Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen begleitenden Regelungen zur Verordnung (EU) 2023/2405 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“), ABl. Nr. L 2023/2405 vom 31. Oktober 2023 in der jeweils geltenden Fassung.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind unbeschadet der Regelung in Paragraph 3, im Sinne der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 vorgenommenen Begriffsbestimmungen zu verstehen.
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Regelungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treffen, soweit dies der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2405 dienlich ist.
Geldstrafen gemäß diesem Bundesgesetz fließen dem Bund für die in Artikel 12, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/2405 genannten Zwecke zu.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.