Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aNäheres über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 5 und über die Durchführung der Deutschprüfung hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.“Näheres über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und über die Durchführung der Deutschprüfung hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst eine Dauer von zumindest zweiundvierzig Monaten, sofern sich aus § 235 Abs. 8 nicht anderes ergibt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben sichDie Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst eine Dauer von zumindest zweiundvierzig Monaten, sofern sich aus Paragraph 235, Absatz 8, nicht anderes ergibt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben sich
einer mindestens neunmonatigen praktischen Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen, insbesondere in chirurgischen und konservativen Fachgebieten,
einer weiteren darauf aufbauenden praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie
der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin
zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
(2)Absatz 2Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Abs. 1 Z 2 ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß § 9 für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für die jeweiligen Fachgebiete für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen.Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 9, für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für die jeweiligen Fachgebiete für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen.
(4)Absatz 4Zuletzt ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, das sind Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren. Für deren Organisation und Durchführung hat die Österreichische Ärztekammer unter Einbeziehung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung zu sorgen. Die anrechenbare Gesamtdauer der in anerkannten Lehrpraxen, anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Zusätzlich zur Tätigkeit in einer Lehrpraxis (§ 12 Abs. 5) oder Lehrgruppenpraxis (§ 12a Abs. 4) ist auch das Tätigwerden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Krankenanstalt zulässig. Der überwiegende Teil der ärztlichen Tätigkeit hat jedoch in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu erfolgen.Zuletzt ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin zumindest im Umfang von sechs Monaten in anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, das sind Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, zu absolvieren. Für deren Organisation und Durchführung hat die Österreichische Ärztekammer unter Einbeziehung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung zu sorgen. Die anrechenbare Gesamtdauer der in anerkannten Lehrpraxen, anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolvierten Ausbildung beträgt insgesamt höchstens achtzehn Monate. Zusätzlich zur Tätigkeit in einer Lehrpraxis (Paragraph 12, Absatz 5,) oder Lehrgruppenpraxis (Paragraph 12 a, Absatz 4,) ist auch das Tätigwerden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Krankenanstalt zulässig. Der überwiegende Teil der ärztlichen Tätigkeit hat jedoch in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die Durchführung und Organisation der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß § 35.“Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, aber die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß Paragraph 35 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Ausbildung zum Facharzt
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Ausbildung zum Facharzt umfasst eine Dauer von zumindest zweiundsiebzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben sichDie Ausbildung zum Facharzt umfasst eine Dauer von zumindest zweiundsiebzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben sich
einer mindestens neunmonatigen praktischen Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen, insbesondere in chirurgischen und konservativen Fachgebieten,
einer weiteren darauf aufbauenden mindestens fünfzehnmonatigen praktischen Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung) und der mindestens siebenundzwanzigmonatigen praktischen Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) sowie
zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26). Die Z 1 gilt nicht für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 von der Basisausbildung ausgenommen sind.zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,). Die Ziffer eins, gilt nicht für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, von der Basisausbildung ausgenommen sind.
(2)Absatz 2Die Ausbildung zum Facharzt gemäß Abs. 1 Z 2 ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß § 10 für das jeweilige Sonderfach für die Ausbildung zum Facharzt anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen.Die Ausbildung zum Facharzt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Einrichtungen zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 10, für das jeweilige Sonderfach für die Ausbildung zum Facharzt anerkannt sind. Zudem hat die Ausbildung in diesen anerkannten Einrichtungen auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstelle zu erfolgen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.Der Bundesminister für Gesundheit kann in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
(4)Absatz 4Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.
(5)Absatz 5Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht
die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5bdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,
besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im § 4 Abs. 4 Z 2 angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß § 35.“besitzen, jedoch die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen. Sie bedürfen hiefür keiner Bewilligung gemäß Paragraph 35 Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsAnerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 sind allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957.Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, sind allgemeine Krankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,.
(2)Absatz 2Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.
(3)Absatz 3Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;
im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt;
über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, sodass während der Kernarbeitszeit durch die Anwesenheit des Leiters oder des den Leiters vertretenden Facharztes und der ausbildenden Fachärzte die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist;
nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert.
