruppen zu halten. Straußenküken dürfen in den ersten fünf Tagen nach dem Schlüpfen im Stall gehalten werden. Danach sind sie täglich auszuführen und zur Bewegung anzuregen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen ist für Küken bis zu einem Lebensalter von drei Monaten für einen täglichen adäquaten Auslauf in Gebäuden zu sorgen.
  13. Absatz 13,Für Küken sind folgende Stalltemperaturen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      1. Lebenstag: 28°C in der Aufzuchtkiste, Umgebung 23°C
    2. Ziffer 2
      2. Lebenstag bis 4. Lebenswoche: 28°C unter Jungtieraufzuchtlampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 16°C.
    3. Ziffer 3
      ab 2. Lebensmonat bis 3. Lebensmonat: 22°C unter Jungtieraufzuchtlampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 12°C.
  14. Absatz 14,In der Aufzuchtphase ist der Kot täglich zu entfernen. Unterlagen, die Haltungsschäden oder Beindeformationen hervorrufen, wie glatte Böden oder Drahtböden, sind verboten. Bis zum vierten Lebensmonat dürfen Stroh, Heu und Sand nicht als Einstreu verwendet werden.
  15. Absatz 15,Futter muss den Straußenküken ständig angeboten werden. Die Futteraufnahme muss mindestens viermal täglich kontrolliert und bei Nichtakzeptanz in den ersten Lebenswochen durch den Menschen oder durch ältere Jungstrauße oder Hühner stimuliert werden.

6.2.2. Nandus - Rheidae und Emus - Dromaiidae

  1. Absatz eins,Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Nandus 200 m² je Paar. Für jedes weitere Tier sind 50 m² vorzusehen.
  2. Absatz 2,Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Emus 200 m² je Paar. Im Innengehege 4 m² je Tier.
  3. Absatz 3,Nandus sind in Gruppen, mindestens aber paarweise, Emus paarweise zu halten.
  4. Absatz 4,Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Für Emus muss ein Badebecken angelegt werden, dass sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Bei Emus ist für ausreichend beschattete Flächen zu sorgen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
  5. Absatz 5,Bei Dauerfrost unter einer Temperatur von 10°C müssen die Tiere einen trockenen, windgeschützten Innenraum aufsuchen können. Im Winter ist ein Strohlager einzurichten.
  6. Absatz 6,Emus und Nandus ist Grünfutter und Kraftfutter anzubieten. Der höhere Eiweißbedarf ist durch Kückenmischfutter oder Insekten zu decken.

6.2.3. Kasuare - Casuaridae

  1. Absatz eins,Der Raumbedarf im Außengehege beträgt je Paar 300 m², trennbar in zwei gleich große Teilbereiche. Im Innengehege sind 10 m² je Tier vorzusehen.
  2. Absatz 2,Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
  3. Absatz 3,Kasuare sind bei Temperaturen unter 0°C im Innengehege zu halten. Ein stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. Die Temperatur im Innengehege darf 15°C nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4,Kasuare sind außerhalb der Balzzeit einzeln zu halten.
  5. Absatz 5,Das Futter der Kasuare muss ausreichend Obst und Gemüse enthalten.

7. Mindestanforderungen an die Haltung von Pinguinen

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Pinguine (Sphenisciformes) mit der Familie Pinguine (Spheniscidae).
  2. Absatz 2,Den Tieren sind Seefische, Heringe, Sardinen, Sprotten, Makrelen, Stinte, Wittlinge und nach Möglichkeit auch Krebstiere und Tintenfische anzubieten. Zusätzliche Multivitamingaben, besonders Vit. A und D3 sowie Salz in Form von NaCl-Tabletten sind notwendig.
  3. Absatz 3,Pinguine sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.
  4. Absatz 4,Für die kleineren Arten aus den gemäßigten Breiten sind Außenanlagen mit Naturstein- oder Naturboden, auch Sand und Rasen einzurichten. Bruthöhlen (ca. 60 × 60 cm) sind anzubieten. Die Vögel dürfen ganzjährig in den Außenanlagen gehalten werden.
  5. Absatz 5,Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für bis zu 12 Pinguine 60 m², für jedes weitere Tier 3 m².
    2. Ziffer 2
      Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10m² und einer Mindesttiefe von 1m vorhanden sein.
  6. Absatz 6,Für kleine Arten der antarktischen Region sowie für die großen Pinguinarten sind klimatisierte Innenanlagen mit einer Lufttemperatur zwischen 2 und 10°C und einer Luftfilterung durch keimtötende Lampen öder Ähnliches einzurichten.
  7. Absatz 7,Die Mindestmaße der Innenanlage haben zu betragen:
    1. Ziffer eins
      Für bis zu 12 kleine Pinguine 60 m², für jedes weitere Tier 1 m².
    2. Ziffer 2
      Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10m² und einer Mindesttiefe von 1m vorhanden sein.
    3. Ziffer 3
      Für bis zu 6 große Pinguinarten (ab Eselspinguine Pygoscelis papua) 60 m², für jedes weitere Tier 2m² .
    4. Ziffer 4
      Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 12m² und einer Mindesttiefe von 2m vorhanden sein.
  8. Absatz 8,Größeren Arten muss im Winter ein Zugang zu einem Außengehege gewährt werden.
  9. Absatz 9,Die Wasserqualität in den Wasserbecken ist durch geeignete Filteranlagen und regelmäßigen Wassertausch zu gewährleisten.

8. Mindestanforderungen an die Haltung von Ruderfüßern

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Ruderfüßer (Pelecaniformes) mit den Familien Pelikane (Pelecanidae) und Kormorane (Phalacrocora×idae).
  2. Absatz 2,Den Tieren sind kleine Süß- und Seewasserfische wie Weißfische, Barsche und Heringe, zusätzlich auch Ersatzfutter in Form von Futterkücken mit Mineralstoff- und Vitaminpräparaten anzubieten.
  3. Absatz 3,Pelikane und Kormorane sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.
  4. Absatz 4,Auf den Außenanlagen sind Teiche mit Inseln oder natürlichen Wasserläufen erforderlich. Pelikane und Kormorane der gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf den Außenanlagen gehalten werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Wasserflächen auch bei Temperaturen unter 0°C nicht zufrieren. Arten der subtropischen und tropischen Küsten müssen während der Frostperioden in beheizten Innengehegen gehalten werden. Auch in den Innenanlagen ist eine Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Mindestmaße für die Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für 6 Pelikane 60 m², für jedes weitere Tier 10 m² mehr;

              zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 50m², Mindesttiefe 1m.

  1. Ziffer 2
    für 6 Kormorane 40 m², für jedes weitere Tier 2m² mehr;

              zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 40m², Mindesttiefe 1m.

  1. Absatz 6,Mindestmaße für die Innenanlage:

              für 6 Pelikane oder für 6 Kormorane 20 m², für jedes weitere Tier 3 m² mehr.

9. Mindestanforderungen an die Haltung von Schreitvögeln 9.1 Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Schreitvögel (Ciconiiformes) mit den Familien Reiher (Ardeidae), Störche (Ciconiidae), Ibisse (Threskiornithidae) und Flamingos (Phoenicopteridae).

