Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung eines Pauschalbetrags als Ersatz für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung – ZÜPV)

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 7, des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,, wird verordnet:

Festsetzung des Pauschalbetrags

Paragraph eins,

Der Pauschalbetrag für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraph 16, des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,, beträgt 100 Euro.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit xx in Kraft.