(4)Absatz 4Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 3 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer anerkannten Ausbildungsstätte darf die Zahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt nicht überschreiten.Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 3, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer anerkannten Ausbildungsstätte darf die Zahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt nicht überschreiten.
(5)Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.
(6)Absatz 6Die Anerkennung als Ausbildungsstätte hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist.
(7)Absatz 7Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 5 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wennDie Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 5, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
(8)Absatz 8Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Fachgebietes umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet zur Gänze vermittelt werden können.
(9)Absatz 9Die rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
(10)Absatz 10Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
(11)Absatz 11Sofern die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, betrifft, hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAnerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 sind allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957.Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sind allgemeine Krankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,.
(2)Absatz 2Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, Krankenabteilungen in Justizanstalten sowie Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, Krankenabteilungen in Justizanstalten sowie Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
(3)Absatz 3Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung auch von einem Absolventen einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden;
im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;
über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, sodass während der Kernarbeitszeit durch die Anwesenheit des Leiters oder des den Leiters vertretenden Facharztes und der ausbildenden Fachärzte die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist;
nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;nachweislich über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert.
(4)Absatz 4Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 3 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 3, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs. 4 ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.Für jede Ausbildungsstelle gemäß Absatz 4, ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(6)Absatz 6Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Abs. 5 bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Absatz 5, bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.
(7)Absatz 7Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
(8)Absatz 8Die Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.
(9)Absatz 9Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 8 festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wennDie Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 8, festgelegten Anerkennungszeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.
(10)Absatz 10Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
(11)Absatz 11Die rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
(12)Absatz 12Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
(13)Absatz 13Sofern die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer Universitätskliniken sowie sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, betrifft, hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Wahrung der Ausbildungsqualität
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Träger der Ausbildungsstätte hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden.
(2)Absatz 2Der Träger der Ausbildungsstätte hat dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt einen Ausbildungsplan vorzulegen.
(3)Absatz 3Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortlicher).
(4)Absatz 4Der Ausbildungsverantwortliche kann von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.
(5)Absatz 5Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen des Turnusarztes hat der Ausbildungsverantwortliche nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung oder nach jeder Rotationsabteilung in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.
(6)Absatz 6Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(7)Absatz 7Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Basisausbildung sowie der Ausbildung eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist der Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen vom Träger der Ausbildungsstätte auf elektronischem Weg mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.
(8)Absatz 8Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte grundsätzlich in den Zeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird und der Turnusarzt nur zu ausbildungsrelevanten Tätigkeiten eingesetzt wird. Sofern fachlich erforderlich, sind zusätzlich Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, und des Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte grundsätzlich in den Zeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird und der Turnusarzt nur zu ausbildungsrelevanten Tätigkeiten eingesetzt wird. Sofern fachlich erforderlich, sind zusätzlich Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren.
(9)Absatz 9Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Spezialisierung
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Spezialisierung ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10, in anerkannten Lehrpraxen gemäß § 12, in anerkannten Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in anerkannten Lehrambulatorien gemäß § 13 oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren.Die Spezialisierung ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10, in anerkannten Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in anerkannten Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in anerkannten Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren.
(3)Absatz 3Näheres über die Dauer, den Inhalt und die Organisation der Spezialisierungen hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Lehrpraxen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsAls anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden:
der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen,
der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen,
die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen,
der Lehrpraxisinhaber muss durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln.
Die gemäß Z 1 erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen. Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 9 gelten sinngemäß.Die gemäß Ziffer eins, erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen. Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die Paragraphen 9, Absatz 7 und 10 Absatz 9, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Bei der Anerkennung als Lehrpraxis kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend eingeschränkt werden, wenn die medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem gesamten Fachgebiet aneignen können.
