ENTWURF

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (Bundeskriminalamt-Gesetz) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10 :,

Paragraph 10,

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe“

Im gesamten Text des Bundesgesetzes wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

In Paragraph 5, Absatz eins, wird am Ende von Ziffer 6, der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt; nach Ziffer 7, werden der Ausdruck „und“ sowie die nachfolgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe – soweit nicht für die Durchführung und Vollziehung der Bundesminister für Inneres gemäß Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, zuständig ist –“

Nach Paragraph 9, wird Paragraph 10, samt Überschrift eingefügt:

„Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

              Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht nach Bundeskriminalamt-Gesetz der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Er hat insbesondere durch entsprechende Maßnahmen die folgenden Bereiche sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Verbote              und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Artikel 4 ;,
    2. Ziffer 2
      Kennzeichnung              gemäß Artikel 5 ;,
    3. Ziffer 3
      Etablierung eines Registrierungssystems für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe;
    4. Ziffer 4
      Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Artikel 4, Absatz 6,
                  Bei der Führung des Registers haben die Wirtschaftsteilnehmer den entsprechenden datenschutzrechtlichen Regelungen (Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,), insbesondere Paragraphen 17 und 18 des DSG 2000 nachzukommen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des DSG 2000.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung zu regeln:
    1. Ziffer eins
      ein Registrierungssystem gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen, und deren Verbringung nach Österreich sowie
    2. Ziffer 2
      die genauere Ausführung der Kennzeichnung gemäß Artikel 5,
  3. Absatz 3Bei der Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit und Wirtschaftsteilnehmer haben die Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Anhang römisch eins oder römisch II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 bereitstellen, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 9, Absatz 3, angeführten Anhaltspunkte und der gemäß Artikel 9, Absatz 5, von der Kommission erstellten Leitlinien zu prüfen, ob der begründete Verdacht besteht, dass es sich um eine Transaktion im Sinne des Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 mit diesen Stoffen handelt. Gegebenenfalls haben sie unverzüglich eine entsprechende Meldung gemäß Artikel 9, an die Behörde (nationale Kontaktstelle gemäß Artikel 9, (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes)) zu erstatten. Ebenso ist bei Abhandenkommen und Diebstahl dieser Stoffe der diesbezüglichen Meldepflicht gemäß Artikel 9, Absatz 4, an die Behörde nachzukommen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Artikel 13, angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13, Absatz 4, unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die EU-Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 5, setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

In Paragraph 57, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 6, der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Ziffer 7, wird der Punkt durch den Ausdruck „und“ ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gemäß Paragraph 10, Absatz eins Punkt “,

In Paragraph 71, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 33, der Ausdruck „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; nach Ziffer 34, werden folgende Ziffern eingefügt:

  1. Ziffer 35
    als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 2, erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,
  2. Ziffer 36
    als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 2, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – besitzt oder verwendet,
  3. Ziffer 37
    als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 2, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,
  4. Ziffer 38
    als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie bei Abhandenkommen oder Diebstahl eine Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,
  5. Ziffer 39
    Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
  6. Ziffer 40
    sonstigen Bestimmungen einer nach Paragraph 10, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“

Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtliche Strafbestimmung

Paragraph 71 a,

Wer einen Stoff nach den Anhängen römisch eins oder römisch II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

Nach Paragraph 77, wird folgender Paragraph 77 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verordnungen

§77a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.“

In Paragraph 78, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    gemäß Paragraph 10, Absatz 2,,“

Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz , angefügt:

  1. Absatz 7Mit der Vollziehung des Paragraph 71 a, wird der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel II
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, wird in Ziffer 2, nach dem Wort „Schriftverkehrs“ das „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 3, der Punkt nach dem Wort „Suchtmittelgesetz“ durch ein „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Rates und des Parlaments über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 15.1.2013.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aSofern in anderen Bundesgesetzen nichts anderes vorgesehen ist, sind Meldestellen nach Absatz 2, jedenfalls auch ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten, Daten mit ausländischen Stellen, denen Aufgaben wie der jeweiligen Meldestelle zukommen, auszutauschen und verpflichtet, personenbezogene Daten fünf Jahre nach Einlangen der Meldung zu löschen, wobei sich die Frist um weitere fünf Jahre verlängert, wenn innerhalb der Löschungsfrist eine weitere dieselbe Person betreffende Meldung einlangt.“

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit römisch 30 in Kraft.

Artikel IV
Hinweis zur Durchführung

Mit diesem Bundesgesetz werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegt.

ENTWURF

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Chemikaliengesetzes (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Regelungsbereich

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    die nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe;
  2. Ziffer 2
    die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.

Registrierungssystem

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAbweichend vom Verbot der Bereitstellung gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, dürfen die im Folgenden genannten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den angegebenen Konzentrationsbereichen Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder an sie abgegeben werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Absatz 2, registriert;
    1. Ziffer eins
      Wasserstoffperoxid              (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%;
    2. Ziffer 2
      Nitromethan              (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew%.
                  Ist eine Registrierung der Transaktion erfolgt, besitzt das Mitglied der Allgemeinheit, an das der Ausgangsstoff abgegeben wurde, diesen zulässig und darf ihn rechtskonform verwenden.
  2. Absatz 2Wirtschaftsteilnehmer, die die in Absatz eins, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Absatz eins, nach den in Artikel 8, Absatz 2, festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.
  3. Absatz 3Vor dem Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) eines gemäß Absatz eins, der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.
  4. Absatz 4Wirtschaftsteilnehmer, die ein Register nach Absatz 2, führen, sind verpflichtet, das Register so aufzubewahren, dass nur der Personenkreis Zugang zu den Daten erhält, der zur Führung des Registers befugt ist. Einträge sind fünf Jahre nach Aufnahme aus diesem zu löschen.

Kennzeichnung

Paragraph 3,

Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Artikel 3, Ziffer 10, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 5, gekennzeichnet sind. In der Kennzeichnung ist deutlich lesbar anzugeben, dass Erwerb, Besitz und Verwendung durch Mitglieder der Allgemeinheit gesetzlich eingeschränkt sind.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Verordnung tritt …. in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes festgelegt.
  3. Absatz 3Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.