9.2. Spezielle Haltungsbedingungen 9.2.1. Reiher - Ardeidae

  1. Absatz eins,Den Tieren sind Fische, Kleinsäuger wie Mäuse und Ratten, Futterkücken, kleineren Arten sowie Weichfutter und Insekten anzubieten.
  2. Absatz 2,Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen ist der Goliathreiher (Ardea goliath), er darf nur paarweise gehalten werden.
  3. Absatz 3,Das Gehege ist mit Naturboden, Sträuchern und Bäumen zu strukturieren. Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein; ein Teich oder Wasserbecken ist zwingend erforderlich.
  4. Absatz 4,Arten aus gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Arten aus den Tropen und Subtropen müssen warm überwintert werden. Die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Nach einer Eingewöhnung darf diesen Arten bei Außentemperaturen über 5°C auch in den Wintermonaten ein Zugang zu den Außenanlagen gewährt werden.
  5. Absatz 5,Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für Goliathreiher pro Paar 100 m²
    2. Ziffer 2
      für bis zu 6 Reiher 50 m², für jedes weitere Tier 5 m² mehr;
  6. Absatz 6,Mindestmaße der Innenanlage:
    1. Ziffer eins
      für Goliathreiher pro Tier 10 m²
    2. Ziffer 2
      für bis zu 6 große Reiher (zB Graureiher) 20 m², für jedes weitere Tier 1 m² mehr,
    3. Ziffer 3
      für bis zu 6 mittelgroße und kleine Reiher (zB Kuhreiher) 10 m², für jedes weitere Tier 0,5 m² mehr.

9.2.2. Störche - Ciconiidae

  1. Absatz eins,Den Tieren sind Fische, Futterkücken, Kleinsäuger (Mäuse, Jungratten), Fleischstreifen sowie Weichfutter und Insekten anzubieten.
  2. Absatz 2,Sie sind in mindestens paarweise zu halten.
  3. Absatz 3,Die Gehege sind als Freianlagen mit Naturboden und natürlicher Bepflanzung einzurichten. Naturnah angelegte Teiche mit Flachwasserzonen sind anzustreben; mindestens ein Wasserbecken ist erforderlich. Für mittelgroße und kleine Störche sind Aufbaummöglichkeiten anzubieten. Während der Brutzeit ist den Störchen genügend Nistmaterial in Form von Reisig und Ästen für das umfangreiche Nest zur Verfügung zu stellen. Weiß- und Schwarzstorch dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Ein trockener Unterstand, der allen auf der Anlage befindlichen Störchen gleichzeitig Platz bietet, ist zwingend erforderlich. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4,Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 100 m²
    2. Ziffer 2
      für mittelgroße und kleine Störche (zB Abdimstorch) pro Paar 50 m², für jedes weitere Tier 10 m² mehr.
  5. Absatz 5,Mindestmaße der Innenanlage:
    1. Ziffer eins
      für große Störche (zB Sattelstorch) pro Tier 10 m².
    2. Ziffer 2
      für bis zu 6 mittelgroße und kleine Störche 20 m², für jedes weitere Tier 1 m² mehr.

9.2.3. Ibisse - Threskiornitidae

  1. Absatz eins,Den Tieren sind Fleisch, Rinderherz, Süßwasserfisch, Futterkücken, Weichfutter, Garnelenschrot und Insekten anzubieten.
  2. Absatz 2,Ibisvögel sind in Gruppen zu halten.
  3. Absatz 3,Die Tiere sind in Volieren mit Naturboden, auch Gras und Sand und möglichst reichhaltigem Gebüsch- und Baumbestand zu halten. Wasserflächen und genügend Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein. Für Löffler ist ein flaches Wasserbecken mit einer Wassertiefe bis höchstens 60 cm im Innenraum und in der Freivoliere zwingend notwendig. Ibisvögel sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Waldrappe dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, ein trockener Unterstand, der allen Vögeln gleichzeitig Platz bietet, ist dazu zwingend erforderlich.
  4. Absatz 4,Mindestmaße für die Freivoliere:

              für bis zu 6 Ibisse 20 m², für jedes weitere Tier 1m² mehr; Mindesthöhe 3m

  1. Absatz 5,Mindestmaße der die Innenanlage:

              für bis zu 6 Ibisse 10 m²,für jedes weitere Tier 0,5 m² mehr.

9.2.4. Flamingos - Phoenicopteridae

  1. Absatz eins,Den Tieren sind wenn möglich Blaualgen und Kieselalgen bis zu Mollusken und kleinen freischwimmenden Krebsen anzubieten. Als Ersatznahrung sind im Handel angebotenes Fertigfutter für Flamingos in pulverisierter oder pelletierter Form, die Fütterung mit handelsüblichem Geflügelmehl oder -pellets, angereichert mit Getreidekörnern und getrockneten Garnelen, aufgeschwemmt und in flachen Wasserbecken angeboten, zulässig.
  2. Absatz 2,Flamingos sind in Gruppen von mindestens 5 Paaren zu halten.
  3. Absatz 3,Die Haltung muss in Freianlagen mit offenem, flachen Landteil mit Naturboden, Sand oder Gras, und weitläufigem Wasserteil mit flachen und tiefen Zonen von 0 - 1m erfolgen. Für den Nestbau (Bruthügel) ist mit Lehm durchsetzter Sand, Schlamm oder Mergel zur Verfügung zu stellen. In den Wintermonaten muss eine beheizte Innenanlage zur Verfügung stehen. Einige Arten wie zum Beispiel Rosa Flamingos dürfen ganzjährig in der Außenanlage gehalten werden, sofern die Wasserflächen eisfrei gehalten werden.
  4. Absatz 4,Mindestmaße der Außenanlage:
    1. Ziffer eins
      für bis zu 10 Flamingos 100 m², für jedes weitere Tier 2,5 m² mehr
    2. Ziffer 2
      davon Wasserbecken: mindestens 20 m²; für jedes weitere Tier 1 m² mehr
  5. Absatz 5,Mindestmaße der Innenanlage:
    1. Ziffer eins
      für bis zu 10 Flamingos 20 m², für jedes weitere Tier 1m² mehr
    2. Ziffer 2
      davon Wasserbecken: mindestens 10 m², für jedes weitere Tier 0,5 m² mehr

10. Mindestanforderungen an die Haltung von Kranichvögeln

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Kranichvögel (Gruiformes) mit der Familie Kraniche (Gruidae).
  2. Absatz 2,Den Tieren sind wenn möglich Pflanzen aller Art, Wirbellose und kleinen Wirbeltieren wie Amphibien, Kleinsäuger und Jungvögel anzubieten. Als Ersatzfutter erhalten Kraniche eine Körnermischung und tierisches Eiweiß in Form von Topfen, Mahlfleisch, Futterküken, Fisch, Kleinsäuger und Insekten. Alternativ darf im Handel angebotenes pelletiertes Fertigfutter für Kraniche angeboten werden.
  3. Absatz 3,Kraniche sind während der Brutzeit ausnahmslos paarweise zu halten. Außerhalb der Brutzeit ist eine Gruppenhaltung die vornehmlich aus Eltern und Jungtieren bestehen soll, möglich.
  4. Absatz 4,Freianlagen sind mit Naturboden, Gras und natürlicher Bepflanzung wie Bäumen und Sträuchern als Sichtschutz auszustatten. Im Falle einer Übernetzung der Anlage muss diese in mindestens 2,5 m Höhe angebracht sein. Ein Badebecken muss vorhanden sein, günstig sind natürliche Wasserläufe. Winterharte Arten wie zum Beispiel der Mandschurenkranich dürfen ganzjährig auf der Freianlage gehalten werden. Ein trockener, windgeschützter Unterstand ist dazu einzurichten. Kronenkranichen muss ein frostfreier Schutzraum zur Verfügung stehen. Subtropische Arten müssen warm, mit einer Mindesttemperatur von 10°C überwintert werden. Allen Arten ist bei Temperaturen über 0°C der Zugang zum Außengehege zu gewähren.
  5. Absatz 5,Mindestmaße des Außengeheges pro Paar:
    1. Ziffer eins
      für große Kraniche (zB Saruskranich, Grus antigone): 300 m²
    2. Ziffer 2
      für kleine Kraniche (zB Jungfernkranich, Grus virgo): 150 m²
  6. Absatz 6,Mindestmaße der Innenanlage pro Paar:

              für subtropische Arten (zB Klunkerkranich, Grus carunculatus): 10 m²

11. Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen 11.1. Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien der Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Habichtartige (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt.
  2. Absatz 2,Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- oder Pflegestation abzugeben.
  3. Absatz 3,Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Zusätzlich gelten für einheimische Greifvogelarten auch die jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen der Länder.

11.2. Spezielle Haltungsbedingungen 11.2.1. Haltung

  1. Absatz eins,Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.
  2. Absatz 2,Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.
  3. Absatz 3,Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten.
  4. Absatz 4,Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen sind bei der Eingewöhnung von Wildfängen oder bei der Vorbereitung auf die Auswilderung gesondert zu genehmigen.
  5. Absatz 5,Das Futter muss dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.
  6. Absatz 6,Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.
  7. Absatz 7,Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel.
  8. Absatz 8,Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
    2. Ziffer 2
      Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
    3. Ziffer 3
      Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden.
  9. Absatz 9,Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten.
  10. Absatz 10,Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können. Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.
  11. Absatz 11,Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können.
  12. Absatz 12,Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird.
  13. Absatz 13,Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind der Anlage zu entnehmen.

Tierart

Mindestfläche m²

Mindesthöhe m

Für jedes weitere Tier

Mindestfläche m²

Kondore, großeGeier, große Adler

60

3

15

Kleine Neuweltgeier, kleine Adler

30

2,5

10

Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen

10

2,5

5

Kleine Falken, mittelgroße Eulen

8

2

3

Zwergfalken, kleine Eulen

5

2

1

 

11.2.2. Haltung von Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd

  1. Absatz eins,Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der für die Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf 2 Individuen beschränkt.
  2. Absatz 2,Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdperiode beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.
  3. Absatz 3,Außerhalb der Jagdperiode müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.
  5. Absatz 5,Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.
  6. Absatz 6,Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.
  8. Absatz 8,Die Geschirre müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem und fettgegerbtem Naturleder bestehen.
  9. Absatz 9,Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.
  10. Absatz 10,Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.
  11. Absatz 11,Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.
  12. Absatz 12,Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.

11.3. Haltung pflegebedürftiger Vögel 11.3.1. Versorgung

  1. Absatz eins,Kranke, verletzte oder vermeintlich elternlose, junge aufgefundene Greifvögel und Eulen sind in behördlich genehmigten Auffang- oder Pflegestationen abzugeben.
  2. Absatz 2,Die Haltung pflegebedürftiger Vögel muss in Volieren erfolgen. Verletzte oder kranke Vögel dürfen auch in Boxen gehalten werden. Jungvögel sind in geeigneten Kunsthorsten zu halten.
  3. Absatz 3,Im Falle kranker oder verletzter Vögel ist die vorübergehende Bewegungseinschränkung zulässig.
  4. Absatz 4,Eingriffe sind nur durch Tierärzte/innen durchzuführen. Ziel der Pflege muss die erfolgreiche Auswilderung sein. Eine Dauerhaltung ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Auswilderung aus medizinischen Gründen nicht in Frage kommt und langfristige Schmerzen oder Leiden nicht zu erwarten sind.

11.3.2. Nestjunge Vögel (Nestlinge)

Bei der Aufzucht von Nestlingen ist die Prägung auf den Menschen zu vermeiden.

  1. Absatz 2,Das Auswildern nicht ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereiteter Jungvögel ist verboten.

11.3.3. Adulte Greifvögel und Eulen

  1. Absatz eins,Die Art der Unterbringung kranker oder verletzter Vögel ist von der Ursache der Hilflosigkeit und den Erfordernissen der Behandlung und Pflege abhängig zu machen. Vögel, die nur kurze Zeit - bis zu etwa drei Wochen - einer Behandlung bedürfen, dürfen in allseits geschlossenen Boxen untergebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Boxen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen. Sitzgelegenheiten können je nach Erkrankung oder Verletzung erforderlich sein.
  3. Absatz 3,Tiere, bei denen eine längere Pflege erforderlich ist, sollen, sobald es der Zustand erlaubt, der Volierenhaltung zugeführt werden.
  4. Absatz 4,Das Auswildern von genesenen Pfleglingen darf erst erfolgen, wenn sie ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereitet sind.

11.4. Räumliche Anforderungen und Tabellen 11.4.1. Kategorien der räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar Jungtiere bleiben unberücksichtigt, bis sie selbständig sind.

A. Außenvoliere: Fläche 5 m², Höhe 2m,

für jedes weitere Tier: 1 m² mehr, dazu Innenraum 1 m².

bei ausschließlicher Haltung in geheizter Innenvoliere: Fläche 2 m² , Höhe 1 m, Breite 1 m,

jedes weitere Tier: 1 m² mehr;

B. Außenvoliere: Fläche 8 m² ,Höhe 2 m,

für jedes weitere Tier: 3 m² mehr,

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 1,5 m²; Höhe 2 m

C. Außenvoliere: Fläche 10 m², Höhe 2,5 m,

für               jedes weitere Tier: 5 m² mehr,

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 2 m² ; Höhe 2 m,

D. Außenvoliere: Fläche 30 m², Höhe 2,5 m,

für jedes weitere Tier 10 m² mehr

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m²; Höhe 2 m,

E. Außenvoliere: Fläche 60 m², Höhe 3 m

für jedes weitere Tier: 15 m² mehr

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m²; Höhe 2 m,

F. Außenvoliere: Fläche 100 m²

11.4.2. Kategorien der Temperaturanforderungen für Greifvögel und Eulen

römisch eins. Völlig winterhart, nur Regen- und Windschutz sind erforderlich

römisch zwei. Gegen sehr starken Frost empfindlich, ein ungeheizter Schutzraum oder Schlafhöhle ist erforderlich

römisch drei. Nicht völlig Frostunempfindlich, ein frostfreier und zugfreier Innenraum

römisch vier. Frostempfindlich, geheizter Innenraum mit Temperaturen über + 10°C erforderlich

 

 

11.4.3. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Greifvögel

 