(4)Absatz 4Die Anerkennung als Lehrpraxis erlischt mit der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte des lehrpraxisführenden Arztes sowie mit Einstellung, Untersagung oder Erlöschen der Berufsausübung des Lehrpraxisinhabers zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
(5)Absatz 5Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(6)Absatz 6Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(7)Absatz 7Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrpraxis hat der Lehrpraxisinhaber den Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 12a samt Überschrift lautet:Paragraph 12 a, samt Überschrift lautet:
„Lehrgruppenpraxen
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz einsAls anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 gelten jene Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten jene Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden:Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden:
die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen,
die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln,
für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein,
der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist,
der Ausbildungsverantwortliche muss durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln,
der Ausbildungsverantwortliche muss über die erforderlichen Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügen.
Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 9 gelten sinngemäß.Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die Paragraphen 9, Absatz 7 und 10 Absatz 9, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welches medizinische Sonderfach (Sonderfächer) die Bewilligung erfolgt.Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welches medizinische Sonderfach (Sonderfächer) die Bewilligung erfolgt.
(4)Absatz 4Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann der Turnusarzt von den Gesellschaftern auch zur Mitarbeit bei deren allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrgruppenpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(5)Absatz 5Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(6)Absatz 6Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis hat der für die jeweilige Ausbildung verantwortliche Gesellschafter den Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „8 Abs. 2“ ersetzt durch den Ausdruck „8 Abs. 4“.In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „8 Absatz 2 “, ersetzt durch den Ausdruck „8 Absatz 4 “,
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13 Abs. 2 werden nach Z 5 folgende Sätze angefügt:In Paragraph 13, Absatz 2, werden nach Ziffer 5, folgende Sätze angefügt:
„Die Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die §§ 9 Abs. 7 und 10 Abs. 9 gelten sinngemäß.“„Die Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Die Paragraphen 9, Absatz 7 und 10 Absatz 9, gelten sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz entfallen.Paragraph 13, Absatz 6, vorletzter und letzter Satz entfallen.
13.Novellierungsanordnung 13, § 13 Abs. 8 lautet:Paragraph 13, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Mit Beginn, Wechsel oder Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist der Turnusarzt innerhalb von 14 Tagen vom Leiter des Lehrambulatoriums auf elektronischem Weg mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Eintragungsnummer bekannt zu geben.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift von § 14 lautet:Die Überschrift von Paragraph 14, lautet:
„Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und Tätigkeiten“
15.Novellierungsanordnung 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gemäß den §§ 7 und 8 absolvierte Ausbildungszeiten,“im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gemäß den Paragraphen 7 und 8 absolvierte Ausbildungszeiten,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 14 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder für die Ausbildung in einem Additivfach“.In Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „oder für die Ausbildung in einem Additivfach“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 14 Abs. 2 wird aufgehoben, in Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder 2“, Abs. 5 letzter Satz entfällt und die Abs. 3, 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.Paragraph 14, Absatz 2, wird aufgehoben, in Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder 2“, Absatz 5, letzter Satz entfällt und die Absatz 3,, 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „,“ ersetzt durch das Wort „oder“, in Z 2 entfällt das Wort „oder“ und Z 3 entfällt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „,“ ersetzt durch das Wort „oder“, in Ziffer 2, entfällt das Wort „oder“ und Ziffer 3, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 24 samt Überschrift lautet:Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
„Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,
die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,
das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten sowie über
den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.
Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.
