Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung – TH-GewV )
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. XXX/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1.
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere halten.
(2)Absatz 2Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.
(3)Absatz 3„Unterkunft“ bezeichnet alle Arten von Behältnissen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).
Allgemeiner Grundsatz
§ 2.
Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung und den Schutz der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere vor Tierquälerei im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. XXX/2004, verantwortlich.
Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
§ 3.
Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der Tierhaltungsverordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 des Tierschutzgesetzes. Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der Tierhaltungsverordnung gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2, des Tierschutzgesetzes.
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und
vergleichbaren Einrichtungen
Mindestanforderungen an die Ausstattung
§ 4.
Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Größe und Ausstattung der der Tierhaltung dienenden Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundkäfigen gehalten werden.
Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, müssen ausreichend beleuchtet und belüftet werden. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Troposkopeffekt bewirken.
Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.
Anforderungen an eine kurzfristige Haltung
§ 5.
(1)Absatz einsWerden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
die darin gehaltenen Tieren keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
die Ausstattung der Tierunterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht,
der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,
der Gewebetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält,
sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
es sich nicht um Wildfänge handelt.
(2)Absatz 2Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so gelten für die Haltung dieser Tiere die Bestimmungen des 2. Abschnitts (Tierpensionen) dieser Verordnung.
§ 6. (1) Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen zu schützen.
(2)Absatz 2Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.
(3)Absatz 3In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.
(4)Absatz 4Die Schaustellung in straßenseitigen Schaufenstern ist verboten. Nach Geschäftsschluss ist jede Schaustellung im Schaufensterbereich verboten.
(5)Absatz 5Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden.
Verbote
§ 7.
(1)Absatz einsDas Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.
(2)Absatz 2Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen Eingriffe im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.
(3)Absatz 3Reptilien dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten zum Verkauf angeboten werden.
(4)Absatz 4Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Die künstliche Handaufzucht aus kommerziellen Gründen ist verboten.
(5)Absatz 5Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit ist verboten. Zur Verringerung der Flugfähigkeit ist ausschließlich das Kürzen der 3. bis 6. Schwungfedern der Handschwinge zulässig.
(6)Absatz 6Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.
Kundeninformation
§ 8.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.
Nachzuweisende Fachkenntnisse
§ 9.
(1)Absatz einsAls eine Person mit erforderlichen Kenntnissen gemäß § 14 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes gelten Personen, welche
das Universitätsstudium der Zoologie, Biologie oder Veterinärmedizin erfolgreich absolviert haben oder
die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich abgelegt haben oderdie Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich abgelegt haben oder
eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 geregelten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können und
über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(2)Absatz 2Als nicht vertrauenswürdig gelten jedenfalls Personen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestraft worden sind.
(3)Absatz 3Die Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z 2. Die Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,
2. Abschnitt
Tierpensionen
Mindestanforderungen an die Haltung
§ 10. Für die Haltung von Tieren in Tierpensionen gelten die Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 des Tierschutzgesetzes.
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 11.
Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur vorübergehenden Unterbringung kranker Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur Unterbringung unverträglicher Tiere,
Auslaufflächen für Hunde.
Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte,
in denen Tiere gehalten werden
§ 12. (1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(2)Absatz 2Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu erfolgen.
(3)Absatz 3Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.
(4)Absatz 4Wird die gesundheitliche Unbedenklichkeit nicht vom Überbringer des Tieres durch ein tierärztliches Zeugnis, dass nicht älter als 72 Stunden sein darf, nachgewiesen, so sind neu aufgenommene Tiere unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einem Quarantänebereich oder in einer zur Eingewöhnung geeigneten Ruhezone unterzubringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren darf erst dann ermöglicht werden, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht, entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden sind.
(5)Absatz 5Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres vorzulegen.
(6)Absatz 6Offensichtlich gesunde Tiere müssen ehestmöglich, jedoch jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach ihrer Aufnahme einer Erstuntersuchung unterzogen werden.
(7)Absatz 7In angemessenen Zeitabständen ist eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.
Personal
§ 13.
(1)Absatz einsFür die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Als ausreichend qualifiziert sind Personen anzusehen, welche
das Universitätsstudium der Zoologie, Biologie oder Veterinärmedizin erfolgreich absolviert haben,
die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich abgelegt haben, oderdie Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich abgelegt haben, oder
eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 geregelten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können und
über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(3)Absatz 3Als nicht vertrauenswürdig gelten jedenfalls Personen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestraft worden sind.
Aufzeichnungen
§ 14.
(1)Absatz einsÜber die in einer Tierpension untergebrachten Tiere sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers,
allfällige tierärztliche Maßnahmen, die in dem Zeitraum erfolgten, in dem das Tier in der Tierpension untergebracht war,
im Falle des Todes des Tieres Datum des Ablebens und Todesursache.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
3. Abschnitt
Reit- und Fahrbetriebe
Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
§ 15.
Für die Haltung von Tieren in Reit- und Fahrbetrieben gelten die Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Tierschutzgesetzes.
Ausrüstungsgegenstände
§ 16.
(1)Absatz einsGeschirr, Sattel, Zaum, Gebiss und alle anderen Teile der Ausrüstung sind der Größe des Pferdes anzupassen und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen.
(2)Absatz 2Die Verwendung von Zaumzeug, Geschirr und Ausrüstungsgegenständen wie Zaum-Gebisskombinationen, Hilfs- und Ausbindezügel, die geeignet sind, einem Pferd Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist verboten.
Umgang mit Pferden
§ 17.
(1)Absatz einsDen Pferden müssen je nach Art ihrer Arbeitsleistung angemessene Ruhepausen gewährt werden.
(2)Absatz 2Innerhalb von 24 Stunden muss den Pferden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden gewährt werden.
(3)Absatz 3Werden Pferde regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen, so sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgende Tagen Ruhetage zu gewähren.
(4)Absatz 4Werden Pferde zum Gespannfahren verwendet, so muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht der voll beladenen Kutsche bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet. Bei tiefem Terrain oder kupierter Strecke muss das Gesamtgewicht der Kutsche entsprechend verringert werden.
Anforderungen an das Personal
§ 18.
(1)Absatz einsFür die Betreuung der Tiere muss qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2In Betrieben, die Reiten und Gespannfahren anbieten, muss zusätzlich ausreichend qualifiziertes Personal für den Lehrbetrieb zur Verfügung stehen. Als ausreichend qualifiziert gelten Personen die vom Österreichischen Fachverband für Reiten und Fahren oder von einer vergleichbaren ausländischen Organisation nachweislich anerkannt werden.
(3)Absatz 3Das Personal gemäß Abs. 1 und 2 muss über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen. Als nicht vertrauenswürdig gelten jedenfalls Personen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestraft worden sind.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
§ 19.
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt zugleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (TSchG) in Kraft.
(2)Absatz 2Ein Qualifikationsnachweis gemäß § 13 Abs. 2 muss spätestens drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erbracht werden.