Kategorie der

Kategorie der

Familie

Art

Räumlichen Anforderungen

Temperaturanforderungen

Neuweltgeier

Rabengeier

D

römisch drei

Catharthidae

Catharthes atratus

Truthahngeier

D

römisch vier

Cathartes aura

Königsgeier

D

römisch vier

Sarcoramphus papa

Kondor

E

römisch eins

Vultur gryphus

Fischadler

Fischadler

D

römisch zwei

Pandionidae

Pandion haliaetus

Sekretäre

Sekretär

F

römisch drei

Sagittariidae

Sagittarius serpentarius

da Bodenvogel, Haltung auch mit einseitig geschnittenen

Schwungfedern in offener Anlage möglich

Greife

Gleitaar

C

römisch vier

Accipitridae

Elanus caeruleus

G. Elanus

G. Milvus

Schwarzer Milan

Milvus migans

D

I-II (je nach Herkunftsland)

Roter Milan

D

römisch eins

Milvus milvus

Brahaminenweihe

D

römisch vier

Haliastur indus

G. Ichthyophaga

Weißschwanzfischadler

D

römisch vier

Ichthyophaga

Ichthyaetus

G. Haliaeetus

Europäischer Seeadler

E

römisch eins

Haliaeetus albicilla

Weißkopfseeadler

E

römisch eins

Haliaeetus

leucocephalus

Weißbauchseeadler

D

römisch drei

Haliaeetus

leucogaster

 

 

 

Kategorie der

Kategorie der

Familie

Art

räumlichen Anforderungen

Temperaturanforderungen

Bindenseeadler

D

römisch eins

Haliaeetus

leucoryphus

Riesenseeadler

E

römisch eins

Haliaeetus pelagicus

Schreiseeadler

D

römisch drei

Haliaeetus vocifer

G. Gypaetus

Bartgeier

E

römisch eins

Gypaetas barbatus

G. Aegypius

Mönchsgeier

E

römisch eins

Kuttengeier

Aegypius monachus

G. Gypohierax

Palmgeier

D

römisch vier

Gypohierax angolensis

G. Neophron

Schmutzgeier

Neophron percnopterus

D

I-II (je nach Ursprungsland)

G. Necrosyrtes

Kappengeier

D

römisch zwei

Necrosyrtes monachus

G. Sarcogyps

Lappengeier

E

römisch vier

Sarcogyps calvus

G. Torgos

Ohrengeier

E

römisch zwei

Torgos tracheliotus

G. Trigonoceps

Wollkopfgeier

E

römisch zwei

Trigonoceps occipitalis

G. Gyps

Gänsegeier

E

römisch eins

Gyps fulvus

Himalajageier,

E

römisch eins

Schneegeier

Gyps himalayensis

Sperbergeier

E

römisch zwei

Gyps rueppellii

G. Pseudogyps

Bengalgeier

E

römisch drei

Pseudogyps bengalensis

Zwerggänsegeier

E

römisch zwei

Weißrückengeier

Pseudogyps africanus

G. Circaetus

Circaetus cinereus

D

römisch vier

 

Kategorie der

Kategorie der

Familie

Art

Räumlichen Anforderungen

Temperaturanforderungen

Schlangenadler

Circaetus gallicus

D

römisch vier

G. Terathopius

Gaukler

Terathopius ecaudatus

D

römisch drei

G. Spilornis

Schlangenhabicht

Spilornis cheela

C

römisch vier

G. Circus

Rohrweihe

C

römisch zwei

Circus aeruginosus

Kornweihe

C

römisch eins

Circus cyaneus

G. Melierax

Singhabicht

C

römisch vier

Meliarex canorus

G. Accipiter

Habicht

C

römisch eins

Accipiter gentilis

Sperber

B

römisch eins

Accipiter nisus

G. Geranoaetus

Aguja, Blaubussard

C

römisch zwei

Geranoaetus melanoleucus

G. Buteo

Mäusebussard

C

römisch eins

Buteo buteo

Rotschwanzbussard

Buteo jamaicensis

C

I-II (je nach Ursprungsland)

Rauhfußbussard

C

römisch eins

Buteo lagopus

Rotrückenbussard

C

römisch zwei

Buteo polyosoma

Adlerbussard

C

römisch eins

Buteo rufinus

G. Pemis

Wespenbussard

C

römisch drei

Pernis apivorus

G. Harpia

Harpyie

E

römisch drei

Harpia harpyija

G. Pithecophaga

Affenadler

E

römisch vier

Pithecophaga jefferyi

G. Stephanoaetus

Kronenadler

E

römisch drei

Stephanoaetus coronatus

G. Lophaetus

Schopfadler

E

römisch drei

Lophaetus occipitalis

G. Hieraaetus

Habichtsadler

Hieraaetus fasciatus

E

I-II je nach Ursprungsland

 

 

Kategorie der

Kategorie der

Familie

Art

räumlichen Anforderungen

Temperaturanforderungen

G. Aquila

Schelladler

D

römisch zwei

Aquila clanga

Steinadler

E

römisch eins

Aquila chrysaetos

Kaiseradler

E

römisch eins

Aquila heliacea

Schreiadler

D

römisch zwei

Aquila pomarina

Steppenadler

Aquila rapax

E

I-II je nach Ursprungsland

Kaffernadler

E

römisch drei

Aquila verreauxii

G. Phalcoboenus

Falklandkarakara

C

römisch eins

Phalcoboenus australis

Bergkarakara

C

römisch zwei

Phalcoboenus megalopterus

G. Polemaetus

Kampfadler

Polemaetus bellicosus

E

römisch drei

G. Polyborus

Karakara

D

römisch zwei

Polyborus plancus

G. Microhierax

Rotschenkelzwergfalke

A

über 15°C

Microhierax caerulescens

G. Falco

Lanner

Falco biarmicus

C

I-II je nach Ursprungsland

Saker, Würgfalke

Falco cherrug

C

I-II je nach Ursprungsland

Merlin

B

römisch eins

Falco columbarius

Eleonorenfalke

C

römisch zwei

Falco eleonorae

Laggerfalke

C

römisch zwei

Falco jugger

 

 

Kategorie der

Kategorie der

Familie

Art

Räumlichen Anforderungen

Temperaturanforderungen

Präriefalke

C

römisch eins

Falco mexicanus

Wanderfalke

C

römisch eins

Falco peregrinus

Gerfalke, Jagdfalke

C

römisch eins

Falco rusticolus

Buntfalke

Falco sparverius

B

I-II je nach Ursprungsland

Baumfalke

B

römisch drei

Falco subbuteo

Turmfalke

B

römisch eins

Falco tinnunculus

Rotfußfalke

B

römisch drei

Falco vespertinus

 

 

  11.4.4. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Eulen

 

Kategorie der

Kategorie der

Familie

Art

räumlichen Anforderungen

Temperaturanforderungen

Strigidae

U.Fam. Tytoninae G.Tyto

Tyto alba

Schleiereule

B

I-II je nach Ursprungsland

Tyto capensis

B

römisch vier

Graseule

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

U.Fam. Phodilinae

Phodilus badius

B

römisch vier

G. Phodilus

Maskeneule

U.Fam. Asioninae

Asio capensis

B

römisch drei

G. Asio

Kapohreule

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

Asio flammeus,

B

römisch eins

Sumpfohreule

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

Asio otus

B

römisch eins

Waldohreule

Aegolius acadicus

B

römisch eins

U. Fam. Striginae

Aegolius funereus,

B

römisch eins

G. Aegolius

Rauhfußkauz

G. Athene

Athene brama

B

römisch vier

Brahmakauz

Athene noctua

B

römisch eins

Steinkauz

Athene (Speotyto)