(2)Absatz 2Über die für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die für die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung der Allgemeinmedizin eine Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen und regelmäßig anzupassen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Basisausbildung sowie der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, sowie durch ein Prüfungszertifikat über die mit Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu erbringen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 27 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Nach Paragraph 27, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit laufend elektronisch die in § 10 Abs. 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß § 27 zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.“Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit laufend elektronisch die in Paragraph 10, Absatz eins, Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 49 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „(Diplom- und Doktoratsstudium)“.In Paragraph 49, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „(Diplom- und Doktoratsstudium)“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 117b Abs. 1 Z 12 lautet:In Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:
Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,“
24.Novellierungsanordnung 24, § 117b Abs. 1 Z 20 lautet:Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 20, lautet:
Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt,“
25.Novellierungsanordnung 25, § 117c Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Verordnung über die für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 24 Abs. 2),“Verordnung über die für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (Paragraph 24, Absatz 2,),“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 117c Abs. 2 wird in Z 8 der Strichpunkt durch „,“ ersetzt, in Z 9 das Wort „sowie“ durch „,“ ersetzt, in Z 10 der Punkt ersetzt durch „,“ und nach Z 10 werden folgende Z 11 und Z 12 angefügt:In Paragraph 117 c, Absatz 2, wird in Ziffer 8, der Strichpunkt durch „,“ ersetzt, in Ziffer 9, das Wort „sowie“ durch „,“ ersetzt, in Ziffer 10, der Punkt ersetzt durch „,“ und nach Ziffer 10, werden folgende Ziffer 11 und Ziffer 12, angefügt:
Verordnung über die Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse (§ 4 Abs. 3a) sowieVerordnung über die Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse (Paragraph 4, Absatz 3 a,) sowie
Verordnung über die Spezialisierung gemäß § 11a.“Verordnung über die Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, Punkt “,
27.Novellierungsanordnung 27, § 196 lautet:Paragraph 196, lautet:
„§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins(Grundsatzbestimmung) In allgemeinen Krankenanstalten, ausgenommen Universitätskliniken, und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Fachgebiete gemäß § 7 Abs. 2, ist auf je 15 systematisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Für darüber hinausgehende Beschäftigungen gilt § 9 Abs. 4, letzter Satz.(Grundsatzbestimmung) In allgemeinen Krankenanstalten, ausgenommen Universitätskliniken, und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Fachgebiete gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, ist auf je 15 systematisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Für darüber hinausgehende Beschäftigungen gilt Paragraph 9, Absatz 4,, letzter Satz.
(2)Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Abs. 1 gilt nur für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.“(Grundsatzbestimmung) Absatz eins, gilt nur für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 208 Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 208, Absatz 5, wird aufgehoben.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 234 wird folgender § 235 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 234, wird folgender Paragraph 235, samt Überschrift angefügt:
„Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/2014„Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zur Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014,
§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, haben ihren Antrag bis längstens 31. Dezember 2014 zu stellen. Ab 1. Jänner 2015 ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt nicht mehr zulässig.
(3)Absatz 3Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, geltenden Rechtslage abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 iVm §§ 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 geltenden Fassung.Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014,, geltenden Rechtslage abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz 12 und 11 Absatz 9, in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014, geltenden Fassung.
(4)Absatz 4Jeweils nach der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 geltenden Rechtslage anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13, gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien.Jeweils nach der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014, geltenden Rechtslage anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,, gelten hinsichtlich Personen gemäß Absatz 3, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014, weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien.
(5)Absatz 5Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7, die Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, kann erst ab 1. Juli 2015 begonnen werden.Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7,, die Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014,, kann erst ab 1. Juli 2015 begonnen werden.
(6)Absatz 6Anträge zur Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß §§ 9 und 10 oder als Lehrpraxis gemäß § 12, Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a oder Lehrambulatorium gemäß § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, können bereits ab 1. Jänner 2015 gestellt werden.Anträge zur Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Paragraphen 9 und 10 oder als Lehrpraxis gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a, oder Lehrambulatorium gemäß Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014,, können bereits ab 1. Jänner 2015 gestellt werden.
(7)Absatz 7Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 in Kraft treten.Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014, in Kraft treten.
(8)Absatz 8Die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 istDie Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2014, ist
sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 im Umfang von zumindest neun Monaten,sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Absatz 5, im Umfang von zumindest neun Monaten,
nach fünf weiteren Jahren im Umfang von zumindest zwölf Monaten
in anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflicher Ärzte zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.in anerkannten Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflicher Ärzte zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Absatz 5, auf 45 Monate sowie nach weiteren fünf Jahren auf 48 Monate. Sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Absatz 5, kann ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.
(9)Absatz 9Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Abs. 5 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.“Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sieben Jahre nach In-Kraft-Treten des Absatz 5, zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 235 wird folgender § 236 angefügt:Nach Paragraph 235, wird folgender Paragraph 236, angefügt:
„§ 236.Paragraph 236,
Soweit in einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes der Begriff Universität verwendet wird, umfasst diese Bezeichnung auch Privatuniversitäten.“