Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2010, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, erster Satz lautet:

„Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt und trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZiel der Filmförderung ist es,
    1. Litera a
      einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
    2. Litera b
      die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
    3. Litera c
      die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
    4. Litera d
      die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
    5. Litera e
      österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
    6. Litera f
      die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
    7. Litera g
      auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Absatz eins, genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin/der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 4, Litera c, wird die Wortfolge „der Regisseur“ durch die Wortfolge „die Regisseurin/der Regisseur“, in Paragraph 2, Absatz 4, Litera d, die Wortfolge „des Herstellers“ durch die Wortfolge „der Herstellerin/des Herstellers“ und in Paragraph 2, Absatz 4, Litera e, die Wortfolge „Besucher“ durch die Wortfolge „Besucherinnen/Besucher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5
    Gegenstand der Förderung sind:
    1. Litera a
      die Stoffentwicklung;
    2. Litera b
      die Projektentwicklung;
    3. Litera c
      in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen/Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
    4. Litera d
      die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
    5. Litera e
      die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler“ und in Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „zuständige Bundeskanzlerin/zuständigen Bundeskanzler oder Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, wird das Wort „Vertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Vertreterinnen/Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern“ und die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 19, wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter“ durch die Wortfolge „deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „des den Vorsitz Führenden“ durch die Wortfolge „der/des den Vorsitz Führenden“, in Absatz 8, die Wortfolge „seiner Aufgaben“ durch die Wortfolge „ihrer/seiner Aufgaben“ und in Absatz 10, wird das Wort „einer“ durch das Wort „einer/m“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 5, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihnen persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz 9, wird die Wortfolge „dem Förderungswerber“ durch die Wortfolge „der Förderungswerberin/dem Förderungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 5, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera a,, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 5, Absatz 13, erster Satz lautet:

„Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen/Experten aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber zu erörtern und die Förderungswerberin/den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung ihres/seines Ansuchens erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Wortfolge „den Förderungswerber“ durch die Wortfolge „die Förderungswerberin/den Förderungswerber“ und die Wortfolge „Der Förderungswerber“ durch die Wortfolge „Die Förderungswerberin/der Förderungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 6, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Staatsbürgerinnen/Staatsbürger“ und in Paragraph 18, Absatz 2, wird das Wort „Staatsbürgern“ durch die Wortfolge „Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Er vertritt“ durch die Wortfolge „Sie/er vertritt“, die Wortfolge „Ihm obliegen“ durch die Wortfolge „Ihr/ihm obliegen“ und die Wortfolge „Ihm obliegt“ durch die Wortfolge „Ihr/ihm obliegt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 7, Absatz 4, Litera c, wird das Wort „Förderungswerbern“ durch die Wortfolge „Förderungswerberinnen/Förderungswerbern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 7, Absatz 5, Litera c und d lauten:

  1. Litera c
    an keinem Unternehmen als Gesellschafterin/Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
  2. Litera d
    keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre/seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zu erwecken,“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 8, wird das Wort „Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10, Absatz 2, wird das Wort „Projektwerber“ durch die Wortfolge „Projektwerberinnen/Projektwerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Gefördert werden können nur Filme mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Diese Prüfung wird bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip durch die Projektkommission und bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung durch die Direktorin/den Direktor durchgeführt.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „vom Förderungsempfänger“ durch die Wortfolge „von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten (kumulierte Beihilfeintensität) darf grundsätzlich nicht mehr als 50 vH betragen. Bei Koproduktionen kann die kumulierte Beihilfeintensität bis zu 60 vH der Produktionskosten betragen.
  2. Absatz 7Bei kommerziell schwierigen oder mit knappen Mitteln erstellten Filmen darf die kumulierte Beihilfeintensität 80 vH nicht übersteigen. Ein Film ist kommerziell schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn er nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und seine Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, wegen seines experimentellen Charakters oder weil er aufgrund seines Inhalts, seiner Machart, seiner künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder seines kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist.
  3. Absatz 8Die kumulierte Beihilfeintensität darf im Ausnahmefall 80 vH überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin/vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist die Förderungswerberin/der Förderungswerber oder die Mitherstellerin /der Mithersteller eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft, hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers persönlich mithaften.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung in Form einer Beihilfe finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerberin/des Förderungswerbers, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und durch ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die die Herstellerin/der Hersteller als kreative Produzentin/kreativer Produzent, Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter, Regisseurin/Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau/Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von der österreichischen Filmherstellerin/vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 11, Absatz eins, Litera e und f wird die Wortfolge „Der Förderungswerber“ jeweils durch die Wortfolge „Die Förderungswerberin/der Förderungswerber“, die Wortfolgen „des Förderungswerbers“ jeweils durch die Wortfolge „der Förderungswerberin/des Förderungswerbers“ und die Wortfolge „dem Förderungswerber“ durch die Wortfolge „der Förderungswerberin/dem Förderungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 11, Absatz eins, Litera f, wird das Wort „Besucher“ durch die Wortfolge „Besucherinnen/Besucher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    eine/ein in Absatz eins, Litera a, genannte Förderungswerberin/genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind und der übrige Mitarbeiterinnenstab/Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern oder Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besteht,“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 11, Absatz 4, Litera c, wird die Wortfolge „der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat“ durch die Wortfolge „die Mehrheitsproduzentin/der Mehrheitsproduzent ihren/seinen Sitz hat“, in Paragraph 11, Absatz 4, Litera d, das Wort „Koproduzenten“ durch die Wortfolge „Koproduzentinnen/Koproduzenten“ und in Paragraph 11, Absatz 4, Litera e, das Wort „Filmhersteller“ durch die Wortfolge „Filmherstellerinnen/Filmhersteller“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Wort „internationale“ durch das Wort „internationalen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 11, Absatz 8, wird das Wort „mit fremder Staatsangehörigkeit oder um Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder, “ durch die Wortfolge „mit einer anderen als dort angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben oder,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Autors“ durch die Wortfolge „der Autorin/des Autors“, die Wortfolge „dem Hersteller“ durch die Wortfolge „der Herstellerin/dem Hersteller“ und die Wortfolge „des Herstellers“ durch die Wortfolge „der Herstellerin/des Herstellers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, wird nach dem Wort „Qualität“ die Wortfolge „und kulturellen Identität“ und nach der Wortfolge „im Hinblick auf seine“ die Wortfolge „kulturellen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „der Regisseur Österreicher ist“ durch die Wortfolge „die Regisseurin/der Regisseur Österreicherin/Österreicher ist“, die Wortfolge „der Regisseur nicht Österreicher oder Angehöriger“ durch die Wortfolge „die Regisseurin/der Regisseur nicht Österreicherin/Österreicher oder Angehörige/Angehöriger“, die Wortfolge „vom Drehbuchautor“ durch die Wortfolge „von der Drehbuchautorin/vom Drehbuchautor“ und das Wort „Österreicher“ durch die Wortfolge „Österreicherinnen/Österreicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 12, Absatz 2, Litera f, werden die Wortfolgen „der Förderungswerber“ jeweils durch die Wortfolge „die Förderungswerberin/der Förderungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 12, Absatz 2, Litera g, werden die Wortfolgen „der Hersteller“ jeweils durch die Wortfolgen „die Herstellerin/der Hersteller“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 12, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „Mitarbeitern“ durch die Wortfolge „Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern“ und die Wortfolge „des Antragstellers“ durch die Wortfolge „der Antragstellerin/des Antragstellers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Förderungswerber“ durch die Wortfolge „die Förderungswerberin/den Förderungswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „insbesondere“ die Wortfolge „der Kriterienkatalog für die Feststellung des kulturellen Inhalts,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, Litera b und c wird die Wortfolge „des Förderungsempfängers“ durch die Wortfolge „der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Absatz 2, Litera a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 53, In allen in Betracht kommenden Bestimmungen wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 18, Absatz 6, entfällt.