B

römisch zwei

cunicularia,

Kanincheneule

Benötigt Grabmöglichkeit im Boden

G. Bubo

Bubo africanus,

B

römisch zwei

Fleckenuhu

Bubo. b. bubo,

C

römisch eins

Uhu

Bubo b. omissus

C

römisch eins

Turkmen. Uhu

Bubo capensis

C

II-III

Kap-Uhu

Bubo lacteus

C

römisch drei

Milchuhu

Bubo virginianus

Vigin. Uhu

Amerikanischer Uhu

C

I-II je nach Ursprungsland

G. Glaucidium

Glaucidium

A

römisch vier

brasilianum,

Brasilianischer Sperlingkauz Strichelkauz

Glaucidium passerinum,

A

römisch eins

Sperlingskauz

Glaucidium perlatum

Perlkauz

A

III-IV je nach Ursprungsland

G. Nyctea

Nyctea scandiaca,

Schnee-Eule

C

weitgehend bodenlebend

römisch eins

G. Otus

Otus scops

A

römisch drei

Zwergohreule

G. Strix

Strix aluco

B

römisch eins

Waldkauz

Strix nebulosa

C

römisch eins

Bartkauz

Strix (Pulsatrix)

C

römisch drei

perspicillata, Brillenkauz

Strix uralensis

C

römisch eins

Habichtskauz

G. Surnia

Surnia ulula

B

römisch eins

Sperbereule

12. Mindestanforderungen an die Haltung von Rackenvögeln 12.1. Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Rackenvögel (Coraciiformes) mit den Familien Eisvögel (Alcedinidae), Sägeracken (Momotidae) Spinte (Meropidae), Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae), Baumhopfe (Phoeniculidae) und Nashornvögel (Bucerotidae).

12.2. Spezielle Haltungsbedingungen 12.2.1. Eisvögel - Alcedinidae

  1. Absatz eins,Den Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fische, zerteilte Eintagsküken und Mäuse sowie mit Vitaminen und Kalkpräparaten angereicherte Fleischstreifen anzubieten.
  2. Absatz 2,Eisvögel sind mindestens paarweise zu halten. Trenngehege sind bei Bedarf vorzusehen.
  3. Absatz 3,Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren, mit frei stehenden kahlen Ästen als Ansitzwarten, zur Verfügung zu stellen. Für ausschließlich Fisch fressende Arten sind Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 10 cm und einer Mindestgröße von 0,8 m², mit durchfließendem Wasser zwingend erforderlich. Für die Brut sind waagrechte Brutkästen mit Einflugsröhren anzubieten. Tropische Arten müssen warm überwintert werden, die Temperaturen der Innenanlagen dürfen 18°C nicht unterschreiten; zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.
  4. Absatz 4,Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m² × Höhe in m):
    1. Ziffer eins
      große und mittelgroße Eisvögel (zB Lachender Hans, Dacelo novaeguineae; Graufischer Ceryle rudis): 6 × 2
    2. Ziffer 2
      kleine Eisvögel (zB Zwergkönigsfischer, Ispidina picta) : 3 × 2
  5. Absatz 5,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 2m² × 2m für kleine Vertreter, und 3m² × 2m für große Vertreter zur Verfügung stehen. Für Vögel die ganzjährig im Innenraum gehalten werden, ist eine Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.

12.2.2. Sägeracken - Momotidae

  1. Absatz eins,Säegeracken sind paarweise zu halten.
  2. Absatz 2,Den Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fleischstreifen die mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sind sowie Weichfutter, Mäuse, Beeren und Früchte anzubieten.
  3. Absatz 3,Den Tieren sind geräumige, reichlich bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise entsprechende Nistkästen sind anzubieten. Sägeracken sind sehr frostempfindlich und daher warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur des Innenraums muss 15° C betragen. zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.
  4. Absatz 4,Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar muss (Fläche in m² × Höhe in m) 6 × 2 betragen.
  5. Absatz 5,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3m² × 2m zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6,Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten

12.2.3. Spinte - Meropidae

  1. Absatz eins,Spinte sind in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2,Den Tieren sind Mehlkäferlarven, Heimchen, Heuschrecken, Wachsmotten, Wiesenplankton, Fliegen und Bienen anzubieten.
  3. Absatz 3,Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Auf freie Flugstrecken ist zu achten. Für die Brut sind aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise waagrechte Nistkästen anzubieten.
  4. Absatz 4,Die Tiere sind warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur im Innenraum darf 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich müssen Strahlungswärmequellen angeboten werden.
  5. Absatz 5,Die Mindestmaße der Außenvoliere für bis zu 6 Vögel muss (Fläche in m² × Höhe in m:) 10 × 2 betragen.
  6. Absatz 6,Für jeden weiteren Vogel ist die Grundfläche um 15% der Mindestgrundfläche zu erweitern.
  7. Absatz 7,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 5m² × 2m zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 8,Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.

12.2.4. Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae) und Baumhopfe (Phoeniculidae)

  1. Absatz eins,Vertreter der Racken, Wiedehopfe und Baumhopfe sind paarweise zu halten.
  2. Absatz 2,Den Tieren sind Insekten wie Heuschrecken, Heimchen, Mehlkäferlarven auch Futterkücken und Mäuse sowie geschnittenes Rinderherz und Insektenweichfutter anzubieten.

    (3).Den Tieren sind reichlich bepflanzte Volieren mit ausreichend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Die Vertreter der genannten Familien sind überwiegend Höhlenbrüter, je nach Art sind daher entsprechend hohle Baumstämmen oder Nistkästen anzubieten.

  3. Absatz 4,Alle Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur im Innenraum darf 12°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind Strahlungswärmequellen anzubieten.
  4. Absatz 5,Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar müssen (Fläche in m² × Höhe in m): 6 × 2 betragen.
  5. Absatz 6,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3m² × 2m zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 7,Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten

12.2.5. Nashornvögel - Bucerotidae

  1. Absatz eins,Hornvögel müssen zumindest paarweise gehalten werden.
  2. Absatz 2,Den Tieren sind, je nach Art und biologischem Rhythmus, verschiedene Obstsorten, Futterküken, Kleinsäuger und Fleischstreifen sowie mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichertes Weichfutter anzubieten.
  3. Absatz 3,Den Tieren sind großräumige Volieren einzurichten. Neben horizontalen Sitzästen müssen auch Äste mit Verzweigungen als Putzäste angeboten werden. Für die Brut sind große hohle Baumstämme mit einer Einflugsöffnung, die gerade so groß ist dass das Weibchen hindurch passt bereitzustellen. Ausgenommen sind Hornraben, bei denen die Höhlenöffnung auch größer sein kann. Mit Ausnahme der Hornraben (Bucorvus sp.) vermauern die Vögel während der Burt die Nisthöhle, daher ist hierfür ein Lehm-Sand-Gemisch anzubieten.
  4. Absatz 4,Arten, die nur in tropischen Regionen vorkommen sind in beheizten Innenanlagen mit einer Temperatur von mindestens 15°C zu halten. Für weniger kälteempfindliche Arten wie die Bewohner der afrikanischen Savanne genügt eine Mindesttemperatur von 5° C. Jedenfalls sind zusätzlich punktuelle Strahlungswärmequellen anzubieten.
  5. Absatz 5,Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m² × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      für große Hornvögel (zB Doppelhornvogel, Buceros bicornis) 20 × 3
    2. Ziffer 2
      für kleine Hornvögel (zB Tockos, Tockus sp.) 12 × 2,5
    3. Ziffer 3
      Mindestmaße der Innenanlage je Paar (Fläche in m² × Höhe in m):
    4. Ziffer 4
      für große Hornvögel 8m² × 2,5
    5. Ziffer 5
      für kleine Hornvögel 4m² × 2m

13. Mindestanforderungen an die Haltung von Spechtvögeln 13.1. Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Spechtvögel (Piciformes) mit den Familien Bartvögel (Capitonidae) und Tukane (Ramphastidae).

13.2. Spezielle Anforderungen 13.2.1. Bartvögel - Capitonidae

  1. Absatz eins,Bartvögel sind zumindest paarweise zu halten.
  2. Absatz 2,Den Tieren sind alle Arten von Früchten, Beeren und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.
  3. Absatz 3,Den Tieren sind bepflanzte Voliere mit genügend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Als Höhlenbrüter sind, ihnen geeignete Nistkästen zur Verfügung zu stellen. Diese sind auch außerhalb der Brutzeit anzubieten, da sie als Schlafplatz genutzt werden.
  4. Absatz 4,Bartvögel müssen in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere mit einer Mindesttemperatur von 15°C gehalten werden.
  5. Absatz 5,Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m² × Höhe in m) müssen 6 × 2,5 betragen.

    Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25 % zu erweitern.

  6. Absatz 6,Die Mindestmaße der Innenvoliere je Paar (Fläche in m²/ × Höhe in m) müssen 3 × 2 beragen.
  7. Absatz 7,Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.

13.2.2. Tukane - Ramphastidae

  1. Absatz eins,Tukane sind zumindest paarweise zu halten.
  2. Absatz 2,Den Tieren sind weiches Obst und in geringen Mengen auch tierisches Eiweiß in Form von Weichfutter, Topfen und Insekten anzubieten. Der Eisengehalt des Futters muss unter 7 mg pro 100 g liegen.
  3. Absatz 3,Den Tieren sind mit reichlich Baumstämmen und Ästen eingerichtete, bepflanzte Voliere einzurichten. Den Höhlenbrütern sind adäquate Nistkästen bereitzustellen. Dem Badebedürfnis ist durch das Anbieten von Badebecken Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Bartvögel sind in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere, die eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen muss zu halten.
  5. Absatz 5,Die Mindestmaße der Außenvoliere müssen je Paar (Fläche in m² × Höhe in m) 8 × 2,5 betragen.

    Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25 % zu erweitern.

  6. Absatz 6,Die Mindestmaße der Innenvoliere müssen je Paar (Fläche in m² × Höhe in m): 4 × 2 betragen.

    Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.

14. Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln 14.1. Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Sperlingsvögel (Passeriformes), wobei hier nur solche Familien berücksichtigt werden, zu welchen handlungsrelevante Gattungen und Arten zugehörig sind. Es sind dies: Schnurrvögel (Pipridae), Lerchen (Alaudidae), Bülbüls (Pycnonotidae), Blattvögel (Irenidae), Drosseln (Turdidae), Timalien (Timaliidae), Meisen (Paridae), Nektarvögel (Nectariniidae), Brillenvögel (Zosteropidae), Ammern (Emberizidae), Finkenvögel (Fringillidae), Prachtfinken (Estrildidae), Webervögel (Ploceidae) ,Stare (Sturnidae). Weiters gelten diese Mindestanforderungen für die Familie Kolibris (Trochilidae) aus der Ordnung Segler und Kolibris (Apodiformes)
  2. Absatz 2,Domestizierte Formen z. B. des Zebrafinken, Taeniopygia guttata, der Reisamadine (Reisfink), Padda oryzivora, des Kanarienvogels, Serinus canaria oder des Japanischen Mövchens, Lonchura striata, werden hier nicht berücksichtigt.

14.2. Spezielle Anforderungen

  1. Absatz eins,Kleinvögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen als Schwarm zu halten, ausgenommen sind unverträgliche Individuen wie zum Beispiel Schamadrossel und Kolibris während der Revierbildung und kranke Tiere.
  2. Absatz 2,Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches und geeignetes Futter zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die angegebenen Maße für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung. Jungvögel bleiben bis zum Selbstständigwerden unberücksichtigt. Die Maße dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 25 % der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern.
  4. Absatz 4,Für Vögel die ganzjährig in Innenräumen gehalten werden ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvolieren einzurichten.
  5. Absatz 5,Käfige sind mit Ausnahme der bodenbrütenden Arten wie zum Beispiel Lerchen in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben, Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Maschenweite des Gitters muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein.
  6. Absatz 6,Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein, einen begehbaren Schutzraum oder, bei winterharten Arten, einen Witterungsschutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann.
  7. Absatz 7,Der Boden der Innenvoliere ist mit Sand, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeignetem Material abzudecken. Der Boden der Außenvoliere darf entweder aus Naturboden bestehen oder ist mit einem Belag aus Sand, Kies, Rindenmulch oder ähnlichem zu versehen.
  8. Absatz 8,Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Sitz-, Versteck-, Schlaf- und Nistmöglichkeiten. Bademöglichkeiten sind anzubieten.
  9. Absatz 9,Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Kleinvögel sind unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Viele Arten der aufgelisteten Familien sind tropischen Ursprungs. Ihnen ist, sofern nicht unter den einzelnen Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig ein temperierter Schutzraum einzurichten. In den Wintermonaten sine die Tiere in beheizten Innenvolieren zu halten. Bei der Käfighaltung tropischer Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein. Die festgelegten Temperaturen sind einzuhalten..

14.3. Mindestanforderungen an Haltung handelsrelevanter Kleinvögel 14.3.1. Schnurrvögel - Pipridae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar (Länge × Breite × Höhe in m) müssen 1,80 × 0,80 × 1,50 betragen.
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25 % zu erweitern.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung in Außenvolieren die ausschließlich während der Sommermonate erfolgen darf, muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die Mindesttemperatur darf 20°C in der Eingewöhnungsphase, später 18°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Eine hohe Luftfeuchtigkeit von mindestens 60 % ist notwendig.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind bepflanzte Volieren mit weichem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Für das komplizierte Balzverhalten sind "Tanzplätze" mit waagrechten, kahlen, flexiblen dünnen Zweigen einzurichten. Dem ausgeprägten Badebedürfnis ist durch Badebecken oder künstliche Wasserläufe Rechnung zu tragen.
  6. Absatz 6,Den Tieren sind Beeren, Früchte, Insekten, auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.

14.3.2. Lerchen - Alaudidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Heidelerche, Lullula arborea ): 1,20 × 0,80 × 0,50
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Haubenlerche, Galerida cristata ): 1,60 × 0,80 × 0,50
  2. Absatz 2,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Auf Verträglichkeit zwischen der einzelnen Tiere ist wegen ihres ausgeprägten Territorialverhaltens besonders zu achten.
  3. Absatz 3,Die in Europa vorkommenden Arten müssen frostfrei überwintert werden. Die Haltung in Außenvolieren ist zulässig, sofern die Tiere einen frostfreien Schutzraum aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
  4. Absatz 4,Lerchen sind in den Volieren Steine, Büsche oder Ähnliches als Sitzwarten sowie im oberen Bereich dünne Zweige als Singwarten einzurichten. Der Boden muss mit einer mindestens 4 cm dicken Kies-, Sand- oder Erdschicht bedeckt sein, damit die Vögel Schlafmulden anlegen können.
  5. Absatz 5,Den Tieren ist ein hochwertiges und vielseitiges Körner- und Insektenweichfutter anzubieten. Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten zu reichen.

14.3.3. Bülbüls - Pycnonotidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) 2,0 × 1,0 × 1,0 betragen.
  2. Absatz 2,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Während der Eingewöhnungsphase darf die Mindesttemperatur 20°C nicht unterschreiten. Nach der Eingewöhnungsphase darf bei Temperaturen über 10°C der ganzjährige Zugang zur Außenvoliere gewährt werden.
  4. Absatz 4,Die Voliere ist dicht mit Sträuchern, Laubgehölzen oder Koniferen auszustatten.
  5. Absatz 5,Als Grundfutter sind den Tieren alle Arten von Früchten und Beeren, Weichfutter und Nektar anzubieten. Arten der Gattung Spizixos fressen auch hartschalige Samen. Tierisches Eiweiß in Form von Insekten und Mehlwürmern sind vor allem während der Jungenaufzucht notwendig.

14.3.4. Blattvögel, Feenvögel - Irenidae

  1. Absatz eins,Die Familie der Irenidae umfasst drei Unterfamilien: Ioras (Aegithininae), Feenvögel (Ireninae) und Blattvögel (Chloropseinae). Die nachstehenden Angaben beziehen sich nur auf die Unterfamilie der häufig gehaltenen Blattvögel.
  2. Absatz 2,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) 2,0 × 1,0 × 2,0 betragen.
  3. Absatz 3,Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Nicht gut harmonierende Paare dürfen nur in Volieren gehalten werden, welche die angegebenen Mindestmaße deutlich überschreiten. Die Mindestmaße dürfen auch bei zeitweiliger Einzelhaltung nicht unterschritten werden.
  4. Absatz 4,Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich in den Sommermonaten muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.
  6. Absatz 6,Die Voliere ist reich mit lebenden Pflanzen auszustatten. Wasserbecken und Futtergefäße sind in der oberen Hälfte der Voliere anzubringen.
  7. Absatz 7,Den Tieren sind Nektar, Beeren und Früchten sowie Weichfutter anzubieten. Zusätzlich und zwingend notwendig während der Aufzuchtperiode, sind Insekten wie Heimchen und Grillen zu reichen.

14.3.5. Drosseln - Turdidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Schuppenkopf-Rötel, Cossypha niveicapilla): 2,0 × 1,0 × 2,0
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Buntdrossel, Zoothera dauma) 3,0 × 1,5 × 2,0
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil muss zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Je nach Art sind Höhlen, Halbhöhlen oder Astquirle als Nestplatz anzubieten.
  6. Absatz 6,Drosseln erhalten als Ersatzfutter handelsübliches oder selbst hergestelltes Weichfutter von feuchtkrümeliger Beschaffenheit. Die Futterbestandteile tierischen Ursprungs müssen 50 %, die kohlehydratreichen Anteile pflanzlichen Ursprungs 40 - 50 % und ergänzend Beeren und grüne Pflanzenteile wie Vogelmiere, Löwenzahn, Brennessel bis zu 10% betragen. Insekten wie Heimchen, Grillen und Mehlkäferlarven müssen vor allem während der Jungenaufzucht angeboten werden. Vielen Arten wie zum Beispiel der Natalrötel, Cossypha natalensis sind als Ergänzung auch Früchte, besonders Beeren anzubieten. Einigen Arten wie zum Beispiel der Schamadrossel, Copsychus malabaricus auch Sämereien.

14.3.6. Timalien - Timaliidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Sonnenvogel, Leiothrix lutea): 2,0 × 1,0 × 2,0
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge ab 20 cm (zB Arten der Gattungsgruppe Häherlinge, Garrulax sp.):                             3,0 × 1,5 × 2,0
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die Vögel dürfen ganzjährig in der Außenvoliere gehalten werden. Bei Minustemperaturen muss ein frostfreier Schutzraum jederzeit aufgesucht werden können. Kleinere Arten der asiatischen Gebirgsregionen wie Arten der Gattungsgruppe Siva, Minla Spezies müssen frostfrei überwintert werden. Alle anderen Arten wie Arten der Gattung Yuhina sind mit einer Mindesttemperatur von 15 °C warm zu überwintern.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten.
  6. Absatz 6,Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter wie Insekten, Beeren, Obst, Sämereien anzubieten. Für Zwergtimalien der Gattungsgruppe Yuhina sind Honig oder Nektarpräparate erforderlich. Auch Drosophilas, Wachsmottenraupen und andere kleine Insekten sind zu füttern.

14.3.7. Meisen - Paridae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) 1,80 × 0,80 × 1,50 betragen.
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  3. Absatz 3,Die Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden wenn ein trockener Schutzraum oder ein überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Afrikanische Arten müssen frostfrei überwintert werden.
  4. Absatz 4,Den Tieren sind Biotopvoliere mit dichter, natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen sowie Nisthöhlen einzurichten.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Weichfutter, Eifutter, kleine Insekten, Spinnen und im Winterhalbjahr Sämereien, Nüsse und Beeren anzubieten. Beschäftigungsfutter in Form von mit Blattläusen befallenen Pflanzen ist bereitzustellen.

14.3.8. Nektarvögel - Nectariniidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) 2,0 × 1,0 × 1,5 betragen.
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der erhöhten Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.
  4. Absatz 4,Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50 – 60 % betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Volieren mit dichter natürlicher Bepflanzung und weichem, saugfähigem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet. Auf das Vorhandensein ausreichend dünner Sitzäste mit 4 - 8 mm Durchmesser ist zu achten.
  6. Absatz 6,Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten und süßes Obst anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.

14.3.9. Brillenvögel - Zosteropidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) 1,80 × 0,80 × 1,5 betragen.
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln während der Brutzeit ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Außerhalb der Brutzeit ist eine Schwarmhaltung möglich.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss den Tieren ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Volieren mit dichter natürliche Bepflanzung und weicher, saugfähiger Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. In Außenvolieren ist auf genügend Sonnenplätze zu achten. Badebecken sind zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten, Wachsmotten, Spinnen, Blattläuse, süßes Obst und Beeren anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Futter und Wasser sind in der oberen Volierenhälfte anzubieten.

14.3.10. Ammern - Emberizidae

  1. Absatz eins,Die Mindestanforderungen gelten für die eigentlichen Ammern (Emberizinae), die Unterfamilien Plüschkopftangaren (Catamblyrhynchinae), Kardinäle (Cardinalinae), Tangaren (Thraupinae), und Schwalbentangaren (Tersininae).
  2. Absatz 2,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 15 cm (zB Zwergpfäffchen, Sporophila minuta): 0,80 × 0,40 × 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge von 15- 20 cm (zBGoldammer, Emberiza citrinella) 1,20 × 0,50 × 0,80
    3. Ziffer 3
      Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Rotkardinal Cardinalis cardinalis) und alle Tangaren: 1,80 × 0,80 × 1,0
  3. Absatz 3,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Außerhalb der Brutzeit Schwarmhaltung möglich.
  4. Absatz 4,Nordische Arten und Arten der gemäßigten Breiten wie Goldammer, Emberiza citrinella und Rotkardinal Cardinalis cardinalis, dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Andere Arten, besonders Arten der Unterfamilie Tangaren müssen warm überwintert werden. Die Mindesttemperaturen müssen je nach Art zwischen 15°C zum Beispiel beim Halsbandorganist, Chlorophonia sp. und 18°C bei den Purpurtangare, Ramphocelus carbo betragen.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung einzurichten. Bei Tangaren mit weichem, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub, bei Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae auch Sand.
  6. Absatz 6,Für Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae müssen vorwiegend Sämereien und Insekten wobei letztere während der Jungenaufzucht zwingend notwendig sind, Weichfutter, Grünfutter in Form von Gräsern und Kräuter angeboten werden. Für größere Arten auch Hafer, Weizen und Gerste. Tangaren sind Beeren, Früchte, Insekten, Spinnen und auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Für diese Arten muss das Futter täglich mindestens zweimal frisch zubereitet und in der oberen Hälfte der Voliere angeboten werden.

14.3.11. Finkenvögel - Fringillidae

  1. Absatz eins,Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 12 cm (zB Kapuzenzeisig, Carduelis cucullata) 0,80 × 0,40 × 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge von 12 – 18 cm (zB Fichtenkreuzschnabel, Lo×ia curvirostra) 1,20 × 0,50 × 0,80
    3. Ziffer 3
      Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Berggimpel, Carpodactus rubicilla) 1,80 × 0,80 × 1,00
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Die Schwarmhaltung ist außerhalb der Brutzeit beziehungsweise bei nicht territorialen Arten möglich, sofern ausreichend Versteck- und Schlafmöglichkeiten angeboten werden.
  3. Absatz 3,Arten der gemäßigten Breiten wie einheimische Arten (Stieglitz, Carduelis carduelis) und Hochgebirgsvögel der Subtropen bis Tropen, wie der Dickschnabelgirlitz, Serinus burtoni dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Arten der Subtropen und Tropen, wie der Dünnschnabelgirlitz und Dendrospiza citrinelloides sind bei einer Mindesttemperatur von 5°C - und Arten der Gattungsgruppe Spinus sp. bei einer Mindesttemperatur von von 15°C zu halten.
  4. Absatz 4,Den Tieren sind Volieren mit natürlicher Bepflanzung von Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Bei Schwarmhaltung ist auf ausreichende Versteckmöglichkeiten zu achten. Eine Badegelegenheit ist erforderlich.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren und Obst, den größeren Arten auch Weizen und Hafer anzubieten. Für Arten der Gattung Loxia sp. sind Samen der Koniferen erforderlich. Insekten sind vor allem während der Jungenaufzucht zwingend notwendig.

14.3.12. Prachtfinken - Estrildidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (Goldbrüstchen, Amandava subflava): 0,80 × 0,40 × 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 13 cm (Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala): 1,20 × 0,50 × 0,80
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für die Schwarmhaltung sind Volieren erforderlich.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn ein temperierter Schutzraum aufsucht werden kann. Die Temperatur darf 15°C nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens 20°C erforderlich.
  5. Absatz 5,Den Tieren müssen ganzjährig Schlafkörbchen oder -kästen angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütenden Prachtfinken wie dem Rebhuhnastrild, Orthygospiza atricollis sind Grasbüschel zur Deckung anzubieten. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten aeinzurichten.
  6. Absatz 6,Den Tieren sind Körner, Grünfutter und vor allem während der Jungenaufzucht tierisches Eiweiß anzubieten.

14.3.13. Webervögel – Ploceidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (zB Blutschnabelweber, Quelea quelea): 0,80 × 0,40 × 0,40
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge von 13 - 18 cm (zB Graukopfsperling, Pyrgitopsis grisea) 1,20 × 0,50 × 0,80
    3. Ziffer 3
      Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Starweber, Dinemellia dinemellii): 1,80 × 0,80 × 1,00
  2. Absatz 2,Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für Schwarmhaltung, die der geselligen Lebensweise am besten entspricht, sind Volieren erforderlich.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Arten der Unterfamilie Witwenvögel, Viduinae sp., sind Brutparasiten bei Prachtfinken. Für Ihre Haltung sind besondere Kenntnisse erforderlich.
  5. Absatz 5,Alle Arten dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Bei europäische Arten und Hochgebirgsbewohnern der Unterfamilie Passerinae genügt ein Witterungsschutz, alle anderen Arten müssen jederzeit einen Schutzraum aufsuchen können, dessen Temperatur 10°C nicht unterschreiten darf.
  6. Absatz 6,Bei der Schwarmhaltung sind ausreichend Versteckmöglichkeiten, bei Arten der Unterfamilie Passerinae auch ausreichend Schlafkästen zur Verfügung zu stellen. Bademöglichkeiten und Staubbademöglichkeiten, wie Sand, sind anzubieten.
  7. Absatz 7,Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter und besonders während der Jungenaufzucht Insekten anzubieten. Einige Arten, wie Waldweber, Ploceus bicolor, sind Insektenfresser, ihnen ist ganzjährig ausreichend tierisches Eiweiß anzubieten.

14.3.14. Stare – Sturnidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) betragen:
    1. Ziffer eins
      Arten mit einer Gesamtlänge bis 25 cm (zB Lappenstar, Creatophora cinerea): 2,0 × 1,0 × 2,0
    2. Ziffer 2
      Arten mit einer Gesamtlänge über 25 cm (zB Königsglanzstar, Cosmopsarus regius): 3,0 × 1,5 × 2,0
  2. Absatz 2,Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist bei einigen Arten wie Ufermaina, Acridotherus ginginianus zulässig, wenn die Vögel einen temperierten Schutzraum aufsuchen können. Die Temperatur des Schutzraumes darf 10°C nicht unterschreiten. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4,Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern und Laubgehölzen anzubieten. Den höhlenbrütenden Arten sind Nistkästen einzurichten.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter, Insekten, Früchte, Beeren und Sämereien anzubieten.

14.3.15. Kolibris - Trochilidae

  1. Absatz eins,Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge × Breite × Höhe in m) 2,0 × 1,0 × 2,0 betragen.
  2. Absatz 2,Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.
  3. Absatz 3,Die Mindesttemperatur darf tagsüber 18°C, nachts 10°C nicht unterschreiten. Ein Tag- Nacht- Gefälle ist anzustreben. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, einzurichten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50 – 60 % betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.
  4. Absatz 4,Den Tieren sind Volieren mit dichter, natürliche Bepflanzung, ausreichend glattrindigen dünnen Sitzästen und einem weichen, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet.
  5. Absatz 5,Den Tieren sind Nektar und kleine Insekten, vor allem Drosophila-Arten, anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Auf äußerste Sauberkeit aller Futtergefäße ist besonders zu achten.